W209 2012895-1•BVwG W209 2012895-1
W209 2012895-1Federal Administrative CourtNov 26, 2014
Ausländerbeschäftigung, Qualifikation, Schlüsselkraft, Studium
W209 2012895-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Turkmenistan, vertreten durch Hasberger Seitz und Partner, Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden vom 05.03.2014, GZ 08114/GF: 3665591, betreffend Versagung der Zulassung zu einer Beschäftigung als Managerin/sportliche Leiterin beim Arbeitgeber XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erfüllt sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2013 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX, XXXX, beabsichtige, sie als Managerin und sportliche Leiterin mit einer Bruttoentlohnung von 3.000 € monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.
2. Mit Schreiben vom 08.01.2014 übermittelte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den o.a. Antrag im Original der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 09.01.2014 ersuchte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden die Beschwerdeführerin um Nachreichung von Nachweisen über Deutsch- und/oder Englischkenntnisse, über eine der Tätigkeit als Managerin/sportliche Leiterin entsprechende Ausbildung im Original sowie in beglaubigter Übersetzung und über eine der beantragten Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis.
4. Am 16.01.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Fux, Neulinger, Mitrofanova, 1020 Wien, ein Diplom der Moskauer pädagogischen staatlichen Universität über die Absolvierung einer Ausbildung als Pädagogin für Körperkultur und Nachweise über die Teilnahme an diversen Tennistrainer-Kursen des Internationalen Olympischen Komitees bzw. der International Olympic Tennis Federation. Im Begleitschreiben teilte sie mit, dass sich ihre Englischkenntnisse aus dem bereits vorgelegten Diplom über das abgeschlossene Studium ergeben würden und die gewünschten Nachweise über die Berufspraxis als Managerin/sportliche Leiterin erst eingeholt werden müssten und so schnell wie möglich vorgelegt werden würden.
5. Am 20.01.2014 legte die Beschwerdeführerin schließlich ein Dienstzeugnis im Original samt notariell beglaubigter Übersetzung als Nachweis einer siebenjährigen Berufspraxis als leitende Tennis-Trainerin vor.
6. Mit Schreiben vom 29.01.2014 ersuchte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden um Bekanntgabe der Mitgliederzahl der XXXX sowie eine genaue Tätigkeitsbeschreibung der beruflichen Tätigkeit als Managerin und sportliche Leiterin. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeberin die Vermittlung von Ersatzkräften angeboten.
7. Am 07.02.2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass die XXXX nicht wie ein Verein Mitglieder habe, sondern über Kunden verfüge, die bei ihr die Tennisplätze stundenweise buchen würden oder ein Jahresabonnement erworben hätten. In der Spielzeit 2013 habe die XXXX ca. 60 Jahresabonnements verkauft. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die Tennisanlage in Zukunft mit ausländischen Profinachwuchssportlern im Rahmen von Sprach- und Trainingscamps auszulasten. Zu diesem Zweck sollen die Räumlichkeiten umgestaltet werden. Im GUS-Raum gebe es aufgrund der Witterung wenig gute Tennisanlagen im Freien, weswegen viele Spieler im Ausland trainieren würden. Die Beschwerdeführerin kenne sowohl durch ihre eigene Karriere als Tennisspielerin in Turkmenistan als auch durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Tennislehrerin in Turkmenistan und in der Russischen Föderation die meisten potentiellen Kunden bzw. deren Ansprechpartner. Dadurch und aufgrund ihrer Sprachkompetenzen sei sie am besten geeignet, die notwendigen Verhandlungen mit potentiellen Interessenten zu führen. Darüber hinaus benötige sie für die meisten GUS-Länder kein Visum, was den Verwaltungsaufwand erheblich vereinfachen würde. Zudem würden ihre sportlichen Fähigkeiten sie in die Lage versetzen, die Qualität des sportlichen Angebots zu heben. Abschließend wurde noch einmal bekannt gegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht sei und folgender Vermittlungsauftrag erteilt:
Berufsbezeichnung: Manager und sportlicher Leiter für den Betrieb einer Tennisanlage
Erforderliche Kenntnisse und Qualifikationen: Abgeschlossenes Studium der Sportwissenschaften mit Schwerpunkt Tennis, international anerkannte Ausbildung als Tennislehrer (z.B. des Internationalen Olympischen Komitees oder der International Tennis Federation), Russischkenntnisse sowie Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache aus dem GUS-Raum, vorzugsweise Turkmenisch, Tadschikisch oder Kasachisch.
Zusatzerfordernisse: Gute Kontakte in der Tennisbranche im GUS-Raum, insbesondere unter den Nachwuchstennislehrern, Möglichkeit einer visumfreien Einreise zumindest in die russische Föderation, Reisebereitschaft.
Arbeitszeit: 40 Stunden pro Woche von 09:00 bis 18:00 Uhr bzw. von 07:00 bis 16:00 Uhr.
Dienstzeiten: 5-Tage-Woche
Entlohnung: Brutto/Monat € 3.000
Arbeitsort: XXXX
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden verzichtete auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens, weil derzeit keine diesem Anforderungsprofil entsprechenden Personen vorgemerkt seien.
8. Mit Bescheid vom 05.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 15 Punkte für das Alter der Beschwerdeführerin angerechnet werden hätten können. Für die Qualifikationen hätten keine Punkte vergeben werden können, weil die vorgelegten Ausbildungsnachweise für die beantragte berufliche Tätigkeit nicht relevant seien. Das Diplom der Moskauer pädagogischen staatlichen Universität für die Qualifikation Pädagogin für Körperkultur stelle ebenso keine Notwendigkeit für die Ausübung der Tätigkeit als Managerin und sportliche Leiterin dar. Das übermittelte Anforderungsprofil sei auf die beantragte Beschwerdeführerin zugeschnitten und finde in den betrieblichen Notwendigkeiten keine Deckung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht gegeben, weil die sechs Tennisplätze sowie das Café an den Vorbesitzer verpachtet seien, weshalb die XXXX selbst keine operative Tätigkeit entfalten würde.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2014, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte Hasberger Seitz und Partner, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften leide. Die Beschwerdeführerin würde mehr als die erforderliche Mindestanzahl von 50 Punkten für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen, nämlich 30 Punkte für den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, 10 Punkte für die siebenjährige ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausland und 15 Punkte für das Alter der Beschwerdeführerin, die am XXXX geboren und daher 34 Jahre alt sei. Die Arbeitgeberin sei auch bereit gewesen, ihr mehr als das erforderliche Mindestentgelt zu zahlen. Die von der Arbeitgeberin entwickelte Geschäftsidee, die Tennisanlage durch Organisation von Tennis- und Sprachcamps für Sportler aus den GUS-Staaten auszulasten, setze voraus, dass der Bewerber neben den sonstigen Anforderungen auch Kenntnisse der russischen Sprache habe und über gute Kontakte zur Tennissportszene in den GUS-Staaten verfüge. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei somit für die erforderliche Umsetzung der Geschäftsidee betrieblich notwendig und müsse daher von der belangten Behörde jedenfalls berücksichtigt werden. Darüber hinaus treffe die Behauptung der belangten Behörde, dieXXXX entfalte selbst keine operative Tätigkeit, nicht zu. Bei dem von der belangten Behörde namentlich genannten vermeintlichen Pächter handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin, der jedoch diese Position seit 21.03.2014 nicht mehr innehabe. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen bzw. die Arbeitgeberin über die Ergebnisse eines solchen zu informieren. Dadurch habe sie ausländerbeschäftigungsrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt. Zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor, aus der hervorgeht, dass das vorgelegte Diplom der Moskauer pädagogischen staatlichen Universität einer Ausbildung zum Master mit fünfjähriger Dauer an einer anerkannten Hochschule entspreche. Darüber hinaus wurden noch weitere Unterlagen (Firmenbuchsauszug, Grundbuchsauszug, Auszug aus dem Gewerberegister, Beschluss über eine Kapitalerhöhung auf €
250. 000 etc.) vorgelegt und die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden zurückverweisen und dieser den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
10. Am 10.10.2014, also erst rund 4 Monate nach dem Einlangen der Beschwerde, legte das Arbeitsmarktservice Baden, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin schloss ein fünfjähriges Sportstudium mit Schwerpunkt Tennis an einer anerkannten ausländischen Hochschule ab.
Sie ist 34 Jahre alt und verfügt über eine siebenjährige Berufserfahrung als leitende Tennis-Trainerin.
Sie spricht u.a. Russisch und verfügt über gute Kontakte zur Tennissportszene in der Russischen Föderationen sowie in weiteren GUS-Staaten.
Ihr Arbeitgeber, die Firma XXXX, möchte sie als Managerin und sportliche Leiterin mit einer Bruttoentlohnung von 3.000 € monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigen.
Die belangte Behörde verzichtete mangels Aussicht auf Erfolg auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens.
Der Abschluss eines fünfjährigen Sportstudiums an einer anerkannten Hochschule wird mit Schreiben des Informationszentrums für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (ENIC NARIC AUSTRIA) vom 12.06.2014 bestätigt. Diese Bestätigung stellt ein Gutachten auf der Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschule Bereich in der Europäischen Union (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, und ist verbindlich.
Für die siebenjährige einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin liegt die Bestätigung eines Arbeitgebers in Moskau in beglaubigter deutscher Übersetzung vor.
Das Alter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
Die Bereitschaft der Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin als Managerin und sportliche Leiterin mit der in Aussicht gestellten Entlohnung im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen, ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Arbeitgebererklärung.
Die Russischkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Diplom der Moskauer pädagogischen staatlichen Universität.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge über gute Kontakte zur Tennissportszene in der Russischen Föderationen und in weiteren GUS-Staaten, erscheint vor dem Hintergrund ihres einschlägigen Sportstudiums an einer anerkannten Moskauer Hochschule, der Teilnahme an mehreren Trainerkurse des Internationalen Olympischen Komitees bzw. der International Olympic Tennis Federation in Turkmenistan, ihrer mehrjährigen Berufserfahrung als Cheftrainerin in Moskau und nicht zuletzt aufgrund ihrer zurückliegenden Karriere als professionelle Tennisspielerin und -trainerin im GUS-Raum als plausibel und wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Verzicht der belangten Behörde auf die Vermittlung von Ersatzkräften wurde von dieser in einem Aktenvermerk festgehalten.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
(2) bis (7) [...]
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) [...]
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10
15
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75
20
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]
3.2. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin zugelassen zu werden.
Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat sie ein fünfjähriges Sportstudium an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert, verfügt über sieben Jahre Berufserfahrung als Tennis-Cheftrainerin und ist 34 Jahre alt.
Dementsprechend erreicht sie für die Erfüllung der in Anlage C genannten Kriterien 55 von 75 möglichen Punkten und somit die erforderliche Mindestanzahl von 50 Punkten.
Der Begründung der belangten Behörde, sie habe das Hochschulstudium der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen können, weil es für die Ausübung der beantragten Tätigkeit als Managerin und sportliche Leiterin weder relevant noch notwendig sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist dem Gesetz weder zu entnehmen, dass die in Anlage C geforderte Hochschulausbildung Voraussetzung für die Ausübung der beantragten Tätigkeit sein muss, noch muss die universitäre Ausbildung schwerpunktmäßig gerade jene Qualifikationen vermitteln, die für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Zum anderen ist mangels näherer Erläuterung des Standpunktes der Behörde nicht nachvollziehbar, warum das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Sportstudium sie nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeiten befähigen sollte, sind es doch gerade die im Rahmen dieses Studiums erworbene Qualifikationen, die laut Arbeitgeberin dazu beitragen sollen, das von ihr angestrebte Ziel einer Hebung der Qualität des sportlichen Angebots zu erreichen.
Das der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte monatliche Bruttoentgelt beträgt € 3.000 und übersteigt somit das vorgeschriebene monatliche Mindestbruttoentgelt in Höhe von 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG (2014: € 2.718).
Wie die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden festgehalten hat, steht für die von der beantragten Ausländerin zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass das angegebene Anforderungsprofil in den betrieblichen Notwendigkeiten keine Deckung finde, ist die Beschwerde erfolgreich entgegengetreten. Der bloßen Behauptung der belangten Behörde steht ein umfangreiches Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber, welches zahlreiche Indizien dafür enthält, dass die von der Arbeitgeberin angegebenen Qualifikationen für die Ausübung der beantragten Tätigkeit tatsächlich erforderlich sind. So wird das Vorbringen, in Zukunft Sprach- und Trainingscamps für Nachwuchssportler aus den GUS-Staaten durchzuführen, durch die bereits erfolgte Erhöhung des Gesellschaftskapitals von € 35.000 auf € 250.000 sowie durch konkrete Angebote für den dafür erforderlichen Um- und Ausbau der Tennisanlage dokumentiert.
Ebenso finden sich keine Anhaltspunkte, worauf die Annahme der belangten Behörde beruht, die Tennisanlage sei an einen Dritten verpachtet worden, weshalb die Arbeitgeberin selbst keine operative Tätigkeit ausüben würde und ihr somit die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft schon aus diesem Grund verwehrt sei.
Da der Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen und auch keine Umstände hervorgetreten sind, die darauf schließen ließen, dass eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG nicht gegeben ist, ist § 4 Abs. 1 AuslBG (mit Ausnahme der Z 1) im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.
Die belangte Behörde ist daher gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG angehalten, umgehend der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind.
3.3. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, darf darauf hingewiesen werden, dass weder das AuslBG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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