G304 2013185-1•BVwG G304 2013185-1
G304 2013185-1Federal Administrative CourtNov 26, 2014
Notstandshilfe, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karin HÖRMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, XXXX, XXXX, vom 09.10.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2014, Zl. RGS616/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben über die Beschwerde vom 23.07.2014 gegen den Bescheid vom 20.02.2014, Zl. XXXX, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG sowie § 26 Abs. 2 ZustG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 14.03.2014 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:
"Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat)
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
das Begehren und
Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es kann ihr jedoch im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn ein derartiger Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird, sie nicht von vornherein aussichtslos erscheint und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."
Der Bescheid wurde dem BF per eAMS-Konto und per Post ohne Zustellnachweis zugestellt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid brachte der BF nicht ein.
2. Mit E-Mail vom 11.05.2014 stellte der BF seinen ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 20.02.2014.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2014, Zl. XXXX, wurde dem Wiederaufnahmeantrag des BF mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd. § 69 AVG nicht stattgegeben.
4. In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde am 23.07.2014 ein mit 22.07.2014 datiertes Schreiben des BF ein, in welchem er einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und zugleich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2014 einbrachte.
Begründend führte der BF bezüglich seines Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde an, dass infolge eines Rechtsirrtums des BF wegen einer zumindest missverständlichen Beratung durch die belangte Behörde die Erhebung des Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 20.02.2014 unterblieben sei.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2014, Zl. RGS616/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, mit der sie die vom BF eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2014 als verspätet eingebracht zurückwies.
Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unter Zugrundelegung eines dreitägigen Postwegs den angefochtenen Bescheid spätestens am 25.02.2014 erhalten habe. Da er die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2014 erst am 23.07.2014 eingebracht habe, sei sie verspätet eingelangt. Der BF gebe auch selbst zu, sich verspätet an die belangte Behörde zu wenden, da er seinem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 30.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit Vorlageantrag vom 03.10.2014, welchen der BF bei der belangten Behörde am 09.10.2014 persönlich einbrachte, beantragte der BF, seine gegenständliche Beschwerde dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Berufungsvorentscheidung werde weder in der Sache selbst eine positive oder negative Entscheidung getroffen und werde nicht einmal ansatzweise auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingegangen. Diese Anträge würden nicht einmal erwähnt werden.
7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 17.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die belangte Behörde fasste in ihrem Vorlagebericht den bisherigen Verfahrensgang zusammen, und führte ergänzend aus, dass über die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesondert entschieden werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bezug der Notstandshilfe des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014, VN: XXXX, für die Zeit vom 01.02.2014 bis 14.03.2014 ohne Erteilung einer Nachsicht wegen der Nichtvorstellung bei einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung eingestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.
Am 11.05.2014 stellte die BF bei der belangten Behörde einen ersten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.05.2014 abgelehnt wurde.
Am 23.07.2014 brachte der BF zugleich mit einem zweiten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens ein samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2014 ein.
Diese Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2014, Zl.: RGS616/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Bei der belangten Behörde sind außerdem noch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhängig. Es wurde bisher lediglich über die Beschwerde entschieden.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF iVm. § 14 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat. Die Geschäftsstelle kann auch eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb einer Frist von 10 Wochen erlassen. Von diesem Recht hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht, und die zugleich mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2014 als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014 wurde dem BF offensichtlich und von diesem unbestritten zugestellt.
Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis und gilt in diesen Fällen die Zustellung laut § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Der BF behauptet keinen Zustellmangel und führt selbst aus, dass er eine Beschwerde aufgrund eines Rechtsirrtums wegen mangelhafter Beratung der belangten Behörde nicht eingebracht habe (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist hat er auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht).
Über diesen - zugleich mit der gegenständlichen Beschwerde eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die belangte Behörde jedoch noch nicht entschieden und besteht auch kein Anspruch des BF darauf, dass über den Wiedereinsetzungsantrag und die mit diesem eingebrachte Beschwerde von der belangten Behörde zugleich entschieden werden müsste. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.02.2005, Zl. 2005/07/0004, zur selben Problematik aus:
"Wenn auch § 71 Abs. 3 AVG [Anm: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] anordnet, dass im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, so bedeutet dies nicht, dass über beide Anbringen nur gleichzeitig und nicht gesondert entschieden werden dürfte. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Sollte die Wiedereinsetzung später bewilligt werden, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG außer Kraft (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 91 und 92 und die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 71 Abs. 3 AVG E 3 zitierte Rechtsprechung).
Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Berufung des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des genannten Strafbescheides eingebracht und war bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt, sodass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann."
Auch im gegenständlichen Fall ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde nicht vor Entscheidung über die Beschwerde entschieden worden. Der BF bestreitet die Verspätung der Beschwerde zum einen nicht und zum anderen ist diese auch - va. im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist von vier Wochen - bei Einbringung am 23.07.2014 gegen einen Bescheid vom 20.02.2014 als jedenfalls verspätet anzusehen.
Über das Vorbringen des BF zum neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und jenes in Bezug auf Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Rechtsirrtums hat die belangte Behörde in ihren jeweiligen Entscheidungen über diese Anträge einzugehen und bilden diese keinen Inhalt des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sollte die Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde in weiterer Folge bewilligt werden wird das Verfahren gemäß § 72 Abs. 1 AVG und gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurücktreten, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wird daher in Analogie zur oben zitierten Entscheidung des VwGH außer Kraft treten und die belangte Behörde neuerlich über die Beschwerde zu entscheiden haben.
Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die vorgelegte Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 26 Abs. 2 ZustG als verspätet zurückzuweisen.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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