W156 2008101-1•BVwG W156 2008101-1
W156 2008101-1Federal Administrative CourtNov 27, 2014
Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Meldepflicht, persönliche<br/>Abhängigkeit, Unentgeltlichkeit
W156 2008101-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 06.05.2014 in Verbindung mit der Beschwerde vom 24.02.2014 von XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.04.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der
angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstatten wurden.
2. Mit Schreiben vom 24.02.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Als es im Rahmen einer Abendveranstaltung am 23.08.2013 aufgrund der unerwartet hohen Gästezahl vorübergehend zu Verzögerungen beim Servieren der Desserts kam, hätten die Betreten in Eigeninitiative und ohne Anordnung durch den Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin kurze Zeit beim Raustragen der Desserts geholfen. Es sei daher eine kurzfristige freiwillige Mithilfe vorgelegen, für die Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sei und auch keine sonstigen entgeltähnlichen Vergütungen wie z.B. Essen oder Getränke oder Trinkgelder verlangt gewährt worden seien.
3. Mit Bescheid vom 18.04.2014 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 2300,00 herabgesetzt worden ist.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Beschwerdeinhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass am Abend des 23.08.2013 die vier im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 20/für das Finanzamt Amstetten-Melk-Scheibbs in XXXX, betretenden Personen für den Beschwerdeführer im Rahmen der Abendveranstaltung "XXXX" tätig gewesen seien. Die Tätigkeit von Herrn XXXX, von Frau XXXX und Frau XXXX sei mit Vergütung erfolgt. XXXX, Frau XXXX (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) und Frau XXXX hätten Küchenhilfstätigkeiten (Anrichten von Desserts) erbracht, Herr XXXXsei als Kellner tätig gewesen. Frau XXXX und Herr XXXXseien bereits früher (Herr XXXX bis 02.07.2013 und Frau XXXXbis 07.04.2013) beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Für keine der betretenden Personen sei eine Anmeldung zur Pflichtversicherung für die Tätigkeit am 23.08.2013 vor Arbeitsbeginn erstattet worden und sei eine solche auch nicht zwischenzeitlich erstattet worden. Die Tätigkeit der betretenden Personen am Abend des 23.08.2013 sei an sich unstrittig.
Das Vorbringen der Unentgeltlichkeit widerspreche jedoch der Lebenserfahrung und sei folglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch aus dem von Frau XXXX ausgefüllten Personalblatt sei ersichtlich, dass als Vergütung Essen und Trinken erhalten worden sei.
Bei Frau XXXX handle es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die mit diesem auch zwei Kinder habe. Bei Lebensgefährten bedürfe es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt werde - einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Tätigkeit als entgeltlich. Aufgrund des Umstandes, dass die Tätigkeit am Tag der Betretung von Frau XXXX bloß kurzfristig ausgeübt worden sei, und die Entgeltlichkeit der Tätigkeit am 26.03.2014 (gemeint ist wohl der 23. August 2014) nicht ausdrücklich mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei und zu diesem ein enges Naheverhältnis bestanden habe, sei im Sinne des Beschwerdeführers von einer unentgeltlichen Tätigkeit von Frau XXXX auszugehen.
Herr XXXX habe zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Tätigkeit als Kellner ausgeübt, Frau XXXXund Frau XXXX Küchenhilfstätigkeiten. Solche einfachen manuellen Tätigkeiten würden üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen.
Infolge wird ausgeführt, dass alle drei Personen vom Beschwerdeführer persönlich abhängig gewesen sein:
Eine Bindung an die Arbeitszeit ergebe sich aus den betrieblichen Erfordernissen des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wäre nämlich vorgebracht worden, dass es aufgrund der unerwartet hohen Gästezahl vorübergehend zu Verzögerungen beim Servieren der Desserts gekommen sei. Die Mithilfe von Herrn XXXX und Frau XXXX sowie von FrauXXXX sei erfolgt, solange diese erforderlich gewesen sei, um Verzögerungen bei der Bewirtung der Gäste und der Ausgabe der Desserts zu vermeiden. Während dieses Zeitraumes hätten sich einzelne der genannten Personen auch nicht ohne weiteres entfernen und die Arbeit niederlegen können, da dies erneut zu einer Verzögerung bei der Bewirtung der Gäste bzw. einer Mehrbelastung der übrigen Hilfskräfte geführt hätte.
Die Bindung an den Arbeitsort ergebe sich aus der von den Personen ausgeübten Tätigkeit: Sie seien im Lokal des Beschwerdeführers tätig geworden, wo sich die zu bewirtenden Gäste und alle für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel befunden hätten. Die in diesem Verfahren gegenständlichen Tätigkeiten hätten daher am 23.08.2014 an keinem anderen Ort erbracht werden können, weshalb eine Bindung an den Arbeitsort vorgelegen habe. Hinsichtlich der Weisungs- und Kontrollunterworfenheit wird im Wesentlichen auf die stille Autorität des Dienstgebers verwiesen.
In Folge werden Ausführungen hinsichtlich der Entgeltlichkeit und dem "Anspruchslohnprinzip" vorgebracht, und die Unentgeltlichkeit als auch allfällige Gefälligkeitsdienste verneint.
4. Mit Schreiben vom 06.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vorladung der im Vorlageantrag genannten Zeugen.
5. In der am 29.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die Zeugin XXXX, geboren am XXXX, folgendes zu Protokoll:
"Ich habe meine Kinder (mein Sohn und dessen Lebensgefährtin) zum Fischessen am besagten Tag eingeladen, im Lokal des BF. Wir haben einen privaten Abend verbracht und haben uns dann zum Buffet f. Süßspeisen begeben. Es war nichts mehr vorhanden. Ich sagte zu meiner "Schwiegertochter": gehen wir in die Küche und holen uns selbst etwas. Die Örtlichkeit war mir ja bekannt. Ich habe ein Tablett aus dem Kühlraum mit Desserts genommen, weil diese nicht auf diesem Silbertablett serviert werden habe ich nicht nur unsere Desserts sondern mehrerer auf ein Serviertablett getan. Dies deshalb, weil ich wusste, dass es draußen keine Süßspeisen mehr gab und es egal war, ob drei oder mehrere hinausgetragen wurden. Dazu ist es nicht mehr gekommen weil die Finanzpolizei erschienen ist. Ich war vielleicht 2 bis 5 Minuten in der Küche. Das Personenblatt habe ich ausgefüllt, nach den Angaben einer Mitarbeiterin der Finanzpolizei. Zu diesem Zeitpunkt habe ich sicher nicht mehr im Betrieb des BF gearbeitet. Die Mitarbeiter der Finanzpolizei haben nach dem Eintreffen meine e-card verlangt. Da diese sich in meinem Auto befunden hat, habe ich die Küche verlassen um diese zu holen. Das Personenblatt habe ich mit der Mitarbeiterin der Finanzpolizei ausgefüllt. Ich habe es mir nicht durchgelesen, weil dazu keine Zeit blieb und ich nervös war. Der BF war zum Zeitpunkt meines Betretens der Küche nicht anwesend, er hat davon nichts gewusst. In der Küche war lediglich ein Lehrling der einen Schnuppertag hatte anwesend. Als der BF nach Information seiner Lebensgefährtin über die Kontrolle der Finanzpolizei die Küche betrat und bemerkte, dass ich mich in der Küche befand, reagierte er empört. Für die Hilfe habe ich nichts erhalten, meine Konsumation habe ich bezahlt. Zum BF habe ich ein "sehr gutes familiäres" Verhältnis, bedingt zu die Lebensgemeinschaft mit meiner Nichte. Wir kennen uns seit ca. 7 bis 8 Jahren, haben auch gemeinsam Urlaube verbracht, treffen uns regelmäßig bei Familienfeiern und ich empfinde es als familiäres Verhältnis. Es ist bei uns üblich, sich gegenseitig zu unterstützen und einzuspringen, wenn nötig.
NÖGGK: Sie waren gemeinsam mit dem BF auf einer Almhütte. Wissen Sie noch wann und wo das war? Z1: Es war in der Steiermark, auf der Strabachhütte. Es war für einige Tage. Wir fahren schon sehr lange auf diese Hütte. Bei dem besagten Urlaub, waren viele Familienmitglieder mit unteranderem ich, der BF, seine Lebensgefährtin, mein Mann, mein Schwager, meine Schwägerin, die Schwester meiner Nichte und deren Sohn Michael.
Waren die Eltern des BF mit? Z: Nein, diese sind in Deutschland. Wir haben zu ihnen aber auch ein sehr gutes Verhältnis. Ihre Namen sind
XXXX.
NÖGKK: Wie oft würden Sie sagen, sehen Sie den BF? Z: Vor diesem Vorfall sehr häufig, jetzt sehr selten, damit ich nicht in Versuchung komme und in die Küche gehe. Ich möchte nicht in Versuchung geraten. Wir kommen immer zu den Familienfeiern zusammen, bzw. wenn ich ins Gasthaus zu ihm gehe.
NÖGKK: Zu dem Tag, 23.08.2013: Sie sagten, es war außer dem Lehrling niemand anwesend. Wie heißt der Lehrling?
Z: Thomas, weiter weiß ich nichts von ihm. Ich hatte keinen Kontakt mit ihm. Ich gehe nicht mehr in die Küche, sondern sitze in der Gaststube. Ich gehe auch ins Büro des BF.
NÖGKK: Haben Sie bevor Sie in die Küche gingen und halfen, Kontakt mit dem BF gehabt? Z: Nein.
NÖGKK: Sie sagten, die Mitarbeiterin hätte Ihnen diktiert was Sie schreiben sollen. Warum haben Sie das Personenblatt unterschrieben?
Z: Ich habe es unterschrieben, weil ich gedacht habe, es sei in Ordnung. Die Mitarbeiterin der Finanzpolizei hat mir gesagt, ich müsse dort die Adresse des Gasthofes hinschreiben. Frau XXXX wurde von der Mitarbeiter der Finanzpolizei gefragt, ob diese für die Hilfe etwas erhält. Woraufhin Fr. XXXX mit Nein antwortete. Die Mitarbeiterin der Finanzpolizei hat im Anschluss Fr. XXXX gefragt, ob sie etwas gegessen oder getrunken hätte. Nachdem diese mit Ja geantwortet hat, wurde sie angehalten "Essen und Trinken" am Personenblatt anzukreuzen. Mein Einwand, dass ich meine Konsumation selbst bezahlen werde, wurde nicht zur Kenntnis genommen.
NÖGKK: Sie sagten, Sie wären mit Ihrer Familie zu diesem Fischabend gegangen. Sie hätten Ihren Sohn und dessen Lebensgefährtin eingeladen. Wer hätte das bezahlt? Z: Mein Mann. Er hat die Konsumation auch bezahlt. Den Betrag kann ich nicht nennen, da mir dieser nicht mehr erinnerlich ist."
Die Zeugin XXXX, geb. XXXX, gab folgendes zu Protokoll:
"Wir waren im Lokal des BF essen. Als wir die Nachspeise holen wollten, bemerkten wir, dass nichts mehr da war. Frau XXXX sagte zu mir, holen wir uns etwas. Frau XXXX ist die Mutter meines Lebensgefährten. Es kam aber nicht mehr dazu, weil kaum nach Betreten der Küche die Finanzpolizei kam. Wir konnten nichts hinaustragen. Ich habe ein braunes Tablett gehalten, mit dem wir etwas hinaustragen wollten. Ich habe das Tablett gehalten und dann wieder hingestellt. FrauXXXXhat mir gesagt, ich solle das Tablett halten. Ich selbst kenne mich in keinster Weise aus und hätte nicht einmal gewusst, wo ich das Tablett herholen soll. Die Mitarbeiter der Finanzpolizei betraten die Küche, ich habe sie nur bemerkt, weil sie zu uns sagten: "Finanzpolizei, bitte die e-card." Ich kann nicht angeben, wie viele Personen es waren. Ich ging dann sofort hinaus um meine Tasche zu holen. Nach Vorweisen der e-card habe ich ein Blatt bekommen, welches ich ausfüllen sollte.
R befragt den BF, ob es eine Arbeitskleidung gibt.
BF gibt an, dass das Küchenpersonal die dem Beruf entsprechende Kleidung trägt. Im Service wird ein Polo-Shirt in braun, schwarze Hosen getragen. Wobei das Poloshirt den Schriftzug "XXXX" trägt.
Z:Ich habe das Personenblatt mit Hilfe einer Mitarbeiterin der Finanzpolizei ausgefüllt. Die Mitarbeiterin der Finanzpolizei hat mich gefragt, ob ich im Lokal etwas konsumiert hätte, das ich wahrheitsgemäß mit Ja beantwortet habe, weil ich ja vorher mit meinem Lebensgefährten und seinen Eltern Fisch gegessen habe. Daraufhin wurde ich aufgefordert, im Personenblatt den Punkt "Essen und Trinken" anzukreuzen. Ob die Mitarbeiterin der Finanzpolizei mir aufgetragen hat, als Dienstgeber den "XXXX" einzutragen ist mir heute nicht mehr erinnerlich, aber da ich seit 12 Jahren bei der Firma XXXX tätig bin, kann ich mir nur vorstellen, dass es so gewesen ist. Warum sonst sollte ich den BF als Arbeitgeber angeben, wenn ich doch nicht bei ihm arbeite.
RI: Wie gut kennen Sie den BF? Z (2): Ich kenne ihn gut. Wir sind nicht jeden Tag beisammen, haben aber ein familiäres Verhältnis zu einander. Der BF ist ein Familienmitglied für mich. Ich bin mit ihm befreundet.
R: Als Sie die Küche betraten, wo hat sich der BF gerade aufgehalten?
Z (2): Der BF hat sich im Hof aufgehalten. Ich bin mit Frau XXXX in die Küche gegangen. Es ist mir sonst niemand aufgefallen. Mir sind nur die Leute der Finanzpolizei in Erinnerung geblieben, da ein Kontakt mit diesen Leuten nicht alltäglich ist. Ich habe gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Finanzpolizei den Punkt: "meine Anweisungen erhalte ich von" ausgefüllt. Die Mutter meines
Lebensgefährten hat mir gesagt: "Halte das Tablett". Das habe ich gemacht und so auch am Personenblatt angegeben.
RI: Wer hat die Konsumation bezahlt? Z(2) Meine Schwiegereltern. Den Preis kann ich nicht mehr nennen, da ich ihn nicht kannte. Wir haben viele verschiedene Gerichte gegessen. Genau weiß ich es aber nicht mehr.
BF gibt an, dass es sich um ein Fischbuffet mit 30 verschiedenen Speisen gehandelt hat.
RI: Hat der BF bemerkt, dass Sie in die Küche gehen? Z(2): Nein, er hat es nicht mitbekommen.
NÖGKK: Wie oft sehen Sie den BF so? Z(2) Wenn wir essen sind, oder bei Familientreffen. Ich zähle aber nicht die Häufigkeit. Wir treffen uns mehrmals im Monat. Genau kann ich es aber nicht angeben. Ich kenne den BF seit 1 1/2 Jahren, seit dem Zeitpunkt zu dem ich mit meinem Lebensgefährten zusammengekommen bin. Zum Zeitpunkt der Betretung war es ca. 3 Monate, dass ich den BF kenne.
NÖGKK: Sie sagten, dass Sie mit Frau XXXX in die Küche gehen wollten, um etwas zu holen, nur für sich oder auch mehr? Z(2) Auch damit was beim Buffet da ist.
NÖGKK: Die Frau XXXX sagte zu Ihnen "Halte das Tablett". Haben Sie sich Gedanken gemacht, dass Sie für diese Tätigkeit etwas bekommen könnten? Z(2): Nein, ich habe mir generell keine Gedanken über das Ganze gemacht.
RI: Stimmt das, dass Sie für den Abend nichts bekommen haben und eingeladen wurden?
Z(2): Ja, das stimmt. Ich wurde von meinen Schwiegereltern eingeladen und habe daher das Essen bekommen.
BF: Haben Sie sich etwas erwartet, weil Sie die Süßspeisen geholt haben?
Z(2) Für mich ist es gleich gewesen, ob ich 3 oder mehrere Desserts mithinausnehme und ich habe mir auch nichts erwartet."
Der Zeuge XXXX, am XXXX geboren, gab folgendes zu Protokoll:
"Wir waren an diesem Tag im Gasthaus essen. Es gab ein Buffet. Wir haben konsumiert. Es kamen immer mehr Leute. Ich sagte zum BF, dass ich helfen werde. Mir war klar, dass ich dafür nichts bekomme. Ich habe nur ein paar verschmutze Teller weggetragen, damit am Tisch Platz wird. Ich habe es dem BF so gesagt. Der BF hat wahrscheinlich gesagt: "Ja passt". Es war nur eine kurze Zeit. Es war nur eine viertel Stunde vor dem Vorfall mit der Finanzpolizei. Ich war gerade dabei in die Küche zu gehen. Ich war bereits in der Küche als die Fin.Polizei kam. Es war auch noch meine Mutter und meine Lebensgefährtin in der Küche anwesend. Es kann auch sein, dass der Lehrling in der Küche war. Die Finanzpolizei ist in die Küche "gestürmt" und hat gesagt "e-card". Mit mir wurde aber nicht gesprochen. Ich habe meine e-card freiwillig hergezeigt. Ich kann mich nicht mehr an die genaue Zahl der Beamten erinnern. Es waren aber mindestens drei Personen. Der BF war informiert darüber, dass ich die Teller in die Küche trage. Ich war nur als Gast da, habe aber geholfen, weil es ja Familie ist. Ich kenne mich im Lokal aus, da ich dort beschäftigt war. Ich kenne den Ablauf und die Örtlichkeit. Wenn ich nach einer Minute keine Teller mehr weggeräumt hätte, wäre auch nichts passiert.
RI: Wer hat die Bezahlung der Konsumation übernommen? Z(3) Wir waren von meiner Mutter eingeladen und hat diese auch bezahlt.
RI: Wie lange kennen Sie den BF schon und wie gut?
Z(3): Seit 5 Jahren. Früher haben wir uns nicht so viel gesehen und der Kontakt war nicht so gut. Erst als der BF jetzt nach XXXX gezogen ist, hat sich der Kontakt intensiviert. Seit 3 Jahren muss dies sein. Wir sehen uns unterschiedlich oft. Wir sehen uns jede Woche einmal, wir haben intensiven Kontakt. Wir sehen uns auch zu Familienfeiern.
RI: Laut ihrer Aussage, hat die Fin.Polizei nicht mit Ihnen gesprochen. Wie hat sich das genau abgespielt? Z(3) Mit mir wurde nicht gesprochen. Die Beamten haben sich auf meine Mutter und meine Lebensgefährtin konzentriert. Ich habe meine e-card freiwillig hergegeben.
RI: Waren Sie während der Betretung die ganze Zeit in der Küche? Z(3) Ich war nicht die ganze Zeit anwesend. Ich habe weitergearbeitet. Es waren alle mit meiner Mutter und meiner Freundin beschäftigt.
RI: Wie lange haben Sie insgesamt gearbeitet? Z(3) Ich kann den genauen Zeitraum nicht mehr angegeben. Jedenfalls so lange, wie die Beamten der Fin.Polizei da waren.
RI: Laut Ihrer Aussage, war es Ihnen klar, dass sie nichts dafür bekommen. Wieso war das so? Z(3) Weil man sich in der Familie hilft. Was sich der BF gedacht hat, weiß ich nicht. Für mich war die Hilfe klar.
RI: Welche Tätigkeiten haben Sie im Gastraum ausgeübt? Z(3) Ich habe weiter die Teller von den Tischen der Gäste abserviert. Ich habe die Teller in der Zwischenzeit in die Küche gebracht, da die Spüle gleich neben der Türe ist. Man erreicht die Spüle ohne, jemanden zu bedrängen. Ich kann nichts dazu sagen, was die Fin.Polizei mit meiner Mutter und Freundin gesprochen hat.
RI: Wo war der BF nachdem die Fin.Polizei erschienen ist? Z(3) Er war draußen und wurde dann geholt. Genau weiß ich es aber nicht mehr, da es schon sehr lange her ist.
RI: Sind Sie beim BF beschäftigt? Z(3). Ich war nach dem Aug. 2013 noch beschäftigt. Aber jetzt schon länger nicht mehr. Ich war vom Oktober 2013 bis Anfang Juli 2014 beim BF beschäftigt. Es war geringfügig.
RI: Ihre Unterstützungsleistung im August, haben Sie es deshalb gemacht, dass Sie danach wieder beim BF arbeiten können?
Z(3): Nein, es war klar, dass ich dann wieder dort arbeite. Ob ihm zum Zeitpunkt der Begehung geholfen hätte oder nicht, hätte keinen Unterschied betreffend meiner Wiedereinstellung gemacht. Ich bin nicht mehr geringfügig beschäftigt beim BF und wird das auch nicht in Aussicht genommen.
NÖGKK: Sie kamen mit Ihrer Familie ins Lokal?
Z(3) Ob wir alle zum gleichen Zeitpunkt eingetroffen sind, weiß ich nicht mehr. Wir waren alle dort. Welche Speisen wir gegessen haben, weiß ich nicht. Ein Dessert habe ich nicht gegessen. Der BF und ich liefen uns über den Weg. Ich hatte noch nicht begonnen zu arbeiten. Wir haben gesprochen in kurzen Worten. Ich begann die Teller wegzuräumen.
RI: War es Ihre Initiative dem BF zu helfen? Z(3): Ja, ich habe gesagt, ich helfe.
NÖGKK: Haben Sie an diesem Abend noch etwas anderes gemacht, als Teller abzuservieren? Z(3) ES ist möglich, dass ich vorbereitet Getränke serviert habe. Es ist aber schon so lange her, dass ich es nicht mehr mit Sicherheit sagen kann.
NÖGKK: Sind Ihre Mutter und Lebensgefährtin noch bei Tisch gesessen? Z(3): Ich glaube sie sind noch gesessen.
NÖGKK: Laut Ihrer Aussage, hat Ihre Mutter das Essen bezahlt. Können Sie sich noch an den Betrag erinnern? Z(3) Nein."
Die Zeugin XXXX, am XXXX geboren, gab als Lebensgefährtin des BF zu Protokoll:
"Mein Lebensgefährte und ich waren im Service. Es war ein Buffet angerichtet. Die Gäste haben sich die Speisen selbst geholt. Weiters waren der Koch sowie der Kochlehrling anwesend, weil diese für das Buffet zuständig waren. D.h. sie haben in der Küche vorbereitet und wenn nötig die Speisen "nachgefüllt". Es wurden dann schon die Desserts serviert. Die Veranstaltung war im Hof. Ich hatte Geschirr in der Hand, und wurde bereits von der Fin.Polizei aufgehalten. Ich wurde von den Beamten im Vorraum zur Küche aufgehalten. Ich habe meine e-card geholt, bin aber dann wieder weggegangen in die Gaststube um Cafe zu kochen. Ich habe meine Arbeit weiter gemacht. Der XXXX war in der Gaststube er hat mir angeboten, mir zu helfen.
RI: Wissen Sie, wann der Hr. XXXX begonnen hat zu helfen? Z(4) Der XXXX hat ca. 10 Minuten vor Eintreffen der Fin.Polizei begonnen zu helfen. Ich habe meine Tätigkeit weiter ausgeübt. Wie lange nach dem Vorfall es war, kann ich nicht angeben. Wo sich mein Lebensgefährte befunden hat, kann ich nicht mehr sagen. Es waren mehrere Personen der Fin.Polizei. Sie waren in der Küche und im Hof.
RI: Haben Sie bemerkt, was in der Küche vor sich ging? Z(4) Ich glaube zwei Personen waren in der Küche. Sie haben etwas aufgeschrieben. Ich habe aber weiter gearbeitet. Ich habe aber nicht gefragt, was los ist. Ich kann zu den Vorfällen nichts sagen.
RI: Sind Sie im Gasthaus des BF beschäftigt? Z(4) Jetzt schon, ich bin geringfügig beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Begehung war ich noch in Karenz. ES wurde aber nie über Bezahlung oder Entlohnung gesprochen. Wir sind Lebenspartner und ich finde es ist normal, dass man hilft. Meine Verwandten waren als Gäste da und haben bezahlt was sie konsumiert haben.
RI: Wissen Sie wer in der Küche anwesend war, als die Fin.Polizei kam? Z(4) Meine Tante, die Lebensgefährtin meines Cousins und er Lehrling.
RI: Wie würde Sie das Verhältnis Ihrer Familie (Tante, etc) zum BF bezeichnen? Z(4) Sehr freundschaftlich. Mein Lebensgefährte und ich sind bereits 7 Jahre zusammen. Die Familie kennt sich seit 5 Jahren. Wir haben ein gutes Verhältnis. Wir besuchen uns gegenseitig. Auch wenn wir unsere Familie besuchen, sind sie da. Mein Lebensgefährte ist ein Teil der Familie.
RI: Hat die Fin.Polizei mit Ihnen gesprochen, sich um Sie gekümmert? Es gibt kein Personenblatt von Ihnen? Z(4) Sie haben nur nach der e-card gefragt. Es war im Vorraum zur Küche. Es war klar ersichtlich, dass ich im Service tätig war. Ich war typisch als Service-Kraft mit Schürze und Kellner-Brieftasche bekleidet. Sie haben nichts zu mir gesagt. Die e-card wurde dem BF ausgefolgt.
RI: Wie lange waren die Personen anwesend? Z(4) Das kann ich nicht sagen.
RI: War die Familie noch anwesend, als die Fin.Polizei wieder weggegangen ist?
Z(4) Ja.
RI: Wer hat die Rechnung der Familie beglichen? Z(4) Meine Tante hat für alle bezahlt.
NÖGKK: Wissen Sie, wie viele Gäste kommen werden? Z(4) Es war für 40 Gäste reserviert. Es waren auch so viele da. Ohne Reservierung ist es nicht üblich zu kommen.
NÖGKK: Für wie viele Personen ist im Gasthof Platz? Z(4) Wir haben für 40 Gäste, die reserviert haben, im Hof hergerichtet.
NÖGKK: Waren mehr Personen da, als für die reserviert wurde? Z(4) Es sind die Gäste gekommen, für welche reserviert war und es ist plangemäß gelaufen.
NÖGKK: War von Beginn an, klar, dass Sie mithelfen? Z(4) Ja, es war klar. Ich habe vom Eintreffen der Gäste an, mitgeholfen.
NÖGKK: Wie oft hat der BF und die Familie Kontakt? Mehrmals monatlich, wöchentlich?
Z(4) Sie telefonieren mehrmals miteinander. Sie sehen sich öfters. Nicht nur zu Familienfesten. Sie kommen auch vorbei, wenn wir Ruhetag haben.
NÖGKK: Laut Ihren Angaben, waren Sie zum Tattag in Karenz.
Z(4) Ja, nach meiner Karenz war ich geringfügig beschäftigt. Nach
Vorhalt der NÖGKK korrigiere ich: Ich war 3 Monate Arbeitslos gemeldet. Dann ab 28.11.2013 bin ich voll versichert."
Der BF brachte abschließend folgendes vor:
"Ich kann nur bestätigen, was die Zeuge gesagt habe. Das ist auch mein Wissensstand. Wie der Punkt "beschäftigt bei" mit der Beantwortung zustande gekommen ist, kann ich mir erklären. Ich wurde auch nur aufgefordert, meine e-card zu holen und sie vorzuweisen. Mir wurde erst später erklärt, was der "Besuch" bedeutet, und dies erst nachdem ich nachgefragt habe.
Auch die Tatsache, dass Hr. XXXX freiwillig die e-card hergegeben hat, zeigt, dass er lediglich geholfen hat. Wäre er unangemeldet beschäftigt gewesen, hätte er sich wohl "aus dem Staub" gemacht.
Ich darf noch darauf hinweisen, dass die Betretung um 20:35 Uhr erfolgte und Frau XXXX als auch Frau XXXX angegeben haben, "an der Arbeitsstätte" laut Personenblatt seit 20:30 Uhr gewesen zu sein und haben sie auch laut Bericht der Finanzpolizei jeweils grüne Hosen mit bunten Oberteil getragen und keine meiner Arbeitskleidung. Die Veranstaltung hat bereits um 18:00 Uhr begonnen. Es wäre unlogisch vorher Essen und Trinken zu konsumieren und es erst im Anschluss abzuarbeiten. Ich möchte klarstellen, dass jedenfalls kein Geld vereinbart war."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 23.08.2013 luden Frau XXXX und ihr Gatten ihren Sohn XXXX und dessen Lebensgefährtin FrauXXXX im Rahmen des "XXXX" in der Gastwirtschaft des BF zum Fischessen eingeladen.
Frau XXXXwar bis Ende 2012 und vom 06.4.2013 bis 07.04.2013 beim BF geringfügig beschäftigt. Frau XXXX stand niemals in einem Beschäftigungsverhältnis zum BF.
Frau XXXX ist die Tante der Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX, und kennt diesen rund 7- 8 Jahre. Frau XXXX steht in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum BF und kennt diesen rund 1,5 Jahre.
Die beiden Frauen sind mit dem BF freundschaftlich verbunden, sehen sich mehrmals pro Monat und fahren auch gemeinsam in Urlaub.
Nachdem Frau XXXX bemerkte, dass am Nachtischbuffet keinerlei Desserts mehr angerichtet waren, beschloss sie, sich Desserts aus der Küche zu holen, zumal sie sich im Betrieb aufgrund ihrer früheren Tätigkeit auskannte. Sie forderte die Lebensgefährtin ihres Sohne, Frau XXXX auf, mitzukommen. In der Küche holten beide aus dem Kühlraum Desserts für sich und beschlossen, weitere für die Anrichte im Gastraum mitzunehmen. Da die Desserts nicht auf dem Silbertablett aus dem Kühlraum serviert werden sollten, forderte sie Frau XXXX auf, sich ein anderen Tablett zunehmen, auf dem die Desserts hinausgetragen werden sollten.
Der BF wusste weder vom Betreten der Küche durch die beiden noch deren Vorhaben, das Nachtischbuffet aufzufüllen.
In diesem Augenblick erschien die Finanzpolizei und forderte die beiden auf, ihre E-cards vorzuweisen. Die Personenblätter wurden unter Mithilfe eines Mitgliedes der Finanzpolizei ausgefüllt.
Herr XXXX ist der Cousin von Frau XXXX und kennt den BF seit rund 5 Jahren Herr XXXX war vom 01.01.2013 bis 02.07.2013 beim BF geringfügig beschäftigt.
Herr XXXX hat u.a. Teller von den Tischen der Gäste abserviert und in die Küche gebracht. Er wurde von der Finanzpolizei nicht aufgefordert die E-Card vorzuweisen, sondern zeigte sie freiwillig.
Der BF wußte von der Tätigkeit des Herrn XXXX.
Den Betretenen wurden vom BF weder Arbeitsanweisungen gegeben noch wurde durch diesen eine Kontrolle ausgeübt. Sowohl für die Betretenen als auch für den BF war es selbstverständlich, dass für die Tätigkeit keine geldwerte Gegenleistung erfolgten wird und wurde dies von diesen auch nicht erwartet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Übereinstimmend gaben Frau XXXX und Frau XXXX an, dass sie von sich aus beschlossen hatten, sich Desserts für sich aus der Küche holen wollten und im Zuge dessen das Nachtischbuffet aufzufüllen. Übereinstimmend gaben beide an, dass sie vom BF dafür keine Gegenleistung erhalten hatten und dies auch von vornherein nicht erwartet hatten. Dass im Personenblatt der Frau XXXX unter dem Punkt "Ich erhalte:" "Essen und Trinken" angekreuzt wurde, konnten die beiden glaubwürdig und in den Aussagen übereinstimmend erklären. Auch gaben beide übereinstimmend an, dass die Konsumation durch die Ehegatten XXXX beglichen wurde.
Glaublich konnten auch beide darlegen, dass der BF weder über das Betreten der Küche noch über deren Plan, das Nachtischbuffet aufzufüllen, informiert war. Glaublich konnten auch beide darlegen, dass deren Hilfe aus der freundschaftlichen und fast familiären Beziehung zum BF resultierte (Frau XXXX: "Es ist bei uns üblich,
sich gegenseitig zu unterstützen." ... Frau XXXX: "Der BF ist ein
Familienmitglied für mich, Wir sind befreundet.")
Auch Herr XXXX gab glaubwürdig an, dass er von sich aus beschlossen hatte, dem BF zu helfen und von vornherein nicht davon ausging, dass er eine geldwerte Gegenleistung erhalten würde. ("Ich war nur als
Gast da, habe aber geholfen, weil es ja Familie ist. ... Wenn ich
nach einer Minute keine Teller mehr weggeräumt hätte, wäre auch nichts passiert.").
Auch gab der BF an, dass kein Entgelt vereinbart war. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Rechtsunterworfenen nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf, wenn er in Unkenntnis einer korrekten juristischen Formulierung einen im Alltag üblichen Ausdruck verwendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Formulierung "Es wurde kein Entgelt vereinbart" für eine zumindest konkludent vereinbarte Unentgeltlichkeit verwendet wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Durch die Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).
Laut obzitierter Judikatur sind für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnisses dieses Begriffes im Wesentlichen die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung anderer Beschäftigungsformen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Verfahren - neben der Entgeltlichkeit - bereits die persönliche Abhängigkeit zu verneinen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt kann mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Betretenen und dem BF vorab für keine der betretenen Personen eine Pflicht zur Arbeit, also eine Verpflichtung, ihre Arbeitskraft auf Weisung des Arbeitgebers gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, abgeleitet werden.
Schon deshalb kann die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse kann nicht erkannt werden.
Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich die Betätigung der Betretenen als Gefälligkeit dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318 ausgesprochen, dass als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).
Die Betretenen stehen in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF und haben freiwillig und kurzfristig aufgrund dieser speziellen Bindung ihre Dienste erbracht.
Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab (VwGH vom 19. März 1984, Slg. 11361/A; vom 25.09.1990, 89/08/0334, vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318; vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229)
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