W214 1434001-1•BVwG W214 1434001-1
W214 1434001-1Federal Administrative CourtNov 26, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 1434001-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige der armenischen Bevölkerungsgruppe, gelangte am 03.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2012 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und orthodoxen Glaubens. Sie habe das Heimatland wegen der Sicherheit ihrer Kinder verlassen. Außerdem sei ihr Sohn schwer krank und habe keine Behandlung bekommen. Schließlich habe sie drei Töchter in einem Kriegsgebiet gehabt. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um das Leben ihrer Familie.
3. Nach Zulassung ihres Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe ihren Mann und ihre jüngste Tochter an der syrischen Grenze zurücklassen müssen, weil die syrischen Soldaten die beiden weggebracht hätten. Sie habe drei Töchter und einen Sohn. Ihr Sohn XXXX sei nicht anwesend, weil er an diesem Tag zur XXXX ins XXXX gebracht worden sei. Er sei von 22.01. bis 13.02.2013 im XXXX stationär aufgenommen gewesen. Der Arzt habe ihr erklärt, dass bei ihm eine medikamentöse Behandlung nicht mehr helfen würde und XXXX notwendig sei. Er bekomme nun dreimal pro Woche eine XXXX. Neben einer Schilderung der bisher im Bundesgebiet erfolgten medizinischen Behandlungen ihres Sohnes machte sie Angaben zur vermutlichen Ursache seiner Beschwerden, einer Grippe im April 2008, und zu den umfangreichen und langwierigen Behandlungsversuchen ihres Sohnes in der Heimat.
Ihr Sohn XXXX sei nicht erstbefragt worden, weil er gleich am Einreisetag ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er in XXXX und anschließend in XXXX gewesen sei. Danach sei er jedenfalls ins XXXX eingeliefert worden. Die Befunde oder Arztbriefe betreffend ihren Sohn habe sie im XXXX lassen müssen. Sie habe nur einen Arztbrief, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Weiters machte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrer gesundheitlichen Situation und berichtete, sie sei operiert worden. Danach habe sie auch sehr hohe Entzündungswerte im Körper gehabt. Sie hätte in ärztlicher Behandlung bleiben sollen, dies sei wegen der Krankheit ihres Sohnes aber nicht möglich gewesen. Sie habe beim Arzt nur Schmerzmittel bekommen. Sie nehme nicht dauerhaft Medikamente. Die Beschwerdeführerin legte ein Familienbuch im Original vor, welches in Kopie zum Akt genommen wurde.
Die Frage, ob sie einen eigenen Reisepass gehabt habe, bejahte sie. Sie seien an der Grenze zur Türkei noch auf der syrischen Seite angehalten worden und man habe ihre Dokumente sehen wollen. Ein Soldat habe ihren Mann gefragt, ob sie Christen seien, was er bejaht habe. Als man ihre Dokumente mitgenommen und ihnen nicht mehr zurückgegeben sowie auch ihr Geld behalten habe, habe sich ihr Mann sehr aufgeregt. Aus diesem Grund sei ihr Mann vom Militär mitgenommen worden. Als ihre Tochter XXXX dann dem Vater schreiend und weinend nachgelaufen sei, hätten die Soldaten ihre Tochter und den Mann mitgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihrem Sohn gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Der Fahrer ihres Kleintransporters sei auch ausgestiegen und es sei zu einem Tumult gekommen, bevor man ihren Mann mitgenommen habe. Die Soldaten hätten sogar zu den Gewehren gegriffen. Sie habe sich in den Kleintransporter zu ihren Kindern gesetzt und die Tür zugeschoben. Sie wisse nicht, was der Fahrer mit den Soldaten gesprochen habe, er habe sich aber anschließend auch in den Wagen gesetzt und sie seien in Richtung Türkei gefahren. Sie habe bis jetzt keine Nachricht von ihrem Mann und ihrer Tochter bekommen.
Sie sei in ihrem Heimatland nicht Mitglied in einer politischen Organisation oder einem politischen Verein gewesen. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe und dem armenisch apostolischen (= christlichen) Glauben an.
Zu ihren Ausreisegründen und dem ausschlaggebenden Grund für ihre Flucht führte sie zunächst aus, dass es allgemein bekannt sei, wie es in Syrien zugehe. Es sei nicht mehr möglich gewesen, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen. Dies sei der Hauptgrund gewesen. Ein weiterer Grund sei der Gesundheitszustand ihres Sohnes gewesen. Es sei ihnen nicht mehr möglich gewesen, ihn zum Arzt nach XXXX oder XXXX zu bringen. Sie habe mitverfolgen können, wie sein Gesundheitszustand von Tag zu Tag schlechter geworden sei. Sie hätten nicht mehr warten können. Grundsätzlich sei sie jedoch wegen der Sicherheit ihrer Kinder geflüchtet. Sie habe alles, was sie gehabt habe, zurückgelassen.
Sie habe persönlich nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt. Sie hätten monatelang das Haus nicht verlassen. Die Umstände in Syrien seien unerträglich gewesen. Beim Verlassen des Hauses habe man nicht gewusst, ob man wieder zurückkomme. Es habe keinen Strom gegeben und für Lebensmittel sei ein Schwarzmarkt entstanden, wodurch diese um das 10 bis 15fache teurer gewesen seien. Ihr kranker Sohn habe beispielsweise Tee gewollt, sie habe jedoch keinen zu Hause gehabt. Es bestehe gegen sie kein offizieller Haftbefehl im Heimatland. Auf die Frage, ob sie "eine Idee habe", was mit ihrem Gatten geschehen sein könnte, erwiderte sie, sie wisse es nicht. Sie seien sehr gewalttätig und fähig, alles zu tun. Wer wisse, was ihrer Tochter alles zugestoßen sei. Nach den Fluchtgründen ihres Sohnes gefragt, erklärte sie, es seien dieselben Fluchtgründe, die sie für sich genannt habe.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in Syrien ausgehändigt und wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. Es erfolgte jedoch keine schriftliche Stellungnahme.
4. Mit Bescheid vom 14.03.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 28.03.2013).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie ihre Heimat aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Sohnes und der momentanen Lage dort verlassen habe, sei glaubhaft. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien liege im konkreten Fall ein Abschiebehindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen einheitlich angegeben habe, dass sie ihr Heimatland wegen der Sicherheit ihrer Kinder verlassen hätte. Außerdem sei ihr Sohn schwer krank. Die Frage nach persönlichen Problemen mit den (syrischen) Behörden habe sie jedoch verneint. Dieses Fluchtvorbringen sei glaubhaft, allerdings habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass sie in Syrien eine persönliche Verfolgung aufgrund eines in der GFK genannten Grundes befürchten müsste. Es sei glaubhaft, dass sie Syrien verlassen habe, um ihre Kinder in Sicherheit zu bringen und ihrem Sohn eine adäquate medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Eine Asylrelevanz sei allerdings nicht gegeben. Auch einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei nicht zu entnehmen, dass Christen im Allgemeinen bzw. armenische Christen bislang Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen geworden seien. Sie würden vielmehr wie Angehörige anderer Konfessionen auch, unter der brutalen Gewalt leiden, die das Regime einsetze, um den Aufstand zu bekämpfen. Lediglich aus der Stadt Kusair (nahe Homs) gebe es systematische Drohungen und Übergriffe einer Rebellengruppe gegen Christen. Es seien dabei Angehörige aller Minderheiten, wie Armenier, andere Christen, Drusen, Palästinenser, Kurden und Turkmenen, in den Konflikt mit einbezogen worden. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren mitreisenden Kindern) mit Schriftsatz vom 27.03.2013 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.03.2013) an den Asylgerichtshof, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anfocht.
Der Beschwerdeschrift war ein halbseitiges handschriftliches Schreiben in der Sprache Arabisch beigelegt. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre mitgereisten Kinder immer noch nichts über den Verbleib ihres Gatten (Vaters) bzw. ihrer Tochter (Schwester) wüssten und nun vermuten würden, dass ihre Angehörigen von der bewaffneten Opposition entführt worden seien, weil sie Christen seien. Die Opposition würde nämlich vermuten, dass die Christen das Regime von Bashar Al Assad unterstützen und das System gutheißen würden. Sie seien aber gegen das Regime von Bashar Al Assad und hätten immer mitdemonstrieren und am Sturz mitwirken wollen. Sie hätten sich jedoch vor einer Niederschlagung der Revolution und einem Vorgehen der Regierung gegen das Volk gefürchtet. Außerdem habe XXXX an einer Demonstration teilgenommen und sei danach vom Institutsvorstand bedroht worden, damit sie an weiteren Demonstrationen nicht mehr teilnimmt. Es liege auch die Vermutung nahe, dass sie wegen ihrer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration nunmehr vom syrischen Regime verfolgt werde. Das Regime könnte davon ausgehen, dass sie eine echte Aktivistin sei. Aus diesen Gründen seien ihr und das Leben ihrer Familie in Gefahr. Aus diesem Grund werde ersucht, die Probleme, mit denen sie in Syrien konfrontiert gewesen seien, zu berücksichtigen und die Verfahren der Familie nochmals zu prüfen.
6. Mit Schreiben vom 29.03.2013, eingelangt am 03.04.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der belangten Behörde am 22.09.2014 mitgeteilt, dass Frau XXXX XXXX(der Tochter der Beschwerdeführerin, die zunächst mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin an der syrischen Grenze festgenommen worden war), am 03.12.2013 mit Zl. XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der entsprechende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte dort am 16.10.2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der armenischen Bevölkerungsgruppe und christlich orthodoxen Glaubens.
1.2. Der Ehemann und eine Tochter der Beschwerdeführerin wurden beim Versuch aus Syrien auszureisen von syrischen Soldaten festgehalten; dabei wurden die Dokumente der gesamten Familie abgenommen. Die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer mitgereisten Töchter sowie ihre Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes sind den syrischen Behörden somit bekannt geworden. Wenngleich aus dem Akt der inzwischen nachgereisten Tochter ersichtlich ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wieder freigelassen wurde, sind die Auswirkungen des empörten Protestes ihres Ehegatten gegen die Abnahme der Dokumente, des Schmucks und ihres Geldes an der syrisch-türkischen Grenze letztlich nicht abschätzbar.
Des Weiteren wurde eine Tochter der Beschwerdeführerin nach der Teilnahme an einer von den syrischen Sicherheitsbehörden vorzeitig beendeten regimekritischen Demonstration in einem Kaffeehaus einer Ausweiskontrolle unterzogen. Auch wenn es damals bzw. bislang zu keinen unmittelbaren Konsequenzen gekommen ist bzw. die Tochter der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass sie die Soldaten hinsichtlich ihrer Teilnahme täuschen konnte, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass es deswegen zu einem polizeiinternen Vermerk gekommen und ihre Tochter aktenkundig geworden ist.
Auch aufgrund ihres relativ langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung ihres Asylantrages ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde.
Aus den genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar Tötung zu erwarten hätte.
Davon abgesehen stellt ihre Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zur christlich orthodoxen Religion einen weiteren Risikofaktor für eine Gefährdung in Syrien dar. Im Falle ihrer Rückkehr ist nämlich auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation schutzlos Verfolgungen von Oppositionsgruppen, die gegen Armenier und Christen gerichtet sind, ausgesetzt wäre.
Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppen zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrisches Familienbuch).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entnommen werden könne bzw. sie zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung in ihrer Heimat aufgrund eines in der GFK genannten Grundes ins Treffen geführt habe, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Auch die Auffassung, wonach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht zu entnehmen sei, dass Christen im Allgemeinen bzw. armenische Christen bislang Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen geworden seien, bzw. ihre Feststellung, wonach nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Tatsache, dass sie der armenischen Volksgruppe angehört, Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte, sind mit dem genannten Bericht nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr geht aus diesem und den von der belangten Behörde verwendeten Länderberichten zur Situation der Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung von Christen, insbesondere auch der armenischen Christen in Syrien, eindeutig hervor.
Auf den Seiten 9 und 11 des o.a. Bescheides der belangten Behörde heißt es:
"Qantara_de: Gesellschaft, Die Spaltung der Kirchen im Syrienkonflikt, Konfessionelle Zerreißprobe, 26.11.2012, http://de.qantara.de/Konfessionelle-Zerreissprobe/20246c498/index.html, Zugriff 5.2.2013
[...] Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus, haben aber stark definiertes Siedlungsgebiet. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und XXXX besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. Deshalb fliehen viele Christen in den Libanon. Im Gegensatz zu den maronitischen Milizen im Libanon haben die Christen in Syrien keine eigenen Milizen aufgestellt. Sie versuchen meist mit Hilfe von Abkommen zu überleben. Dadurch erhielten sie viele hohe Positionen in der Regierung und der Wirtschaft unter den Assads, aber mit der Desintegration des Regimes wird es für die christliche Gemeinde riskant."
Auf den Seiten 14 f des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"Spiegel online: Nachrichten, Politik, Ausland, Syrien: Flüchtlinge im Libanon, Christen zwischen Regime und Rebellen, 23.09.2012, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-christen-zwischen-regime-und-rebellen-a-855827.html, Zugriff 16.1.2013:
Aus XXXX gibt es Berichte, dass auch dort Extremisten anfangen sollen, gezielt Christen ins Visier zu nehmen. Auch dort bewaffnen sich Christen, um die Rebellen fernzuhalten, die sie als Invasion einer ungebildeten Landbevölkerung ins Stadtzentrum wahrnehmen. Diese Sicht dürften sie mit vielen der sunnitischen Einwohner XXXXteilen.
Trotz dieser Befürchtungen hält der Deserteur Dschamal fest zu den Rebellen. Natürlich habe er Angst, "dass wir am Ende von Islamisten regiert werden", sagt er. "Aber das Regime ist schlimmer. Wenn sie mich finden, bin ich tot."
Auf S. 15f des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Der politische und militärische Konflikt in Syrien 2012, letzte Aktualisierung 31. Dezember 2012
http://www.ecoi.net/news/190211::syrien-arabische-republik/102.der-politische-und-militaerische-konflikt-in-syrien-2012.htm, Zugriff 16.1.2013:
Während des Jahres gab es mehrere Berichte über Belästigungen von Christen, vor allem im Zusammenhang mit den anhaltenden politischen Unruhen.
[...]
Einige Christen gaben an, dass die schwindende gesellschaftliche Toleranz gegenüber Christen ein Hauptfaktor für den jüngsten Anstieg von Auswanderungen der syrischen Christen gewesen ist."
Auf Seite 19 des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"3. Ist es richtig, dass Christen / Armenier, seitens der freien syrischen Armee für regimetreu, und für Verräter, gehalten werden?
Die Welt: Politik, Ausland, Islamistische Offensive bedroht Christen weltweit, Weltverfolgungsindex, 08.01.2013, http://www.welt.de/politik/ausland/article112542587/Islamistische-Offensive-bedroht-Christen-weltweit.html, Zugriff 17.1.2013
Laut Weltverfolgungsindex 2013 wird es für Christen in vielen arabischen Ländern und in Subsahara-Afrika immer gefährlicher. [...]
Im anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien werden Christen zumeist von ausländischen Islamisten ins Visier genommen, die sich der Syrischen Befreiungsarmee angeschlossen haben. Das Land rückt im Index 2013 dadurch von Rang 36 vor auf Rang elf."
Auf S. 20 des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"The Telegraph: Home, News, World News, Middle East, Syria, Christians take up arms for first time, 12.09.2012, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/middleeast/syria/9539244/Syria-Christians-take-up-arms-for-first-time.html, Zugriff 21.1.2013
"Heckenschützen der FSA waren auf den Dächern und haben die Maronitische Kirche und die armenischen Bewohner dort angegriffen", sagte ein früherer Geistlicher namens John, der erklärte, er hätte die Kämpfe selber gesehen. Der Kampf um XXXX ist schärfer geworden, denn militante jihadistische Gruppen spielen dort eine größere Rolle als in jeder anderen Stadt. Einwohner der Stadt erzählten "The Telegraph", dass die Minderheiten der Stadt befürchten, dass ihnen das gleiche Schicksal bevorsteht wie den Christen im Irak, die unter der sektiererischen Gewalt, die nach dem Krieg 2003 dort ausgebrochen ist, stark gelitten haben. John erklärte, dass "die FSA ein Haufen von Schlägern und Dieben ist. Ich sah, wie sie eine Textilfabrik ausgeraubt haben - sie haben alles mitgenommen: Gas, Materialien, sogar die Maschinen." In XXXX waren am Mittwoch in der Nähe des Flughafens vier syrische Armenier getötet und 13 weitere verwundet worden.
Viele Christen haben wenig Hoffnung auf eine Rückkehr."
Auf S. 21 des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"4. Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die dortige armenisch-stämmige Bevölkerung?
Asbarez Armenian News: XXXX Burns While We Fiddle, A Wake-up Call to All Armenians, 07.11.2012,
http://asbarez.com/106407/XXXX-burns-while-we-fiddle-a-wake-up-call-to-all-armenians/, Zugriff 5.2.2013
Dutzende unschuldige Armenier wurden getötet oder verletzt durch willkürliches Gewehrfeuer und Geschützfeuer, während andere entführt werden. Armenische Häuser, Kirchen und Schulen wurden geplündert, beschädigt oder niedergebrannt. Tausende Familien retteten sich hastig und flohen nach Armenien und die Nachbarländer."
Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass - im Gegensatz zu den Schlüssen, die die belangte Behörde aus den Berichten zieht - sowohl Christen als auch Armenier in Syrien zum Teil massiver Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso ist nachvollziehbar, dass Christen als Verbündete des Assad-Regimes angesehen werden und daher der Verfolgung oppositioneller Gruppen ausgesetzt sind. Auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bisher keine Probleme mit den Oppositionellen gehabt haben und es bislang weder einen konkreten Übergriff noch eine Bedrohung durch private Verfolger gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der Lage armenischer Christen in Syrien aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer armenischen und christlichen Minderheit jederzeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX XXXX, mit Bescheid vom 02.12.2013, Zl. XXXX, bereits den Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihre Entscheidung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2013 gestützt hat. Begründend wurde dazu angeführt, dass diese Anfragebeantwortung bestätige, dass die Antragstellerin als Zugehörige zur Gruppe der armenischen Christen, in ihrer Heimat Syrien gefährdet sei. Es ließe sich daraus die äußerst prekäre Situation der armenischen Christen in Syrien eindeutig entnehmen. Zwar seien diese hauptsächlich durch Rebellen und Aufständische und nicht unbedingt durch staatliche Behörden gefährdet, allerdings sei der Staat zum momentanen Zeitpunkt nicht in der Lage, den armenischen Christen Schutz zu bieten. Diese würden häufig von den Rebellen schikaniert und bedroht werden. Seitens des syrischen Staatsapparates werde jedoch kein Schutz geboten. Aus diesem Grund bestehe für die Antragstellerin eine permanente Gefahr einer gravierenden Verletzung ihrer persönlichen Integrität.
Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe insbesondere S. 33 ff des o.a. Bescheides) weiters ersichtlich ist, ist auch die Sicherheitslage in Syrien katastrophal und es mehren sich die Hinweise auf eine exzessive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte. Es ist ersichtlich, dass aufgrund der generellen instabilen Situation der Behördenapparat hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen nicht mehr funktionieren kann.
Dazu kommen noch die Schwierigkeiten bei ihrer Ausreise aus Syrien, die zur Anhaltung ihres Ehegatten und ihrer Tochter sowie zum Bekanntwerden ihrer Identitäten geführt haben und die Demonstrationsteilnahme ihrer Tochter, welche bislang scheinbar ohne Konsequenzen geblieben ist. Diese Ereignisse sind durchaus geeignet, die syrischen Behörden auf die Beschwerdeführerin und ihre Töchter aufmerksam zu machen.
Abgesehen davon ist es notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung erblickt wird.
Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihres Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihr auch aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie gerade während eines staatlichen Ausnahmezustandes ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als "Abtrünnige" und damit (mögliche) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Weiters ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o. a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihr einerseits wegen ihrer Zugehörigkeit zum christlich-orthodoxen Glauben und Zugehörigkeit der armenischen Volksgruppe durch Angehörige der Opposition oder extremistische Islamisten Verfolgung in ihrem Heimatstaat droht, dass ihr aber andererseits aufgrund der Schwierigkeiten bei ihrer Ausreise sowie ihres Auslandsaufenthalts und ihrer Asylantragstellung in einem anderen Staat eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführerin droht zunächst vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlich-orthodoxen Religion und armenischen Bevölkerungsgruppe eine Verfolgung durch Oppositionelle oder islamistische Gruppierungen.
Andererseits geht die Verfolgungsgefahr auch von staatlichen Stellen aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen der Schwierigkeiten bei ihrer Ausreise aus Syrien und der Teilnahme ihrer Tochter an einer regimekritischen Demonstration Verfolgung verfolgt würde. Darüber hinaus droht der Beschwerdeführerin auch Verfolgung wegen ihres (relativ langen) Auslandsaufenthaltes während eines staatlichen Notstandes und ihrer Asylantragstellung, womit ihr eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden kann.
Es kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern sie vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe von Oppositionellen oder islamistischen Gruppierungen zur Verfügung gestellt werden würde. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtgrunds (u.a. Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der armenischen Christen) für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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