W125 1413999-1•BVwG W125 1413999-1
W125 1413999-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W125 1413999-1/14E
W125 1427101-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX, StA. Nigeria
XXXX, StA Nigeria
gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl: 09 01.415-BAW (zu Beschwerdeführerin I)
gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl: 12 04.296-BAW (zu Beschwerdeführerin II)
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, jeweils beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX, StA. Nigeria
XXXX, StA Nigeria
gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl: 09 01.415-BAW (zu Beschwerdeführerin I)
gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl: 12 04.296-BAW (zu Beschwerdeführerin II)
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, jeweils zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 03.02.2009. Zur Begründung dieses Antrages brachte sie am 03.02.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ihr Heimatdorf verlassen zu haben, weil es Kämpfe zwischen Moslems und Christen gegeben habe; dabei seien Christen umgebracht worden. Anfang Juli 2008 wären auch ihre Brüder und Schwestern ermordet worden, woraufhin sie ihr Heimatland verlassen habe.
In Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 06.02.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Am 20.05.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.06.2009 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger XXXX die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin übertragen.
Aufgrund von Zweifeln des Bundesasylamtes am Alter der Erstbeschwerdeführerin wurde zur Feststellung ihres Alters (behauptete Minderjährigkeit) ein gerichtsmedizinisches Gutachten durch die XXXX vom XXXX eingeholt, welches zu der Schlussfolgerung kam, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen dem XXXX und XXXX Lebensjahr einzuordnen sei.
Daraufhin wurde die Erstbeschwerdeführerin am 10.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Gegenwart ihrer seinerzeitigen gesetzlichen Vertretung nochmals einvernommen.
2. Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.06.2010 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 21.06.2010 datierte Beschwerde, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen nochmals wiederholte und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragte.
4. Mit einem Schreiben vom 16.01.2012 legte die Erstbeschwerdeführerin ein Sprachzertifikat B1 und Teilnahmebestätigungen diverser Deutschkurse vor.
5. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 27.03.2012 in Österreich geboren und stellte am 10.04.2012 durch die Erstbeschwerdeführerin, ihre Mutter, als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Geburtsurkunde wurde XXXX als ihr Vater ausgewiesen.
Am 09.05.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien einvernommen. Hierbei führte sie aus, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe, ihre Fluchtgründe würden sich von den ihrigen Fluchtgründen ableiten.
6. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.05.2012 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 29.05.2012 datierte Beschwerde, in welcher ein mangelhaftes Verfahren moniert wurde.
8. Mit 01.01.2014 gingen die Verfahren zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
9. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurden die Beschwerdeführerinnen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2014 geladen.
10. Am 04.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Gegenwart der Beschwerdeführerinnen, des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdführerin XXXX, deren weiteren Tochter XXXX und der rechtsfreundlichen Vertreterin statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
"(...)
Im Speziellen wird Folgendes verlesen: Der Lebensgefährte der BF1 und Vater von BF2 (heute als Vertrauensperson erschienener XXXX) hat in Österreich im Feb. 2005 einen Antrag auf intern. Schutz gestellt, der letztendlich negativ geendet hat. Er brachte vor, von einer Geheimgesellschaft verfolgt zu werden. Unbeschadet dessen hat er durch den XXXX am XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, gültig bis XXXX, erhalten. Laut heutigem Telefonat von XXXX mit dem XXXX wurde dieser Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt.
Das 2. Kind der BF1, XXXX, wurde am XXXX in Österreich geboren (Geburtsurkunde liegt vor, BF1 ist Mutter, die Vertrauensperson ist Vater). Das Kind stellte am 03.03.2014 ebenfalls einen Antrag auf intern. Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.11.2014, zugestellt noch am selben Tag, abgewiesen wurde, wobei auch eine neg. Rückkehrentscheidung verhängt wurde. Das BFA hat diese neg. Entscheidung in Kenntnis des offenen Beschwerdeverfahrens der BF1 und auch des Verhandlungsdatums am heutigen Tage noch gestern erlassen. Die entsprechenden Informationen des BFA, RD Wien, vom 03.11.2014 und vom heutigen Tag, 10.30h, werden verlesen.
(...)
ER: Ist Ihre Identität so richtig wie auf der ABK?
BF1: Ja.
ER: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente aus Nigeria, waren Sie z. B. bei der nig. Botschaft in Wien, um solche zu erhalten?
BF1: Nein.
ER: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie angegeben haben, Sie und Ihr Lebensgefährte, der Vater Ihrer beider Töchter, wollten einen gemeinsamen Haushalt begründen. Wie sieht es derzeit aus mit diesen Planungen?
BF1: In den nächsten Wochen werden wir in eine Wohnung zusammenziehen. Wir haben die Wohnung bereits, diese wird zur Zeit renoviert. Diese ist im XXXX.
ER: Haben Sie vor, zu heiraten?
BF1: Ja.
ER: Haben Sie schon Vorbereitungshandlungen gesetzt oder waren Sie auf das Ergebnis dieses Verfahrens?
BF1: Ich habe mit Vorbereitungen bereits begonnen, aber nachdem ich keine Dokumente habe, muss ich auf den Ausgang dieses Verfahrens warten und mit diesem Papier dann dorthin gehen.
ER: D.h. Sie haben nicht versucht, über Freunde oder Verwandten, Dokumente aus Nigeria zu erhalten?
BF1: Nein.
ER: Wie sieht der Kontakt Ihrer Kinder zu deren Vater aus?
BF1: Darum trägt das Kind auch den Namen XXXX, er hat auch die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt und der Kontakt zwischen ihm und den Kindern ist sehr eng.
ER: D.h. der Plan ist es, dass Sie dann in einer gemeinsamen Wohnung mit Ihren Kinder und deren Vater leben?
BF1: Ja.
ER: Zahlt der Vater momentan Unterhalt für die Kinder?
BF1: Nein, im Moment nicht, er ist arbeitssuchend, er hat erst unlängst das Visum bekommen, aber mit dem bisschen, das er hat, unterstützt er uns.
ER: Hat Ihr Lebensgefährte noch andere Kinder, oder sind das die einzigen Kinder von ihm?
BF1: Soviel ich weiß, hat er nur diese Kinder mit mir.
ER: Gibt es sonst noch jemanden, der sich um die Kinder kümmert, außer Ihnen als Mutter und ihm als Vater?
BF1: Nein, meine Kinder können bei niemand anderem sein, wenn sie mich nicht sehen.
ER: Das ältere Kind geht noch nicht in den Kindergarten?
BF1: Doch, sie geht in den Kindergarten.
ER: Haben Sie sonstige Angehörige in Österreich, außer Ihren Kindern und deren Vater?
BF1: Nein, Verwandte habe ich hier sonst keine, aber ich habe Freunde aus meiner nig. Kirche hier.
ER: Welche Kirche ist das?
BF1: Die XXXX in der XXXX.
ER: Haben Sie enge Freunde in Österreich?
BF1: Damals, als ich den Deutschkurs besuchte, hatte ich enge Freunde aus Österreich, seither nicht mehr.
ER: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Kinder?
BF1: Ich erhalte Unterstützung von der Caritas, wir wohnen beim Verein XXXX, in der XXXX, dort erhalten wir Essens- und Taschengeld, für mich und die Kinder.
ER: Ist es richtig, dass Sie in Österreich die Hauptschule oder einen Hauptschullehrgang hier besucht haben, wie im Akt ersichtlich?
BF1: Ja, ich habe den Kurs der XXXX besucht, in der XXXX.
ER: Was sind Ihre beruflichen Pläne, wenn Sie dauerhaft in Österreich bleiben können?
BF1: Ich möchte sehr gerne hier arbeiten, wenn ich ein Visum bekomme, würde ich jede Arbeit annehmen, aber umso besser wäre es, einen guten Job zu bekommen.
ER: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie in Nigeria einen Krankenschwesternkurs begonnen haben?
BF1: In Nigeria habe ich zur Hälfte eine Ausbildung gemacht, diese Ausbildung würde ich gerne hier weitermachen.
ER: Sind Sie in Österreich jemals schon eine Erwerbstätigkeit oder einer gemeinnützigen, sozialen Tätigkeit nachgegangen?
BF1: Nein.
ER: Was machen Sie den ganzen Tag, bzw. was haben Sie früher gemacht, als die Kinder noch nicht da waren?
BF1: Vor der Geburt meines 1. Kindes habe ich einen Deutschkurs besucht, nachher habe ich mich dann um mein Kind gekümmert und es gestillt. Als mein 1. Kind dann in den Kindergarten kam, durfte ich mit meiner weißen Karte nirgends arbeiten. Seit der Geburt meines 2. Kindes führe ich mein älteres Kind immer in den Kindergarten, kümmere mich dann zu Hause um mein 2. Kind und mache den Haushalt.
ER: Seit wann ungefähr führen Sie eine Beziehung mit dem Vater Ihrer Kinder?
BF1: Seit 2010.
ER: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten?
BF1: Nein.
ER: Seit Sie in Österreich angekommen sind, haben Sie das Land jemals verlassen oder sich Sie seither durchgehend hier?
BF1: Ich habe es nie verlassen.
ER: Haben Sie in der ganzen Zeit irgendwann noch einmal Kontakt zu jemandem in Nigeria gehabt, per Telefon, Brief, Internet etc.?
BF1: Ich habe alle meine Kontakte verloren.
ER: Wie sind Ihre aktuellen Deutschkenntnisse, verstehen Sie z.B., was der Dolmetscher oder ich heute auf Deutsch sprechen?
BF1: Ich könnte auch auf Deutsch sprechen und verstehe eigentlich alles, was heute auf Deutsch gesprochen wird.
Auch die BFV gibt an, dass auch sie alle Ihre Gespräche in deutscher Sprache führen.
ER: Wie haben Sie Ihre Deutschkenntnisse perfektioniert?
BF1: Die Chefin in der Unterkunft, in der ich wohne, spricht immer nur Deutsch mit mir und auch im Kindergarten wird immer nur Deutsch gesprochen. Ich spreche sowohl Englisch als auch Deutsch mit meinem Lebensgefährten und den Kindern; wenn ich das ältere Kind auf Englisch anspreche, antwortete es manchmal auf Deutsch.
(...)
ER: Ist es richtig, dass Sie und Fr. XXXX eine dauerhafte Lebensgemeinschaft führen und dass Sie beabsichtigen, einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr und den beiden Kindern zu haben?
VP: Das stimmt. Ich suche auch intensiv eine Arbeit und bin beim AMS in Ausbildung. Ich habe auch für Frau und Kinder alles bezahlt. Die Wohnung hat 2 Zimmer und 55m².
ER: Seit wann sind Sie mit Fr. XXXX zusammen?
VP: Seit 2010.
ER: Die beiden Kinder sind Ihre eigenen Kinder, so wie Sie die Vaterschaft bestätigt haben?
VP: Ja. Ich habe die Vaterschaft zur BF2 und zu XXXX auch anerkannt.
(...)
ER: Zu Ihrem Gesundheitszustand: Sind Sie gesund oder leiden Sie an ernsten Krankheiten?
BF1: Nein, ich bin gesund.
ER: Bezüglich der BF2, ist Ihre Tochter gesund? Wollen Sie in Bezug auf sie noch sonst etwas vorbringen?
BF: Ja. Sie geht in den Privatkindergarten, XXXX, wo Kinder aus Österreich und Kinder aus anderen Ländern sind, wobei XXXX das einzige schwarzafrikanische Mädchen ist. Sie ist ein sehr aktives Kind, in dem Sinne, dass sie mit jedem gleich in Kommunikation treten will.
(...)
ER gibt bekannt, dass Einlassungen der BF1 zur Frage eines Privat- und Familienlebens in Österreich glaubwürdig erscheinen, mit der Aktenlage in Übereinstimmung stehen und auch mit den Ausführungen der VP in gutem Einklang sind. Aus einer Gesamtschau aller Umstände (ausgezeichnete Deutschkenntnisse der BF1, dauerhafte Lebensgemeinschaft mit einer auf Dauer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, gemeinsames Familienleben mit dieser und 2 gemeinsamen Kleinkindern, glaubhafte Integrationsabsichten in der Republik Österreich, BF2 besucht Kindergarten und ist dort ebenfalls gut integriert) erscheint daher, unbeschadet der sonstigen Verfahrensergebnisse, eine Entscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG angezeigt.
BFV erklärt: Ich ziehe hiermit die Beschwerde vom 22.06.2010 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des die BF1 betreffenden Bescheides des BAA vom 07.06.2010 zu Zl. 09 01.415-BAW, zurück.
Ich ziehe ferner hiermit die Beschwerde vom 29.05.2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des die BF2 betreffenden Bescheides des BAA vom 09.05.2012, zu Zl. 12 04.296-BAW, zurück.
(...)"
10.1. Zum Beweis ihrer Integration legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:
10.2. Wie aus der Verhandlungsschrift erkennbar zogen die Beschwerdeführerinnen aus freien Stücken ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellung:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Nigeria und zugehörig der christlichen Religion. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Februar 2009 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, sie hat keinen Kontakt zu Verwandten oder Freunden in Nigeria. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und war noch nie in Nigeria. Es handelt sich bei den gegenständlichen Anträgen auf internationalen Schutz um die einzigen solchen Anträge; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam die Erstbeschwerdeführerin auch ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nach. Die relativ lange Verfahrensdauer ist ihr daher nicht anzulasten.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich mit einem nigerianischen Staatsbürger, der über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügt, seit 2010 eine Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen zwei gemeinsame Kinder, wobei es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die erstgeborene gemeinsame Tochter handelt. Die zweite Tochter lebt ebenfalls mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte kümmert sich intensiv um seine Kinder und unterstützt seine Familie auch finanziell. Hochzeitsvorbereitungen wurden getroffen und die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes ist geplant; ein Untermietvertrag wurde unterschrieben.
Die Erstbeschwerdeführerin integrierte sich in all den Jahren sowohl in familiärer, beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich. Sie besuchte in Österreich die Hauptschule, nahm an diversen Sprachkursen teil und ist in einer christlichen Gemeinschaft aktiv, wo sie auch Freunde fand. Mittlerweile verfügt sie über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache und ist strafrechtlich unbescholten. Sie plant, ihre in Nigeria begonnene Ausbildung zur Krankenschwester, in Österreich weiterzuführen.
Die Zweitbeschwerdeführerin besucht regelmäßig einen Kindergarten, wo sie gut integriert ist und die deutsche Sprache erlernt.
1.3. Die Beschwerdeführerinnen zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria, abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen, und dem diesbezüglich rechtskräftigen Teil der Bescheide des Bundesasylamtes folgend, feststeht, dass die Erstbeschwerdeführerin Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine gemeinsame Rückkehr der beiden Beschwerdeführerinnen zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die diesbezüglichen Feststellungen und die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin auch Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich aus der Vaterschaftsanerkennung, welche ebenfalls im Akt aufliegt. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen zum Lebensgefährten respektive Vater bleibt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung zu verweisen. Darüber hinaus bestätigte der Lebensgefährte ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug, darüber hinaus legte er diese bei der Verhandlung vor und teilte das XXXX telefonisch über Nachfragen der zuständigen Referentin mit, dass ihm diese Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen erteilt wurde.
Dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern zusammenziehen will, wurde ebenfalls in der Verhandlung vorgetragen, ein Untermietvertrag über die entsprechende Wohnung wurde vorgelegt. Nachvollziehbar schilderte die Erstbeschwerdeführerin auch, dass eine Hochzeit auf Grund mangelnder Unterlagen bisher nicht möglich war, eine solche jedoch geplant ist und schon Vorbereitungen getroffen wurden.
Im Rahmen der Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der sehr guten Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin selbst zu überzeugen.
Bezüglich des Kindergartenbesuchs ist ebenfalls auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu verweisen, darüber hinaus liegt im Akt eine Bestätigungsschreiben eines Kindergartens auf, aus welchem ersichtlich ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit Februar 2014 diesen besucht.
Die Feststellung der Unbescholtenheit resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerinnen anzuerkennen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2014 sind der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 07.06.2010 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und der Bescheid vom 09.05.2012 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerinnen liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich, dem vergleichbaren Inhalte nach, aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen war nunmehr unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.2. zu erwägen:
Im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen war davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
So absolvierte die Erstbeschwerdeführerin die Hauptschule in Österreich, besuchte einige Deutschkurse, legte Deutschprüfungen (Letztstand Niveau XXXX) ab und verfügt mittlerweile über hervorragende Deutschkenntnisse. Sie plant ihre bereits in Nigeria begonnene Ausbildung als Krankenschwester hier weiterzuführen, woraus ihr Wille, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenem zu bestreiten, ableitbar ist. In der Verhandlung betonte sie, jede Arbeit in Österreich annehmen zu wollen, um finanziell unabhängig zu sein.
Dass ihr aufenthaltsberechtigter Lebensgefährte und sie nunmehr planen einen gemeinsamen Haushalt zu gründen und in naher Zukunft zu heiraten, unterstreicht die Ernsthaftigkeit ihrer vierjährigen Beziehung, aus der bereits zwei Kinder entstammen. Der Vater beteiligt sich an der Erziehung der Kinder und hat ein enges Verhältnis zu ihnen. Auf Grund seines Aufenthaltstitels ist er nunmehr auch in der Lage, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und seine Familie finanziell besser zu unterstützen.
Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, was ihr auch dadurch erleichtert wird, dass sie bereits über einige soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Sie ist in einer christlichen Gemeinschaft aktiv, wo sie bereits einige Freunde kennenlernte. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit fast einem Jahr den Kindergarten und wächst mit der deutschen Sprache auf. Zu Leuten aus Nigeria pflegt die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen (vor allem in Hinblick auf die relativ lange von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende Verfahrensdauer und die Schutzwürdigkeit des Familienlebens) in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Sohin ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass die getroffenen Erwägungen (bei momentan bekannter Aktenlage) mutatis mutandis auch für das 2. Kind der Erstbeschwerdeführerin gelten müssen (hätte im Lichte der Verhandlung vom 04.11.2014 seitens des BFA bereits im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wahrgenommen werden können).
Daher war den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).
Die allfällige Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen.
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