W156 1434544-1•BVwG W156 1434544-1
W156 1434544-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W156 1434544-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennt.
Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristet Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.11.2014 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).
Am 07.06.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Rückkehr in sein
Heimatland befragt, gab er Folgendes an:
F: Warum habe Sie Ihr Land verlassen?
BF: Ich war in Logar bei einem Freund eingeladen. Beim Eintreffen dort habe ich gesehen, dass sich dort viele Taliban aufhalten. Ich habe sehr unfreundlich reagiert. Daraufhin wurde ich von den Taliban mit dem Tode bedroht. Ein Kommandant konnte das noch im letzten Moment verhindern. Einen Monat später rief mich dieser Freund wieder an und sagte mit, dass ich bei den Taliban auf einer schwarzen Liste als Spion stehe. Ich solle versuchen das Land zu verlassen. Sonst habe ich keine Gründe.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
BF: Ich habe Angst, dass die Taliban mich töten.
Am 13.09.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
F: Wo konkret haben Sie im Heimatland bis zur Ausreise gewohnt bzw. wo waren Sie konkret aufhältig bis zum Tag der Ausreise?
BF: Ich war in Prov. XXXX, Distr. XXXX, Region XXXX, Dorf XXXX, wohnhaft. Da hab ich mir ein Zimmer gemietet, meine Familie wohnt in der Prov. Logar.
(...)
F: Seit wann genau wohnen Sie in XXXX?
BF: Schon fünf Jahre. Dort war ich auch bis zur Ausreise aufhältig.
F: Haben Sie Ihre Familie auch öfters besucht?
BF: Ja, immer freitags. Das ist ca. 65 Kilometer entfernt, mein Heimatdorf vom Dorf wo ich lebe. Ich bin immer mit dem eigenen PKW gefahren.
F: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich hatte ein Werkzeuggeschäft, habe Ersatzteile für Fahrzeuge verkauft. So konnte ich mir auch ein eigenes Auto leisten.
(...)
F: Konnten Sie sich Ihre eigene Existenz durch Ihre eigene Arbeitsleistung selbst sichern?
BF: Ja, vollkommen, habe auch meine Familie unterstützt.
F: Haben Sie der Familie auch Geld gebracht?
BF: Ja.
F: War das Ihr eigenes Geschäft?
BF: Ich hatte einen Teilhaber. Wir waren zu zweit. Das Geschäft wird
von meinem Teilhaber ... überlassen, mittlerweile hat er auch das
Geschäft verkauft.
F: Welche Berufstätigkeit könnten Sie sich generell noch vorstellen?
BF: Jegliche Arbeit, könnte wirklich alles arbeiten.
F: Worin haben Sie noch Berufserfahrung?
BF: Ich könnte auch kochen, habe auch zwei Jahre für einen Konsul gekocht.
F: Wann und wo war das?
BF: In Peshawar, in Pakistan. Das war ca. vor fünf Jahren.
(...)
F: Wo konkret haben Sie Ihr Geschäft betrieben?
BF: In Prov. XXXX, Stadt XXXX, XXXX, XXXX.
F: Sie sind also immer nach XXXX gependelt?
BF: Ja.
F: Wie lange haben Sie in XXXX gearbeitet?
BF: Fünf Jahre.
F: Haben Sie auch mal in XXXX gewohnt?
BF: Nein, das nicht, bin immer heimgefahren.
(...)
F: Haben Sei Personaldokumente?
BF: Ja. In etwa zehn Tagen werden die hier ankommen.
F: Was kommt genau an?
BF: Ein Drohbrief von den Taliban, Urkunden über mein Geschäft.
F: Wird der Drohbrief erst erstellt oder geschickt?
BF: Per Post wird das ankommen.
F: Haben Sie den bei der Flucht nicht mitgenommen?
BF: Nein. Habe meinen ID Ausweis auf dem Weg hierher verloren.
(...)
F: Wann konkret reisten Sie aus Afghanistan aus?
BF: 2010.
F: Genauer bitte.
BF: Im elften Monat 2010, da bin ich in den Iran gereist. Dort war ich 14 Monate, habe dort auch gearbeitet als Bauarbeiter, habe Fliesen geschliffen. Ich bin dann vom Iran nach 14 Monaten ausgereist in die Türkei, dann nach Griechenland, da war ich 4 Monate, danach kam ich illegal ins Bundesgebiet, mittels LKW.
F: Wieviel haben Sie für die Reise gezahlt?
BF: Etwa 15.000.-US $.
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: 10.000.-- $ hatte ich selbst erspart von meinem Geschäft. 5000.-- $ habe ich mir vom Cousin ausgeborgt.
F: Leben Sie in einer Familiengemeinschaft iSd EMRK?
BF: Nein.
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Bitte machen Sie ganz genaue und detaillierte Angaben.
BF: Der Sohn des Dorfältesten, (...), wollte Ersatzteile für sein Auto, ich bin von XXXX nach Logar gefahren, um ihm Ersatzteile zu bringen. Ich bin zu ihnen heimgefahren, da waren die Taliban bei denen zu Hause.
Anmerkung: AW lacht beim Erzählen.
BF: Ich sah die dann im Haus sitzen, war sehr aufgeregt, weil die Taliban einige Zeit meinen Vater geschlagen haben, die fragte ich dann, warum die das gemacht hätten. Ich hatte zwei Sonnenblenden in der Hand, die warf ich zu Boden, die haben alle Paschtu gesprochen, die sind dann aufgestanden, griffen zur Waffe, der Dorfälteste nahm mich in den Arm, der Kommandant der Taliban sagte, jetzt sei nicht der richtige Zeitpunkt, ich wurde aus dem Haus begleitet vom Dorfältesten, fuhr heim, dann ins Geschäft, an einem Dienstag rief mich der Sohn des Dorfältesten an, dass mein Name und der Name meines Vaters auf einem Schriftstück stehen würde, dass man mir vorwerden würde ein Spion zu sein. Sollte uns jemand etwas antun, so würde niemand etwas dagegen unternehmen. Das wurde ein einer Moschee aufgehängt. Ich wurde von zuhause angerufen, sollte in den Iran gehen, die Lage würde sich beruhigen, war dort 14 Monate, aber die Familie sagte mir, dass die mich noch immer suchen, deswegen bin ich geflüchtet, das ist der Grund für den Asylantrag. Außerdem hätte ich einen schlechten Ruf, weswegen ich nicht heiraten könne. Auch mein Schwiegervater sei gegen die Hochzeit. Das sind alle meine Gründe.
F: Wann genau waren Sie in Logar zu Gast in dem Haus mit den Taliban?
BF: Hmm... an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.
F: Wenigstens ungefähr bitte.
BF: Im 11 Monat 2010, so am 16. Oder 17.
F: Wann genau reisten Sie in den Iran?
BF: Am 24.11.
F: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?
BF: Ja.
F: Machen Sie dann bitte konkrete Angaben dazu.
BF: Ah... was meinen Sie?
F: Sie erklärten, dass Sie konkret bereits selbst bedroht oder verfolgt wurden. Machen Sie dazu genaue Angaben.
BF: Ah... die haben den Brief oder den Zettel verfasst...
F: Hatten Sie also je persönlichen Kontakt zu den Bedrohern?
BF: Ja.
F: Dann erklären Sie diesen Vorfall ganz genau. Wann und wo war das?
BF: Die sagten meinem Vater, dass sie seinen Sohn töten werden. Er hätte dann nicht das Recht sich zu beschweren, wenn was geschieht mit mir.
F: Die Frage lautete, ob Sie selbst je Kontakt zu denen hatten und bedroht wurden?
BF: Ah... also... hmm...
Wiederholung der Frage:
BF: Ja.
F: Warum weichen Sie den Fragen aus? Beantworten Sie dann bitte endlich die Frage.
BF: Ah... in dem Raum, dort beim Dorfältesten wurde ich bedroht, die wollten mich erschießen.
F: Also nur in diesem Zimmer, sonst nicht?
BF: Nein, sonst nicht.
F: Wann genau haben die Taliban Ihrem Vater das gesagt, dass er sich nicht beschweren könne, falls Ihnen was passiert?
BF: Die haben ihm auch nur ein Schreiben geschickt.
F: Also haben die Taliban doch nicht selbst gesprochen mit ihm?
BF: Nein.
F: Aber die Taliban haben ihm einen Brief gebracht?
BF: Ja.
F: Würden Sie auch von den Taliban getötet werden?
BF: Ja, natürlich.
F: Und ihr Vater steht nicht auf dieser Liste?
BF: Nein, das nicht.
F: Sie erklärten aber erst, dass Sie und der Vater auf der Liste stehen würden, Sie würden als Spione verdächtigt werden.
BF: Nein.
F: Wie erklären Sie sich Ihre Angaben dann?
BF: Mein Vater wurde wegen der Fernsehanlage bedroht und geschlagen, sonst nichts.
F: Welches Beweismittel werden Sie vorlegen?
BF: Ein Schreiben, den Drohbrief der Taliban, da ist auch ein Stempel der Taliban oben. Ich habe den Brief nie gesehen, aber mein Vater.
F: Wann genau wurde der Brief verfasst und Ihren Eltern geschickt?
BF: Am nächsten Tag des Vorfalles.
F: Also wann war das?
BF: Hmm... also am.. 16.11.2010.
F: Wo war dieser Brief bis jetzt?
BF: Bei meinem Vater.
F: Und Sie haben den Brief nie gesehen?
BF: Nein.
F: Was steht in dem Brief?
BF: Das weiß ich nicht. Das ist von der Kommission der Prov. Logar, im Brief steht, dass ich verdächtigt sei, zu spionieren.
F: Also wissen Sie doch, was im Brief steht?
BF: Ja, weiß ich, von meinem Vater.
F: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
BF: Nein, was war alles.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
BF: Angst vor den Taliban und dem Mann meiner damaligen Verlobten.
F: Wieso das?
BF lacht.
BF: Weil ich ja auf dieser Liste stehe.
F: Seit wann wissen Sie, dass der Sie auch umbringen will?
BF: Habe davon schon im Iran erfahren.
F: Wie heißt er?
BF: Hmm... XXXX.
F: Warum konkret sollte er sie töten?
BF: Sie war mit mir verlobt, das ist vermutlich das Problem für ihn.
F: Wurden Sie auch schon von ihm bedroht?
BF: Nein.
F: Woher wissen Sie dann, dass der sie töten will?
BF: Von meinem Vater, der bei einer Versammlung war, da hat er das gehört.
Vorhalt: Ihre Angaben muten wenig glaubhaft an.
BF: Ich lüge nicht.
F: Haben Sie nun alles vorgebracht?
BF: Ja, das war alles.
(...)
F: Seit wann konkret werden Sie also bedroht im Heimatland?
BF: ... also seit ich Afghanistan verlassen habe. Seit 2010.
(...)
F: Stellt die Drohung des Gatten Ihrer ehemaligen Verlobten ein echtes Problem dar für Sie?
BF: Ja, natürlich, habe ernsthaft Angst.
F: Warum haben Sie das dann noch am 07.06.2012 nicht angegeben?
BF: Wurde nur kurz befragt.
F: Sie erklärten Furcht vor den Taliban und gaben dann an, keine weiteren Gründe zu haben. Das hätte Sie nicht, wenn Ihre nunmehrigen Angaben stimmen würden.
BF lacht.
BF: Hatte einfach nicht die Möglichkeit dazu,
F: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
BF: Nein, das war alles.
F: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?
BF: Nein, das war alles.
(...)
V: Sie könnten nach XXXX ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?
BF: Könnte auch dort gefunden und getötet werden. Deswegen bin ich nicht dort hingezogen.
Der Beschwerdeführer legte eine Kopie des Drohbriefes vor, welchen er erhalten habe. Dieser lautet:
"Datum: 21.02.1389 (11.05.2010).
Die Militärkommission der Provinz Logar hat wie folgt beschlossen:
XXXX, Sohn des XXXX arbeitet mit den Amerikanern, sowie spioniert für sie und ist deren Informant.
Sollte es zu einer Bestrafung wegen seiner kommen, so haben die Angehörigen kein Recht darauf sich zu beklagen!"
Am 23.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab Folgendes an:
F: Es wurde der Behörde ein Kuvert gesendet. Was wollen Sie konkret als Beweismittel vorlegen? Welche Beweismittel sind relevant?
BF: Notizen, dass ich arbeitsfähig bin.
F: Was meinen Sie damit?
BF: Das sind Geschäftsrechnungen, das Verkaufsbuch, also die Buchhaltung.
F: Haben die Beweismittel mit Ihrer Fluchtgeschichte zu tun?
BF: Nein, hat es nicht, nur dass ich arbeiten kann. Habe staatliche Fahrzeuge repariert. Habe auch zuhause Fahrzeuge repariert, das nun sind die Geschäftsbücher für die Ersatzteile, welche ich verkauft habe, das sind Rechnungen.
F: Wer konkret hat das geschickt?
BF: Mein Bruder, der heißt XXXX. Der hat das von XXXX aus geschickt.
F: Wohnt der in XXXX?
BF: Nein, in Logar.
F: Was macht er dann in XXXX?
BF: Er ist Installateur, wenn er Arbeit hat, fährt er dorthin, wenn nicht, dann nicht.
F: Wollen Sie diese Bücher nun als Beweismittel vorlegen?
BF: Nein, ich wollte nur zeigen, dass ich arbeiten kann, ich werde diese nun nicht mehr vorlegen. Das Kuvert lasse ich aber da, die Bücher nehme ich wieder mit. Aber ein Brief der Taliban ist dabei, welche in vorlegen möchte, den lasse ich hier.
Anmerkung: AW legt einen Zettel vor (Schreiben der Taliban aus Logar vom 12.02.1389 (02.05.2010).
BF: Ich sagte, bei der Einvernahme, dass im elften Monat 2010 dieser Vorfall passierte, wo man mir angehängt hat, dass ich für die Amerikaner arbeiten würde. Der Brief ist etwa fünf Monate vorher datier, weil die Taliban bereits damals behauptet haben, dass ich für die Amerikaner arbeiten würde.
Vorhalt: Sie werden über die Vorlage falscher bzw. gefälschter Beweismittel vor einer Verwaltungsbehörde manuduziert.
BF: Ich nehme das zur Kenntnis, der Brief der Taliban ist echt.
F: Wann und wie kamen Sie zu diesem Brief?
BF wirkt absolut unsicher, verlegen.
BF: Dieser Brief war in der Moschee in der Prov. Logar, dort wurde er befestigt, mein Vater hat den entnommen, nachhause mitgenommen.
F: Wann genau?
BF: Ah... im elften Monat, am 17.11.2010.
F: Da wären immer noch sechs Monate dazwischen, wie erklären Sie diese?
BF: Ah... das wurde schon damals geschrieben... von dem Zeitpunkt an, dass die so denken.
F: War der Brief für Sie der Grund der Ausreise?
BF: Ja, genau, deswegen bin ich ausgereist. Ich wusste, dass diese Gefahr besteht, habe aber den Brief selbst nicht gelesen, mein Vater. Als mir mein Vater das sagte, bin ich in den Iran gereist. Gegen zwei Uhr in der Früh rief mich mein Vater an, sagte mir das und ich bin gleich in den Iran gereist.
F: Sind Sie gleich nach dem Telefongespräch mit dem Vater ausgereist oder später?
BF: So etwa sieben Tage später, aber der Grund der Ausreise war, weil mein Vater mir konkret über den Drohbrief erzählte am Telefon.
Nach Rückübersetzung erklärte der BF, dass es doch zwei Uhr nachmittags war, als sein Vater ihn angerufen habe und weswegen er ausgereist sei.
2. Mit Bescheid vom 04.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung durch die Taliban stützte. Dieses Vorbringen sei deutlich widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft.
Der BF habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen gemacht. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung vor.
3. Mit dem am 16.04.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Er brachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der BF habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert.
Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative, nämliche XXXX, zur Verfügung stehe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BF von den Taliban verfolgt werde. Die würden eine äußerst gute, landesweite Vernetzung besitzen. Zudem sei der BF auf eine Liste gesetzt worden, die von den Taliban öffentliche ausgehängt worden sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Name des BF bekannt sei, und somit eine landesweite Verfolgung überaus wahrscheinlich sei.
4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 wurde folgendes verfahrensrelevantes Vorbringen erstattet:
R: Erzählen Sie bitte nochmals Ihren Fluchtgrund.
BF: Ich habe in einem Geschäft, in dem Autoersatzteile verkauft wurden, gemeinsam mit einem Geschäftspartner gearbeitet. Ich bin manchmal nach Hause gegangen, um meine Eltern zu besuchen. Ich wurde regelmäßig von den Bewohnern des Heimatdorfes angerufen und um Ersatzteile gebeten. Ich war einmal in der Arbeit, als ich einen Anruf vom Sohne des Dorfvorstehers bekam. Er bat mich Sonnenschutz für das Auto mitzunehmen. Ich bin danach nach Logar gefahren. Ich ging zuerst in mein Elternhaus und wollte sie zuerst sehen. Als ich nach Hause ging, fand ich zu Hause alles durcheinander vor. Ich sag, dass der Fernseher zerbrochen war und der Satellit ebenfalls demoliert war. Ich fragte meine Eltern, wer das verursacht hätte. Daraufhin erzählten sie mir, dass die Taliban zu uns nach Hause gekommen waren und alles durcheinander gebracht haben. Sie haben meinen Eltern gesagt, dass es nicht erlaubt wäre fern zusehen, weshalb sie den Fernseher und die Satellitenanlage zerbrochen haben. Die Taliban hatten meinen Vater zusammengeschlagen. Ich wurde sehr traurig, weil mein Vater schon alt ist. Ich habe zu Hause gesagt, dass ich kurz zum Haus des Dorfvorstehers gehen möchte um die Ware abzugeben. Als ich dort hinging öffnete ein kleines Mädchen das Tor:
"Onkel, die Taliban sind bei uns." Ich bin ohne Erlaubnis in das Haus hineingegangen. Im Raum saßen mehrere Personen, die den Mund und die Nase verbunden hatten. Ich habe die Ware auf den Boden geschlagen und sagte, dass sie kein Recht hätten, meinen Vater zu schlagen, weil er für nichts verantwortlich sei. Daraufhin ist einer von ihnen aufgestanden und hat die Waffe auf mich gerichtet. Der Besitzer des Hauses nahm mich in seine Arme und sagte, bei mir darf so etwas nicht geschehen. Er schickte mich hinaus. Daraufhin wurde ein Zettel mit meinem Namen und der Information, dass ich als Spion für die Amerikaner arbeiten würde, in der Moschee an die Wand gehängt. Damit wollten sie bezwecken, dass ich mein Ansehen im Dorf verliere.
R: Wann war das?
BF: Das war im elften Monat des Jahres 2010.
R: Erzählen Sie bitte weiter.
BF: Ich ging nach XXXX und erhielt die Information telefonisch von meinem Vater, dass in der Moschee ein Blatt mit den genannten Informationen aufgehängt wurde. Mein Vater schätze die Lage sehr ernst ein und bat mich für einige Monate in den Iran zu flüchten. Er meinte, dass in dieser Zeit sich die Taliban wieder beruhigen würden. Ich ging in den Iran. Nach etwa 14 Monaten rief ich meinen Vater an und fragte ihn nach der Lage. Ich sagte ihm, dass ich vorhätte, nach Hause zurückzukehren. Daraufhin sagte mir mein Vater, dass ich ein weiteres Problem im Dorf hätte. Ich war nämlich verlobt und in meiner Abwesenheit wurde meine Verlobte an jemand anderen vergeben. Mein Vater sagte mir, dass sowohl die Familie des Mädchens als auch ihr Ehemann mich nicht am Leben lassen würden, falls ich zurückkehren würde, weil sie in mir eine Gefahr sehen würden. Mein Vater sagte, dass falls ich 50 Prozent seitens der Taliban gefährdet bin, so besteht eine 100 prozentige Gefahr seitens dieser Familie.
R: Hat es nach der Ausreise in den Iran irgendwelche Drohungen seitens der Taliban gegeben?
BF: Nein, es gab keine weitere Bedrohung. Etwa 90 Prozent der Bewohner in XXXX unterstützen die Taliban, wenn die Taliban über eine Person verbreiten, dass diese als Spion arbeiten würde, so stellt sich die ganze Bevölkerung gegen diese Person.
R: Hatten Sie vorher schon Probleme mit den Taliban?
BF: Nein.
R: Also war dieser Vorfall der erste, den Sie und Ihr Vater mit den Taliban hatten?
BF: Wir gehören zu den 10 Prozent in XXXX, die ein freies Leben führen wollen. Eine kleine Bewegung gegen die Taliban bedeutet eine lebenslange Bedrohung.
R: Meine Frage war, ob dies der erste Vorfall war?
BF: Ja.
R: Der Drohbrief war der, den Sie vorgelegt haben?
BF: Ja, ich habe diesen im Original vorgelegt.
R: Haben Sie diesen in der Moschee gesehen?
BF: Nein, mein Vater hat ihn in der Moschee gesehen und mitgenommen.
R: Sie hatten vorher nie Probleme mit den Taliban, aber der Drohbrief ist ein halbes Jahr vor dem Vorfall geschrieben worden.
BF: Die Bevölkerung in Logar ist nicht zur Gänze gebildet. Außerdem wurden diese Briefe von mehreren Personen im Asylverfahren verwendet und diese haben deswegen Asyl erhalten. Mittlerweile werden die Briefe so geschrieben, dass man sie nicht mehr verwenden kann.
R: Ihr Vater lebt noch in Logar?
BF: Ja.
R: Hat er noch Probleme mit dem Taliban?
BF: Nein.
R: Sollte er aber haben!
BF: Niemand aus meiner Familie hat dort Probleme. Ich fürchte mich zu 90 Prozent von den Taliban, aber zu 100 Prozent vor der Familie meiner Ex-Verlobten, deren Ehemann und seiner Familie. Ich kann nur sagen, dass der Brief versehentlich mit einem falschen Datum ausgefertigt wurde.
R: Warum sollte der Brief mit einem falschen Datum versehen worden sein und vor allem von wem (BF wird sichtlich unruhig und laut)
BF: Der Grund weshalb das Datum falsch ist, ist dass viele Personen diese Dokumente im Ausland verwendet haben.
R: Ich verstehe den Zusammenhang nicht.
BF: Es haben viele Personen, die mit den Taliban Probleme hatten, Drohbriefe erhalten. Diese Drohbriefe wurden im Ausland dazu verwendet, einen Aufenthalt zu erlangen. Wenn der Brief gefälscht wäre, hätte ich das richtige Datum eingesetzt.
BV: Der Beschwerdeführer will damit, meiner Meinung nach, zum Ausdruck bringen und erklärte mir dies bei einem Gespräch vor zwei Tagen, dass die Taliban durch die Angabe eines falschen Ausstellungsdatums auf dem Drohbrief verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieses Briefes in einem Asylverfahren keinen Vorteil hat.
R: Wie lange waren Sie noch in XXXX, bis Sie in den Irak ausgereist sind?
BF: Ich glaube, dass sich der Vorfall am 16. oder 17. November ereignete. Bereits am 24. November bin ich aus Afghanistan ausgereist.
R: Das heißt, Sie waren noch eine Woche in XXXX?
BF: Ja, in etwa. Ich kann mich nämlich nicht genau daran erinnern.
R: Sie haben gesagt, dass zirka 10 Prozent der Bevölkerung in XXXX in Freiheit leben wollen, Ihr Vater gehört dazu. Wenn die Taliban dies verhindern wollen, warum bedrohen sie dann nicht Ihren Vater?
BF: Mein Vater wird nicht bedroht. Er hat dort auch keine Probleme. Wenn das so wäre, dann hätte ich das auch angegeben. Der einzige aus meiner Familie, der in Afghanistan zu 100 Prozent gefährdet ist, bin ich.
R: Warum sollte die Familie Ihrer Ex-Verlobten Sie umbringen wollen? Die Verlobung ist gelöst und sie ist bereits verheiratet.
BF: Die Tradition in Logar basiert auf einem Waldgesetzt. Dort sind die Menschen der Ansicht, wenn eine Verlobung gelöst und die Verlobte jemand anderen heiratet, dann muss der Ex-Verlobte getötet werden.
R: Das heißt, die Familien nehmen dies zum Anlass, eine Blutrache auszulösen?
BF: Es ist möglich, dass in diesem Fall sehr viele und langwierige Probleme zwischen den Familien entstehen. Das ist mit ein Grund, dass ich Afghanistan verlassen habe. Ich möchte nicht, dass meine Familie wegen mir leidet.
R: Es ist in Afghanistan auch üblich, dass solche Konflikte nach Einschalten der Dorfältesten beigelegt werden?
BF: Hätten wir die Taliban um Hilfe bitten müssen?
R: Also ist es nicht versucht worden?
BF: Wenn die Taliban eine Person der Spionage bezichtigen, dann sind sie niemals bereit eine friedliche Lösung anzustreben. Das einzige, was die Taliban können, ist Personen zu töten.
R: Aber die Verfolgung der Familie ist lediglich wegen der Auflösung der Verlobung entstanden?
BF: Wenn ich die Probleme mit den Taliban nicht hätte und in Afghanistan bleiben könnte, dann hätte ich meine Frau geehelicht. Diese Probleme wären nicht entstanden. Der Grund weshalb die Familie meiner Ex-Verlobten beschlossen hat, das Mädchen an jemanden anderen zu vergeben war, dass die Taliban im Dorf verbreitet haben, dass ich ein Spion bin.
R: Das war aber nicht meine Frage.
BF: Mein Hauptproblem ist mit den Taliban. Sie sind die Ursache für die Probleme mit der Familie der Ex-Verlobten. Ich fürchte mich vor dem Ehemann meiner Ex-Verlobten.
R: Die Familie des Mannes der Ex-Verlobten verfolgt Sie nur, weil die Verlobung aufgelöst wurde?
BF wird zunehmen aufgeregter: Die Lösung der Verlobung ist einseitig gewesen. das Einverständnis meiner Familie und mir wurde nicht eingeholt.
R: Sie werden also nur verfolgt, weil Sie der Ex-Verlobte der Frau sind?
BF: Ja.
R: Wie alt waren Sie, als Sie zu arbeiten begonnen haben?
BF: Ich hatte fünf Jahre vor meiner Ausreise aus Afghanistan begonnen und davor habe ich zwei Jahre lang in Peshawa als Koch gearbeitet. Ich glaube ich war zirka zwölf Jahre at, als ich in Peshawa zu arbeiten begonnen habe.
R: Hat es von der Familie Ihrer Ex-Verlobten und ihres Mannes direkte Drohungen an Sie gegeben?
BF: Nein.
R: Die Verlobung ist nach der Ausreise gelöst worden? Oder wann war das genau?
BF: Wann genau das vor sich gegangen ist, weiß ich nicht. Mein Vater hat es vor mir verheimlicht, weil er mich nicht beunruhigen wollte. Als ich meinen Vater aus dem Iran anrief und ihn fragte, ob ich zurück nach Hause kommen konnte, erzählte er mir davon.
R: Die Länderfeststellungen sind Ihnen mit der Ladung mitgeschickt worden, gibt es eine Stellungnahme dazu?
BV: Ich werde eine Stellungnahme abgeben, aber davor habe ich noch eine Frage an den BF. Was für eine Bedeutung haben die Taliban Ihrem Verhalten im Haus des Dorfältesten den Taliban gegenüber beigemessen?
BF: Man muss mit den Taliban sehr respektvoll vorgehen, da man sich andernfalls in Gefahr bringt. Ich war aber sehr wütend auf sie. Mein Vorgehen wurde als eine Respektlosigkeit gegenüber den Taliban erachtet.
BV: Es wird beantragt den BF, aufgrund der ihm von dem Taliban unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren. Bereits der Vater des BF und damit die Familie des BF geriet durch die Tatsache, dass sie eine Fernsehanlage besaßen (was in den Augen der Taliban als unislamisch gilt) ins Visier der Taliban. Vor allem jedoch zeigte der über die Behandlung seines Vaters wütende BF den Taliban seine ablehnende Haltung ihnen gegenüber, indem er im November 2010 im Haus des Dorfältesten aggressiv den Taliban gegenüber auftragt, das mitgebrachte Ersatzteil zu Boden warf, und somit ein respektloses Verhalten den Taliban gegenüber an den Tag legte. In Folge dieses Zusammenstoßes bedrohten die Taliban den BF mit dem im Original vorgelegten Drohbrief. Mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates steht dem BF kein staatlicher Schutz zur Verfügung (siehe Seite 25 f. des UNHCR Richtlinien zu Afghanistan vom 06.08.2013). einer internen Fluchtalternative mangelt es bereits an der Relevanz, da die Taliban in ganz Afghanistan zu gezielten Angriffen in der Lage sind (siehe ibid, Seite 349. Jedenfalls mangelt es der internen Fluchtalternative an der Zumutbarkeit, da der BF außerhalb von Logar über kein soziales Netz verfügt, damit ist seine Existenzgrundlage jedoch an einem anderen Ort Afghanistans nicht gesichert. Dem BF aufgrund der ihm seitens der Taliban drohenden Verfolgung Asyl zu gewähren, entspräche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, zum Beispiel der zu Zwangsrekrutierung. Dort wird die Asylgewährung damit begründet, dass die Antragsteller durch ihre Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten, ihre politisch religiöse Gegnerschaft zu den Taliban kund getan hatten, im vorliegenden Fall brachte der BF diese politisch religiöse Gegnerschaft durch sein Verhalten den Taliban gegenüber zum Ausdruck, weswegen die im Folgenden zitierte
Rechtsprechung analog anzuwenden wäre: BVwG vom 07.08.2014, W180 1426511-1; BvWG vom 26.06.2014, W118 1426318-1; BvwG vom 22.07.2014, W131 1431326-1.
Zum Umstand, dass der Vater des BF nach wie vor in Afghanistan lebt, wird betont, dass dies nicht gegen die Verfolgung des BF spricht, das es der BF und nicht sein Vater war, der ein respektloses Verhalten den Taliban gegenüber gesetzt hat. Zum im Original vorgelegten Drohbrief wird angemerkt, dass dessen Authentizität nicht von einer hierzu befähigten Stelle in Frage gestellt wurde, bezüglich des Ausstellungsdatums wird auf die diesbezüglichen Erklärungen der heutigen Verhandlung verwiesen.
Ebenso wäre der BF im Fall einer Rückkehr von einer Tötung im Rahmen eines Ehrenmordes durch den Mann seiner früheren Verlobten bzw. durch deren Familie bedroht.
In eventu wird beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Dies wird begründet mir
1. der schlechten Sicherheitslage in Logar, vor allem bedingt durch die starke Präsenz regierungsfeindlicher Gruppen
2. der Abwesenheit eines zur Existenzsicherung notwendigen familiären Netzes an einem vergleichsweise sicheren Ort in Afghanistan, etwa XXXX (siehe hierzu die gängige Rechtsprechung des BVwG, zum Beispiel vom 14.03.2014, W109 1433100-1; etc; vom 19.03.2014, W225 1422226-1).
3. der erhöhten Vulnerabilität des BF aufgrund seiner psychischen Beschwerden (siehe die vorgelegte Therapiebestätigung)
4. Mit der zunehmenden Sicherheit der Verkehrswege von XXXX nach Logar, aufgrund von Angriffen durch die Taliban.
Zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten wird wie folgt Stellung genommen: Sie enthalten kaum Feststellungen zum konkreten Gefährdungsprofil des BF, weswegen ergänzend auf die Seiten 4, 34, 38, 40, 22 und 24 der UNHCR Richtlinien zu Afghanistan vom 06.08.2013 verwiesen wird, darauf ergibt sich eine Gefährdung von Personen, von denen vermutet wird, dass sie gegen die Werte und Grundsätze nach der Auslegung der Taliban verstoßen und von Personen, die vermeintlich die Regierung bzw. die internationale Gemeinschaft unterstützen, weiters die durch die Taliban begangenen Menschenrechtsverletzungen etwa durch Schikanierung und Todesdrohungen. Die Länderberichte bestätigen die zunehmend schlechte Sicherheitslage in Logar, die starke Präsenz der Taliban in Logar, sowie die Errichtung von Straßensperren durch die Taliban in dieser Provinz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurde, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer wurde der Provinz Logar geboren, in welcher seine Familie lebt. Der Beschwerdeführer selbst hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX gelebt, wo er ein Werkzeuggeschäft betrieben hatte.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 12.11.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesasylamt. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV210 Blg. NR. 18 GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurde):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusste falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.06.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, er sei in seiner Heimatprovinz Logar bei einem Freund eingeladen gewesen. Beim Eintreffen habe er gesehen, dass auch Taliban anwesend seien. Er habe sehr unfreundlich reagiert, weshalb er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei daraufhin ein Monat später von seinem Freund informiert worden, dass er von den Taliban auf eine Liste als Spion gesetzt worden sei. Sonst habe er keine Gründe.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei vom Sohn des Dorfältesten angerufen und gebeten worden, Ersatzteile für das Auto mitzubringen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz gefahren und wollte dem Sohn des Dorfältesten die Autoteile bringen. Bei seiner Ankunft habe er die Taliban in dem Haus sitzen gesehen. Da einige Zeit zuvor sein Vater von den Taliban geschlagen worden sei, habe er diese gefragt, warum sie das gemacht hätten. Er habe die zwei Sonnenblenden, die er in der Hand gehalten habe, auf den Boden geworfen. Die Taliban hätten zur Waffe gegriffen, der Dorfälteste habe jedoch eingegriffen. Später sei der Beschwerdeführer von dem Sohn des Dorfältesten angerufen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass der Name des Beschwerdeführers und der Name des Vaters des Beschwerdeführers auf einem Schriftstück stehen würden, auf welchem ihnen vorgeworfen werde, Spione zu sein. Dieses Schriftstück sei in der Moschee aufgehängt worden. Der Beschwerdeführer sei dann etwa eine Woche nach dem Vorfall für 14 Monate in den Iran gegangen. Als er zurückkehren wollte, habe ihm sein Vater gesagt, dass sich die Lage nicht beruhigt habe und er nicht zurückkommen könne. Außerdem habe er einen schlechten Ruf, weswegen er nicht heiraten könne. Auch sein Schwiegervater sei gegen die Hochzeit.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er sei, bevor zu seinem Freund in das Haus gegangen sei, zu seinen Eltern gegangen. Dort habe er gesehen, dass der Fernseher und die Satellitenanlage demoliert gewesen seien und sein Vater zusammengeschlagen worden sei. Als er in das Haus des Sohns des Dorfvorstehers gekommen sei, habe er die Taliban darauf angesprochen, weshalb sie sein Elternhaus angegriffen haben. Daraufhin sei einer der Personen aufgestanden und habe die Waffe auf ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer sei vom Besitzer des Hauses weggeschickt worden. Daraufhin sei ein Zettel mit seinem Namen und der Information, er arbeite als Spion für die Amerikaner, in der Moschee an die Wand gehängt worden. Daraufhin sei er etwa eine Woche später in den Iran ausgereist. Nach 14 Monaten habe er seinen Vater angerufen, weil er wieder nach Afghanistan zurückkehren wollte. Sein Vater habe ihm jedoch gesagt, dass er nun ein weiteres Problem hätte. Der Beschwerdeführer sei verlobt gewesen und seine Verlobte während seiner Abwesenheit an jemand anderen vergeben worden sei. Die Familie des Mädchens als auch der nunmehrige Ehemann würden ihn umbringen wollen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert. In seiner polizeilichen Einvernahme habe er nur einen Freund besuchen gehen wollen und sei zu den Taliban unfreundlich gewesen. In der nächsten Einvernahme, habe der Beschwerdeführer die Taliban angesprochen, weil vor einiger Zeit sein Vater geschlagen worden sei. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht sei sein Vater unmittelbar vor seinem Besuch geschlagen worden und daraufhin sei der Beschwerdeführer in Streit mit den Taliban geraten. Es ist eindeutig, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert hat, weshalb dieses unglaubwürdig ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Erstbefragung angegeben, er habe keine weiteren Fluchtgründe mehr. In der weiteren Einvernahme gab er an, sein Schwiegervater sei gegen eine Eheschließung gewesen und vor dem Bundesverwaltungsgericht führt er aus, der neue Ehemann seiner Ex-Verlobten wolle ihn töten, weil dies so üblich sei. Auch dieses Vorbringen erscheint unglaubwürdig, weil auch hier der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung zunächst gar nicht erwähnt und dann von Einvernahme zu Einvernahme steigert. Auch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der ehemalige Verlobte vom neuen Ehemann einer Frau getötet werden solle, zumal der BF vom Ehemann seiner Ex-Verlobten oder deren Familien nach eigenem Vorbringen nicht bedroht wurde.
Auch hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Bedrohung durch die Taliban und der Ausreise des BF macht der BF widersprüchliche Angaben. In der polizeilichen Einvernahme gab er an, dass er etwa einen Monat später von einem Freuden informiert wurde, dass er von den Taliban als Spion angesehen wird, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sind jedoch zwischen der Bedrohung durch die Taliban und der Ausreise lediglich eine Woche vergangen.
Der Beschwerdeführer legte einen angeblichen Drohbrief, welchen die Taliban in der Moschee ausgehängt hätten, vor. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass der Brief etwa fünf Monate vorher datiert sei, weil die Taliban bereits damals behauptet hätten, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeiten würden. Auch dies widerspricht sich der BF, wenn er in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass der Auslöser für die Anprangerung als Spion der Vorfall im Haus des Dorfältesten gewesen. Zuerst wurde der Widerspruch mit dem Vorbringen erklärt, dass versehentlich ein falsches Datum im Brief verwendet worden sei, dann aber, dass absichtlich falsche Datierungen durch die Taliban erfolgen, damit die Bedrohten diesen nicht verwenden können, um damit in einem anderen Land Asyl zu erhalten. Auch dieses Vorbringen ist in sich widersprüchlich und sehr weit her geholt.
Auch gibt der Beschwerdeführer an, dass auch sein Vater auf der Liste der Spione stehen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers als "geouteter" Spion weiterhin ohne Bedrohungen und Angriffe in seinem Dorf leben könne, der Beschwerdeführer jedoch habe ausreisen müssen. Überhaupt lebt die gesamt Familie des Beschwerdeführers problemlos in dem Heimatdorf weiter, obwohl diese laut Vorbringen des BF zu jenen 10% der dortigen Bevölkerung zählen, die ein freies Leben führen wollen und daher jedenfalls einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt seien. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers müsst also zumindest sein Vater in Bedrohung leben bzw. ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Taliban nicht gegen den Vater wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet daher das Vorbringen des Beschwerdeführers in Gesamtschau als unglaubwürdig.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß § 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention- GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewollt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wie in der Beweiswürdigung ausgeführt als tatsachenwidrig erwiesen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seines Glaubens geltend gemacht. Diesbezüglich haben sich auch keine Hinweise ergeben, welche amtswegig aufzugreifen wären.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Logar.
Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage in der Provinz Logar, sowie damit im Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz Logar einschließlich der Erreichbarkeit - sehr schlecht. Nach den oben angeführten Länderberichten sind die Taliban in Logar sehr aktiv.
Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Logar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Logar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in den Bezirk XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem BF sohin nicht zugemutet werden. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt XXXX nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende familiäre oder soziale Netzwerke in XXXX zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) etwa in der Hauptstadt XXXX, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF nie in XXXX gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt XXXX verfügt.
Zur Möglichkeit für den BF sich in XXXX niederzulassen, wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U2436/2012, verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es dem BF "unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt XXXX nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zukomme, weil der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in XXXX aufgehalten hätte, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass eine Ansiedlung in XXXX für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in XXXX bzw. ganz Afghanistan im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristet Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (§ 10 AsylG, Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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