BVwG L504 2006655-1

L504 2006655-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, verspätete Meldung

Full text

BVwG L504 2006655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2006655.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. T. PINTER, Dr. R. LIEDL-KENNDLER als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 05.03.2014, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 17, 46 AlVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 30.1.2014 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) das Arbeitslosengeld gem. § 17 iVm den §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 29.1.2014 gebühre. Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 29.1.2014 eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2014 wurde durch die bP dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird darin im Wesentlichen, dass die Informationen für den Rückgabetermin am 21.1.2014 [gemeint wohl 20.1.2014] vom AMS missverständlich erfolgt seien und ihm daher zu Unrecht ein Versäumnis vorgeworfen werde. Zudem sei ihm von der Dame am Empfang des AMS mitgeteilt worden er könne seine beim Antrag auf Arbeitslosengeld noch offene Frage betreffend Selbständigkeit beim Termin am 30.1.2014 klären.

Mit Schreiben vom 7.2.2014 übermittelte das AMS der bP die Ermittlungsergebnisse samt ihrer Rechtsansicht und forderte bis 21.2.2014 zur Stellungnahme auf, andernfalls das AMS auf Grund der Aktenlage entscheiden würde. Die bP habe am 20.12.2013 die Arbeitslosfrühmeldung erstattet und als Terminwunsch für die persönliche Antragstellung den 23.12.2013 genannt und sie habe an diesem Tag den Antrag beim AMS Traun gestellt. Auf dem Antrag sei vom AMS als Rückgabetermin für den Antrag der 20.1.2014 um 11.30 Uhr vermerkt gewesen, wobei als Abgabeort zweifelsfrei "Arbeitsamt Traun, 1. St., Zi 1017" vermerkt worden sei.

Am 23.12.2013 sei ihr auch die Information über den nächsten Termin beim AMS als Ausdruck übergeben worden (30.1.2014, 09.00 Uhr, Zimmer 2011 XXXX).

Am 29.1.2014 habe die bP beim AMS angerufen, da ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie den Termin am 20.1.2014 versäumt habe.

In der am 29.1.2014 beim AMS aufgenommenen Niederschrift habe die bP erklärt, dass sie Fragen bezüglich ihrer Selbständigkeit gehabt habe und ihr von einer Mitarbeiterin der Informationszone die Auskunft gegeben worden sei, dass sie diese Fragen beim Gespräch XXXX klären könne. Somit sei die bP von einer Antragsrückgabe am 30.1.2014 ausgegangen und nicht früher.

Über dieses Gespräch sei seitens des AMS ein Aktenvermerk angefertigt worden. Die bP sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sie die Leistung erst ab 29.1.2014 erhalten solle.[...] Auf den Antrag angesprochen, auf dem der Rückgabetermin samt Zimmernummer und Uhrzeit vermerkt sei, habe die bP angegeben: "ja, schon, das hat er dann übersehen, allerdings ist nicht angekreuzt gewesen: zu übermitteln/persönlich abzugeben." Die bP habe nicht gewusst ob sie den Antrag "übermitteln" oder "persönlich abgeben" hätte müssen, habe sie als weitere Rechtfertigung für die Nichteinhaltung des Termin geäußert.

Es werde seitens des AMS davon ausgegangen, dass es sich nur um eine persönliche Abgabe und nicht um eine Übermittlung handeln könne, wenn der genaue Abgabeort und genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) angegeben sei. Die bP hätte bei Unklarheit auch die Möglichkeit gehabt sich telefonisch oder mittels E-Mail beim AMS zu erkundigen.

Der auf dem Antrag angeführte Abgabetermin für den 20.1.2014 sei nicht korrigiert worden und sei daher weiterhin gültig gewesen. Die Angabe, durch falsche Auskunft sei dieser Termin nicht mehr gültig gewesen, sei daher nicht nachvollziehbar.

Für den 20.1.2014 sei die Antragsrückgabe bei XXXX (Zimmer 1017) vorgesehen, am 30.1.2014 das Erstgespräch mit ihrem Betreuer XXXX (Zimmer 1011). Die Behauptung, dass falsche bzw. Missverständliche Unterlagen ausgegeben worden seien, sei daher nicht nachvollziehbar.

Es sei auch unverständlich, was an der Fragestellung in Punkt 7 "Ich war selbständig erwerbstätig" unklar sein könne und angeblich zu ihrer Überlegung geführt habe, ob sich die Selbständigkeit auf eine frühere oder eine parallel zur letzten unselbständigen Beschäftigung ausgeübte beziehen könnte. Die Fragestellung hätte sonst "Ich war während meiner letzten unselbständigen Tätigkeit auch selbständig erwerbstätig" lauten müssen.

Glaubwürdig als Begründung für die verspätete Antragsrückgabe sei die gegenüber Frau XXXX ursprünglich gemachte Aussage, dass die bP den Rückgabetermin übersehen habe.

Gem. § 46 AlVG bestehe der Leistungsanspruch bei einer verspäteten Antragsrückgabe erst ab diesem Zeitpunkt. Eine Nachsichtsgewährung sei aus triftigen Gründen möglich, die aber hier nicht gegeben seien.

Per eAMS hat die bP im Folgenden am 12.2.2014 mitgeteilt, dass sie die Frage habe, ob das AMS ihre Arbeitslosenmeldung online nicht erhalten habe und warum diese bei Einlangen nicht als Arbeitslosenmeldung gegolten habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2014 hat das AMS die Beschwerde vom 4.2.2014 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP die Voraussetzungen der Arbeitslosenfrühmeldung und damit jene des § 17 AlVG erfüllt habe. Sie habe sich auch zeitgerecht innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Dienstverhältnisses beim AMS zur Antragstellung eingefunden. Der Grund für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst ab 29.1.2014 hänge daher nicht mit der Arbeitslosenfrühmeldung zusammen.

Die bP habe auch einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt, aber die Rückgabefrist für diesen Antrag nicht eingehalten. Ob dies erfolgt sei, weil die bP den Termin übersehen habe oder falsche Schlüsse aus 2 verschiedenen Terminen gezogen habe (20.1.2014, 30.1.2014) sei für den Zeitpunkt ab wann der Leistungsanspruch gebühre, nicht maßgeblich. § 46 AlVG regle eine zwingende gesetzliche Frist die nicht abänderbar sei.

Die bP habe den am 23.12.2013 und vom AMS mit einer Rückgabefrist bis 20.1.2014 versehenen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst am 29.1.2014 und somit verspätet abgegeben. Das Arbeitslosengeld gebühre daher erst ab diesem Tag. Die rechtzeitige Arbeitslosmeldung ersetze nicht die rechtzeitige Rückgabe eines gestellten Antrags [auf Arbeitslosengeld]. Arbeitslosmeldung und Antragstellung bzw. Rückgabe dieses Antrags seien getrennt zu betrachten. Eine Arbeitslosmeldung müsse nicht zwingend eine Antragstellung [auf Arbeitslosengeld] nach sich ziehen.

Mit Mail vom 24.3.2014 erstattete die bP einen Vorlageantrag. Ihrer Meinung nach sei ihr Ansuchen bewusst verzögert und durch Falschinformation eine Situation herbeigeführt worden, um die Auszahlung von Arbeitslosengeld zu verhindern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat am 20.12.2013 eine Arbeitslosmeldung (Frühmeldung) beim AMS durchgeführt. Am 23.12.2013 wurde ihr persönlich beim AMS ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt und amtlich handschriftlich darauf ein Rückgabetermin "[Name nicht leserlich] 1.St. Zi 1017...[...].....Mo. 20.1.14 / 11.30 h [...], vermerkt. Die Felder ob dieser Antrag persönlich abzugeben oder zu übermitteln sei, wurden vom AMS nicht angekreuzt. Auf einem Ausdruck des AMS, ausgestellt am 23.12.2013, erhielt die bP die Information, dass ihr nächster Termin beim AMS am 30.1.2014, 09.00 Uhr, Zimmer 1011 bei XXXX sei.

Der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde von der bP am 29.1.2014 beim AMS abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die oa. Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 17 AlVG

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend-machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend¬machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP erstattete per eAMS online eine "Arbeitslosmeldung" gemäß § 17 Abs 1 Z2, Abs 3 AlVG. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt demnach - bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen - ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

In der Arbeitslosmeldung, eingebracht am 20.12.2013, teilte die bP ua. mit, dass das bisherige Dienstverhältnis am 31.12.2013 enden werde und sie danach im bisherigen Beruf eine Beschäftigung suche. Am 23.12.2013 erschien die bP beim AMS und wurde ihr dort ein Antrag auf Arbeitslosengeld (bundeseinheitliches Formular) zum Ausfüllen ausgefolgt.

Die bP moniert in der Beschwerde, dass das AMS das Formular hinsichtlich des Rückgabetermins (20.1.2014) des Antrages falsch ausfüllte bzw. ihr ein anderweitiger Termin (30.1.2014) mitgeteilt worden sei und sie auch auf Grund einer Auskunft einer Dame am Empfang davon ausgegangen sei, dass sie den Antrag erst anlässlich des Termin am 30.1.2014 abzugeben brauche, da auch noch Fragen betreffend Selbständigkeit zu klären gewesen seien.

Bei Betrachtung des bundeseinheitlichen Formulars ergibt sich, dass dieses seitens des AMS in Bezug auf den Vermerk für den Rückgabetermin des Antrages auf Geltendmachung des Arbeitslosengeldes unvollständig und damit mangelhaft ausgefüllt worden war, weil die alternativen Möglichkeiten nicht angekreuzt wurden, ob der Antrag beim AMS "persönlich abzugeben" oder zu "übermitteln" sei.

Bei gehöriger Aufmerksamkeit und auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der bP kann bei Betrachtung dieses Amtsvermerkes jedoch kein vernünftiger Zweifel übrig bleiben, dass damit die persönliche Abgabe dieses Antrages gemeint war: "Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice [Name unleserlich] 1.St. Zi 1017 am Mo.

20.1. 14 / 11.30 h...". Anschließend ist unter "Wichtig" angeführt, dass, sollte die Frist nicht eingehalten werden können, rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbart werden sollte, da ansonsten die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht werde.

Eine Übermittlung des Antrages durch die bP per Post oder auf elektronischem Wege bei Angabe einer Zimmernummer (1017) und einer konkreten Uhrzeit (20.1.14 / 11.30 h) wäre lebensfremd und ist eine solche Rechtfertigung nicht nachvollziehbar. Trotz dieses gegebenen Mangels war dieser aber nicht so gravierend, dass damit die bP von ihrer Verpflichtung zur Rückgabe an diesem Termin aus diesem Grund befreit gewesen wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes v. 18.01.2012, 2011/08/0198 kann ein Arbeitsloser, der von der regionalen Geschäftsstelle hintereinander verschiedene Verständigungen für unterschiedliche Vorsprachetermine erhält, ohne dass in diesen Verständigungen auf die jeweils anderen Termine ausdrücklich dahin Bezug genommen wird, dass diese aufrecht bleiben, davon ausgehen, dass die jeweils letzte Verständigung die früheren gegenstandslos macht

Der bP wurde anlässlich der Entgegennahme des Antrages auf Arbeitslosengeld auch ein Ausdruck übergeben auf dem ein "nächster Termin beim Arbeitsmarktservice" (30.1.2014, 09.00 Uhr, Zi 1011 XXXX) bei einem Mitarbeiter des AMS vermerkt war.

Es kann im konkreten Fall hier nicht davon ausgegangen werden, dass, wie im zitierten Fall des Verwaltungsgerichtshofes, von hintereinander erfolgten verschiedenen Verständigungen für Vorspracheterminen gesprochen werden könnte. Aus dem Text im Antragsformular ergibt sich eindeutig, dass der Zweck dieses Termins die persönliche Abgabe des Antrages und damit die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld war. Hingegen steht im Ausdruck nichts von einer derartigen "Zweckwidmung" des persönlichen Erscheinens beim AMS. Die bP konnte somit nicht vertretbar davon ausgehen, dass das AMS mit der Ausfolgung eines Schreibens mit einer Terminbekanntgabe für den 30.1.2014 damit der Rückgabetermin für den Antrag am 20.1.2014 gegenstandslos geworden wäre. Dass ihr dies vom AMS auch mündlich so mitgeteilt worden wäre bringt die bP nicht vor.

Zur Frage der "Motivation" bzw. Ursache warum die bP nun den Termin zur Antragsrückgabe am 20.1.2014 beim AMS nicht wahrgenommen hatte ist Folgendes anzumerken:

Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtsschutzinteresse jener Arbeitssuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs 3 (seit 1.7.2010: Abs 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht.

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Hinweis: E 16. Februar 2011, 2007/08/0089, E 22. Februar 2012, 2010/08/0103).

Daraus folgend ist davon auszugehen, dass die bP den Termin zur Rückgabe des Antrages ohne triftigen Grund am 20.1.2014 versäumte und diesen erst am 29.1.2014 beim AMS einbrachte. Gemäß § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG galt der Anspruch auf Arbeitslosengeld somit erst mit diesem Tag als geltend gemacht.

Die Entscheidung des Arbeitsmarktservice erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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