W107 2008534-1•BVwG W107 2008534-1
W107 2008534-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014
aufschiebende Wirkung, Bankgeschäft, Beschwerdezurückziehung,<br/>Einstellung, Entgegennahme fremder Gelder, Finanzmarktaufsicht,<br/>Halten fremder Gelder, Konzession, Unterlassungspflicht,<br/>Zurückziehung, Zwangsstrafe
W107 2008534-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, XXXX, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe sowie die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) aufgrund Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX, XXXX (Titelbescheid), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) aufgetragen, binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder unter Androhung einer bescheidmäßig zu verhängenden Zwangsstrafe in Höhe von Euro 10.000,-- zu unterlassen, da die BF über keine Konzession zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 BWG verfüge.
I.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.11.2013, Zl. 2013/17/0242, die Beschwerde der BF gegen den oben zitierten Bescheid der FMA vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
I.3. Die BF hat mit Schreiben vom 11.12.2013 bekannt gegeben, den rechtmäßigen Zustand im Sinne der Forderungen der FMA herzustellen, insoferne, als die bisherigen Darlehen zum Teil zurückgezahlt würden und zum Teil in Nachrangdarlehen umgewandelt würden. Zur Umsetzung hat die BF um Gewährung einer Frist bis 31.01.2014 ersucht. Die FMA hat diesem Ersuchen stattgegeben und die BF zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert.
I.4. Die BF hat mit Schreiben vom 29.01.2014 um Fristverlängerung bis 30.04.2014 ersucht. Die FMA hat mit Schreiben vom 31.01.2014 diesem Ersuchen insoweit stattgegeben, als die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis 31.03.2014 erstreckt und zum Nachweis der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht wurde.
I.5. Die FMA, Abteilung Integrierte Aufsicht, hat mit Bescheid vom XXXX, XXXX, über die BF eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 10.000.-zur Durchsetzung der mit Bescheid vom XXXX auferlegten Unterlassungspflicht verhängt (Spruchpunkt I.) sowie zur Erfüllung der mit Bescheid vom XXXX auferlegten Unterlassungspflicht eine erneute Frist von 4 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 20.000,-- gesetzt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die FMA im Wesentlichen aus, dass das Finanzierungsmodell der BF das konzessionspflichtige Bankgeschäft des gewerblichen Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z1 zweiter Fall BWG darstelle, die BF jedoch über keine Berechtigung gemäß § 4 BWG zur Erbringung von Bankgeschäften in Österreich verfüge und diese somit nicht berechtigt sei, derartige Tätigkeiten zu erbringen. Da die BF mit Bescheid der FMA vom XXXX aufgefordert worden sei, diese unerlaubte Tätigkeit zu unterlassen, jedoch der FMA keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt worden seien, die die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nachweisen würden und auch die letztmalig bis 31.03.2014 seitens der FMA gewährte Frist ungenützt verstrichen sei, sei davon auszugehen, dass der rechtmäßige Zustand bis dato nicht hergestellt worden sei. Die FMA könne für den Fall der Nichtbefolgung der bescheidmäßig erfolgten Aufforderungen gemäß § 26a FMABG eine Zwangsstrafe bis zu einer Höhe von € 30.000,-- festsetzen und diese sei in der Höhe von € 10.000,-- mit Bescheid vom XXXX iSd § 5 Abs.2 VVG bereits angedroht worden.
Dieser Bescheid wurde der BF nachweislich am 11.04.2014 zugestellt.
I.6. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der FMA am 12.05.2014, binnen offener Frist Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des Bescheides.
I.7. Die FMA legte mit Schriftsatz vom 03.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.06.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 10.06.2014, den Verwaltungsakt samt Beschwerde einschließlich angefochtenem Bescheid sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Beschwerdegründen vor und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2014, GZ. W107 2008534-1/3E den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
I.9. Die FMA hat mit E-Mail vom 20.08.2014, OZ 4, dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das bei der FMA anhängige Verfahren zu XXXX betreffend die XXXX beendet worden sei, da den Auflagen im Untersagungsbescheid vom XXXX nachgekommen und somit der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften beendet und der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt worden sei. Unter einem sei die Einstellung der Exekution der im Bescheid der FMA vom XXXX verhängten Zwangsstrafe beantragt worden.
I.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, GZ: W107 2008534-1/5Z, wurde die BF um Stellungnahme zum o.a. E-Mail der FMA ersucht.
I.11. Mit E-Mail vom 13.11.2014 teilte die BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde vom 09.05.2014 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
II.2. Zu Spruchpunkt A:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.11.2014 ihre Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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