W217 2004043-1•BVwG W217 2004043-1
W217 2004043-1Federal Administrative CourtNov 24, 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W217 2004043-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.06.2013, GZ: VA-VR 11525750/13-Gse, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Wiener Gebietskrankenkasse (folgend kurz "WGKK" bzw. belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 18.06.2013, GZ: VA-VR 11525750/13-Gse, dem Beschwerdeführer (folgend kurz "BF"), XXXX, in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm §§ 33, 34, 35, 59 sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 400,-- Euro vorgeschrieben.
Im Zuge einer Überprüfung sei am 26.04.2013, 20:25 Uhr, durch Prüforgane festgestellt worden, dass der BF als Dienstgeber für die angeführte Person, Frau XXXX, geb. XXXX, keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die WGKK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 400,-- herabsetze.
Mit Schreiben vom 19.07.2013 erhob der BF innerhalb offener Frist Einspruch gegen diesen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Frau XXXX geringfügig angemeldet habe und zwar zur gleichen Zeit, wie die Kontrolle der WGKK im Lokal gewesen sei. Dies sei Zufall gewesen, denn der BF melde jeden Arbeitnehmer sofort an. Es werde daher gebeten, den Betrag für den Prüfeinsatz nochmals auf Euro 200,-- herabzusetzen.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 08.11.2013 dem (damals als Berufungsbehörde zuständigen) Amt der Wiener Landesregierung eine Stellungnahme. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde in ihrem Schreiben aus, dass die Einspruchsausführungen nicht geeignet seien, die belangte Behörde von ihrer Rechtsmeinung abzubringen. Die Anmeldung sei im Beisein der Prüforgane ausgefüllt und unterfertigt worden. Von einer Anmeldung vor Arbeitsantritt könne daher keine Rede sein. Da eine erstmalige Betretung mit unbedeutenden Folgen vorgelegen sei, habe die belangte Behörde den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 400,-- herabgesetzt und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen lassen. Da somit der Beitragszuschlag bereits im gesetzlichen Mindestmaß vorgeschrieben worden sei, sei eine weitere Herabsetzung nicht möglich. Da zweifellos keine Anmeldung vor Arbeitsantritt in der Kasse eingelangt sei, würden durch das Nichtvorschreiben eines Beitragszuschlages die gesetzlich vorgeschriebenen Meldebestimmungen ad absurdum geführt werden. Da der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden sei wurde beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.
Am 11.03.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W 174 zur Erledigung zugewiesen.
Am 14.10.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 217 neu zugewiesen.
Mit E-Mail vom 03.11.2014 übermittelte die Finanzpolizei dem Bundesverwaltungsgericht das Personenblatt der WGKK, eine Rechtfertigung des BF vom 04.11.2013, den Strafantrag vom 06.05.2013 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 06.03.2014 des Verwaltungsgerichtes Wien.
Laut Sachverhalt im Strafantrag erfolgte im Zuge einer MDKS - Kontrolle iSd AuslBG und § 89 Abs. 3 EStG am 26.04.2013 gegen 20:10 Uhr im Lokal des BF durch Organe des Finanzamtes XXXX - Team XXXX Finanzpolizei.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ein Erhebungsbericht der WGKK zu entnehmen. Darin wird festgehalten, dass im Zuge einer MD/BS-Aktion am 26.04.2013 mit der LPD-Wien, Magistrat und der Finanzpolizei im Lokal des BF eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei die Dienstnehmerin Frau XXXX arbeitend angetroffen worden. Diese sei zum Zeitpunkt der Kontrolle ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Weiters sei Frau XXXX hinter der Theke angetroffen worden. Nach Abfrage in der Datenbank sei festgestellt worden, dass Frau XXXX nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Vor Ort sei mit Frau XXXX ein Personenblatt aufgenommen worden, in dem sie bestätige, seit 26.04.2013 als Kellnerin tätig zu sein. Daraufhin sei vor Ort mit dem Dienstgeber, Herrn XXXX, eine Niederschrift aufgenommen worden, in welcher bestätigt werde, dass Frau XXXX seit 26.04.2013 als Kellnerin beschäftigt sei. Für die Dienstnehmerin, Frau XXXX, sei in der Folge eine Anmeldung ab 26.04.2013 erstellt und vom Dienstgeber unterfertigt worden.
Dem BF wurde mit Schreiben vom 05.11.2014 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.11.2013 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX, VersNr. XXXX, wurde am 26.04.2013, gegen 20:10 Uhr, durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei einer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Hilfs- bzw. Kellnertätigkeiten für den BF unmittelbar betreten. Der Dienstgeber, Herr XXXX, hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung erfolgte am 26.04.2013, jedoch erst nach Arbeitsantritt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der WGKK sowie durch Einsicht in die von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.
Die Betretung der Frau XXXX bei Hilfs- bzw. Kellnertätigkeiten für den BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei der Betätigung am 26.04.2013 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber, XXXX, handelte, wurde seitens des BF in seinem eingebrachten Einspruch nicht bestritten. Mit seiner Unterschrift in der Niederschrift vom 26.04.2013 bestätigte der BF vielmehr, dass Frau XXXX als Kellnerin in seinem Betrieb beschäftigt ist.
Wie der BF selbst in seinem Einspruch vorbringt, erfolgte die Anmeldung erst zum Zeitpunkt der Kontrolle. Dies deckt sich auch mit seiner an das Magistratische Bezirksamt für den XXXX Bezirk eingebrachten Rechtfertigung vom 04.11.2013, worin dieser ausführt, dass die zweite Anmeldung von Frau XXXX durch die Kontrolle durchgeführt worden sei.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Im vorliegenden Fall wurde Frau XXXX vom BF als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung zwar am 26.04.2013 angemeldet, jedoch erst nach Arbeitsantritt.
Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zum Betretungszeitpunkt wurde zudem vom BF nicht in Abrede gestellt.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Ans. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im vorliegenden Fall erfolgte an einem bestimmten Tag ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes und wurde dabei eine - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - Dienstnehmerin bei der Arbeit für den BF angetroffen, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249).
Im gegenständlichen Fall wurde die erstmalige verspätete Anmeldung von der belangten Behörde bereits als mit geringen Folgen verbunden qualifiziert und von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- reduziert.
Die insgesamt Euro 400,-- für den Teilbetrag für den Prüfeinsatz wurden daher von der belangten Behörde gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.
Der BF ersuchte im Verfahren, den Betrag für den Prüfeinsatz (nochmals) auf Euro 200,-- herabzusetzen.
Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen (vgl. VwGH vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0218).
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen überdies auch nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff wird vom VwGH bislang so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet sein müssen. Diese Bestimmung zielt daher auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten und der Dienstgeber glaubhaft vorbringt, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers mehr zuwarten konnte (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2008/07/0246; Zl. 2009/08/0184). Da ggstl. Sachverhalt völlig anders gelagert ist, treffen auch diese Gründe nicht zu.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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