G301 2013823-1•BVwG G301 2013823-1
G301 2013823-1Federal Administrative CourtNov 27, 2014
Bescheidbehebung, Beweiswürdigung, Ehe, Ermittlungspflicht,<br/>Interessensabwägung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G301 2013823-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 650410809, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 15.10.2014, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, am 06.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe, jedoch der Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde mit der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen befasst worden. Mit Schreiben vom 23.08.2014 sei der BF davon in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei, eine Ausweisung zu erlassen. Dazu habe sich der BF nicht geäußert. In vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht gegeben. Weder würde der BF über ein Einkommen noch über eine Krankenversicherung verfügen. Sein Verhalten, behördliche Aufforderungen zu ignorieren, mache auch deutlich, dass er kein Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zeige. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukomme, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung offensichtlich nicht gegeben seien.
Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Wie oben ausführlich begründet worden sei, stelle der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können.
2. Mit dem am 29.10.2014 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 28.10.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF zu Unrecht aus Österreich ausgewiesen werde, zumal er sich seit 2004 beinahe durchgehend in Österreich aufhalte, zwischendurch aber immer wieder in Rumänien aufhältig gewesen sei. Der BF betreibe an seinem Wohnort in XXXX seit XXXX unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein XXXX, in welches er erhebliche Investitionen aus seinen Ersparnissen getätigt habe. Bis zur Übernahme des Lokals habe der BF von seinen Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestritten, er habe nie Sozialleistungen in Anspruch genommen und sei dem Staat nie zur Last gefallen. Als Beweis werde anbei ein Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt. Angesichts der kurzen Dauer der Unternehmensführung könnten daher vom Steuerberater noch keine konkrete Zahl bekannt gegeben werden. Im Übrigen sei der BF sehr wohl in Österreich krankenversichert. Er sei in Österreich zur Gänze integriert und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Eine Ausweisung wäre unverhältnismäßig und stelle sein Aufenthalt in Österreich keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Führung des XXXX sei im Bewilligungsverfahren das Vorleben des BF durch die österreichischen Behörden eingehend untersucht worden und auch kein Versagungsgrund gefunden worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (08.10.2014) seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gegeben gewesen, weshalb die Erlassung einer Ausweisung zu Unrecht erfolgt sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF ist im Besitz eines rumänischen Reisepasses.
1.2. Der BF hatte erstmals am XXXX einen Wohnsitz in Österreich und hielt sich in den folgenden Jahren - mit mehreren Unterbrechungen - immer wieder für längere Zeit in Österreich auf. Der BF hat seit XXXX durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich und hatte vorher von XXXX bis XXXX in Österreich einen Nebenwohnsitz angemeldet.
Der private und berufliche Lebensmittelpunkt des BF befindet sich derzeit in Österreich.
Der BF ist seit XXXX Gewerbeinhaber eines Betriebes im Gastgewerbe in der Betriebsart XXXX. Der BF ist krankenversichert und verfügt in der Hauptwohnsitzgemeinde über eine Unterkunft.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität einen rumänischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, die vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurden.
Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF beruhen auf dem Akteninhalt und den glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerde.
Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des BF beruht auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, sind das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und der Bescheid in wesentlichen Punkten mangelhaft.
So ist der belangten Behörde zunächst vorzuwerfen, dass sie zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes (hier vor allem die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß § 51 NAG) jedenfalls von Amts wegen weitere Ermittlungen unternehmen hätte müssen, etwa in Form einer niederschriftlichen Vernehmung des BF, um unzweifelhaft vom Nichtvorliegen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich ausgehen zu können.
Über das dem BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.08.2014 eingeräumten Parteiengehör hinaus wären jedenfalls weiterführende Ermittlungen allein schon deshalb erforderlich und zweckmäßig gewesen, da sich bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug (AS 73) ergibt, dass der BF seit 07.07.2014 mit dem aktuellen Vermerk "laufend" als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, gemeldet ist.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG liegt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten vor, wenn der EWR-Bürger in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Alternativ dazu wäre die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu prüfen, ob der BF über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der BF weder über ein Einkommen noch über eine Krankenversicherung verfüge, findet somit schon vor dem Hintergrund einer sozialversicherungsrechtlichen Meldung als Selbstständiger und als Gewerbeinhaber keine Deckung.
Die Unterlassung weiterer Ermittlungen stellt im gegenständlichen Fall aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dem Relevanz zukommt, weil die belangte Behörde bei Vornahme weiterer Ermittlungen allenfalls zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/18/0116).
Des Weiteren erweist sich der angefochtene Bescheid dahingehend als mangelhaft, als im Spruch des Bescheides über die Frage des Durchsetzungsaufschubes nach § 70 FPG überhaupt nicht abgesprochen wurde, im Gegensatz dazu aber in der Begründung des Bescheides (S. 7) sehr wohl ausgeführt wird, dass "wie oben ausführlich begründet" worden sei, der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub daher nicht erteilt werden habe können.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in der Bescheidbegründung keinerlei Ausführungen zu konkreten Umständen ersichtlich sind, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, vielmehr wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der BF unbescholten ist.
Schließlich lässt der angefochtene Bescheid auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf § 66 Abs. 2 FPG und Art. 8 EMRK vermissen. So bleibt von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt, dass sich der BF seit mehreren Jahren überwiegend in Österreich aufgehalten hat und unzweifelhaft über private und berufliche Bindungen in Österreich verfügt.
Die belangte Behörde hätte zunächst unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, des Gesundheitszustandes, der familiären und wirtschaftlichen Lage, der sozialen und kulturellen Integration in Österreich sowie des Ausmaßes der Bindungen zum Herkunftsstaateine eine Abwägung nach § 66 Abs. 2 FPG vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen.
Ebenso hätte die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Anordnung der Ausweisung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.3. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.
Auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge war somit nicht mehr einzugehen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt.
Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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