I407 1424300-1•BVwG I407 1424300-1
I407 1424300-1Federal Administrative CourtNov 27, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe
I407 1424300-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko (Westsahara), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 07.061-BAE, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 19.06.2011 illegal auf mit einem Reisebus in das Bundesgebiet ein. Am 11.07.2011 stellte er einen Asylantrag und gab bei seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen 13.07.2011 an, in Marrakesch, Marokko geboren zu sein. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei ledig sowie Moslem sunnitischer Ausrichtung und besitze die Staatsangehörigkeit der Westsahara. Dem Protokoll der Ersteinvernahme ist das Geburtsdatum XXXX zu entnehmen.
1.1. Im Winter 2006 sei er mit einem Flugzeug nach Istanbul geflogen, wo er drei Monate geblieben und von wo aus die Weiterreise nach Izmir erfolgt sei, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe. Anschließend habe ihn ein Schlepperboot nach Samos gebracht. Auf Samos habe er sich der Polizei gestellt, welche den Beschwerdeführer in ein Lager gebracht, die Fingerabdrücke abgenommen sowie ein Foto gemacht hätten. Nachdem der Beschwerdeführer die Ausweisung aus Griechenland und ein Fährticket nach Athen erhalten habe, habe er zwei Jahre und acht Monate in Athen gelebt. Dort habe er sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs verdient. Im Anschluss sei er auf die Insel Korfu gefahren, wo er rund ein Jahr lang in einem Hotel als Koch gearbeitet habe. Auf Korfu habe er auch H[....] kennengelernt, mit dem er sich gemeinsam in dem österreichischen Bus versteckte und in weiterer Folge nach Österreich gefahren sei.
1.2. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an: "Ich habe weder politische noch religiöse Probleme in meiner Heimat. Mir geht es darum, dass ich leben kann. Ich habe in meiner Heimat weder Bleibe noch Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt.". Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Das ich eingesperrt werde".
1.3. Am 15.11.2011 gibt der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung bekannt, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vom 07.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er krank sei. Er sei bereits im Jahr 2010 in Griechenland an der Lunge operiert worden. Aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ging hervor, dass der Beschwerdeführer an TBC leide und diesbezüglich in Österreich behandelt werde. Seine bisherigen im Asylverfahren getätigten Aussagen wurden vom Beschwerdeführer bestätigt. Befragt auf seine bisherige Lebenssituation führte der Beschwerdeführer aus, dass er die letzten sechs bzw. sieben Jahre vor seiner Ausreise aus Marokko in Al Ayoun in der Westsahara verbracht habe. Dort habe er in einem Lager - genauer gesagt auf der Straße in einem Zelt - gelebt. In dieser Zeit (1999 - 2005) verdiente er sich seinen Lebensunterhalt von karitativer Unterstützung und zudem er habe gelegentlich als Gaststättenkoch in Al Ayoun gearbeitet. Zu seiner Familie, die nach wie vor in Marokko lebe, hatte er aufgrund der gewöhnlichen familiären Auseinanderlebens bereits lange vor seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Neuerlich auf seine Fluchtroute befragt, gab der Beschwerdeführer unter Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung vom 19.06.2011 an, dass er Marokko im Jahr 2009 von Casablanca aus mit einem, von ihm zuvor gekauften Reisepass, in Richtung Türkei verlassen habe.
2.1. Auf die neuerliche Frage, weshalb er Marokko verlassen habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: Er habe Probleme wegen des Krieges in der Westsahara. Dort kämpfe das marokkanische Militär gegen die Polisario. Der Beschwerdeführer sei auf der Seite der Polisario gestanden und habe für diese auch in den Jahren 1986 bzw. 1987 gekämpft. Befragt, ob er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2009 einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er ständig Verfolgungen bzw. Gefahren ausgesetzt gewesen sei. Er sei auch ständig geschlagen worden. Von wem und weshalb er geschlagen worden sei, wüsste der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr. Auf den Vorhalt wonach er bei seiner Ersteinvernahme dezidiert angegeben habe, dass er weder politische noch religiöse Probleme, sondern in Marokko keine Bleibe, keine Arbeit und kaum etwas zu Essen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies sicher nicht gesagt habe. Auf Verweis auf das vorliegende, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einvernahmeprotokoll antwortete der Beschwerdeführer: "Naja, dann habe ich es eben gesagt.". Weiters führte er zu seinem Fluchtvorbringen aus, dass er Marokko aufgrund der allgemeinen Lage in der Westsahara verlassen habe. Auf die Frage, warum er sich infolge dessen nicht nach Casablanca bzw. Marrakesch niedergelassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass man "sie" in Marokko nicht wolle. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Marokko zu erwarten habe bzw. wie sich seine dortige Situation darstellen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wüsste bzw. dass eine Rückkehr seinen Tod bedeuten würde, weil Marokko die Westsahara annektieren wolle und dort gekämpft wird bzw. in der Westsahara gekämpft werde. Auch wolle er sich bei einer Rückkehr auch nicht in einer anderen marokkanischen Stadt wie z.B. Casablanca oder Marrakesch ansiedeln bzw. sei dass nicht möglich. Weshalb der Beschwerdeführer dies nicht könne, habe er bereits gesagt. Zudem habe er heute die Wahrheit gesagt und solle die belangte Behörde die Erstbefragung von Traiskirchen vergessen.
3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.08.2013, Zl. 10 12.291-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 § iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3.1. Das Bundesasylamt begründete ihre Entscheidung damit, dass der vom Beschwerdeführer vor der Außenstelle Eisenstadt vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen bzw. als unglaubwürdig gewertet werde. Das Bundesasylamt gelangte zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer vor der Außenstelle Eisenstadt lediglich eine "konstruierte Fluchtgeschichte" vorgebracht habe, ohne auch nur im Geringsten persönlich von dieser betroffen gewesen zu sein. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 13.07.2011 angeführt, dass sich seine Ausreise aus Marokko - in Ermangelung an einer Arbeit, einer Unterkunft sowie an ausreichend Essen - ausschließlich auf seine persönliche Situation zurückzuführen sei und er weder politische noch religiöse Probleme habe. Darüber hinausgehende Probleme, wie z.B. dass er ständig verfolgt und geschlagen worden wäre, habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt. Zudem habe der Beschwerdeführer bei Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, die Wahrheit seiner bisherigen Einvernahme bestätigt bzw. aus Eigenem nichts zu berichtigen bzw. zu ergänzen gehabt und hätten sich die besagten Steigerungen bzw. Widersprüche sich erst in weiterer Folge ergeben.
3.2. Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, eine plausible Rechtfertigung bzw. Erklärung für die massive Steigerung bzw. gravierenden Widersprüchlichkeiten zu finden, sondern habe sich lediglich in bloße Schutzbehauptungen bzw. Scheinbegründungen geflüchtet und habe versucht, die aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen ins Lächerliche zu ziehen.
3.3. Die Unglaubwürdigkeit sei laut Ansicht der belangten Behörde auch durch widersprüchliche Angaben zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausreise untermauert worden. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter und er an derselben Adresse in Marokko wohnhaft seien. Bei seiner darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt gab er an, dass er seine Mutter und seine Geschwister schon lange nicht mehr gesehen habe, zumal jeder sein eigenes Leben gelebt hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung noch vermeint, von 1999 - 2005 als Gaststättenkoch bei verschiedenen Dienstgebern in Al Ayoun tätig gewesen zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt habe der Beschwerdeführer als unterstandlos bzw. als einer in einem Zelt lebende Person bezeichnet, die ausschließlich von karitativer Unterstützung lebe. Erst auf Vorhalt seiner Aussagen in der Erstbefragung, bekräftigte der Beschwerdeführer wonach er als Koch tätig gewesen sei und so seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Hinsichtlich seiner Ausreise, sei diese laut seiner Erstbefragung vom 13.07.2011, im Winter 2006 legal mittels seinem vom Passamt Al Ayoun ausgestellten marokkanischen Pass erfolgt. Bei seiner darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er illegal, mit einem in Casablanca erworbenen marokkanischen Reisepass, ausgereist sei. Eigene Dokumente habe er nie besessen.
3.4. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Stadt und das Gebiet um Al Ayoun bereits seit 1975/1976 unter der Kontrolle der marokkanischen Regierung stehe bzw. von dieser verwaltet werde.
3.5. Ebenso habe die belangte Behörde aufgrund der zuvor genannten Ausführungen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert sei, dem vom Gesetz geforderten Glaubwürdigkeitsanspruch abgesprochen und stütze sich seine diesbezügliche Befürchtung lediglich auf eine vage Vermutung bzw. Behauptung seinerseits. Einen konkreten Anhaltspunkt oder Hinweis für das tatsächliche Vorliegen einer Verfolgungsgefahr habe dem Vorbringen nicht entnommen werden können.
3.6. Das Bundesasylamt stellte auch fest, dass ein reales Risiko, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wäre, nicht vorliegt.
3.7. Festgehalten wurde auch, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei und offen stünde, einer etwaigen in der Westsahara vorherrschenden "schlechten wirtschaftlichen Situation" insofern aus dem Weg zu gehen, als dass er sich in einer anderen größeren Stadt Marokkos niederlasse. Zudem verwies das Bundesasylamt auf das Faktum, wonach die Stadt und das Gebiet um Al Ayoun bereits seit 1975/1976 unter der Kontrolle der marokkanischen Regierung stehe bzw. von Marokko verwaltet werde. Marokko erkenne Personen, die in der Westsahara leben bzw. dort geboren wurden als marokkanische Staatsbürger an und behandle diese - im Hinblick auf die Reispassausstellung, Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit - auch als solche.
3.8. Hinsichtlich der medizinischen Komponente führt das Bundesasylamt an, dass sich aus den Feststellungen zu Marokko eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ergäbe. Bezüglich der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich halte das Bundesasylamt fest, dass Tuberkulose bzw. Asthma bronchialis auch in Marokko behandelbar seien bzw. die zur Behandlung erforderlichen Medikamente erhältlich seien. Die gesamte medizinische Leistung für die Behandlung von Tuberkulose sei in gesamt Marokko kostenlos.
4. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.01.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er ein Staatsangehöriger der Westsahara sei und in Al Ayoun gelebt habe. Er leide an Asthma Bronchiale, COPD und an Tuberkulose, die in Österreich behandelt würden. Er habe anlässlich seiner Einvernahmen konkret und glaubwürdig angegeben, dass er von den marokkanischen Behörden verfolgt werde, weil er an der Seite der Polisario gekämpft habe.
4.1. Beschwerdebegründend führte der Beschwerdeführer aus: Er habe in der Erstbefragung nur vorgebracht, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, dass er eingesperrt werde, weil diese Erstbefragung aus Zeitgründen zur Ermittlung des Fluchtweges und Identitätsklärung diene. Er sei hingewiesen worden, dass er zum Vortrag seines gesamten Fluchtvorbringens noch genug Gelegenheit haben werde. Die gesamte Beweiswürdigung der belangten Behörde ziele auf diese - nicht in dieser Erstbefragung - getätigten Angaben ab, was für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und unbegründet sei.
4.2. Die belangte Behörde habe sich auch zu wenig mit seinem Vorbringen in Zusammenhang mit der Situation in Westsahara auseinandergesetzt, nachdem die, von der Behörde in ihrem Bescheid zitierten, Länderberichte überhaupt nicht auf die Polisario Problematik eingehen. In der Beweiswürdigung sei die Behörde auch zu wenig auf die Problematik der Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen eingegangen, obwohl sie die katastrophale Lage in den Länderberichten festhalte. Zudem habe die belangte Behörde mit den Länderberichten die praktische Nichtexistenz einer unabhängigen Justiz und ernsthafte Problematik der Korruption bestätigt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf aktuelle Berichte, die sein Vorbringen belegen und die Situation der Bewohner der Westsahara beschreiben würden. Nachdem sich die belangte Behörde mit relevanten Berichten keineswegs auseinandergesetzt habe, sei ihr die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen.
4.3. Die belangte Behörde habe zudem ihre aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. erfließende und in § 18 AsylG 2005 konkretisierte Verpflichtung missachtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für dies Angaben bezeichnet oder angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls wären die Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen gewesen.
4.4. Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgebung seiner Beschwerde und brachte nachstehende Dokumente Vorlage:
Radiologischer Befund eines Landeskrankenhauses vom 21.06.2011
Entlassungsbericht eines Landeskrankenhauses vom 27.10.2011
Entlassungsbericht eines Landesklinikums vom 29.08.2011
Lungenbefunde eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 27.10.2011 und vom 02.01.2012
4.5. Am 11.01.2013 hat das Sozialmedizinische Zentrum XXXX, XXXX einen Bericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom XXXX2012 bis zum XXXX2013 verfasst.
5. Nachdem sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren entzogen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss von 24.02.2014 gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG ein.
6. Der Beschwerdeführer wurde unter Angabe der Personendaten XXXX, geb. am XXXX in Sidi Bel Abbes, StA Algerien, in der Schweiz aufgegriffen und im Zuge einer Laissez-Passer am 27.03.2014 nach Österreich rücküberführt. Im Zuge dieser Rückführung hat Herr Dr. med. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, XXXX einen ärztlichen Bericht vom 24.02.2014 erstellt, der dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde.
7. Nach Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdevertreters und Übermittlung der Kopie einer Melderegisterbestätigung wurde das gegenständliche Verfahren mittels Verfahrensanordnung vom 21.08.2014 wieder fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen auf und besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit. Er ist am XXXX in Marrakesch, Marokko geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist ledig sowie Moslem sunnitischer Ausrichtung. Er selbst bezeichnet sich der Westsahara zugehörig. Identitätsbezeugende Dokumente liegen keine vor. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.2. Der Beschwerdeführer leidet an COPD in Folge starken Nikotinabusus und Asthma bronchiale. Wegen dieser Krankheiten und wegen seiner früher erworbenen Tuberkulose und reaktivierten Tuberkulosen wurde er mehrfach in Österreich behandelt. Während seines Aufenthalts am Landeskrankenhaus Hörgas-Enzenbach im Jahr 2011 hat sich der Patient der indizierten Therapie (Umstellung auf orale Medikation) durch Verlassen des Krankenhauses und Untertauchen entzogen. Mehrere Kontrollen und Therapieversuche folgten. Am 11.01.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Verdacht auf Reaktivierung einer pulmonalen Tuberkulose stationär aufgenommen. Mit 24.02.2014 konnte kein Hinweis auf Tuberkulose mehr festgestellt werden, es wurde von ärztlicher Seite ein aktuell komplikationsloser Verlauf unter entsprechender Therapie attestiert.
1.1.3. Laut Auskunft des Bundesministerium für Inneres kann nach einer Vorortrecherche festgestellt werden, dass die Behandlung von Tuberkulose in allen Regionen Marokkos kostenfrei möglich ist und dass die dem Beschwerdeführer in Österreich verordneten Medikamente auch in Marokko zur Verfügung stehen.
1.2. In seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2011 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, von 2005 bis 2009 als Koch in Al Ayoun tätig gewesen zu sein. Er sei mit einem legalen, vom Passamt Al Ayoun ausgestellten Reisepass im Winter 2006 nach Istanbul geflogen. Zu seinen Wohnverhältnissen im Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er mit seiner Mutter gelebt habe.
1.3.1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Eisenstadt am 07.12.2011 gibt der Beschwerdeführer auf die Frage an, wovon er in Al Ayoun gelebt habe bzw. wie er sich seinen Lebensunterhalt finanziert habe:
"A: Von karitativer Unterstützung.
F: Anlässlich der Erstbefragung vermeinten Sie noch zwischen 1999 bis 2005 Gaststättenkoch in Al Ajoun gewesen zu sein! Was sagen Sie dazu?
A: Ja.
F: Was ja!?
A: Ja, das stimmt. Ich habe gelegentlich als Koch gearbeitet, mal für ein Jahr, mal für ein paar Monate. Ich habe mir so den Lebensunterhalt finanziert."
1.3.2. Hinsichtlich seiner Ausreise gibt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er im Jahre 2009 von Casablanca in die Türkei geflogen sei. Er habe dies mit einem gekauften Reisepass getan, der auf einen anderen Namen ausgestellt gewesen sei. Eigene Dokumente habe er nie besessen.
1.3.3. Befragt zur Wohnadresse seiner Mutter sagt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, diese liege in Al-Ayoun, näheres sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe in Al Ayoun gelebt, er habe jedoch schon lange vor der Ausreise keinen Kontakt mehr mit der Familie gehabt und habe in einem Zelt und im Freien, im Lager bzw. in einem Zelt gelebt.
1.4.1. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an: "Ich habe weder politische noch religiöse Probleme in meiner Heimat. Mir geht es darum, dass ich leben kann. Ich habe in meiner Heimat weder Bleibe noch Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt.". Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Das ich eingesperrt werde".
1.4.2. In der niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Asylgründen befragt, gibt der Beschwerdeführer folgendes an:
"F: Welche Probleme hatten Sie?
A: Der Krieg in unserem Land.
[...]
Wegen des Krieges in Westsahara. In Westsahara herrscht Krieg bzw. wird gekämpft. Dort kämpft das marokkanische Militär gegen die Polisario.
F: Waren sie persönlich von diesen Kämpfen betroffen?
A: Ja, ich stand auf der Seite der Polisario.
F: Wann und wo konkret haben Sie gekämpft?
A: Das war irgendwann in den Jahren 1986/87 in Westsahara.
[...]
F: Wie alt waren Sie damals, als Sie in den Jahren 1986/87 an der Seite der Polisario in Westsahara gekämpft haben?
A: So 20/21 Jahre.
F: Sind Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, somt im Jahre 2009, irgendwelchen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen?
A: Ich war ständigen Verfolgungen bzw. Gefahren ausgesetzt.
F: Welchen konkreten Verfolgungen/Verfolgungsgefahren waren Sie ausgesetzt?
A: Wir wurden ständig geschlagen.
F: Wurden Sie persönlich auch geschlagen?
A: Ja.
F: Wann, von wem und weswegen?
A: Ahhh, das weiß ich jetzt nicht mehr. Mein ganzes Leben war schwierig.
F: Anlässlich der Ersteinvernahme vermeinten Sie noch dezidiert, weder politische, noch religiöse Probleme gehabt zu haben. Weiters, dass Sie dort keine Bleibe, keine Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt zu haben! Was sagen Sie dazu?
A: Das habe ich sicher nicht gesagt.
F: So scheint es aber in dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll, welches von Ihnen auch mit Ihrer Unterschrift auf die Richtigkeit bestätigt wurde, auf! Was sagen Sie dazu?
A: Na ja, dann habe ich es eben gesagt.
F: Warum haben Sie nun Marokko verlassen?
A: Wegen der allgemeinen dortigen Lage, gemeint in Westsahara."
1.4.3. Der Beschwerdeführer steht den Autonomiebestrebungen in der Westsahara positiv gegenüber, eine aktive Unterstützung dieser Bestrebungen oder gar eine Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen, die zur Flucht oder Notwendigkeit einer Flucht geführt hätten, konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Eine den Beschwerdeführer unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne der GFK kann nicht festgestellt werden.
1.6. Aus diesen Ausführungen ergibt sich letztlich im Rahmen einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nicht festgestellt werden kann, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Marokko das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko weder das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer muss vernünftiger Weise nicht damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Identitätsbezeugende Dokumente dahingehend wurden jedoch keine vorgelegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Marokko stammt.
2.3. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand folgenden vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und der Untersuchung des Herrn Dr. med. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, XXXX vom 24.02.2014.
2.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen. Dies wurde auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals eingehend überprüft.
2.5. Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig. Dies folgt aus seinen widersprüchlichen Angaben im Behördenverfahren zur Deckung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsland, zum Datum seiner Ausreise, zur Tatsache, ob er mit einem legalen, eigenen oder einem illegal beschafften fremden Reisepass ausgereist ist und zu seinen Wohnverhältnissen und Familienbeziehungen im Herkunftsstaat. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sei nur deswegen erfolgt, weil er bei der Erstbefragung darauf hingewiesen worden sei, diese diene nur der Identitätsfeststellung und Feststellung des Fluchtwegs, so greift dies zu kurz. Wurde er doch schon bei der Erstbefragung ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und die Bedeutung seiner Aussagen im Asylverfahren aufmerksam gemacht und hat dies durch seine Unterschrift bestätigt.
2.6. Ebenso kann der Beschwerdeführer kein GFK-relevantes Fluchtmotiv glaubhaft machen, indem er seine Fluchtmotivation zwischen Ersteinvernahme und niederschriftlicher Befragung und dann nochmals in der niederschriftlichen Befragung verändert. Er hat zum einen persönlich prekäre wirtschaftliche Verhältnisse in seinem Heimatland, zum anderen dann wieder den Kampf gegen die Staatsmacht Marokko auf Seiten der Polisario angegeben, um schließlich wieder auf wirtschaftliche Fluchtmotive zu rekurrieren. Auf Grund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit konnte er keine anderen als rein wirtschaftliche Fluchtmotive geltend machen.
2.7. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne der GFK wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht.
2.8. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko und zur Lage in der Westsahara stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Marokko bescheinigen sowie die vorliegenden Untersuchungen zu seinem Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Behandlung in Marokko, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu Stellung genommen.
2.9. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.10.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
2.10.2. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
2.10.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.5. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.6. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Spruchpunkt I)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die allgemeine Lage in der Westsahara verunmögliche ihm dort den Aufenthalt, so bedeutet das alleine nicht die Glaubhaftmachung einer Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
4.3. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
4.4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer glauben würde, dass er für die Polisario gekämpft hätte, so wäre für ihn damit noch nichts gewonnen. Muss doch der behauptetete Fluchtgrund in zeitlichem Konnex mit der Flucht stehen.
Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430)
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Kampf des Beschwerdeführers für die Polisario (nach seinen Angaben in den Jahren 1986/87) und seiner Ausreise im Jahr 2009 besteht nicht.
4.5. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.6. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Unruhezustände in der Westsahara bzw. eine Schlechterstellung der dortigen Bevölkerung durch Marokko sind unter den asylrelevanten Verfolgungshandlungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht subsumierbar bzw. wurde hinsichtlich der beiden letzteren Gründe keine asylrelevante Verfolgungshandlung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte die von ihm hervorgerufenen widersprüchlichen Aussagen zwischen seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme einerseits als auch während seiner niederschriftlichen Einvernahme andrerseits nicht glaubhaft entkräften und so auch nichts zur Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Fluchtgrundes beitragen.
4.7. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Spruchpunkt II)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
5.3. Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
5.4. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
5.5. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
5.6.1. Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
5.6.2. Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
5.7. Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
5.8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
5.9. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
5.10. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
5.11. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in den Konflikt um die Westsahara eine Intensität erreichen, die eine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würden. Falls Vorfälle in der geschilderten Weise tatsächlich stattgefunden hätten, würde es dem Beschwerdeführer noch immer offenstehen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
5.12. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Herkunftsstaat als Koch gearbeitet. Bei seiner Rückkehr nach Marokko sollte er durchaus in der Lage sein, diesen Beruf wieder aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
5.13. Da die Lungenerkrankungen (einschließlich der offensichtlich immer wieder reaktivierten Tuberkulose) auch in Marokko gut behandelbar sind, besteht kein Refoulement-Schutz. Sonstige krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
5.14. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, zumal seine Lungen- und Tuberkulose-Erkrankung bereits in Österreich behandelt wurde und im Bedarfsfall auch in Marokko behandelt werden kann. Mit seinen erlernten und ausgeübten beruflichen Kenntnissen als Koch wird er auch in seinem Heimatstaat für seinen Lebensunterhalt sorgen können.
5.15. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
5.16. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt III)
6.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
6.2. Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte Juli 2011 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben. Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
6.3. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
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