BVwG W170 2011918-1

W170 2011918-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W170 2011918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2011918.1.00

Spruch

W170 2011915-1/7E

Schriftliche Ausfertigungen der am 23.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisse:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.08.2014, Zl. 1000947503/14060429/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.08.2014, Zl. 1000947710/14060437/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.08.2014, Zl. 1000947601/14060461/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.1.2014 brachte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1) gemeinsam mit dessen Ehefrau XXXX(in Folge: Beschwerdeführerin 2) und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 3) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Kurden sowie der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an.

2. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden jeweils am 30.1.2014 einer Erstbefragung und am 6.8.2014 einer behördlichen Einvernahme unterzogen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er Syrien verlassen habe, da er zur Reserve des syrischen Militärs eingezogen hätte werden sollen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens gab die Beschwerdeführer 2 an, dass sie und der Beschwerdeführer 3 Syrien verlassen hätten, da der Beschwerdeführer 1 zur Reserve des syrischen Militärs eingezogen hätte werden sollen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.8.2014, erlassen am 1.9.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem aber unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer 1 auf Grund von divergierenden Aussagen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 2 nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass man ihn zur Reserve des syrischen Militärs hätte einziehen wollen. Daher drohe dem Beschwerdeführer 1 keine relevante Gefahr.

Es habe allerdings festgestellt werden können, dass eine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers 1 für den Fall der Rückkehr nach Syrien bestehe. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.8.2014, erlassen am 1.9.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, dieser aber unter einem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 2 keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen dargetan habe, aber eine Bedrohungssituation für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 habe festgestellt werden können. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.8.2014, erlassen am 1.9.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers 3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem aber unter einem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 3 keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dargetan habe, aber eine Bedrohungssituation für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers 3 habe festgestellt werden können. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 26.8.2014, Zl.en 1000947503/14060429/BMI-BFA_STM_RD, 1000947710/14060437/BMI-BFA_STM_RD, 1000947601/14060461/BMI-BFA_STM_RD, wurden den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 9.9.2014, am selben Tag beim Bundesamt eingebracht, ergriffen die beschwerdeführenden Parteien unter einem jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den jeweils abweisenden Teil der gegenständlichen Bescheide.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht unglaubwürdig sei und sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer 1 müsste im Fall der Rückkehr nach Syrien zum Militär einrücken, da er Reservist sei. Beim Militär werde der Beschwerdeführer 1 als Kurde strenger behandelt werden als andere Reservisten. Auch komme es durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen und drohe dem Beschwerdeführer Inhaftierung und Folter, da er den Militärdienst als Reservist verweigert habe. Schließlich würde der Beschwerdeführer auch als Kurde in Syrien diskriminiert werden.

Daher werde beantragt, die jeweils angefochtenen Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den beschwerdeführenden Parteien der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt werde und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

5. Die Beschwerden wurden gemeinsam mit den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 15.9.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 23.10.2014 wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer 1 zu Frage, ob ihm in Syrien drohe, zum Militär eingezogen zu werden, befragt. Dieser führte aus, dass sein Vater von einem Bekannten, der beim Militär arbeite, erfahren habe, das man beabsichtige, den Beschwerdeführer 1 einzuziehen. Da dieser nunmehr ausgereist sei, würde man den Beschwerdeführer 1 als fahnenflüchtig ansehen und töten. Schließlich gab der Beschwerdeführer 1 noch an, in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen.

In der Verhandlung wurden folgende Berichte zu Syrien in das Verfahren eingeführt:

AI - Amnesty International: Amnesty Journal (Juni 2012): Operation

Freiheit:

http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.12.2013): Without a trace: enforced disappearances in Syria:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1388054337_thematicpaperedinsyria.pdf;

Zugriff am 21.2.2014

UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;

Zugriff am 18.09.2013

UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border Agency:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;

Zugriff am 13.11.2012

BBC News (28.5.2012): Syria: The military, the militias and the spies: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18241830; Zugriff am 18.2.2014 und

HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law:

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf; http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014.

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:

http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;

Zugriff 7.12.2011

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:

http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;

Zugriff am 28.11.2012.

Schließlich verzichtet die Beschwerdeführerin 2 für sich und der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 für den Beschwerdeführer 3 auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe, wenn dieser bzw. diesem im Familienverfahren der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt werden könne und wurden die nunmehr schriftlich auszufertigenden Erkenntnisse mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem die beschwerdeführenden Parteien jeweils am 28.1.2014 je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Anträge auf Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gelten, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

In den gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um keine unbegleiteten Minderjährigen, die Bescheide wurden jeweils am 1.9.2014 erlassen und die Beschwerden jeweils am 9.9.2014 eingebracht. Daher sind diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt jedenfalls eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Zum Beschwerdeführer 1:

Der Beschwerdeführer 1 ist syrischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer 1 ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat Syrien vor Ableistung seines Wehrdienstes als Reservist verlassen und ist reservedienstpflichtig. Da sich der Beschwerdeführer dem Reservewehrdienst nicht unterzogen hat, droht diesem eine langjährige Gefängnisstrafe, die insbesondere auch mit Folter verbunden sein könnte.

Im Falle der Ableistung seines Reservewehrdienstes besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer auch als Wehrdienstleistender gezwungen wäre, an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen gegen die syrische Zivilbevölkerung mitzuwirken; im Falle der Weigerung würde dem Beschwerdeführer die standrechtliche Erschießung, jedenfalls aber eine Gefängnisstrafe, drohen.

Im Falle der Abschiebung würde der Beschwerdeführer den syrischen Behörden übergeben werden, die dessen Fahnenflucht feststellen könnten; daher besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er in Syrien und Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

Zur Beschwerdeführerin 2 und zum Beschwerdeführer 3:

Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind syrische Staatsangehörige, deren Identität nicht feststeht. Beide beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich unbescholten.

Die P2 ist die Ehefrau des P1, die Ehe bestand schon in Syrien; der P3 ist das ledige, minderjährige Kind des P1. Weder die P2 noch der P3 könnten ihr Familienleben zum P1 in einem anderen Land fortsetzen.

Zu allen Beschwerdeführern:

Das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ist nicht zu erkennen.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen zur jeweiligen Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ist auf deren glaubhafte Aussage sowie deren Orts- und Sprachkenntnis zu verweisen, hinsichtlich der jeweiligen Unbescholtenheit auf die vor der mündlichen Verhandlung eingeholten Strafregisterauskünfte bzw. die Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers 3.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Angehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien untereinander ist auf deren glaubwürdige Aussagen zu verweisen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 im Falle der Rückkehr nach Syrien seinen Dienst als Reservist beim syrischen Militär antreten müsste, ist auf folgende - in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen zu verweisen:

Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. (UK 11.09.2013)

Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen möglich. Wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat und Männer, die älter als 45 Jahre sind, können sich vom Militärdienst freikaufen. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)

Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013) Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012)

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012)

Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013) Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird.

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)

Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 ist auf die vorgelegten Beweismittel und die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu verweisen, hinsichtlich der Folgen der exilpolitischen Tätigkeit ist auf folgende - in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen zu verweisen:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Hinsichtlich der Feststellung, dass bei den beschwerdeführenden Parteien keine Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen sind, ist darauf zu verweisen, dass es keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher gibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Das ist für alle beschwerdeführende Partei jedenfalls Syrien.

2. Zum Beschwerdeführer 1:

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Einleitend ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem jeweiligen Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht wurde; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention). Daraus folgt auch, dass eine sich aus der allgemeinen Lage ergebende Furcht vor Verfolgung insbesondere auch nicht durch ein nicht glaubhaftes Vorbringen zu einer allenfalls bereits erlittenen Verfolgung erledigt; eine aus der allgemeinen Lage ergebende Furcht vor Verfolgung ist für sich beachtlich, wenn diese glaubhaft ist.

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährige, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde - verurteilt werden würde - dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor, es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat auch aus anderen Gründen Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Zur Beschwerdeführerin 2 und zum Beschwerdeführer 3:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind Familienangehörigen einer zum Antragszeitpunkt volljährigen asylwerbenden Person ein minderjähriges, lediges Kindes, ein Ehegatte, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat oder ein eingetragener Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde - hier: das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind als Ehefrau des Beschwerdeführers 1, deren Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 bereits in Syrien bestanden hat, bzw. als minderjähriges, lediges Kindes des Beschwerdeführers 1 Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005.

Beide beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden und ist diesen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Beschwerdeführer 1 - das ein solches besteht, ist unzweifelhaft - in einem anderen Staat nicht möglich. Auch ist gegen den Beschwerdeführer 1 kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status des Asylberechtigten anhängig.

Den beiden beschwerdeführenden Parteien ist auf Grund ihrer Familienangehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 und im Lichte des § 34 AsylG 2005 derselbe Status wie dem Beschwerdeführer 1 zuzuerkennen.

Daher ist der jeweiligen Beschwerde stattzugeben, den beschwerdeführenden Parteien der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

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