BVwG W156 2012582-1

W156 2012582-1Federal Administrative CourtNov 27, 2014

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

Full text

BVwG W156 2012582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2012582.1.00

Spruch

W156 2012582-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.08.2014, Zl. XXXX, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.08.2014, Zl. XXXX, wurde dem BF als Geschäftsführer der Firma XXXX, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2013 bis November 2013 in Höhe von € 21.903,16 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 06.08.2014 7,88% p.a. aus 20.132,72 zur Entrichtung vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:

"Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG iVm § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

.... Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten."

2. Der Bescheid wurde am 14.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Mit Mail vom 29.09.2014 brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 24.09.2014 bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Schreiben vom 01.10.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die verspätete Einbringung zur Entscheidung vor und wurde die Rechtssache in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.10.2014 im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur Beschwerdevorlage und Verfristung des Einspruches Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde am 15.120.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Das Schriftstück wurde nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF als Geschäftsführer der Firma XXXX, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2013 bis November 2013 in Höhe von € 21.903,16 zuzüglich Verzugszinsen

Der angefochtene Bescheid wurde mit 14.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Mail vom 29.09.2014 brachte der Beschwerdeführer Einspruch bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Hinterlegung mit 14.08.2014 zugestellt.

Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Hinterlegung am 14.08.2014 am 15.08.2014 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist Vgl. VwGH vom 18.10.1996, GZ 96/09/0153).

Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Freitag, den 12.09.2014 geendet hat.

Die mit 29.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit als verspätet eingebracht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH stellt klar, dass Störungen bei der Übermittlung, die sich in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignen, auch zu dessen Lasten gehen.

Im Übrigen treffen die §§ 32 und 33 Abs. 4 AVG iVm. § 194 GSVG und § 412 ASVG eine klare Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.