W101 1436130-1•BVwG W101 1436130-1
W101 1436130-1Federal Administrative CourtNov 25, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung
W101 1436130-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl. 13 03.039-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach Einreise über den Flughafen Wien mit einem gefälschten belgischen Reisepass am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 11.03.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.05.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.06.2013, Zl. 13 03.039-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 04.11.2012 verlassen und sei von Beirut aus nach Istanbul geflogen, wo er sich bis zum 09.03.2013 aufgehalten habe. Am 09.03.2013 habe ihm der Schlepper einen gefälschten Reisepass und ein Flugticket gegeben und so sei er von Istanbul aus nach Wien geflogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe noch keinen Militärdienst geleistet und hätte jetzt einrücken müssen, wenn er zu Hause geblieben wäre. Da er keinen Militärdienst leisten wolle, da er nicht auf Menschen schießen wolle, habe ihm sein Vater empfohlen, aus dem Land zu fliehen. Außerdem sei die Sicherheitslage in Syrien sehr kritisch. Menschen würden von bewaffneten Gruppen entführt und für ihre Freilassung werde Lösegeld verlangt. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen Verweigerung des Militärdienstes verhaftet zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Im Verfahren habe er zwei Reisepässe abgegeben; einer sei gefälscht und einer sei echt. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.
Den Asylantrag stelle er, da er zum Militärdienst einberufen worden sei. Da er dieser Einberufung keine Folge geleistet habe, werde er nunmehr zwecks Rekrutierung gesucht. Eine schriftliche Einberufung habe er noch nicht erhalten; er sei am XXXX mündlich einberufen worden. Damals habe ein Beamter der Rekrutierungsstelle dem Vater des Beschwerdeführers, den er am Markt getroffen habe, mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle melden müsse. Dieser Beamte sei ein Freund seines Vaters und diese Mitteilung sei inoffiziell gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Situation danach mit seinem Vater besprochen und sie hätten beschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht den Militärdienst ableiste, sondern das Land verlassen werde, was er am 04.11.2012 auch getan habe. Er habe Syrien "so schnell" verlassen, damit er nicht zum Militär müsse. Wenn er gewartet hätte, wäre er verhaftet worden. Belegen könne er die Einberufung allerdings nicht.
Neben dem sichergestellten gefälschten belgischen Reisepass und eines Boardingpasses legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt seinen (echten) syrischen Reisepass vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.06.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischen Glaubens.
Er habe keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 23 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten im Original stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Sein Vorbringen zu seiner Person habe als glaubwürdig gewertet werden können.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er bis dato noch nicht offiziell zum Militär einberufen worden sei und daher seinem Vorbringen, wonach er wegen Wehrdienstverweigerung in Syrien gesucht werde, jegliche Grundlage fehle. Es sei nun in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Rekrutierung seiner Person zum Militär aus Syrien geflüchtet sei, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Sicherheit seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er sei außerstande gewesen, vor der Behörde ein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalte.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung behördlich gesucht werde. Er habe selbst gesagt, dass eine offizielle Einberufung seiner Person noch gar nicht erfolgt sei und könne daher auch nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Da er bis dato noch nicht offiziell zum Wehrdienst einberufen worden sei, könne nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat aufgrund eines in der GFK genannten Grundes behördliche Verfolgung zu befürchten hätte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen sei das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 16.06.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 16.06.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde, die er folgendermaßen begründete:
Er habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme idente Angaben gemacht. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme habe er ausgesagt, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Das habe das Bundesasylamt im Bescheid auch festgehalten, daher sei unverständlich, dass das Bundesasylamt von einer Unglaubwürdigkeit ausgehen könne. Er werde in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung gesucht. Dass er keine schriftliche Einberufung vorlegen könne, resultiere daraus, dass er Syrien früh genug verlassen habe, da ein Bekannter - ein Beamter der Rekrutierungsstelle - seines Vaters diesen über die drohende Rekrutierung informiert habe. Dieses Gespräch habe am XXXX stattgefunden; der Beschwerdeführer sei am 04.11.2012 geflohen und zwar sohin bevor ihm die Behörde eine schriftliche Einberufung habe zukommen lassen können. Das Bundesasylamt habe sich in keiner Weise mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Fahnenflucht eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Auch sei eine ganzheitliche Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesasylamt unterblieben. Dieses habe bloß kurz ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen sei. Bereits der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" es nicht erforderlich sei, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einigen Erkenntnissen des (ehemaligen) Asylgerichtshofes und führte hierzu zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre. Er habe Syrien aus wohlbegründeter Furcht aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen, da er nicht für Assads Regime habe kämpfen wollen. Er teile nicht die politische Meinung des Assad-Regimes und weigere sich den Wehrdienst anzutreten, da er eine andere politische Gesinnung habe.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg, GZ. XXXX, vom 09.01.2014 war der Beschwerdeführer infolge der Verwendung eines gefälschten belgischen Reisepasses wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines echten syrischen Reisepasses glaubhaft gemacht.
Der Vater des Beschwerdeführers hat am XXXX am Markt einen Freund, der als Beamter in der Rekrutierungsstelle des syrischen Militärs arbeitet, getroffen und dieser hat ihm inoffiziell mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in Kürze bei der Rekrutierungsstelle melden müsse. Als der Beschwerdeführer, der bis dato seinen regulären Militärdienst noch nicht absolviert hat, von der offenbar unmittelbar bevorstehenden Rekrutierung zum Militär erfahren hat, hat er gemeinsam mit seinem Vater beschlossen, dass er dieser unmittelbar bevorstehenden Einberufung zum Militär nicht Folge leisten bzw. die tatsächliche schriftliche Einberufung nicht abwarten wird, da er die politische Meinung des Assad-Regimes ablehnt und nicht auf deren Seite kämpfen und auf andere Menschen schießen will. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 04.11.2012 hat der Beschwerdeführer zwar (noch) keine schriftliche Einberufung erhalten. Es besteht jedoch für ihn jederzeit die Gefahr, einen Einberufungsbefehl zu erhalten, bzw. unter Umständen hat er einen solchen bereits "in Abwesenheit" erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden.
Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst entzieht bzw. entzogen hat. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 09.01.2014 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt bzw. eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er lediglich durch einen Zufall - der inoffiziellen Mitteilung eines Freundes seines Vaters - erfahren hat, dass seine Einberufung zum Militärdienst unmittelbar bevorsteht. Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges jetzt einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. diesen "in Abwesenheit" bereits erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer hat sich aus Sicht der syrischen Behörden dem Militärdienst jedenfalls entzogen.
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit dem Wehrdienst ausführt, dass seinen Angaben zu entnehmen sei, dass er bis dato noch nicht offiziell zum Militär einberufen worden sei und daher seinem Vorbringen, wonach er wegen Wehrdienstverweigerung in Syrien gesucht werde, jegliche Grundlage fehle, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht offiziell, aber inoffiziell durch einen Freund seines Vaters, der Beamter bei der Rekrutierungsstelle ist, von seiner offenbar unmittelbar bevorstehenden Einberufung erfahren hat und aufgrund dieser Warnung seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer Syrien bereits vor Erhalt des offiziellen Einberufungsbefehls verlassen hat, ist auch für die syrischen Behörden ersichtlich, dass der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers wohl der zu erwartende Einberufungsbefehl war, zumal dieser offensichtlich bereits in Vorbereitung war. Eine nähere Erläuterung dahingehend, aus welchen Gründen dem Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen Wehrdienstverweigerung in Syrien gesucht, jegliche Grundlage fehlt, lässt die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sohin vermissen. Dasselbe gilt für die beweiswürdigenden Ausführungen, dass die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers im privaten Bereich liegen mögen. Auch diesbezüglich fehlt eine nähere Begründung und handelt es sich hierbei wohl eher um eine spekulative Vermutung des Bundesasylamtes als um eine im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommene Tatsache.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
zu 1.3. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründet sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vom Landesgericht Korneuburg übermittelte gekürzte Urteilsausfertigung vom 09.01.2014.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Gemäß § 6 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Der Beschwerdeführer wurde zwar von einem inländischen Gericht wegen der Begehung einer Straftat verurteilt, ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG wurde damit allerdings nicht gesetzt.
Die vorliegende Verurteilung betrifft kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, sondern ein Vergehen im Sinne des § 17 StGB mit einer geringen Strafe von einem Monat, die auch noch bedingt nachgesehen wurde. Hinzu kommt, dass es sich um ein Urkundendelikt (Verwendung eines gefälschten belgischen Reisepasses) im Zuge der Flucht bzw. der illegalen Einreise nach Österreich gehandelt hat und daraus jedenfalls nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
Da sich im Verfahren sohin keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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