BVwG G311 2014461-1

G311 2014461-1Federal Administrative CourtNov 26, 2014

Regest

fehlende Arbeitsbewilligung, Kostentragung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, öffentliches Interesse, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Full text

BVwG G311 2014461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2014461.1.00

Spruch

G311 2014461-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 630659608/140161522 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Laut Übergabebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.11.2014 wurde an diesem Tag ein namentlich genanntes China-Restaurant in XXXX durch Beamte des Magistrats der Stadt XXXX und der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer habe sich im Lokal aufgehalten und habe er - als er die Beamten sah - die Flucht ergriffen und habe sich in einem Zimmer eingesperrt. Er habe die Tür nicht geöffnet, der Lokalinhaber habe sodann das Zimmer aufgesperrt. Über eine IZR-Anfrage habe die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Diese habe ergeben, dass er einen Asylantrag gestellt habe, über welchen negativ entschieden wurde. Eine Meldung im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 40 BFA-VG festgenommen worden.

Im Rahmen einer telefonischen Basisbefragung mit Dolmetsch gab der Beschwerdeführer an, vor ca. einem Jahr in Österreich eingereist zu sein, in diesem Lokal seit ca. 14 Tagen als Hilfskoch zu arbeiten, er erhalte keinen Lohn, jedoch Essen und eine Schlafmöglichkeit.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen wurde mit Rechtskraft vom 08.06.2013 negativ entschieden, unter einem wurde eine Ausweisung ebenfalls mit Rechtskraft vom 08.06.2013 verhängt.

Laut Zentralmelderegisterauszug vom 21.11.2014 war der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX bei der XXXX in XXXX gemeldet. Bis zu einer Meldung am XXXX im XXXX scheinen keine weiteren Meldedaten auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss des Asylverfahrens trotz Ausreiseverpflichtung in Österreich verblieben und untergetaucht sei. Er sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe kein gültiges Reisedokument. Aufgrund seiner Familien- und Wohnsituation, der fehlenden sonstigen sozialen Verankerung und seines bisherigen Verhaltens bestehe eine beträchtliches Risiko des Untertauchens. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG komme nicht in Betracht. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX um 13.55 Uhr persönlich übernommen.

Unter Beiziehung eines Dolmetschers gab der Beschwerdeführer am XXXX um 16.40 Uhr vor der belangten Behörde an, er habe keine Dokumente. Er schlafe im China-Restaurant seit 10 Tagen, sei dort nicht gemeldet, er arbeite nicht dort. Er sei im März 2013 illegal in Österreich gereist. Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz habe er den Gang des Verfahrens nicht abgewartet, er habe jedoch Österreich nicht verlassen. In China lebe nur mehr seine über 80 Jahre alte Mutter, zu der bestehe kein Kontakt mehr. In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannten, er habe keinen Deutschkurs besucht und hier nicht gearbeitet. Er habe in China keine Zukunft und wolle in Österreich bleiben.

Am 21.11.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß

§ 22a BFA-VG eingebracht. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei chinesischer Staatsangehöriger, er sei am 11.11.2014 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers sei nicht verhältnismäßig. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Abschluss seines Verfahrens nicht abgewartet habe und er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, können nicht geschlossen werden, dass er sich einem aufenthaltsbeendenden Verfahren entziehen werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei sachlich nicht zuständig. Im Detail wurde dazu wie folgt ausgeführt:

"Nichtvorliegen der sachlichen Zuständigkeit des BFA

Im Gegenständlichen Fall wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) Schubhaft aufgrund des § 76 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet. Im Folgenden wird dargelegt, weshalb das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde darstellt:

Ad § 3 BFA-G

Durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. 2013/68) wurde unter anderem das BFA-Einrichtungsgesetz (im Folgenden BFA-G) erlassen. Der Gesetzgeber weist dem BFA durch dieses Gesetz noch keine konkreten Kompetenzen zu, sondern beabsichtigt lediglich die Regelung von Grundsätzen: Es wird daher vorgeschlagen mittels eines eigenen Einrichtungsgesetzes die Grundsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuschreiben. Darüber hinaus soll ein eigenes Verfahrensgesetz erlassen werden, welches überwiegend die prozessualen Bestimmungen enthält, die für alle Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt gelten.

24. GP. 1803 der Beilagen, Seite 3

Dementsprechend stellt auch § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G eine allgemeine Torsobestimmung dar, die vorsieht, dass dem BFA unter anderem die Vollziehung des 8. Hauptstückes des FPG obliegt.

Ad § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG

Die konkreten Zuständigkeiten des BFA betreffend die Vollziehung des 8. Hauptstückes des FPG sind in § 3 BFA-VG festgeschrieben. Demnach obliegt dem BFA gem. § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. dem 8. Hauptstück des FPG 2005 Darunter fällt aber nicht Schubhaft nach dem Regelungsregime des § 76 ff FPG 2005, da Schubhaft lediglich der Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dient. Schubhaft stellt aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Eine Legaldefinition des Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahme" findet sich in abschließender Aufzählung in § 2 Abs 1 Z 27 AsylG 2005; Schubhaft ist von diesem Begriff nicht erfasst.

Auch den Materialien zum BFA-VG ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, durch § 3 BFA-VG dem BFA die Kompetenz einer Schubhaftbehörde zukommen zu lassen. Dem BFA obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wovon Schubhaft eben nicht erfasst ist:

Zu § 3:

§ 3 legt die Zuständigkeit des Bundesamtes fest. Demnach soll die Behörde im Inland nach dem BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit sein. Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess legt Abs. 2 die sachliche Zuständigkeit des zu schaffenden Bundesamtes fest. Dabei nominieren die Z 1 und 2 Obliegenheiten, die im AsylG 2005 und die Z 3 bis 5 solche die im FPG geregelt werden sowie die Z 6 jene, die im BFA-VG geregelt wird. Demnach soll dem Bundesamt zum einen die Prüfung von internationalem Schutz gemäß dem AsylG 2005 obliegen, das heißt sowohl die Zuerkennung und damit eingehend die Prüfung von Ausschlussgründen als auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich fällt in den Aufgabenbereich des Bundesamtes, und zum anderen die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005. Darüber hinaus wird dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde zukommen.

24. GP. 1803 der Beilagen, Seite 9.

Ad § 5 Abs. 1a Z 2 FPG

Auch durch das FPG 2005 wird dem BFA nicht die Kompetenz zur Anordnung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG eingeräumt. Betreffend der sachlichen Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 a Z 2 FPG ist anzuführen, dass diese mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend ist. Somit wird dem BFA auch durch diese Bestimmung nicht die Kompetenz zur Vollziehung der § 76 ff FPG 2005 eingeräumt. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG verwiesen. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG und des § 5 Abs. 1a Z 2 FPG 2005 und der Ausführungen in den Materialien kann nicht von einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf das Schubhaftregime des 8. Hauptstückes des FPG ausgegangen werden.

Ad § 75 FPG 2005

Auch in der materiellen Regelung des § 76 Abs. 1 FPG 2005 findet sich - im Gegensatz zu § 76 Abs. 2 und 2a FPG 2005 - keine Zuständigkeit bestimmende Regelung. In den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 2a FPG 2005 - die auf Asylwerber und Fremde die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben anwendbar sind - ist ausdrücklich angeordnet, dass das Bundesamt (für Fremdendwesen und Asyl) die zuständige Behörde darstellt. Zu prüfen ist an dieser Stelle ob es sich im Falle des 3 76 Abs. 1 FPG 2005 um eine planwidrige Lücke handelt, die durch Analogie zu schließen ist. Hier ist zum einen anzuführen, dass die Bestimmungen des Abs. 2 und 2a leg. cit. durch das BGBl. 2012/87 lediglich sprachlich angepasst wurde, weshalb an die Stelle der Wortfolge "die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde" die Wortfolge "Das Bundesamt" tritt. Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG 2005 entspricht jener des § 61 FRG 1997 (1997/75).

Bei der Schaffung der materiell rechtlichen Bestimmung des § 61 Abs. 1 FRG 1997 beabsichtigte der Gesetzgeber nicht die Bestimmung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit. Bei der Erlassung des FPG 2005 wurde § 61 FRG 1997 gleichlautend als § 76 Abs. 1 FPG übernommen. Gleichzeitig wurde in § 76 Abs. 2 FPG durch die darin enthaltene Wortfolge " Die örtliche zuständige Fremdenpolizeibehörde" eine Zuständigkeitsbestimmung geschaffen. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung sah der Gesetzgeber für § 76 Abs. 1 FPG 2005 (idF BGBl. 2005/100) aber nicht vor, da die Regelung der Zuständigkeiten ohnehin in § 5 und 6 FPG 2005 idF 2005/100 vorgesehen war. Daher ist von einer planmäßigen Lücke auszugehen. Darüber hinaus ist eine Schließung der hier aufgezeigten Regelungslücke mittels Analogie schon aufgrund des verfassungsrechtlich gewährten Rechts des Art 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Bestimmtheitsverbots des Art. 18 B-VG unzulässig.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die Bestimmung des § 80 Abs. 6 FPG 2005 nicht die Zuständigkeit des BFA zur Verhängung der Schubhaft begründet. Diese Norm ermächtigt das BFA lediglich zur vierwöchigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft, sondern keine Beschwerde gem. § 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG anhängig ist.

Mangel zuständigkeitsbestimmender Vorschriften wäre etwa in Wien gem. § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung die in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde, die zur Anordnung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG 2005 zuständig wäre. Daher verletzt die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid des BFA und die andauernde Anhaltung des BF diesen in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs. 2 B-VG.

Darüber hinaus erfolgte im gegenständlichen Fall die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Weise, weshalb der BF in seinem verfassungsrechtliche gewährleisteten Rechts des Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt wurde."

Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle.

Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei.

Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des

§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er reiste im März 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen wurde mit Rechtskraft vom 08.06.2013 negativ entschieden, unter einem wurde eine Ausweisung ebenfalls mit Rechtskraft vom 08.06.2013 verhängt.

Eine Meldung des Beschwerdeführers lag nur bis XXXX vor, er ist aber laut seinen eigenen Angaben durchgehend seit März 2013 in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2014 bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem China-Restaurant betreten. Unbestritten blieb seitens des Beschwerdeführers, dass er sich nach dem Wahrnehmen der Beamten in ein Zimmer einschloss und die Tür nicht freiwillig öffnete.

Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt im XXXX. Er ist nicht bereit, freiwillig nach China auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. gegen eine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel - anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls-und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG idgF lautet:

"§ 22a.

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Zur Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß

Art. 140 Abs. 1 B VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweisen sich der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Rechtskraft vom 08.06.2013 eine Ausweisung erlassen. Er ist seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im März 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich betont, nicht nach China ausreisen zu wollen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen, es ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391).

Die Zulässigkeit dieser Maßnahme verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein - insoweit ist der belangten Behörde beizupflichten - erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht kommt Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher im Anwendungsbereich des

§ 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 25.03.2010, 2009/21/0276 mwN).

Der Beschwerdeführer hat am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er hat nach seinen eigenen Angaben den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und ist er seit XXXX nicht mehr polizeilich gemeldet. Er hat sich ebenfalls nach seinen eigenen Angaben jedoch weiterhin in Österreich aufgehalten. Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer bereits in den letzten 1 1/2 Jahren untergetaucht war, es liegt damit schon aus diesem Grund ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungserfordernis vor.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - was in der Beschwerde unbestritten blieb - bei der finanzpolizeilichen Kontrolle in dem Restaurant, in dem er sich gerade aufhielt, davon rannte und sich in einem Zimmer einschloss.

Familiäre oder ins Gewicht fallende soziale oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, aufgrund derer zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, sich behördlichen Anordnungen zu fügen, sind weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt zu erkennen.

Die Annahme der belangten Behörde die Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers durch Schubhaft sei bei einzelfallbezogener Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit notwendig und verhältnismäßig, ist im Ergebnis aufgrund der angeführten Umstände nicht zu beanstanden, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abwicklung der aufenthaltsbeenden Maßnahmen vereitelt würde

3.2.4. Der gegebene Sicherungszweck der Schubhaft war im konkreten Fall durch die in § 77 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es bestand aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Daher ließ die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen und nicht versuchen würde, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen.

3.3. Zu Spruchteil II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.08.2012; 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, 2012/21/0111; 19.03.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C 146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.

Wie bereits oben ausgeführt, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Zur Fluchtgefahr ist auf die Ausführungen unter 3.2.3. zu verweisen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine Angaben lassen erkennen, dass er die zu erwartenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen vereiteln will, weshalb in Hinblick darauf dem Sicherungsbedarf auch zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche Bedeutung zukommt. Es war daher davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, um die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu gewährleisten und um die erforderliche Kooperation zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu sichern.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer befürchteten Abschiebung den Kontakt zu Sicherheitsbehörden meiden und durch Untertauchen versuchen würde, sich einem befürchteten Zugriff von Polizeiorganen zu entziehen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm sowie § 76 Abs. 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Kosten

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Nach § 35 Abs. 5 VwGVG ist ein Kostenersatzanspruch antragsbedürftig. Die gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7. zu § 35 VwGVG). Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt - Untertauchen während der letzten 1 1/2 Jahre sowie der Versuch sich der finanzpolizeilichen Kontrolle zu entziehen - sich aus der Aktenlage ergeben hat und dies vom Beschwerdeführer in seiner im Übrigen sehr umfangreichen und detaillierten Beschwerde unbestritten blieb, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

a) welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

b) bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder bei beiden);

c) wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl);

d) ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.

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