BVwG W108 1432351-1

W108 1432351-1Federal Administrative CourtNov 24, 2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion,<br/>Einberufung, gesamte Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verfolgung

Full text

BVwG W108 1432351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1432351.1.00

Spruch

W108 1432351-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 10.201-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 07.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei arabischer Abstammung und christlichen Glaubens, habe in XXXX gelebt und dort als Taxifahrer gearbeitet. Er sei mit dem Auto eines Schleppers in die Türkei ausgereist. Syrien habe er verlassen, weil er Reservist des syrischen Heeres sei und befürchtet habe, wieder zum Heer eingezogen zu werden. Da er sich vor dem Krieg fürchte, sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg bzw. vor der Einberufung zum Militärdienst.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe am 15.07.2012 wie immer als Taxifahrer gearbeitet, als er von seiner Familie zu Hause angerufen worden sei, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er hätte zum Wehrdienst einrücken sollen. Da er das nicht gewollt habe, sei er an diesem Tag später nach Hause gekommen und sei dann weiter zu seinem Bruder in dessen Wohnung gegangen, wo er noch vier Tage geblieben sei, dann sei er aus Syrien ausgereist. Es sei kein Einberufungsbefehl gewesen, sondern eine Verständigung, dass er den schriftlichen Einberufungsbefehl im Einberufungsbüro holen solle. Ein Polizist habe diese Verständigung seiner Familie zu Hause übergeben. Etwa zehn Tage nach seiner Ausreise habe der Polizist nochmals zu Hause wegen der Abholung des Einberufungsbefehls nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seine Familie habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschwerdeführer im Libanon sei, woraufhin der Polizist gesagt habe, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl abholen solle, sobald er wieder zurück sei. Eineinhalb bis zwei Monate nach seiner Ausreise habe auch sein Bruder einen Einberufungsbefehl erhalten und dieser sei deswegen in den Libanon geflüchtet. Er habe von 1999 bis 2001 den Wehrdienst abgeleistet. Es sei üblich, dass Männer, die den Wehrdienst schon abgeleistet hätten, jetzt wieder zum Militärdienst einberufen würden. Er hätte sofort einrücken sollen. Wenn er nicht einrücke, würde er ins Militärgefängnis kommen oder möglicherweise würde er auch umgebracht werden. Es gebe keinen festen Strafrahmen. Jetzt, da Syrien im Krieg sei, würde er als Verräter gelten und man würde die Todesstrafe über ihn verhängen. Ob er polizeilich/behördlich gesucht werde, wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militär, man würde ihn mit Gewalt einziehen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde ging aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumente (syrischer Führerschein, syrischer Personalausweis) davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und christlichen Glaubens sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und insbesondere nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Reservist des Heeres gewesen sei und wieder einberufen worden wäre.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Die Sicherheitslage

Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.

Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.

Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus. [...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.

Es gibt tatsächlich beträchtliche Sympathie für Bashar al-Assad in der Bevölkerung, wenn auch ein Teil davon aus Angst vor dem Unbekannten herrührt. Die Manifestationen regierungsfreundlicher Einstellung, die neben den Protesten auftraten, waren für die Teilnehmer eine ehrliche Äußerung von Gefühlen, auch wenn besonders die [regimetreuen Demonstrationen] in Damaskus und Ladhiqiyyah vom Staat orchestriert sein mögen. Viele Mitglieder der religiösen Minderheiten wie etwa Christen und Drusen sowie [...] die Alawiten beobachten den derzeitigen Aufruhr mit definitivem Unbehagen, weil sie an mögliche Gegenschläge der sunnitischen Mehrheit denken.

Die Alawiten, aus deren Stämmen die Assads und ihr innerer Kreis stammen, sorgen sich, dass sie wegen der Handlungen der regierenden Clique unter kollektiver Vergeltung leiden werden. Aber ein großer Teil der Klasse der sunnitischen Händler hält sich auch soweit an die Allianz mit dem Assad-Regime. Da die Minderheiten und die sunnitische Mittelklasse mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stellen sie einen nicht zu vernachlässigende Personenkreis dar.

Seit dem Beginn der Revolution in Syrien im März dieses Jahres 2011 haben Beobachter aus dem In- und Ausland mehrfach vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zwischen den diversen Religionsgemeinschaften in Syrien gewarnt. Durch vermehrte Angriffe der "Freien Syrischen Armee", einem Zusammenschluss desertierter Soldaten, auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte und gewalttätige Übergriffe zwischen Sunniten und Alawiten in Homs sehen sich viele in ihrer Sorge bestätigt. Dennoch zeichnet sich seit Wochen ein Machtkampf in Syrien ab, der mehr und mehr entlang konfessioneller Grenzen verläuft.

Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet.

Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].

Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.

Die Menschenrechtslage

Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.

Angehörige der Shabiha-Miliz werden mit Entführungen von Oppositionellen und deren Ermordung in Verbindung gebracht.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.

Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, [...], der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.

Wehrpflicht

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [2011], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Es gibt Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen.

Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer.

[...] es gibt keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:

ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.

Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat.

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.

Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.

Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt kommen sie nach Militäroperationen vor.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Es seien bereits bis zu 20.000 Soldaten desertiert, sagteXXXX der Nachrichtenagentur Reuters.

Nach Schätzung des früheren Generals verfügen die syrischen Streitkräfte über 280.000 Soldaten, darunter Rekruten.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte XXXX. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.

Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein Drittel der neuen Rekruten zum Dienst.

[...] es gab eine Amnestie [für Personen, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten] durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich.

Der syrische Präsident Bashar Assad erklärte [...] den Kriegszustand und ordnete die Generalmobilmachung der Truppen an [...].

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.

Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde und sie mussten sich verpflichten Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.

Viele der interviewten Überläufer sagten, dass Soldaten, die verdächtigt wurden mit den Demonstranten zu sympathisieren oder ihnen zu helfen, sofort verhaftet wurden. Ein Wehrpflichtiger erklärte, wie er Zeuge der Folter vieler Überläufer in einem Gefängnis wurde.

Aufgrund der angespannten Situation kommt es zu Einberufungen von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern.

Kommt es seitens der Regierung aufgrund einer derartigen Desertierung zur Unterstellung einer bestimmten politischen bzw. regimefeindlichen Gesinnung? Konkrete Fälle sind der Vertrauensanwältin nicht bekannt, aber es sei laut ihrer Auskunft durchaus wahrscheinlich."

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl bzw. eine Aufforderung zur Abholung des Einberufungsbefehls erhalten habe. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt dahingehend, dass dieser in Bezug auf die angebliche Bedrohungssituation unglaubwürdig und daher zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht geeignet sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher u.a. ausgeführt wurde, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, da er in Syrien aufgrund der Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. Aus den Feststellungen der Behörde gehe hervor, dass das syrische Regime aufgrund der angespannten Situation auch Männer, die den Wehrdienst bereits absolviert hätten, einberufen würde, dass Verweigerer dieses Kriegsdienstes vom Regime wie Aufständische als politische Gegner angesehen würden und dass es seitens der Regierung aufgrund einer derartigen Desertierung wahrscheinlich zur Unterstellung einer bestimmten politischen bzw. regimefeindlichen Gesinnung komme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 34jähriger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung christlichen Glaubens. Er lebte in XXXX in der (im Nordosten Syriens gelegenen) Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien abgeleistet und gehört zur Reserve der syrischen Armee und befürchtet(e) aufgrund der Kriegssituation nunmehr neuerlich zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Weil sich der Beschwerdeführer nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen wollte, verließ er Syrien und gelangte in der Folge unerlaubt nach Österreich, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer muss (musste) in Syrien damit rechnen, neuerlich zum Militärdienst eingezogen zu werden.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe Punkt. I.2.) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen Lebensumständen in Syrien wurden seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Dass der (nunmehr 34jährige) Beschwerdeführer in Syrien seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat und (seither) Reservist (eine [wehrpflichtige und wehrfähige] Person, die den Wehrdienst bereits abgeleistet hat) der syrischen Armee ist, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde substantiiert vorgebracht und in der Beschwerde glaubwürdig bestätigt und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte (so gehen den Länderberichten [vgl. etwa die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2014 "Syrien Reservedienst: Altersobergrenze"] zufolge Männer nach dem Militärdienst in die Reserve der syrischen Armee über). Demgegenüber hat die belangte Behörde zwar festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht Reservist des Heeres gewesen (und sei nicht wieder einberufen worden), doch ist diese Feststellung (anhand der Begründung des Bescheides und des Akteninhaltes) nicht nachvollziehbar, zumal dafür weder eine Grundlage in den Ermittlungen und (anderen) Feststellungen der belangten Behörde ersichtlich ist noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde darauf Bezug nimmt. Die belangte Behörde trat in ihrer Begründung/Beweiswürdigung lediglich dem (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei (als Reservist) neuerlich (mittels Einberufungsbefehls bzw. polizeilich überbrachter Aufforderung, den Einberufungsbefehl abzuholen) "persönlich" einberufen worden, entgegen. Dabei argumentierte die belangte Behörde auch mit der mangelnden Plausibilität der erneuten Einberufung ("Hätte der syrische Staat tatsächlich Interesse daran gehabt, Sie wieder zum Kriegsdienst einzuberufen ..."), womit sie zugrunde legte, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat (und folglich der Reserve angehört). Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet hat und zur Reserve des syrischen Heeres gehört.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe nunmehr (als Reservist) die neuerliche Einberufung zum Militärdienst in Syrien zu befürchten (befürchtet). Dem hielt die belangte Behörde entgegen, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer neuerlich mittels Einberufungsbefehls bzw. polizeilich überbrachter Aufforderung, den Einberufungsbefehl abzuholen, "persönlich" einberufen worden sei. Allerdings kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht (unbedingt) darauf an, ob eine (neuerliche) "persönliche" Einberufung bereits erfolgt ist oder nicht, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer (neuerlichen) Einberufung auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits anhand der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation in Syrien - worauf die Beschwerde im Ergebnis zu Recht hinweist und was die belangte Behörde unbeachtet ließ -, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers begründet ist bzw. dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, von den syrischen Behörden (neuerlich) zum Militärdienst einberufen zu werden, real gegeben ist. Aus den (unwidersprochen gebliebenen) Feststellungen der belangte Behörde (siehe Punkt. I.2.) ergibt sich - das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Befürchtung stützend -, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht, alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen, die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet wurde und es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten), kommt. Ausgehend von dieser Tatsachenlage in Verbindung mit dem spezifischen Profil des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer ist derzeit 34 Jahre alt, gesund und hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet und ist somit eine grundsätzlich wehrpflichtige und wehrfähige Person der Reserve der syrischen Armee) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes jedenfalls (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) damit rechnen muss (musste), neuerlich zum Militärdienst (Reservedienst) eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u. a. im Kampf gegen Protestierende eingesetzt zu werden, zumal keinerlei Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Ob die (von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete) Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise aus Syrien bereits "persönlich" einberufen worden (ein Polizist habe seiner Familie zu Hause eine Verständigung übergeben, dass er zum Wehrdienst einzurücken solle bzw. dass er den schriftlichen Einberufungsbefehl abholen solle) den Tatsachen entspricht, kann dagegen dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidungswesentlich ankommt. Es ist fallbezogen vielmehr bei Zugrundelegung der eigenen Erhebungen und Feststellungen der belangten Behörde auch ohne vorherige "persönliche" Einberufung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die (nochmalige) Heranziehung zum Militärdienst aufgrund der bewaffneten Konfliktes in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits konkret gedroht hat bzw. aufgrund der als unverändert anzusehenden Lage in Syrien aktuell (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) konkret droht.

Zu 1.2.: Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien blieben in der Beschwerde unwidersprochen und gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf die Rückkehrsituation konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und ihre oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Im Tatsachenbereich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss (musste), neuerlich zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will (wollte).

3.2.2.1. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden durch sein (verweigerndes) Verhalten/seine (ablehnende) Einstellung betreffend die neuerliche Absolvierung des Militärdienstes in Syrien für das syrische Regime als Regimegegner/politisch Andersdenkender aufgefallen sein könnte bzw. bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien auffallen würde, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten, "abweichende Meinungen" (von Angehörigen) und die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (bereits) dadurch, dass ihm eine Dienstverrichtung bei der syrischen Armee (sohin auf Seiten einer "Bürgerkriegspartei" gegen die "Opposition") als Reservist konkret gedroht hat und der Beschwerdeführer sich dem entzogen, Syrien verlassen sowie (aus diesem Grund) in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, ins Visier der syrischen Behörden/Regierung geraten ist und jedenfalls im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien geraten wird. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung seitens der syrischen Behörden zu erwarten (etwa im Hinblick auf allfällig begangene strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen"), wobei damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgefordert werden würde, nunmehr den Militärdienst neuerlich abzuleisten, und sich zu erklären, warum er die Ableistung ablehnt bzw. damals abgelehnt hat, indem er als Reservist der syrischen Armee trotz Generalmobilmachung der Truppen und Einberufung auch der Reservisten zum Militärdienst Syrien verlassen und im Ausland (deshalb) einen Asylantrag gestellt hat.

Bereits aufgrund des damaligen ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers, als Reservist der syrischen Armee den Militärdienst (neuerlich) zu leisten, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat. Dass aufgrund der ablehnenden Haltung, den Militärdienst (neuerlich) zu leisten bzw. aufgrund der Weigerung eines Reservisten der syrischen Armee, die syrische Regierung im Kampf gegen "Oppositionelle"/"Rebellen"/"Aufständische" zu unterstützen, in der gegebenen Situation in Syrien - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann, diese Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Darüber hinaus legen die Feststellungen (der belangten Behörde) zu den Folgen einer Wehrdienstverweigerung/Desertion und zum Schicksal von Soldaten, die sich weigerten, Befehle auszuführen, den Schluss nahe, dass jemand, der sich - wie der Beschwerdeführer - weigert (geweigert hat), den Militärdienst auf der Seite der syrischen Armee anzutreten und auf der Seite dieser im syrischen innerstaatlichen Konflikt zu kämpfen, zumindest ein ähnliches Schicksal erleiden und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit Verhaftung, Folter und Tod zu rechnen haben wird, wobei aus diesen - jede Verhältnismäßigkeit fehlenden - Folgen/Sanktionen zu schließen ist, dass den davon betroffenen Personen (generell) eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Dies ergibt sich auch aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach es wahrscheinlich ist, dass die syrische Regierung Deserteuren eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Da der Beschwerdeführer noch weiteres Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann (Asylantragstellung im Ausland, was als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt [vgl. den oben angeführten Bericht des UK Home Office]), und sich auch an der Ablehnung des Beschwerdeführers, das syrische Regimes durch Teilnahme am bewaffneten Konflikt zu unterstützen, nichts geändert hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) regimetreu und regimeloyal verhält und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er der christlichen Minderheit in Syrien angehört. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und das syrische Regime deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vorgeht, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten (US Department of State ,20.5.2013: 2012 International Religious Freedom Report - Syria; BBC News 24.12.2012: Syria crisis: Low-key Christmas for Christians; vgl. das [von der belangten Behörde in anderen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung herangezogene] Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.03.2014). Zudem stammt der Beschwerdeführer aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind (waren) bzw. hat der Beschwerdeführer dort Verwandte (den Feststellungen zufolge war auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Schauplatz von Demonstrationen gegen die Regierung und von Aktionen der Regierung gegen als oppositionell angesehene Personen; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Darauf, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits "persönlich" einberufen worden ist oder bereits ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr (entscheidend) an, es sprechen vielmehr bereits losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden wäre (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;

Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;

aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten (wie etwa Christen) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.

3.2.2.2. Hinzu tritt noch Folgendes: Aus den Feststellungen (der belangten Behörde) gehen völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigerten, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) hervor, wovon der Beschwerdeführer, da ihm in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr) maßgeblich wahrscheinlich neuerlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei der syrischen Armee ablehnt, maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).

Abgesehen davon ist der dem Beschwerdeführer drohende Militäreinsatz in Syrien den Feststellungen zufolge mit einem Zwang der Verübung von Menschenrechtsverletzungen, etwa an der Zivilbevölkerung (auch an Frauen, Kindern, Protestierenden), verbunden, sodass unter dem Gesichtspunkt des - dem Beschwerdeführer drohenden - Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Auch unter diesen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.2.3. Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das individuelle Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch eine Verfolgung seitens islamistischer fundamentalistischer Gruppierungen (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) wegen seines christlichen Glaubens droht, nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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