W203 1434060-1•BVwG W203 1434060-1
W203 1434060-1Federal Administrative CourtNov 28, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 18.012-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II
stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in
Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.11.2015 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus Kunduz, habe 3 Klassen der Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Frau XXXX, seine Mutter XXXX, sein 24-jähriger Bruder XXXX und seine 27-jährige Schwester XXXX.
Er habe vor ca. 3 Monaten den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ein Mann namens XXXX vor seiner Hochzeit seine Frau habe heiraten wollen. Diese hätte aber XXXXs Heiratsantrag abgelehnt. Nach der Hochzeit sei er von XXXX bzw. dessen Leuten bedroht und auch geschlagen worden. Dabei wäre dem BF auch die Nase gebrochen worden und XXXX habe ihm gedroht, dass er ihn beim nächsten Mal umbringen würde. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen müssen.
3. Am 13.03.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich im 12. Monat des Jahres 1389 verlobt und im 6. Monat des Jahres 1390 zu Hause vor dem Mullah XXXX geheiratet habe. Die Familie seiner Frau habe in der Nachbarschaft gelebt, er habe seine Frau schon seit der Kindheit gekannt und sie immer schon heiraten wollen. Die Familie seiner Frau sei vor einem Jahr - im 12. Monat des Jahres 1390 - von Kunduz nach Mazar-e Sharif übersiedelt, um sich vor XXXX, der auch die Familie der Gattin des BF bedroht habe - in Sicherheit zu bringen. In Mazar-e Sharif gebe es keine Probleme mit XXXX. Seine Gattin sei 20 Jahre alt und habe 7 Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei bereits vor 10 Jahren bei einem Autounfall verstorben.
Der BF gab an, dass er seit dem 10. Monat des Jahres 1390 in Kunduz ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Bereits im 6. Monat des Jahres 1391 habe er dieses wieder geschlossen und verkauft, weil das Geschäft sehr schlecht gegangen wäre und er finanzielle Probleme gehabt habe. Er habe dann in Kunduz auf Baustellen gearbeitet, um seinen eigenen und den Lebensunterhalt seiner Gattin zu verdienen.
Er habe auf Grund der Drohungen durch XXXX im September 2012 Afghanistan mit dem Reiseziel Deutschland verlassen. XXXX sei ledig und betreibe in Kunduz ein Textilgeschäft. Er kenne die Familie XXXX nicht und diesen selbst erst seit eineinhalb Jahren. Er sei seit seiner Verlobung von XXXX bedroht und auch zu Hause aufgesucht und geschlagen worden, könne aber nicht sagen, wann genau er bedroht worden wäre. XXXX wäre immer zum BF nach Hause gekommen und habe wilde Drohungen gegen diesen ausgestoßen. Einmal habe er ihn auch auf der Straße erwischt und verprügelt. Dabei habe der BF einen Nasenbeinbruch erlitten. Er könne aber nicht genau angeben, wann das gewesen wäre. Die Polizei habe er nicht über den Vorfall verständigt, da er ohnehin geplant hätte, das Land zu verlassen.
Er stehe mit seiner Gattin in telefonischem Kontakt und wisse, dass es dieser in Mazar-e Sharif, das ca. 3,5 Autostunden von Kunduz entfernt wäre, gut gehen würde. Es gäbe dort auch keine Probleme mit XXXX. Nachgefragt gab der BF an, dass er sicher auch in Mazar-e Sharif leben könne, es aber wiederum Probleme geben würde, wenn er nach Kunduz reisen und dort XXXX begegnen würde.
In Österreich lebe er alleine und beziehe die Grundversorgung.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 18.012-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen wäre. Die Angaben des BF wären widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht irgendwie nachvollziehbar und völlig vage. Dies ergäbe sich zum Beispiel daraus, dass sich der BF trotz der behaupteten Verfolgung noch ein Jahr lang in Kunduz aufgehalten und am öffentlichen Leben teilgenommen habe. Der BF könne sich auch wie seine Familienangehörigen gefahrlos in Mazar-e Sharif aufhalten. Die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse erschöpfe sich trotz Aufforderung, genau zu schildern und trotz Nachfragen in wenigen Sätzen.
Es gäbe keine Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die der BF am 02.04.2013 eingebracht hat, führte er aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hätte die Behörde das Vorbringen des BF richtig gewürdigt, hätte sie eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bejahen müssen. Es liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, da dem BF an keinem einzigen Ort in Afghanistan Schutz vor der Verfolgung gewährt werden könne. Die Sicherheits- und die Versorgungslage wäre im ganzen Land prekär, und er laufe Gefahr, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
6. Mit Befürwortungsschreiben von XXXX, vom 22.09.2014, eingelangt am 06.10.2014, wird bestätigt, dass sich der BF sehr gut in XXXX integriert habe, mit großem Interesse am Dorfgeschehen teilnehme und trotz mangelnder Schulbildung bereits ein bisschen Deutschkenntnisse erworben habe. Der BF würde gerne in Österreich bleiben und habe im Falle einer Arbeitserlaubnis bereits einen sicheren Arbeitsplatz.
Dem Schrieben ist eine Bestätigung der Firma "XXXX" aus XXXX vom 23.09.2014 beigelegt, die wie folgt lautet: "Wir bestätigen hiermit, Herrn Wahab Nazari in Form eines Dienstverhältnisses einzustellen und vor Beschäftigungsbeginn über die Geringfügigkeitsgrenze bei der Gebietskrankenkasse anzumelden."
6. Am 27.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und Folgendes angab:
Während seiner Zeit in Österreich habe der BF ca. 3 bis 4 Mal telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, zuletzt vor ca. 2 bis 3 Monaten. Beim letzten Anruf sei sie aber beleidigt gewesen, weil er sich seit 2 Jahren in Österreich aufhalte und getrennt von ihr lebe, und würde seither nicht mehr abheben, wenn er anrufe. Sie wäre zu Hause eingesperrt, habe sehr viel Angst und müsse eine Burka tragen, wenn sie einmal das Haus verlassen wollte.
Der BF gab an, er könne auf Grund seiner Schwierigkeiten nicht mehr in Afghanistan leben, und dass er sich wünsche, mit seiner Frau in einem sicheren Land zu leben. Er wäre froh, dass sie keine Kinder hätten, die er ansonsten alleine zurück lassen hätte müssen.
Er besuche in Österreich keine Kurse und sei nicht Mitglied bei einem Verein, spiele aber regelmäßig mit anderen Personen aus der Pension, in der er wohne, Volleyball.
Seine engere Familie, zu der er keinen Kontakt habe, halte sich im Iran auf. In Afghanistan befänden sich einige Onkeln und Tanten väterlicherseits in der Provinz Badakshan, auch zu diesen habe er nie Kontakt gehabt.
Er wiederholte sein bereits vor dem Bundesasylamt abgegebenes Fluchtvorbringen, und ergänzte, dass XXXX aus einer großen, einflussreichen Familie stamme, und dass dessen Vater ein Kommandant namens XXXX wäre. XXXX Familie würde auch Kontakte zu den Taliban pflegen. XXXX Familie wisse nichts vom derzeitigen Aufenthalt der Frau des BF in Mazar-e Sharif und würde annehmen, dass diese zusammen mit dem BF aus Afghanistan geflüchtet sei. Der Bruder und die Mutter des BF, die sich vorübergehend in XXXX aufgehalten hätten, wären dort von XXXX entdeckt und bedroht worden, und deshalb vor 7 bis 8 Monaten in den Iran geflüchtet.
Er habe die Drohungen und Übergriffe durch XXXX bzw. dessen Familie nicht bei der Polizei angezeigt, weil XXXX Familie auch Kontakt zur Polizei habe und er Angst gehabt hätte, im Falle einer Anzeige selbst festgenommen zu werden.
Nachgefragt gab der BF an, dass er nicht wisse, wie XXXX mit vollem Namen heiße, und dass "XXXX" der Bruder des XXXX wäre. Dies habe er auch vor dem Bundesasylamt so angegeben. Er wäre möglicherweise vor dem Bundesasylamt nicht richtig verstanden worden, da es viele Unterschiede bei den Vokabeln in den Sprachen Dari und Farsi gäbe.
Der BF gab an, die Familie XXXX würde viele Grundstücke und Geschäftslokale besitzen, und zwischen dem Land und der Stadt pendeln. Nachgefragt gab der BF an, dass er dies wisse, weil die Familie XXXX in Kunduz sehr bekannt wäre, und ihm der Vater XXXX schon von früher bekannt gewesen wäre.
Der BF gab an, seine Frau etwa 2 Monate vor der Verlobung, die im Februar oder März 2011 stattgefunden habe, kennengelernt zu haben. Nachgefragt, warum er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, seine Frau seit seiner Kindheit zu kennen, gab er an, dass er mit "Bekanntschaft" jene Situation gemeint habe, in der er beschlossen habe, um ihre Hand anzuhalten. Gesehen habe er seine Frau aber auch schon davor öfters.
Unmittelbar nach der Verlobung sei er von XXXX erstmals und in der Folge häufig bedroht worden, er könne aber nicht sagen, wie oft er bedroht worden wäre. Nach der Art der Drohungen befragt gab der BF an, XXXX habe gesagt "Ich töte Dich, warum hast du dieses Mädchen geheiratet?".
Auch die Familie der Frau des BF sei bedroht worden und deswegen nach Mazar-e Sharif gegangen. Hauptsächlich hätten sich die Drohungen aber gegen den BF selbst gerichtet.
Zweimal sei der BF auch tätlich angegriffen worden, wobei ihm einmal das Nasenbein gebrochen worden wäre. Er habe sich nicht verteidigen können, weil XXXX stärker gewesen wäre, und außerdem arme Menschen
In Afghanistan keine Rechte haben würden und sich mächtigen und einflussreichen Personen nicht widersetzen dürften.
Nachgefragt, warum er erst ein Jahr nach Beginn der Probleme mit XXXX und nicht schon früher geflüchtet wäre, gab der BF an, dass er geglaubt habe, die Probleme würden sich nach einiger Zeit legen. Stattdessen hätten die Drohungen aber immer mehr an Intensität zugenommen und es wäre dem BF immer schlechter gegangen. Es wäre dem BF schwer gefallen, seine Frau alleine zurück zu lassen, aber sie hätten nicht genug Geld für eine Flucht von beiden gehabt. Außerdem wäre es für Frauen sehr schwierig, den Fluchtweg zu bewältigen.
Derr BF gab an, keine Fotos oder sonstige Erinnerungsstücke an seine Frau auf die Flucht mitgenommen zu haben.
Er wisse nicht, was XXXX derzeit machen würde, und auch nicht, ob dieser inzwischen geheiratet habe. Er würde ihn im Falle einer Rückkehr jedenfalls überall finden, weil XXXX bzw. dessen Familie im ganzen Land gut vernetzt wären, und der BF sich im Gegensatz zu seiner Frau sich auch nicht die ganze Zeit im Haus oder hinter einer Burka verstecken könne, weil er arbeiten gehen müsse.
Ergänzend zu den Länderfeststellungen gab der BF an, dass in Afghanistan täglich Angriffe und Selbstmordattentate passieren würden und die Taliban wieder an Macht gewännen, und zwar überall im Land.
Fr. XXXX von der Caritas, die Vertreterin des BF (BFV), gab ergänzend zu Protokoll, dass für den BF die Gewährung von Asyl auf Grund dessen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie der Frau des BF, die den Heiratsantrag XXXX abgelehnt habe, beantragt werde. Selbst wenn XXXX mittlerweile geheiratet haben sollte, wäre die Ehrverletzung durch die seinerzeitige Ablehnung der Ehe nicht beseitigt. Mangels Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung stehe dem BF kein staatlicher Schutz und auf Grund der landesweit guten Vernetzung der Familie XXXX auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
In eventu werde die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, da die Sicherheitslage in Kunduz derart schlecht sei und regierungsfeindliche Kräfte dort so präsent wären, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. eine Verletzung oder Tötung des BF im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts wahrscheinlich sei. Im Zusammenhang mit der schlechten Sicherheitslage werde auch auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 05.10.2013 sowie Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX vom 19.09.2014 sowie 10.10.2014 verwiesen, aus denen sich eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage auch in vormals relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif und eine Intensivierung der kämpferischen Tätigkeiten in Kabul ergebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Kunduz. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems an. Er ist verheiratet, kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.
Er hat vor seiner Flucht nach Österreich in Afghanistan 3 Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Bis zum Tod seines Vaters hat der BF zusammen mit diesem in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, danach war er als gelegentliche Aushilfskraft auf Baustellen tätig.
Der BF hat im Jahr 2012 Afghanistan alleine verlassen.
Die Mutter und ein Bruder des BF leben mittlerweile im Iran, in Afghanistan leben noch Onkel und Tanten des BF väterlicherseits in der Provinz Badakshan. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
Außerdem lebt in Mazar-e Sharif die Frau des BF bei deren Vater. Zu ihr hatte der BF letztmals vor 2 bis 3 Monaten telefonischen Kontakt.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 10.12.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass es tatsächlich zu Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen durch eine Person namens XXXX gegen den BF gekommen ist, und der BF aus diesem Grund Afghanistan verlassen hat.
Zur Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Zur Sicherheitslage im Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Zur Situation der Tadschiken:
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf-oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:
Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):
Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.
Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.
Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.
Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Das Fluchtvorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Widersprüchlichkeiten sind im Laufe des Verfahrens in folgender Hinsicht aufgetreten: Der BF hat bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er die Familie von XXXX nicht kenne. Er wisse nur, dass sie ein Textilgeschäft betreiben würden, mehr wisse er nicht. Demgegenüber hat der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass die Familie XXXX in Kunduz sehr bekannt wäre, dass diese Grundstücke und mehrere Geschäfte besitze und zwischen dem Land und er Stadt pendeln würde. Er nannte auch den Namen des Vaters von XXXX und wusste, dass dieser ein einflussreicher Kommandant wäre.
Weiters hat der BF vor dem Bundesasylamt als XXXX Familienname "XXXX" angegeben, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er kenne für XXXX keinen weiteren Namen, und auf Vorhalt, dass "XXXX" der Bruder des XXXX wäre.
Schließlich hat der BF zunächst vorgebracht, seine spätere Ehefrau bereits seit Kindheitstagen zu kennen, um in der mündlichen Verhandlung auszusagen, dass er diese zwei Monate vor der Verlobung kennengelernt habe.
Auf sämtliche diesbezügliche Vorhalte gab der BF an, dass diese aus seiner Sicht nur scheinbaren Widersprüche auf die Verwendung unterschiedlicher Dolmetscher bei den diversen Einvernahmen sowie auf die unterschiedliche Bedeutung bestimmter Worte zurückzuführen wären. Nun ist zwar durchaus denkbar, dass vereinzelt tatsächlich Unkorrektheiten bei der Übersetzung bzw. der Protokollierung auftreten können, und dass auch vermeintliche Widersprüche durch die Mehrdeutigkeit von Begriffen in der Sprache Dari entstehen können, in der Häufigkeit und in der Schwere, in der dies aber im Laufe des gegenständlichen Verfahrens geschehen ist, kann aber nicht von solchen Abweichungen zwischen Aussage und Protokollierung ausgegangen werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil der BF ja die Möglichkeit hatte, sich die Protokolle vor der Unterfertigung rückübersetzen zu lassen.
Neben den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten fehlt es dem Fluchtvorbringen des BF auch an der erforderlichen Plausibilität. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum XXXX den BF ein Jahr lang zwar häufig und mit steigender Intensität bedroht haben sollte, wenn er dem BF tatsächlich ernsthaft nach dem Leben getrachtet hat, weil durch die Heirat des BF die Ehre des XXXX verletzt worden war. Vielmehr wäre anzunehmen, dass XXXX bei einer entsprechenden Ernsthaftigkeit seiner Tötungsabsichten den BF bereits viel früher bzw. unmittelbar nach dessen Verlobung bzw. spätestens nach dessen Heirat nicht nur bedroht, sondern auch intensiver als vom BF vorgebracht tätlich angegriffen oder ihn sogar getötet hätte.
Wenig plausibel erscheint auch, dass der BF keine Fotos oder Erinnerungsstücke an seine Frau auf die Flucht mitgenommen haben soll. Dies wäre noch einzusehen, wenn der BF seine Flucht überstürzt und ohne Vorbereitungszeit hätte antreten müssen, im vorliegenden Fall hat aber der BF die Flucht lange hinausgezögert und offenbar monatelang in Erwägung gezogen. Unter diesen Umständen ist es selbst für afghanische Verhältnisse, denen zu Folge der Besitz von Fotos, Andenken oder Erinnerungsstücken sicher eine andere Bedeutung als im Europa zukommt, nicht nachvollziehbar, dass weder Erinnerungsstücke noch Papiere, z.B. zum Nachweis der Ehe, bei der Ausreise mitgenommen worden sind.
Das Fluchtvorbringen des BF ist somit insgesamt nicht glaubhaft.
Anders verhält es sich mit dem Vorbringen des BF, er könne auf Grund der vorherrschenden Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren. Wie sich aus den Länderfeststellungen und auch aus den aktuellen Sachverständigengutachten ergibt hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und in der Provinz Kunduz in letzter Zeit verschlechtert, und auch der Einfluss der Taliban verstärkt sich wieder. Dem BF war auch zu glauben, dass er mittlerweile in keinem Teil Afghanistans über ein ausreichendes familiäres bzw. soziales Netz verfügt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 02.04.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).
Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Dem maßgeblichen Fluchtvorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein zentrales Vorbringen - nämlich die Bedrohung durch eine Person namens XXXX bzw. dessen Familie wegen der Heirat des BF - den Tatsachen entspricht.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass dem BF selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens keine Asylrelevanz zukäme, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Unter diesen Aspekten gehört der BF nicht durch die Heirat mit seiner Ehefrau einer "sozialen Gruppe" an, weil es sich dabei nicht um "angeborene Merkmale" oder einen "unveränderbaren Hintergrund" handelt, und auch keine "deutlich abgegrenzte Identität, die sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig erscheinen lässt", vorliegt. Es läge somit auch bei Wahrheitsunterstellung des Fluchtvorbringens des BF kein Asylgrund vor.
Auch ansonsten sind in dem Verfahren keine asylrelevanten Verfolgungen hervorgekommen und es sind solche auch nicht geltend gemacht worden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der BF Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund verlassen hat.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) I zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Der BF stammt aus der Provinz Kunduz, in der die Sicherheitslage laut einem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX als prekär zu bezeichnen ist. Dieses Gutachten deckt sich auch mit dem Zitat aus den Länderfeststellungen, dem zu Folge die Sicherheitslage in Kunduz angespannt ist und sich in den vergangenen Monaten verschlechtert hat (vgl. Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013).
Der BF verfügt über keinen familiären Anschluss mehr in der Provinz Kunduz, da sein Vater bereits verstorben ist und die Mutter und der Bruder des BF mittlerweile in den Iran ausgewandert sind.
Zwar hält sich die Ehefrau des BF in Mazar-e Sharif auf, doch hat sich auch dort gemäß den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX die Sicherheitslage weiter verschlechtert, und die Taliban verunsichern die Gegend durch Selbstmordattentate und Bombenanschläge. Auch die Sicherheitslage in Kabul hat sich in letzter Zeit verschlechtert, sodass dem BF keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative in den großen Städten des Landes zur Verfügung steht.
In der Provinz Badakshan leben zwar noch Onkeln und Tanten väterlicherseits des BF, doch ist auf Grund des Umstandes, dass der BF zu diesen nie eine enge Beziehung hatte und auch schon lange kein Kontakt zu ihnen besteht, nicht davon auszugehen, dass diese den BF aufnehmen und für dessen ausreichenden Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach einer etwaigen Rückkehr sorgen könnten bzw. würden.
Der BF verfügt nur über eine geringe schulische Ausbildung und hat keine Berufsausbildung absolviert. Er war seit einiger Zeit in seiner Heimat nur gelegentlich auf Baustellen als Hilfsarbeiter tätig, sodass davon auszugehen ist, dass es dem mittlerweile 30-jährigen BF äußerst schwer fallen dürfte, in Afghanistan eine adäquate Beschäftigung zu finden, mit der er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften könnte.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) II. zu erkennen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
3.4. Zu Spruchpunkt A) III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.5. Zu Spruchpunkt A) IV (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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