BVwG W227 2010044-1

W227 2010044-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W227 2010044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2010044.1.00

Spruch

W227 2010044-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX afghanische Staatsangehörige, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Juli 2014, Zl. 14-1017673202/14602019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Juli 2011, Zl. C5 415.604-2/2010-4E, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.

2. Am 5. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Sie stellte über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 12. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie auf die Fluchtgründe ihres Vaters bzw. ihrer Mutter verwies und ihre Geburtsurkunde vorlegte.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2014, Zlen. W227 1436681-1/7E und W227 1436682-1/9E, wurden der Mutter und dem minderjährigen, ledigen Bruder der Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. Juli 2016 (Spruchteil III.). Begründend führte es aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest; sie gehöre der Kernfamilie des XXXX an, weshalb ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Der Status der Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt worden, weil keinem Familienmitglied ein solcher Status zuerkannt worden sei. Hingegen sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden, weil ihrem Vater dieser Status zuerkannt worden sei, welcher zuletzt bis 7. Juli 2016 verlängert worden sei.

Weiters stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater zur Seite.

5. Gegen Spruchteil I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin der gleiche Schutz hätte gewährt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, lediges Kind.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist als minderjähriges, lediges Kind von XXXX Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da ihrer Mutter - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten gewährt wurde, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin, bei der keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.

2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2013, unterbleiben.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.