BVwG W213 2012199-1

W213 2012199-1Federal Administrative CourtNov 24, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Einkommen, Entschädigung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Verdienstentgang, Verfahrensmangel,<br/>Wehrdienst, Zurückverweisung

Full text

BVwG W213 2012199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2012199.1.00

Spruch

W 213 2012199-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 03.01.1987, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes, vom 27.08.2014, GZ. P855884/7-HPA/2014, betreffend Entschädigung für Verdienstentgang, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 21.07.2014 bis 26.07.2014 Wehrdienst (Milizübung) geleistet. Mit Schreiben vom 20.07.2014 beantragte er die Zuerkennung einer Entschädigung des Verdienstentganges. Er brachte vor, dass er vor Beginn des Wehrdienstes Einkommen aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bezogen habe. Als Basis für die Berechnung beantragte er die Heranziehung der letzten drei Kalendermonate.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch lautete wie folgt:

"Ihr Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges für die Dauer ihres Wehrdienstes vom 21.07.2014 bis 26.07.2014 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 36 und 37 HGG ausgeführt , dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten vor Antritt des Wehrdienstes ein Bruttoeinkommen von € 2760,28 bezogen habe, wobei €

362,53 (ohne Lohnsteuer abgezogen worden seien. Es ergebe sich daher ein Betrag von € 2397,75, der auf einen Tag umgelegt € 26,64 ergebe. Für sechs Wehrdiensttage ergebe sich eine Bruttoentschädigung von €

159,84. Dieser Betrag sei geringer als die ohne Antrag bereits ausgezahlte Pauschalentschädigung von € 221,95.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er erst seit 01.06.2014 in Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX stehe. Vorher sei er nur mit einem Beschäftigungsausmaß von zehn Stunden angemeldet gewesen und hätte Arbeitslosengeld bezogen. Er legte eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vor, aus der hervorging, dass er für die Zeit vom 26.01.2014 bis 14.06.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 28,59 pro Tag hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 36 und 37 WehrG lauten wie folgt:

"Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

1. Milizübungen oder ...

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

..."

Im vorliegenden Fall sieht sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, dass er zusätzlich zu seinem Einkommen bei der XXXX auch Arbeitslosengeld bezogen habe.

Dieses Vorbringen erweist sich als berechtigt: Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 3 HGG umfasst das zu ersetzende Einkommen auch das Arbeitslosengeld. Angesichts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Anspruchsnachweises, wonach diesem für die Zeit vom 26.01.2014 bis 14.06.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 28,59 zustand, ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung dieser Bezüge der dem Beschwerdeführer zu ersetzende Verdienstentgang die Pauschalentschädigung von € 221,95 jedenfalls übersteigt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall wird noch zu ermitteln sein, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer neben seinen Arbeitseinkünften tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. liegen daher nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall angesichts der völlig klaren Rechtslage (§ 37 Abs. 3 Z. 3 HGG) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur zu lösen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.