I407 1438302-1•BVwG I407 1438302-1
I407 1438302-1Federal Administrative CourtNov 27, 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
I407 1438302-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien (alias Ägypten), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2013, Zl. 13 13.614-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2013 mit dem Zug aus Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum einen Antrag auf Internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.09.2013 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe wie folgt an: "Vor einigen Monaten arbeitete ich auf dem Feld als ein Pkw plötzlich auf dem Feld stehenblieb. Ich dachte mir, dass vielleicht etwas passiert sei und rief deshalb die Polizei. Als diese ankam flohen die Insassen des Pkw und die Polizei fand Drogen in dem Fahrzeug. Die geflohenen Männer begannen mich dann mit dem Tod zu bedrohen. Aus Angst um mein Leben bin ich aus meiner Heimat geflohen." Befragt was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe Angst von diesem Drogenring getötet zu werden."
3. Am 28.09.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen bestätigte. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und erhielt er die Möglichkeit, dahingehend Stellung zu nehmen. Diese lautete, dass er nicht nach Hause wolle.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde seitens des Bundesasylamtes die Glaubwürdigkeit versagt. Dahingehend führte das Bundesasylamt begründend aus, dass das Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen zur Glaubhaftmachung durch die äußerst vagen Schilderungen vollkommen ungeeignet sei. Die Bedrohungshandlung bzw. die Vorfälle mit den Gegnern seien nicht schlüssig und nachvollziehbar beschrieben worden. Die Vorbringen seien viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Es wurde festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden konnte. Ebenso wurde nichts festgestellt, was eine reale Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bedeuten würde, oder für den Beschwedeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde.
5. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Das Bundesasylamt habe in unzulässigerweise dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
5.1. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über oberflächliche und geschlossene Fragen hinaus zu ermitteln. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der strapazierenden und gefährlichen Flucht in einem Zustand der Erschöpfung befunden. Dies sei im Rahmen der Einvernahme nicht ausreichend berücksichtigt worden, vielmehr mache das Bundesasylamt seine Aussagen als Ergebnis dieses Umstandes der seelischen und körperlichen Verfassung dem Beschwerdeführer zum Vorwurf. Stattdessen hätte das Bundesasylamt iSd § 18 Abs. 1 AsylG den maßgeblichen Sachverhalt durch die Stellung von offenen Fragen an den Beschwerdeführer zu ermitteln gehabt. Den Behörden wäre es leicht möglich gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Ermittlungen vor Ort zu verifizieren. Solche Ermittlungen seien jedoch unterblieben. Die Behörde wäre vor dem Hintergrund der Privatverfolgung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, Ermittlungen zur effektiven Schutzfähigkeit der algerischen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Die diesbezüglichen Länderberichte hätten sich nur auf die Wiedergabe statistischer Zahlen beschränkt und würden kein Bild einer Schutzfähigkeit vermitteln.
5.2. Überdies habe das Bundesasylamt die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers am Tag der Einvernahme erlassen, wodurch dem Beschwerdeführer somit jede Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist genommen worden sei. Des Weiteren ziehe das Bundesasylamt seine Schlussfolgerungen zur Lage in Algerien aus mangelhaften bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen. Dem Vorwurf der belangten Behörde, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers blass und detailarm seien, stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Einvernahme in einem äußerst schlechten psychischen Zustand befunden habe. Zudem sei es unsachlich, eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit darauf abzustellen, ob eine Person die Namen seiner Verfolger kenne. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des Bundesaylamtes den Zeitpunkt des Vorfalles benennen können. Die restliche Beweiswürdigung erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Textbausteinen über allgemeine Anforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und stelle somit keine ordentliche und schlüssige Beweiswürdigung dar, da sie sich nicht konkret mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandersetze. Zudem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er als Rückkehrer laut Länderfeststellungen mit einer Haftstrafe zu rechnen habe und sei dieser Umstand vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gewertet worden.
5.3. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er in seinem Heimatland von kriminellen Personen verfolgt würde. Die algerischen Sicherheitsbehörden seien nicht fähig, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde aufgrund der Vernetzung der Drogenhändler nicht.
5.4. Die angeführten Länderberichte würden bestätigen, dass die Sicherheitslage in seinem Heimatland äußerst prekär sei. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer erneuten Verfolgung zu erwarten habe und schränke dies den Beschwerdeführer in seinen Möglichkeit extrem ein. Zudem gehe aus den Länderberichten hervor, dass die illegale Ausreise aus Algerien verboten sei und dass er im Falle einer Rückkehr mit einer Haftstrafe zu rechnen habe.
5.5. Nachdem der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance hatte, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Zudem beantrage er die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen.
6. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2013 eingestellt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2013 wurde das Beschwerdefahren wieder fortgesetzt.
8. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 14.02.2014 die Länderfeststellungen zu Algerien erneut zugestellt und ihm dabei zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
9. In seiner Stellungnahme vom 28.03.2013 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lage in Algerien aus, dass aus dem Länderbericht der Behörde klar hervorgehe, dass von einer Normalisierung der Lage in Algerien "überhaupt keine Rede" sein könne. Unter anderem würden die Wahlgänge in Algerien weniger einer partizipierenden Einbindung des Volkes in die Entscheidungsstrukturen des Staates, als vielmehr dazu, dem Regime einen demokratisch legitimierten Anstrich zu verleihen. Weiters sei es in jüngster Zeit in Algier und anderen Regionen zu Demonstrationen und gewaltsamen Protesten gekommen. Versuchte Selbstverbrennungen seien häufiger geworden, immer wieder käme es zu Terroranschlägen. Seit Ende 2006 sei ein Anstieg terroristischer Aktivitäten festzustellen, wobei hohe Opferzahlen bewusst einkalkuliert würden. Das Recht auf Bewegungsfreiheit würde in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Jungen, wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, würde die Ausreise ohne Sondergenehmigung verwehrt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit würden deutlich eingeschränkt werden. Rede- und Pressefreiheit und private Medien seien durch repressive Mediengesetze ebenfalls eingeschränkt. In Polizeigewahrsam käme es nach wie vor zu Übergriffen bis hin zur Folter. Geständnisse würden durch Folter erpresst und die Folter durch den militärischen Geheimdienst nicht strafrechtlich verfolgt werden. Algerien verhänge viele Todesurteile. Haftbedingungen entsprächen nicht den internationalen Standards. Es gäbe viele Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Wehrdienstentziehung würde mit einem Strafausmaß von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Zurückgekehrte Wehrpflichtige seien zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Die illegale Ausreise würde strafrechtlich verfolgt werden. Aus den mittels Link beigefügten aktuellen Berichten von Amnesty International oder dem amerikanischen Außenministerium ginge hervor, dass die Menschenrechtslage in Algerien weiterhin äußerst kritisch sei. Das Verschwinden lassen unliebsamer Personen, Folter willkürliche Verhaftungen und Anhaltung unter menschenrechtswidrigen Umständen, Verweigerung fairer Gerichtsverfahren und Unterdrückung von Meinungs-, Presse-und Versammlungsfreiheit stünden weiterhin an der Tagesordnung.
10. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren erneut entzogen hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.07.2014 eingestellt.
11. Das Verfahren wurde mittels Verfahrensanordnung vom 20.11.2014 erneut fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahmen durch das Bundesasylamt, sowie der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, er ist algerischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Seine Identität ist mangels unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Algerien und in Österreich sowie seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt, diese ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer ist am 20.09.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist 40 Jahre alt, gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Algerien nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Algerien im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in Algerien stellen sich laut seinen Angaben wie folgt dar: Seine Mutter und seine drei Brüder leben nach wie vor in Algerien. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht. Ein Militärdienst wurde nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Landwirt tätig und hat sich dadurch sein Einkommen verdient.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich letztlich im Rahmen einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nicht festgestellt werden kann, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Algerien weder das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer muss vernünftiger Weise nicht damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
Der Strafregisterauszug weist nachstehende Eintragungen über den Beschwerdeführer auf:
§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm §15 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und Abs. 2 SMG
§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet im Wesentlichen dahingehend, dass er bei der Feldarbeit beobachtet habe, das ein Pkw plötzlich auf dem Feld stehenblieben sei. Er habe sich gedacht, dass vielleicht etwas passiert sei und rief deshalb die Polizei. Als diese ankam, flohen die Insassen des Pkw und die Polizei fand Drogen in dem Fahrzeug. Die geflohenen Männer begannen ihn daraufhin mit dem Tod zu bedrohen. Aus Angst um sein Leben sei er deshalb aus seiner Heimat geflohen.
Damit machte der Beschwerdeführer eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK nicht geltend, eine Feststellung, ob dieses Vorbringen glaubwürdig ist, ist daher nicht erforderlich.
1.3. Zur Situation in Algerien
Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Davon hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und beruflichen Situation beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben. In Ermangelung eines allfälligen identitätsbezeugenden Dokumentes ist die Identität des Beschwerdeführers nachweislich nicht belegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Algerien stammt, auch wenn keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.
Die Angaben zu den Familienverhältnissen sowie der Schul- und Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Verfahren getätigten Angaben. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor.
Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und deren näheren Umstände stützen sich ebenfalls auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Algerien selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, begründet sich ebenfalls auf den vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen in den Einvernahmen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt. Damit hat es im angefochtenen Bescheid die Fluchtgründe vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt als entscheidungswesentliches Vorbringen zum Fluchtgrund ausschließlich anzusehen ist, dass er bei der Feldarbeit beobachtet habe, dass ein Pkw plötzlich auf dem Feld stehenblieben sei. Er sich gedacht habe, dass möglicherweise etwas passiert sei und er deshalb die Polizei rief. Durch deren Erscheinen seien die Insassen des Pkw geflohen und habe die Polizei Drogen in dem Fahrzeug gefunden. Die geflohenen Männer begannen ihn daraufhin mit dem Tod zu bedrohen. Aus Angst um sein Leben sei er deshalb aus seiner Heimat geflohen. Damit machte der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits oben ausgeführt, eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK nicht geltend, eine Feststellung, ob dieses Vorbringen glaubwürdig ist, ist daher nicht erforderlich.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien
Die Feststellungen zu Algerien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Dem Beschwerdeführer wurden diese Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt und wurde dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, in seinem Herkunftsstaat aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Algerien aus Furcht vor der privaten Verfolgung durch jene Autoinsassen verlassen, die beim Eintreffen der vom Beschwerdeführer herbeigerufenen Polizei aus dem Fahrzeug flohen und in deren Wagen Drogen gefunden worden sei. Dies stellt jedoch keinen in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe dar (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung); ebenso wenig geht diese Verfolgung von staatlichen Organen aus bzw. ist sie dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar. Bei der dargestellten Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich - auch wenn sie stattgefunden haben sollte - weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. dazu VwGH 24.06.1999, 98/20/574; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Hätte doch der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Tötungsdrohungen Schutz bei der algerischen Polizei suchen können und wäre ihm dieser nicht verwehrt worden.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Der mit Recht auf Leben titulierte Art. 2 EMRK lautet:
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Der mit Verbot der Folter titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entscheidung vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Im Rahmen der aktuell übermittelten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer folgende Informationen zum Parteiengehör übermittelt: "Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden."
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Stellungnahme nicht dartun, warum gerade ihn eine solche Bestrafung treffen sollte. Selbst wenn über ihn eine solche Bestrafung verhängt werden würde, wäre es nicht als eine "exzeptionelle Maßnahme" zu sehen, vor der er im Rahmen des Non-Refoulement-Schutzes zu schützen wäre.
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt bzw. wie in der Beschwerde angeführt "angespannt" ist, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen handelt. Er war auch in der Vergangenheit in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er könnte sich auch im Herkunftsstaat eine hinreichende Existenzgrundlage aufbauen, zudem sich auch nach wie vor seine Mutter und seine drei Brüder nach wie im Herkunftsstaat aufhalten und somit die Möglichkeit einer sozialen Anknüpfung gegeben ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judi-katur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Der mit "Übergangsbestimmungen" titulierte § 75 Abs. 20 AsylG lautet wie folgt:
"§75. (20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen".
Der Beschwerdeführer ist seit 20.09.2013 in Österreich aufhältig.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen. Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht erge
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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