G312 2009749-1•BVwG G312 2009749-1
G312 2009749-1Federal Administrative CourtNov 26, 2014
Beschwerdezurückziehung, private Nutzung, Verfahrenseinstellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.03.2008, Zahl AZ BP 06/2008 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz, VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2008, Zahl AZ BP 06/2008, wurde ausgesprochen, dass die Firma XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, XXXX, gemäß 41a iVm § 44 Abs 1, § 49 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 ASVG aufgrund festgestellter Meldedifferenzen für den geprüften Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006 für die Dienstnehmer
nachträglich Euro 3.997,04 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Euro 385,99 an Nachtragszinsen zu bezahlen habe.
Das Prüforgan habe im Zuge der GPLA Prüfung festgestellt, dass den Dienstnehmern XXXX und XXXX firmeneigene PKWs für berufliche und private Fahrten von der BF zur Verfügung gestellt worden seien, Fahrtenbücher seien nicht geführt worden.
Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung würden Privatfahrten darstellen und auch schon die gelegentliche Nutzung des Firmenfahrzeuges für derartige Fahrten führe dem Grunde nach zu einem Vorteil aus einem Dienstverhältnis.
Für XXXX sei für den Zeitraum 01.10.2004 bis 31.03.2005 ein Sachbezug für einen PKW der Marke "XXXX" für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.12.2006 für einen PKW der Marke "XXXX" zum Ansatz gebracht worden.
Für XXXX sei ein Sachbezug für den Zeitraum 01.10.2004 bis 31.03.2005 für einen PKW der Marke "XXXX" nachverrechnet worden.
Für diese genannten Sachverhalte seien die Kollektivverträge "Handel Angestellte" und "Handel Arbeiter" anzuwenden.
Für die weiteren im Spruch genannten Personen sei der Kollektivvertrag der "Handelsarbeiter" anzuwenden.
Alle Arbeitnehmer hätten Anspruch auf Erhalt je einer Weihnachtsremuneration sowie einer Urlaubsbeihilfe, diese würde je bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. bei vereinbarter monatlicher Entlohnung einen Bruttomonatslohn betragen. Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebühre der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration bzw. der Urlaubsbeihilfe berechnet vom Eintritt bis Austritt.
Das Prüforgan habe festgestellt, dass für
Jenny XXXX für den Beschäftigungszeitraum 07.05.2005 bis 29.08.2005
XXXX für den Beschäftigungszeitraum 24.06.2005 bis 26.06.2005
keine aliquoten Sonderzahlungen geleistet worden seien.
Für die Dienstnehmerin XXXX sei eine Differenz des Kollektivvertragslohnes des KV Handelsarbeiter und des tatsächlich ausgezahlten Lohnes festgestellt worden, die Korrektur sei vorgenommen worden und die aliquoten Sonderzahlungen in Ansatz gebracht worden.
Die Feststellungen des Prüforgans bezüglich der allgemeinen Beitragsgrundlagen und allgemeinen Beiträge bzw. der Sonderbeitragsgrundlagen und der Sonderbeiträge seien im Anhang 1 aufgelistet.
Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass aufgrund der durch die GPLA festgestellten Meldedifferenzen insgesamt Euro 3.997,04 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie an Zinsen in der Höhe von Euro 385,99 nachträglich vorzuschreiben gewesen seien.
2. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung XXXX mit 08.04.2008, datiert mit 03.04.2008, fristgerecht den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch.
Eingangs werde festgestellt, dass der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Vorschreibungen betreffend XXXX sowie XXXX, XXXX und XXXX angefochten werde, nicht jedoch hinsichtlich der Vorschreibungen betreffend XXXX.
Begründend führte die BF weiters aus, dass XXXX Halter des in seinem Privatbesitz befindlichen VW XXXX mit behördlichem Kennzeichen XXXX, XXXX Halter des in seinem Privatbesitz befindlichen Mercedes A 180 mit behördlichem Kennzeichen XXXX sei. Sämtliche Fahrten von der jeweiligen Wohnung zur Arbeitsstätte betreffend XXXX und XXXX seien ausschließlich mittels der angeführten Privat-PKW durchgeführt worden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läge somit kein Anwendungsfall von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der VO über Bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen ab 2002 vor. Darüber habe die Erstbehörde in der rechtlichen Beurteilung angeführt, dass ein Sachbezug in jenen Fällen anzusetzen sei, in denen für den Dienstgeber die Möglichkeit bestehe, ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.
Da weder XXXX noch XXXX Dienstgeber seien, sondern Dienstnehmer der Einschreiterin, sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend, wodurch inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vorläge und in Folge ungenügender Sachverhaltserhebungen zu bemängeln sei.
Die unzulässige Beitragsvorschreibung wegen aliquoter Sonderzahlungen betreffend XXXX sei jedenfalls unzutreffend, da das Dienstverhältnis mit XXXX endete, das Dienstverhältnis mit XXXX habe bereits mit XXXX geendet.
Aufgrund der vorgebrachten Argumente werde daher beantragt, dem Einspruch im Umfang der Anfechtung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung ersatzlos zu beheben, in eventu wolle der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.
3. Einlangend mit 10.06.2008 übermittelte die Kärntner Gebietskrankenkasse einen mit 09.06.2008 datierten Vorlagebericht, in dem sie ausführte, dass mit Bescheid der Kasse vom 21.03.2008 ausgesprochen worden sei, dass die BF verpflichtet sei, aus den im Bescheid angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 ASVG sowie § 6 BMVG nachträglich Euro 3.997,04 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Euro 385,99 an Nachtragszinsen zu bezahlen. Dagegen habe die BF, vertreten durch XXXX, in XXXX, mit Schriftsatz vom 30.04.2008 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Es seien sämtliche Vorschreibungen betreffend XXXX, XXXX, XXXX und XXXX angefochten worden, nicht jedoch hinsichtlich der Vorschreibungen betreffend XXXX.
Bezüglich der Qualifizierung der dienstgebereigenen KFZ als Sachbezug sei eingewendet worden, dass XXXX und XXXX je einen in ihrem Privatbesitz befindlichen KFZ besitzen würden und somit kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VO über die bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen vorliegen würde. Darüber hinaus sei angeführt worden, dass in den Ausführungen der rechtlichen Beurteilung der Wortlaut "... dass ein Sachbezug in jenen Fällen anzusetzen sei, in jenen für den Dienstgeber die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen..." inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegen würde. In diesem Zusammenhang sei weiters aufgrund ungenügender Sachverhaltserhebung bezüglich der Privatnutzung der Dienstfahrzeuge ein wesentlicher Verfahrensmangel moniert worden.
In der ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass bezüglich der Privatnutzung eines dienstgebereigenen KFZ lediglich kein Sachbezug anzusetzen sei, wenn ein Arbeitnehmer zwar die Möglichkeit der Privatnutzung eines dienstgebereigenen KFZ habe, diese aber tatsächlich nachweislich nicht in Anspruch nehme. Als Nachweis käme zB ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder ein schriftliches vom Arbeitgeber überwachtes Verbot der Privatnutzung in Betracht.
Somit sei für die Kasse, nachdem dieser Nachweis nicht vorgelegt werde konnte, gemäß der VO über die bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen eine Nachverrechnung vorzunehmen.
In den Ausführungen der rechtlichen Beurteilung sei der Begriff "Dienstnehmer" mit dem Begriff "Dienstgeber" vertauscht worden, wobei dieser Schreibfehler nach Meinung der Einschreiterin eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirken solle.
Jedoch könne nach Rechtsprechung und Lehre angesichts der Tatsache, dass der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukomme, selbst eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspreche, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen.
Nach weiterer Anführung der maßgeblichen Judikatur kam die belangte Behörde daher zur Ansicht, dass keinesfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würde, da es in den Ausführungen der rechtlichen Beurteilung offensichtlich sei, dass bei der Zitierung der VO ein Schreibfehler unterlaufen sei.
Angesichts der teilweise widersprüchlichen Beschwerdebegründung und der Behauptung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehe die diesbezügliche Argumentation der BF völlig ins Leere. Angesichts der eindeutig feststellbaren Beschäftigungszeiträume betreffend der Dienstnehmer, welche in der Begründung eindeutig korrekt wiedergegeben worden seien und es sich bei den in den Beitragsvorschreibungen und im Anhang 1 des Bescheides angeführten Zeiträumen um Vorschreibezeiträume handeln würde, sei auch dieser Einwand der BF gegenstandslos.
Aus den dargelegten Gründen beantrage die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
4. Mit Bescheid der Fachabteilung 14 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.06.2008 wurde der Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit gleichzeitigem Schriftsatz vom 12.06.2008 forderte die Abteilung 14 des Amtes der Kärntner Landesregierung die BF auf, zu beiliegendem Vorlagebericht der belangten Behörde binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.
6. Einlangend mit 30.06.2008 nahm die rechtsfreundliche Vertretung der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde insofern Stellung, als sie die Ansicht vertrat, die bestehenden Beschwerdegründe seien seitens der belangten Behörde nicht widerlegt worden.
Bezüglich wesentlicher Verfahrensmängel habe die belangte Behörde nicht darlegen können, ob der tatsächliche Nachweis der nicht bestehenden Privatnutzung der dienstgebereigenen KFZ erbracht worden sei oder nicht. Allerdings bestehe ein ausdrückliches und überwachtes Verbot der Privatnutzung dieser KFZ im Privatbereich, dieses habe jedoch die belangte Behörde nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Unrichtigkeiten seien solche Fehler zu berichtigen, dies habe die belangte Behörde unterlassen. Nochmals werde weiters auf die im Anhang unrichtig dargestellten Beschäftigungszeiten hingewiesen und im Übrigen verweise man auf das bisherige Vorbringen.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden samt Beschwerde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Schriftsatz vom 27.08.20014 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der BF über die Äußerung der belangten Behörde vom 09.06.2008 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, dazu binnen drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
9. In der mit 24.09.20014 datierten Stellungnahme, welche am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wendete die rechtsfreundliche Vertretung vorsorglich Verjährung ein, da nach Textierung des Bescheides vom 21.03.2008 der vermeintliche Rückstand aus einem Prüfungszeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2006 stamme.
Des Weiteren werde geltend gemacht, dass der vermeintliche Rückstand mit Fahrnisexekution zu XXXX in Exekution gezogen worden sei, von der bescheiderlassenen Behörde vom 26.09.2007 ein Aufschiebungsantrag gemäß § 45 a EO gestellt worden sei und die genannte Exekution zu XXXX bereits mit Beschluss des BG Villach vom 28.10.2009 eingestellt worden sei, weil diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufschiebung fortgesetzt worden wäre. Somit liege bereits Konsumierung der Exekution bzw. entschiedene Sache vor. Im weiteren werde der aus Sicht der BF vorliegenden Sachverhalt und die Mangelhaftigkeit des Bescheides wiederholt und beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die geltend gemachten Beitragsvorschreibungen nicht zurecht bestehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
10. Auf Vorhalt der oben angeführten Stellungnahme teilte die belangte Behörde telefonisch am 02.10.2014 mit, dass vor Erlassung der aufschiebenden Wirkung eine Exekution geführt worden sei, jedoch nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung diese nicht weitergeführt worden wäre. Jedoch sei in anderer Sache bei der BF Exekution geführt worden, was - wenn auch sehr schwer - aus den Kontoabrechnungen - ersichtlich sei.
11. Mit 2.10.2014 übermittelte die belangte Behörde die zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Lohnsteuerpflicht und erläuterte dazu, dass aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung eine Sozialversicherungsbeitragspflicht abzuleiten sei.
12. Am 26.11.2014 zog die BF die mit 25.11.2014 datiertem Schriftsatz anhängige Beschwerde zurück.
II. Rechtliche Beurteilung
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner GKK.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28. (1) VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 31. (1) VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Durch die Zurückziehung der Beschwerde besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiter zu führen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 69 Rz 56f.).
Im vorliegenden Fall hat die BF ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.