W213 2008862-1•BVwG W213 2008862-1
W213 2008862-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014
Amtssignatur, Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Genehmigung,<br/>Nichtbescheid, Zurückweisung
W 213 2008862-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie MR Dr. Meinhild HAUSREITHER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Hubert STANGLECHNER, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9, gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück der Vollzugsdirektion vom 27.03.2014, GZ. BMJ-3002813/0001-VD 4/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit "Bescheid" vom 27.03.2014, GZ. BMJ-3002813/0001-VD 4/2014, hat die belangte Behörde gemäß § 40 Abs. 1 BDG eine Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin (BF) verfügt, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Die Vollzugsdirektion beruft Sie gemäß § 40 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2013 von ihrem bisherigen Projektarbeitsplatz "Direktionsstelle - Sachbearbeiterin", PM-SAP StellenNr. S 30010400 mit der Bewertung E2a/2 unter Bindung der vorhandenen Planstelle "Diensteinteilung - Diensteinteilerin" Bewertung E2a/3 in der Justizanstalt Innsbruck ab. Unter einem wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. November 2013 der Arbeitsplatz "Vollzugsstelle - Sachbearbeiterin", PM-SAP StellenNr. S 30010350 mit der Bewertung E2a/2 in der Justizanstalt Innsbruck zugewiesen."
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass der angefochtene Bescheid unwirksam sei, da am Ende des Bescheides zwar der Hinweis "elektronisch gefertigt" aufscheine, die erforderliche elektronische Signatur aber fehle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Vollzugsdirektion hat mit Schreiben vom 12.6.2014, GZ. BMJ-3002813/0005-VD 4/2014, die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 27.03.2014, GZ. BMJ-3002813/0001-VD 4/2014, samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schriftstück vom 27.03.2014, GZ. w.o., beinhaltet folgende Fertigungsklausel:
"Für den Leiter der Vollzugsdirektion:
XXXX
elektronisch gefertigt"
Hinweise auf eine elektronische Signatur oder eine eigenhändige Unterschrift der Genehmigenden fehlen.
Lediglich das am 27.03.2014 ebenfalls unter GZ. BMJ-3002813/0001-VD 4/2014 ergangene Schreiben an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, womit diesem der in Rede stehende Bescheid übermittelt und er um dessen Ausfolgung an seine Mandantin ersucht wurde, trägt zusätzlich zum Vermerk "elektronisch gefertigt" nachstehende elektronische Signatur:
"Datum/Zeit-UTC 2014-03-27T15:09:17+01:00
Hinweis
Dieses Dokument wurde elektronisch signiert.
Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat
die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen
Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:
http://kundmachungen.justiz.gv.at/justizsignatur."
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit gemäß § 135a Abs. 1 BDG Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 18 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
§ 18. ...
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...."
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid - wie oben festgestellt - nicht mit einer Amtssignatur versehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. VwGH, 28.4.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass es dem angefochtenen "Bescheid" mangels Genehmigung kein Bescheidcharakter zukommt.
Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage des Bescheidcharakters einer Erledigung eindeutig geklärt.
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