BVwG G308 2010653-1

G308 2010653-1Federal Administrative CourtDec 1, 2014

Regest

Beschwerde, Formmangel, Fristversäumung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG G308 2010653-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2010653.1.00

Spruch

G308 2010653-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 27.06.2014, GZ.: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 27.06.2014,

GZ.: XXXX (belangte Behörde) wurde das Verfahren zur Anerkennung eines Unfalls vom 16.09.2006 als Arbeitsunfall wieder aufgenommen. Dies deshalb, da ein Urteil des LG XXXX vom XXXX feststellte, dass dieser Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde um Versicherungsleistungen zu lukrieren. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX wurde dieses Urteil bestätigt und rechtskräftig. Die Zahlung der Versehrtenrente wurde daher eingestellt und die Rückforderung in die Wege geleitet. Ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ist noch anhängig.

2. Der Bescheid enthält folgende Rechtmittelbelehrung:

"Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können gemäß § 414 ASVG iVm §7 Abs 4 Z1 VwGVG binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde hat den Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebraucht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen."

3. Dagegen erhob XXXX (BF) am 23.07.2014 Beschwerde.

In diesem Schreiben wurden jedoch weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch das Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemacht.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 vorgelegt und der GA G308 zugewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlagebericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Formalkriterien nicht erfülle. So sei nicht einmal ein Begehren abzuleiten.

Weiters wurden diverse inhaltliche Argumente vorgebracht und die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung des Bescheides beantragt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2014 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen die eingelangte Beschwerde unter Verweis auf die Bestimmung des § 9 VwGVG zu verbessern und wurde sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen werde.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der BF am 11.09.2014 mittels Hinterlegung zugestellt, die Frist zur Behebung endete am 22.09.2014.

6. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine verbesserte Beschwerde oder eine andere Stellungnahme der BF eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde der BF vom 23.07.2014 ist mangelhaft. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2014 ist die BF bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

In der Beschwerde erstattet die BF lediglich das Vorbringen, gegen den Bescheid Beschwerde einzulegen, und dass sie keinen Versicherungsbetrug begangen habe, und durch den Unfall bleibende Schäden davongetragen habe. Aus welchen Gründen die BF den Bescheid nunmehr für rechtswidrig erachtet und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, kann der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht entnommen werden. Auch ist nicht erkennbar, welche Entscheidung die BF konkret begehrt.

Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die BF nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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