BVwG W218 2009919-1

W218 2009919-1Federal Administrative CourtNov 27, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage

Full text

BVwG W218 2009919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.2009919.1.00

Spruch

W218 2009919-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 18.04.2014, als GZ wurde die Sozialversicherungsnummer genommen, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Versicherungspflicht von 2009 bis 2013 ausgesetzt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 13.01.2014 bei der belangten Behörde arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

2. Am 28.01.2014 gab er der belangten Behörde niederschriftlich bekannt, dass eine strittige Pflichtversicherung beim Oberlandesgericht Wien für den Zeitraum 2009 bis 2013 anhängig sei.

3. Laut Hauptverbandsabfrage ist lediglich eine strittige Versicherung vom 01.12.2006 bis 21.12.2008 gespeichert.

4. Mit Bescheid vom 18.04.2014 wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben, da in der gesetzlichen Rahmenfrist keine anwartschaftsbegründenden Zeiten nachgewiesen worden seien.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

6. Am 15.07.2014 erkundigte sich die belangte Behörde beim OLG Wien bezüglich des Verfahrensstandes und wurde mitgeteilt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Der Vorsitzende eines Senates darf kein Erkenntnis alleine fällen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, §9 BVwGG Anm.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

Aus Sicht der entscheidenden Richterin handelt es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen für die Verfahrensführung erforderlichen Beschluss, welcher, zumal er auch in einem Aktenvermerk festgehalten und der Partei formlos bekannt gegeben werden könnte (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220; 11.02.1992, 92/11/0006), durch die oder den Vorsitzende/n eines Senates zu treffen ist.

Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG werden in die Frist [Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg.cit] die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z1) oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z2) nicht eingerechnet.

Im gegenständlichen Verfahren bildet das Vorliegen einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für den im Bescheid bezeichneten Zeitraum die Vorfrage (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284), da gem. § 7 Abs. 1 AlVG eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaft ist.

Gem. § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gem. § 14 Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Diese Vorfrage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Wien, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

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