L516 1423610-3•BVwG L516 1423610-3
L516 1423610-3Federal Administrative CourtNov 25, 2014
Bescheinigungsmittel, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund
L516 1423610-3/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag vom 31.07.2012 von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, E13 423.610-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte zunächst mit Schriftsatz vom 21.06.2012 die Wiederaufnahme des im Rechtsmittelzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, E13 423.610-1/2012-8E, rechtskräftig abgewiesenen Antrages des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 05.12.2011. Der Asylgerichtshof wies diesen Wiederaufnahmeantrag mit Erkenntnis vom 11.07.2012, E13 423.610-2/2012-5E, als verspätet zurück, gab jedoch in weiterer Folge einem Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.07.2012 mit Erkenntnis vom 23.10.2013 E13 423.610-4/2013/6E statt.
2. Im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.12.2011 brachte der Wiederaufnahmewerber zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es über mehrere Jahre hinweg eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und einer anderen Familie gebe, im Zuge derer bereits mehrere Angehörige auf beiden Seiten ermordet worden seien und man nun auch ihn umbringen wolle sowie ihn wegen Mordes angezeigt habe, weshalb er auch polizeilich gesucht werde. Dieses Vorbringen wurde vom Asylgerichtshof in siemit näherer Begründung als nicht glaubhaft erachtet. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 24.05.2012 in Rechtskraft.
3. Der Wiederaufnahmewerber führte in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag aus, nunmehr aus seiner Heimat Unterlagen zum Beleg dafür, dass er zu Unrecht in einen Mordfall verwickelt worden sei und deshalb seine Verlassen habe, erhalten zu haben, und brachte gleichzeitig ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten in Vorlage deren Übersetzungen in weiterer Folge vom Asylgerichtshof veranlasst wurde. Laut diesen Übersetzungen handelt es sich dabei um mehrere polizeiliche Anzeigen aus den Jahren 2009 bis 2011 sowie mehrere gerichtliche Bekanntmachungen aus 2011 und 2012, deren Inhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen korrelieren.
4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
2.3. Gemäß § 3 Abs 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Zu A)
Stattgabe des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
2.4. Gemäß § 32 Abs 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
2.5. Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
2.6. Gemäß § 32 Abs 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.
2.7. Gemäß § 32 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2.8. Laut Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 entsprechen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2009 d B, GP XXIV.). Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
2.8.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).
2.8.2. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Ab 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
2.8.3. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
2.8.4. Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
2.9. Zum gegenständlichen Verfahren
2.9.1. Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich vor dem Hintergrund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig.
2.9.2. Die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Unterlagen stammen zum Großteil aus einem Zeitraum vor dem mit 24.05.2012 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, E13 423.610-1/2012-8E, waren damit bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden, sind jedoch erst danach hervorgekommen. Anhaltspunkte für ein Verschulden des Wiederaufnahmewerbers iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG sind nicht hervorgekommen.
2.9.3. Laut Übersetzungen der vom Wiederaufnahmewerber im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten handelt es sich bei diesen um mehrere polizeiliche Anzeigen aus den Jahren 2009 bis 2011 sowie mehrere gerichtliche Bekanntmachungen aus 2011 und 2012, deren Inhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen korrelieren. Die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel hätten dazu führen können, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Asylverfahren des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers anders gelautet hätte und sind somit abstrakt geeignet, eine andere Entscheidung im Hauptverfahren herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der nunmehr vorliegenden neu hervorgekommenen Tatsachen in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren vorbehalten.
2.9.4. Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zum Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 05.12.2011 wird daher wieder aufgenommen.
2.10. Dem Wiederaufnahmeantrag war daher stattzugeben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.11. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrages geklärt war.
Zu B)
Revision
2.12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.13. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.8. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.14. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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