W214 2008246-1•BVwG W214 2008246-1
W214 2008246-1Federal Administrative CourtNov 24, 2014
Auskunftsrecht, betreibender Gläubiger, Datenschutz, Ermächtigung,<br/>höchstpersönliche Rechte, Verpflichteter, Verwaltungsverfahren
W214 2008246-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.03.2014, Zl. DSB-K121.954/0004-DSB/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2000 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin betrieb und betreibt ein Exekutionsverfahren gegen XXXX wegen € 3,000.000,00 s. A. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.09.2012, GZ XXXX, wurde die Beschwerdeführerin zur Einbringung der vollstreckbaren Forderung vom € 3,000.000,00 samt Zinsen und Kosten zum Zweck der Verwertung der zufolge des Beschlusses vom 03.07.2012, GZ XXXX, gepfändeten, der verpflichteten Partei zustehenden Vermögensrechte aus Wertpapierkonten bei der XXXX Bank und Sparkassen AG (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) gemäß § 333 EO ermächtigt, die Rechte der verpflichteten Partei in deren Namen geltend zu machen.
2. In einem Schreiben vom 03.10.2012 teilte die mitbeteiligte Partei mit, mit der verpflichteten Partei derzeit nicht in legitimierten Geschäftsbeziehungen zu stehen und dass der verpflichteten Partei auch keine Vermögensrechte aus Wertpapierkonten gegenüber der mitbeteiligten Partei zustünden.
3. Mit Schreiben vom 12.11.2012 forderte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf § 26 Datenschutzgesetz 2000 auf, mitzuteilen, welche Produkte für die verpflichtete Partei automationsunterstützt verwaltet werden. Die mitbeteiligte Partei antwortete mit Schreiben vom 15.11.2012, dass sie ihrer im Rahmen der Exekutionsordung als Drittschuldner bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung mit ihren Drittschuldnererklärungen vom 29.03.2012, 03.07.2012 und 03.10.2012 in vollem Umfang nachgekommen sei. Die Angelegenheit sei daher für die mitbeteiligte Partei abgeschlossen und sie bitte um Verständnis, dass sie weitere Ersuchen um Auskunftserteilung nicht beantworten würde.
4. Mit Eingabe vom 19.12.2012 bei der (ehemaligen) Datenschutzkommission, eingelangt am 27.12.2012, ersuchte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Datenschutzkommission, die mitbeteiligte Partei aufzufordern, eine entsprechende Mitteilung abzugeben und gegebenenfalls mit entsprechenden Schritten vorzugehen.
Da die Beschwerdeführerin die Rechte der verpflichteten Partei in deren Namen geltend machen könne, habe sie die mitbeteiligte Partei gemäß § 26 DSG 2000 aufgefordert, mitzuteilen, welche Produkte für die verpflichtete Partei von der mitbeteiligten Partei verwaltet würden. Die mitbeteiligte Partei habe keine Äußerung abgegeben und auch nicht mitgeteilt, warum keine Äußerung abgegeben werde. Die Bezug habenden Urkunden wurden der Beschwerde beigelegt.
5. Diese Eingabe wurde von der (ehemaligen) Datenschutzkommission zunächst als Eingabe gemäß § 30 DSG 2000 gewertet und zur GZ K215.098 protokolliert.
6. Im Rahmen des Schriftverkehrs zu dem unter Punkt 2. angeführten Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, ein Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 angestrebt zu haben und anzustreben. Mit Schreiben der (ehemaligen) Datenschutzkommission vom 22.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 30 DSG 2000 eingestellt und gleichzeitig ein Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 eröffnet wurde.
7. Mit Schreiben der (ehemaligen) Datenschutzkommission vom 04.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und sie unter Fristsetzung sowie Androhung einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG unter anderem aufgefordert, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000), das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 31 Abs. 3 Z 5 DSG 2000), sowie das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen und eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei (§ 31 Abs. 4 DSG 2000) nachzuholen bzw. vorzulegen.
8. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.03.2013 nach. Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht verletzt, aufgrund der ihr vom Gericht eingeräumten Befugnis für die verpflichtete Partei von der mitbeteiligten Partei als Daten verarbeitende Stelle die Auskunft zu erhalten, ob und welche Produkte für die verpflichtete Partei von ihr automationsunterstützt verarbeitet würden. Sie begehre daher die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei durch die Unterlassung der Beantwortung des Schreibens vom 12.11.2012 das Recht der Beschwerdeführerin verletzt habe, Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche Produkte für die verpflichtete Partei von ihr automationsunterstützt verwaltet würden. Beigelegt wurde unter anderem das Auskunftsersuchen vom 12.11.2012.
9. Mit Bescheid der (ehemaligen) Datenschutzkommission vom 10.04.2013, GZ 121.954/0006-DSK/2013, wurde die Beschwerde mit der tragenden Begründung, die Beschwerdeführerin sei nach Lage des Falles nicht als Person anzusehen, der nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen sei, abgewiesen. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei mit ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen den Erfordernissen des § 26 Abs. 4 DSG 2000 entsprochen.
10. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/01/0083, den Bescheid der (ehemaligen) Datenschutzkommission unter Verweis auf das Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2011/17/0156, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission auf. Das aufschiebende Erkenntnis wurde der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 25.02.2014 zugestellt.
11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Parteiengehör zu den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert mitzuteilen, welche Änderungen seit Rechtskraft des nunmehr aufgehobenen Bescheides eingetreten seien, insbesondere, ob zwischenzeitig Auskunft erteilt worden sei oder ob es diesbezüglich ein anhängiges Zivilverfahren gebe.
12. Beide Verfahrensparteien - die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 04.03.2014, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2014 - teilten der belangten Behörde mit, dass keine Änderungen im Sachverhalt eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin wies darüber hinaus darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 03.10.2012 mitgeteilt habe, mit der verpflichteten Partei derzeit nicht in legitimierter Geschäftsverbindung zu stehen. Damit habe sie offen gelassen, in der Vergangenheit oder nach der Erklärung mit der verpflichteten Partei in Geschäftsverbindung gestanden zu sein oder zu stehen, und wenn schon nicht in legitimierter Geschäftsverbindung, so doch in Geschäftsverbindung zu sein. Eine weitere Auskunft sei nicht mehr erteilt worden. Die Beschwerdeführerin wiederhole ihre Anträge.
13. Mit Bescheid vom 25.03.2014, GZ DSB-121.954/0004-DSB/2014, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Begründend wurde zunächst zur Frage der Zuständigkeit ausgeführt, dass aufgrund § 61 Abs. 9 DSG 2000 die belangte Behörde zur Erlassung dieses Bescheides zuständig sei. Da der Verwaltungsgerichtshof den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid der Datenschutzkommission wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben habe, sei auch zu prüfen, ob die belangte Behörde als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission inhaltlich zur Bescheiderlassung zuständig sei. Mit der DSG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 57/2013, sei dem Urteil des EuGH Rechnung getragen worden. Daher sei davon auszugehen, dass die (ehemalige) Datenschutzkommission spätestens seit dem 01.05.2013, dem Inkrafttreten der genannten DSG-Novelle 2013, die ihr zugewiesenen Aufgaben "in völliger Unabhängigkeit" und damit in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorschriften wahrgenommen habe. Die belangte Behörde als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission sei daher auch in inhaltlicher Hinsicht zur Erlassung dieses Bescheides zuständig.
In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung gemäß § 333 EO nicht auch das Recht umfasse, im Namen der verpflichteten Partei deren verfassungsrechtlich gewährleistetes, subjektives Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 26 DSG 2000 gegenüber der mitbeteiligten Partei geltend zu machen. Beim Recht auf Auskunft handle es sich um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, welches im Verwaltungsweg vor der belangten Behörde durchzusetzen sei und der nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliege. So wie alle subjektiven Rechte könne das Recht auf Auskunft grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst oder dessen gewillkürten Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden. Nur wenn der Betroffene selbst noch nicht oder nicht mehr handlungsfähig sei, könnten dessen (subjektive) Rechte in dessen Namen auch ohne Vorliegen einer gewillkürten Vertretung von einem anderen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.
Durch §§ 308 und 333 EO werde der betreibende Gläubiger in die Lage versetzt, im Namen des Verpflichteten (bestimmte) Vermögensrechte geltend zu machen. Die Geltendmachung dieser Rechte habe jedoch auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen (vgl. dazu etwa § 333 EO, arg. "nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts" sowie den Beschluss des OGH vom 30.05.1984, GZ 3 Ob 33/84). Die Ermächtigungen der Exekutionsordnung könnten somit nicht dahingehend verstanden werden, als würden sie den Gläubiger ermächtigen, auch höchstpersönliche, subjektive, im Verwaltungsverfahren durchzusetzende Rechte eines Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen. Dies würde dem klaren Wortlaut und dem Sinn der §§ 308 und 333 EO widersprechen. Die Beschwerde sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
Die Beschwerde erweise sich aber auch aus einem anderen Grund als unbegründet: die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren unmissverständlich geltend gemacht, durch Unterlassung der Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 12.11.2012 im Recht auf Auskunft verletzt zu sein. Die mitbeteiligte Partei habe aber auf das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.11.2012 reagiert und - mit näherer Begründung - mitgeteilt, dass keine (weitere) Auskunft erteilt würde. Damit habe sie aber den Erfordernissen des § 26 Abs. 4 DSG 2000, welcher dem Auftraggeber auferlege, binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt werde, entsprochen, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.
Ob die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft vollständig gewesen sei, sei im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht zu prüfen gewesen, weil die (von Anfang an anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin über Aufforderung zur Mängelbehebung der (ehemaligen) Datenschutzkommission mit Eingabe vom 11.03.2013 ausdrücklich (nur) die Feststellung begehrt habe, durch die Unterlassung der Beantwortung des Schreibens vom 12.11.2012 im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Damit sei aber der Beschwerdegegenstand (§ 31 Abs. 3 Z 1 und 5 DSG 2000), über welchen die Datenschutzkommission/belangte Behörde zu entscheiden gehabt habe, eindeutig abgegrenzt. Eine Umdeutung durch die belangte Behörde scheide somit aus.
14. Gegen den gegenständlichen Bescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.04.2014 bei der belangten Behörde (dort eingelangt am 28.04.2014) eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ein. Darin wird der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachte sich in Ihrem Recht, für den Verpflichteten Auskunft darüber zu erlangen, ob automationsunterstützte Daten über ihn bei der mitbeteiligten Partei verwaltet würden, verletzt.
Unter den Anfechtungsgründen führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: die belangte Behörde führe aus, dass das Recht auf Auskunft ein höchstpersönliches, subjektives Recht sei, das nur der Betroffene selbst oder in dessen Vertretung ein gewillkürter Vertreter oder bei Handlungsunfähigkeit der bestellte Vertreter ausüben könnten. Die belangte Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin als betreibende Partei durch das Exekutionsgericht ermächtigt worden sei, die Rechte der verpflichteten Partei in deren Namen geltend zu machen. Demgemäß sei sie auch berechtigt worden, Auskunft darüber zu erlangen, ob hinsichtlich des Verpflichteten automationsunterstützt Daten verarbeitet werden oder nicht. Diese Frage sei von der mitbeteiligten Partei selbst aufgeworfen worden, weil im Schreiben vom 03.10.2012 mitgeteilt wurde, dass derzeit keine legitimierte Geschäftsverbindung bestehen würde, was bedeute, dass eine nicht legitimierte Geschäftsverbindung gegeben sein dürfte, und zwar im Rahmen einer automationsunterstützten Datenverarbeitung, wie es von Banken bei EU-Ausländern oder anderen Ausländern gehandhabt werde. Da keine entsprechende Äußerung abgegeben worden sei, habe die Beschwerdeführerin zu Recht eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.
Der Hinweis, dass das Recht nur durch berechtigte und durch die gesetzlichen Vertreter, wie Eltern oder Sachwalter, ausgeübt werden könne, sei nicht berechtigt. Tatsächlich könne das Recht auch durch einen bevollmächtigten Vertreter gemäß § 1008 ABGB ausgeübt werden. Wenn aber ein bevollmächtigter Vertreter das Recht geltend machen könne, könne auch ein Gläubiger ermächtigt werden, das Recht für den Berechtigten geltend zu machen, also in seiner Vertretung. Der Bevollmächtigte oder Ermächtigte mache das Recht nicht anstelle des Betroffenen geltend, sondern für den Betroffenen. Die Ermächtigung des Gerichtes, die Auskunftsrechte für den Berechtigten geltend machen zu können, berechtige daher den Gläubiger, die Auskünfte für den Berechtigten zu verlangen und verpflichte die betroffene Stelle zur Auskunftserteilung. Für die Beschwerdeführerin sei es nur über die Auskunftserteilung möglich, zu entsprechenden Daten zu kommen um das Exekutionsverfahren Erfolg versprechend weiterführen zu können. Der Verweis auf das Zivilrecht sei nicht berechtigt, weil über das Zivilrecht keine Auskunft erlangt werden könne, sondern nur eine Drittschuldnerklage eingebracht werden könne, die ohne vorhandene Daten nicht Erfolg versprechend sei.
Die Behörde hätte daher die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden. Der Bescheid sei rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin stelle die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2014 beheben und der mitbeteiligten Partei auftragen, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Produkte der verpflichteten Partei automationsunterstützt verwaltet würden.
15. Mit Schreiben vom 26.05.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt einer Stellungnahme von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend mache, diesbezüglich jedoch nichts Näheres ausführe. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne seitens der belangten Behörde jedenfalls nicht erkannt werden.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes wies die belangte Behörde darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten "Anfechtungsgründe" im Wesentlichen bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht worden seien. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Einwänden ausführlich auseinandergesetzt. Anzumerken sei jedoch, dass die mitbeteiligte Partei auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin reagiert habe und somit dem Erfordernis des § 26 Abs. 4 DSG 2000 entsprochen worden sei. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, dass die auf Basis der Exekutionsordnung - EO erteilte Ermächtigung auch die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts umfasse, sei die Beschwerde dennoch - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - mangels korrekter Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Beschwerde nämlich geltend gemacht, dass die mitbeteiligte Partei auf Ihr Auskunftsersuchen überhaupt nicht reagiert hätte, was jedoch nicht der Aktenlage entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin hätte allenfalls im Recht, nicht vollständig Auskunft erhalten zu haben, verletzt sein können, was sie jedoch nicht geltend gemacht habe. Da die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertreten gewesen sei, sei es ihr zuzumuten gewesen, das als verletzt erachtete Recht - das gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 zum zwingenden Bestandteil einer Beschwerde zähle - ordnungsgemäß zu bezeichnen, so dass eine "Umdeutung" der Bezeichnung zugunsten der Beschwerdeführerin habe ausscheiden müssen. Darüber hinaus habe die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts während des laufenden Verfahrens - sohin auch nicht nach der Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2013 durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht geändert, insbesondere nicht ausgeweitet werden können.
Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.
16. Mit Schreiben vom 16.09.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis.
17. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 30.09.2014 Stellung. Die (inzwischen ebenfalls anwaltlich vertretene) mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz vom 02.10.2014 eine Stellungnahme ab.
Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 03.10.2012 mitgeteilt habe, mit der verpflichteten Partei derzeit nicht in legitimierter Geschäftsverbindung zu stehen und dass der verpflichteten Partei auch keine Vermögensrechte aus Wertpapierkonten gegenüber der mitbeteiligten Partei zustünden. Die mitbeteiligte Partei habe damit offen gelassen, in der Vergangenheit oder nach der Erklärung mit der Verpflichteten Partei in Geschäftsverbindung gestanden zu sein oder zu stehen, und wenn schon nicht in legitimierter Geschäftsverbindung, so doch in Geschäftsverbindung zu sein. Eine weitere Auskunft sei nicht mehr erteilt worden. Die belangte Behörde habe die Umstände nicht geprüft, so dass das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Sie habe auch nicht festgestellt, dass die Verletzung des DSG (2000) deshalb vorliege, weil nicht gesagt wurde, welche Geschäftsverbindung vorliege und zu welchen Nummern. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihren Rechten verletzt worden und wiederhole daher ihre Anträge.
Die mitbeteiligte Partei wies in ihrer Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise ausgeführt habe, worin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen sein solle. Diesbezüglich sei daher die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt worden. Im Übrigen sei das Verfahren der belangten Behörde mängelfrei.
Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts führte die mitbeteiligten Partei aus, dass die belangte Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Der Beschwerdeführerin stehe ein Auskunftsrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 vielmehr gar nicht zu.
Nach Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 333 EO sei der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt gewesen sei. Grundsätzlich seien also die Rechte des ermächtigten betreibenden Gläubigers jenen des Verpflichteten inhaltsgleich (Oberhammer in Angs², EO² § 333 RZ 3; OGH 3 Ob 33/84). Wie die belangte Behörde richtig ausführte, habe jedoch die Geltendmachung dieser Rechte auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen, was allein schon aus dem Wortlaut des § 333 Abs. 1 EO:
"... und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes..." erhelle. Eine Ermächtigung, auch höchstpersönliche, subjektive, im Verwaltungsverfahren durchzusetzende Rechte eines Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen, enthalte diese Ermächtigung nicht. Der Beschwerdeführerin stehe daher auf Grundlage der Ermächtigung kein Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz zu. Damit fehle auch die Beschwerdelegitimation. Bereits aus diesem Grund habe daher die belangte Behörde die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
Der belangten Behörde sei auch darin zu folgen, dass es sich bei dem Recht auf Auskunft um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes handle, welches grundsätzlich am Verwaltungsweg vor der belangten Behörde durchzusetzen sei und der nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliege.
Es sei selbstverständlich, dass ein solches höchstpersönliches Auskunftsrecht, welches allein zum Schutz der Daten des Betroffenen diene, nicht im Wege einer exekutionsrechtlichen Ermächtigung auf einen betreibenden Gläubiger übertragen werden könne, dessen Interesse alleine darin bestehe, über die Vermögensverhältnisse eines Verpflichteten Auskunft zu erhalten. Das in DSG (2000) verankerte Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 ergänze die sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, zum Beispiel auch das Bankgeheimnis. Beim Bankgeheimnis stünden die Vermögensinteressen des Bankkunden im Vordergrund, nach dem DSG (2000) dagegen müssten die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen insbesondere im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens beachtet werden. Da die Beschwerdeführerin Auskunft über die vorhandenen Wertpapierdepotkonten verlange, versuche sie auf diesem Weg die Verpflichtung zur Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei zu durchbrechen und Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zu erlangen, um so ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Betroffenen durchzusetzen. Dies widerspreche jedoch völlig den Zielsetzungen des § 26 Abs. 1 DSG (2000), die lediglich dem Schutz des Betroffenen selbst dienten.
Die datenschutzrechtlich und nach dem Bankgeheimnis bestehende Verschwiegenheitspflicht eines Bankinstitutes im Bezug auf die vom betreibenden Gläubiger gepfändeten Forderungen eines Verpflichteten gegenüber einem Bankinstitut würden ohnehin durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung (insbesondere im § 301 EO - Drittschuldnererklärung) im Interesse des betreibenden Gläubigers durchbrochen, durch welche Gesetzesbestimmungen auch das Grundrecht auf Datenschutz eine Einschränkung erfahre.
Die Beschwerde sei jedoch auch deshalb unbegründet, da die mitbeteiligten Partei ohnehin mehrfach (und auch bereits in dem zu Grunde liegenden Exekutionsverfahren) die Auskunft erteilt habe, dass der verpflichteten Partei keine Forderungen gegenüber der mitbeteiligten Partei zustünden, dies auch nicht aus Wertpapierdepotkonten.
Selbst wenn der verpflichteten Partei ein Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 zustünde, was jedoch bestritten werde, könne (sie) daher nicht in diesem Recht verletzt sein, da das Antwortschreiben vom 15.11.2012 auf das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom 12.11.2012, in welchem die mitbeteiligte Partei ausdrücklich auf die Drittschuldnererklärungen und das Schreiben vom 03.10.2012 verwiesen habe, ohnedies den Erfordernissen des § 26 Abs. 4 DSG 2000 entspreche.
Die Spekulationen und Unterstellungen der Beschwerdeführerin, dass aus der Formulierung im Schreiben vom 03.10.2012, dass "derzeit keine legitimierte Geschäftsverbindung" bestünden, abzuleiten sei, dass eine "nicht legitimierte Geschäftsbeziehung gegeben sein dürfte", worüber die mitbeteiligten Partei die Auskunft verweigere, würden jeder Grundlage entbehren und offensichtlich zudem auf der Unkenntnis des Bankwesengesetzes beruhen. Aufgrund der Legitimationsvorschriften gemäß § 40 BWG sei es überhaupt nicht möglich, ein "anonymes" Wertpapierdepot zu eröffnen. Jeder Kunde müsse sich zu einem Wertpapierdepot legitimieren. "Legitimieren" bedeute, dass die Identität des Kunden festzustellen sei, und zwar durch Vorlage einer Identifikationsurkunde, also eines Lichtbildausweises, der den strengen Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entsprechen müsse. Man spreche daher von "legitimierten Geschäftsverbindungen". Selbst bei so genannten "Nummerndepots" handle es sich ebenfalls um legitimierte Wertpapierdepots, da lediglich die Bezeichnung statt des Namens des Kunden eine Nummer enthalte. Selbstverständlich könne auch ein solches "Nummerndepot" dem legitimierten Kunden zugeordnet werden und würde auch ein Nummerndepot daher auch von Pfändungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens erfasst und in der Drittschuldnererklärung angegeben werden.
Die mitbeteiligte Partei habe mehrfach deutlich und wahrheitsgemäß dargelegt, dass keine Forderungen des Verpflichteten gegenüber der Beschwerdeführerin bestünden. Es sei daher völlig an den Haaren herbeigezogen, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei offensichtlich unterstellen wollte, es bestünden Forderungen des Verpflichteten gegenüber der Beschwerdeführerin, die diese nicht offen legen wolle. Diese Unterstellung weise die mitbeteiligte Partei aufs Schärfste als unwahr zurück. Es sei selbstverständlich, dass bei der mitbeteiligten Partei als Bankinstitut sämtliche Kundenbeziehungen ordnungsgemäß und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der strengen Vorschriften des Bankwesengesetzes, geführt und auch entsprechend dokumentiert würden. Die mitbeteiligte Partei sei selbstverständlich auch ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht als Drittschuldnerin im Sinne des § 301 EO im Zuge des Exekutionsverfahrens gesetzeskonform nachgekommen.
Aus all diesen Gründen stelle die mitbeteiligte Partei daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. gemäß § 28 Absatz 2 Z1 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben in Punkt I., Unterpunkte 1 bis 3 und 11 und 12 dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (und wird durch weitere vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahmen bestätigt). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - Datenschutzrichtlinie, ABl. Nr. L 291 vom 23.11.1995 S. 31; §§ 308 und 333 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896 idgF.
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Zur Zuständigkeit der belangten Behörde wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, denen zu folgen ist. Die Zuständigkeit der belangen Behörde wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
In der Sache selbst folgt das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei, dass die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung gemäß § 333 EO nicht auch das Recht umfasst, im Namen der verpflichteten Partei deren verfassungsrechtlich gewährleistetes, subjektives Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 26 DSG 2000 gegenüber der mitbeteiligten Partei geltend zu machen. Beim Recht auf Auskunft handelt es sich vielmehr um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, welches im Verwaltungsweg vor der belangten Behörde durchzusetzen ist und der nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt. So wie alle subjektiven Rechte kann das Recht auf Auskunft grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst oder dessen gewillkürten Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden. Nur wenn der Betroffene selbst noch nicht oder nicht mehr handlungsfähig ist, könnten dessen (subjektive) Rechte in dessen Namen auch ohne Vorliegen einer gewillkürten Vertretung von einem anderen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geäußerte Vermutung, dass aus der Auskunft der mitbeteiligten Partei, dass derzeit keine legitimierte Geschäftsverbindung bestehen würde, geschlossen werden könne, dass eine nicht legitimierte Geschäftsverbindung gegeben sein dürfte, ist für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit der gegenständlichen Ermächtigung nach der Exekutionsordnung auch das höchstpersönliche Recht auf Auskunftserteilung übertragen wurde, irrelevant.
Weiters führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus: "Der Hinweis, dass das Recht nur durch Berechtigte und durch die gesetzlichen Vertreter, wie Eltern oder Sachwalter ausgeübt werden kann, ist nicht berechtigt. Tatsächlich kann das Recht auch durch einen bevollmächtigten Vertreter gemäß § 1008 ABGB ausgeübt werden. Wenn aber ein bevollmächtigter Vertreter das Recht geltend machen kann, kann auch ein Gläubiger ermächtigt werden, das Recht für den Berechtigten geltend zu machen."
Diese Ausführungen sind insofern aktenwidrig, als die belangte Behörde unter Punkt 2.2. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausführte, dass das Recht auf Auskunft sowie alle subjektiven Rechte nur vom Betroffenen selbst oder dessen gewillkürten Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden könne. Nur wenn der Betroffene selbst noch nicht oder nicht mehr handlungsfähig sei, könnten dessen (subjektive) Rechte in dessen Namen auch ohne Vorliegen einer gewillkürten Vertretung von einem anderen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde verneinte daher nicht die Möglichkeit, das Recht auf Auskunft durch einen gewillkürten Vertreter geltend zu machen, sondern nur die Behauptung, dass im konkreten Fall durch die Ermächtigung nach der Exekutionsordnung dieses Recht von der Beschwerdeführerin im Namen der verpflichteten Partei geltend gemacht werden könne.
In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Recht auf Auskunft im Fall einer gewillkürten Vertretung vom Betroffenen selbst dem Vertreter übertragen werden muss und dies nicht durch Dritte erfolgen kann; diesfalls muss an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden, weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt (Jahnel, Datenschutzrecht, 2010, 7/8, 363 unter Verweis auf DSK 21.03.2007, K121.258/0003-DSK/2007: "Diese Voraussetzung wird nicht nur durch eine ausdrückliche Erwähnung von "Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000" in der anwaltlichen Vollmacht erfüllbar sein, es muss jedoch aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, dass die Stellung eines Auskunftsbegehrens auch von einer allgemein formulierten Vertretungsvollmacht tatsächlich und konkret mit umfasst war.")
Durch §§ 308 und 333 EO wird der betreibende Gläubiger in die Lage versetzt, im Namen des Verpflichteten (bestimmte) Vermögensrechte geltend zu machen. Die Geltendmachung dieser Rechte hat jedoch auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen (vgl. dazu etwa § 333 EO, arg. "nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts" sowie den Beschluss des OGH vom 30.05.1984, GZ 3 Ob 33/84).
Hinsichtlich höchstpersönlicher Ansprüche führt der OGH in 6Ob247/08d vom 17.12.2009 aus: "Forderungsrechte sind - sofern es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche (§ 1393 ABGB) handelt oder sonstige rechtliche Hindernisse einer Abtretung entgegenstehen - grundsätzlich übertragbar (4 Ob 199/97m mwN). Höchstpersönliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt [...]." In diesem Sinne ist auch OGH 4Ob228/04i vom 21.12.2004 zu verstehen: "Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betreffen, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden (Frauenberger aaO Rz 19; Prohaska-Marchried aaO 58 f; SZ 33/116, SZ 72/183 und SZ 73/87)."
In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes: "Bei einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere Erbe), wenn es sich bei dem relevanten Recht (Pflicht) um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (VwGH 2012/12/0148 vom 14.10.2013).
Die Ermächtigungen der Exekutionsordnung können somit nicht dahingehend verstanden werden, als würden sie den Gläubiger ermächtigen, auch höchstpersönliche, subjektive, im Verwaltungsverfahren durchzusetzende Rechte eines Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen. Dies würde dem klaren Wortlaut und dem Sinn der §§ 308 und 333 EO widersprechen.
Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerde (daher schon) aus diesem Grund abzuweisen war (und ist).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unmissverständlich geltend gemacht, durch Unterlassung der Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 12.11.2012 im Recht auf Auskunft verletzt zu sein. Die mitbeteiligte Partei reagierte aber auf das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.11.2012 und teilte - mit näherer Begründung - mit, dass keine (weitere) Auskunft erteilt würde. Damit hätte sie - würde hier überhaupt ein Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 bestehen (was vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben gemachten Ausführungen ausdrücklich verneint wird) - den Erfordernissen des § 26 Abs. 4 DSG 2000, welcher dem Auftraggeber auferlege, binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt werde, entsprochen, weshalb die Beschwerde jedenfalls auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.
Zudem ist der belangten Behörde zu folgen, dass eine allfällige Vollständigkeit der Auskunftserteilung jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen wäre, weil die (von Anfang an anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin über Aufforderung zur Mängelbehebung der (ehemaligen) Datenschutzkommission mit Eingabe vom 11.3.2013 ausdrücklich (nur) die Feststellung begehrt hat, durch die Unterlassung der Beantwortung des Schreibens vom 12.11.2012 im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein.
Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, das Verfahren bei der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen, weil sie nicht die näheren Umstände geprüft habe, ob die mitbeteiligte Partei in der Vergangenheit oder nach der Erklärung mit der verpflichteten Partei in einer Geschäftsverbindung gestanden sei oder stehe, und wenn schon nicht in legitimierter Geschäftsverbindung, so doch in einer Geschäftsverbindung sei, wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Umstände für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Recht auf Auskunft im Namen der verpflichteten Partei zukomme und sie in diesem Recht auf Auskunft verletzt sei, nicht relevant ist. Derartige Fragen würden sich dann ergeben, wenn man eine prinzipielle Übertragung des Auskunftsrechts auf die Beschwerdeführerin bejahen würde und es sich überdies um ein Verfahren wegen unvollständiger Auskunftserteilung handeln würde.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine Rechtswidrigkeit im Bescheid der belangten Behörde erblicken.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter Punkt 3.2.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur untermauert die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass es sich beim Grundrecht auf Datenschutz und dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht um höchstpersönliche Rechte handelt (siehe dazu auch die unter 3.2.2. zitierte Literatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da diese eindeutig gelöst ist.
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