BVwG G310 2013947-1

G310 2013947-1Federal Administrative CourtNov 21, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldepflicht, Meldeverstoß, Pflichtversicherung,<br/>Unfallversicherung

Full text

BVwG G310 2013947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2013947.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch die RAe XXXX und XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 17.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3, 16 und 34 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.07.2014, gerichtet an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), wurde die Mutter der BF von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde vom Finanzamt XXXX einen Einheitswertbescheid mit der AZ XXXX erhalten habe, wonach sie zum 01.01.2014 nicht mehr Eigentümerin der im Schreiben näher bezeichneten Liegenschaft sei. Die Mutter der BF werde ersucht, den entsprechenden Vertrag (Kaufvertrag, Übergabsvertrag, usw.) zur kurzfristigen Einsichtnahme an die belangte Behörde zu übermitteln.

2. Der Schenkungsvertrag vom 06.08.2013 wurde am 11.08.2014 an die belangte Behörde übermittelt.

3. Betreffend die Prüfung der Versicherungspflicht sowie die Meldung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Bodennutzung) teilte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 13.08.2014 mit, dass eine Entscheidung darüber, ob, in welchen Zweigen (Kranken-, Pension-, Unfallversicherung) und ab wann die BF der Pflichtversicherung bzw. der Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliege, erst nach Rücklangen des beiliegenden, vollständig ausgefüllten Vordrucks getroffen werden könne. Auch das Vorliegen eines Ausnahmegrundes sowie der Nichtbestand der Versicherungs- oder Beitragspflicht infolge gänzlicher oder teilweiser Verpachtung, Nichtbewirtschaftung usw. könne nur an Hand des vollständig ausgefüllten Vordruckes festgestellt werden. Durch die Zustellung dieses Schreibens werde die Verjährungsfrist gemäß § 39 BSVG unterbrochen. Es werde um eine rasche Erledigung ersucht und gleichzeitig darauf verwiesen, dass gemäß § 21 BSVG bei Nichtbeachtung der Auskunftspflicht (§ 20 BSVG) Verwaltungsstrafen vorgesehen seien. Werde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, könne der Versicherungsträger den gemäß § 16 BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben (§ 34 Abs. 1 BSVG). Gemäß § 30 BSVG habe der Eigentümer von bewirtschafteten Grundstücken bis zum Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung durch eine andere Person (mit Name und Anschrift) die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen. Deswegen werde empfohlen, die Bewirtschaftungsverhältnisse mit dem beiliegenden Vordruck binnen 14 Tagen zu melden, weil die Beitragspflicht auch bei gänzlicher Verpachtung erst mit der Meldung ende.

4. Mittels E-Mail vom 09.09.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF unter Anfügung eines Begleitschreibens, datiert mit 08.09.2014, den mit oben angeführten Schreiben übermittelten Anmelde-Ermittlungsvordruck sowie einen weiteren Fragebogen betreffend die Anmeldung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Beide Formulare wurden von der BF ausgefüllt, unterschrieben und mit dem Datum 31.08.2014 versehen.

Dem Begleitschreiben lässt sich entnehmen, dass das Finanzamt XXXX für die Mutter der BF mit Bescheid vom 13.06.2014 die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2014 mit € 0,00 festgesetzt habe, gleiches sei auch hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages geschehen. Laut Spruch gelte diese Vorschreibung auch für die folgenden Jahre. Mit einem weiteren Bescheid vom 30.06.2014 habe das Finanzamt XXXX nunmehr zu EW-AZ XXXX eine Beitragszahlung für Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2014 mit EUR 15.027,00 festgesetzt. Dagegen habe die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass auch sie nicht die Absicht habe, die Waldflächen zu bewirtschaften oder forstwirtschaftlich bewirtschaften zu lassen. Als Naturliebhaberin möchte sie, dass der Wald so wächst und so verfällt, wie dies die örtliche Gegebenheit nach sich ziehe. Bisher habe das Finanzamt XXXX über die Beschwerde sowie auch über jene gegen den Feststellungsbescheid vom 11.06.2014 nicht entschieden. Mit diesem weiteren Bescheid sei der Einheitswert mit EUR 581,28 im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung festgesetzt worden. Zur Untermauerung, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb nicht gegeben sei, folgte eine Beschreibung der betroffenen Grundstücke und werde als Beweis für dieses Vorbringen die Beiziehung eines Sachverständigen, welcher die Besichtigung dieser Grundstücke durchführen solle, beantragt. Mangels entsprechender Bewirtschaftung der Grundstücke sei eine Versicherungs- und Beitragspflicht nicht gegeben. Die entsprechenden Bestimmungen des BSVG würden entweder eine Befreiung von diesen Beiträgen und Abgaben im Fall der Nicht-Bewirtschaftung vorsehen oder würden gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte verstoßen, da für Zwangsbegründung von Beiträgen und Abgaben aufgrund des bloßen Eigentumsrechts die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien und diese Bestimmungen jedenfalls angefochten werden würden. Die BF lebe seit ihrer Geburt nicht in Österreich, sondern in Belgien, wo sie auch beruflich tätig gewesen sei. Die Beamten des Finanzamtes wie auch jene der belangten Behörde wollen nachvollziehen, welches Interesse die BF an der Bewirtschaftung dieser Grundstücksflächen von XXXX aus haben könne. Jede Bewirtschaftung erfordere einen Geldaufwand, welchen die BF nicht bereit sei zu erbringen. Werde von beiden zuvor genannten Behörden die Meinung vertreten, dass die BF eine Bewirtschaftungspflicht treffe, so möge dies entsprechend begründet werden.

5. Mit der am 15.10.2014 verfassten Kontonachricht der belangten Behörde wurde die BF darüber informiert, dass aus den Unterlagen der belangten Behörde hervorgehe, dass die BF ab August 2013 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Es wurden der BF die daraus resultierenden Bewirtschaftungsverhältnisse dargelegt, wobei ersichtlich ist, dass seit August 2013 bis laufend die Schenkung von ihrer Mutter im Ausmaß von 3,1926 ha sowie seit August 2014 bis laufend eine Brache im Ausmaß von 3,1926 ha berücksichtigt werden. In weitere Folge wurde dargestellt, wie sich dies auf das Gesamtausmaß sowie auf die Einheitswertsumme auswirke und wurde die BF aufgefordert, die Flächenausmaße zu vergleichen und allenfalls binnen zwei Wochen zu berichtigen. Weiters wurde die BF darauf hingewiesen, dass für sie als Betriebsführerin vom 06.08.2013 bis 08.08.2014 Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestehe. Ebenso sind der Kontonachricht Erläuterungen zu den Beitragsgrundlagen, der Meldepflichtverletzung und der Abrechnung des Beitragskontos sowie der einzuzahlenden Betrag zu entnehmen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2014, Zl. XXXX, wurde von der belangten Behörde gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG festgestellt, dass die BF vom 06.08.2013 bis 08.08.2014 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Laut §§ 23, 30 und 32 Abs. 1 BSVG sei die BF in der Unfallversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig:

Beitragspflicht Monatliche Beitragsgrundlage Monatsbetrag

vom bis EUR EUR

01.08. 2013 31.12.2013 713,77 13,56

01.01. 2014 31.07.2014 729,47 13,56

Gemäß § 34 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BSVG habe die BF für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4,35 zu entrichten.

Nach Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Erläuterung der Berechnung der Beitragsgrundlage sowie des Beitragszuschlages wurde weiter begründend ausgeführt, dass die BF mit dem Schenkungsvertrag am 06.08.2013 von ihrer Mutter die im Bescheid näher bezeichnete Liegenschaft übernommen habe. Dieser Schenkungsvertrag sei am 11.08.2014 vorgelegt worden. Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX, EWAZ XXXX, vom 14.01.1998 sei die Liegenschaft im Ausmaß von 3,1926 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit einem Einheitswert in der Höhe von ATS 8.332,00 (gerundet gemäß § 25 BewG ATS 8.000,00 bzw. ab 01.01.2002 EUR 600,00) bewertet worden. Mit Zurechnungsfortschreibung vom 11.08.2014 sei diese Liegenschaft der BF zugerechnet worden. Mit Schreiben vom 08.09.2014 habe die BF durch ihren Rechtsvertreter erstmals bekannt gegeben, dass keine Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen erfolge. Entsprechend den Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG werde vermutet, dass diese forstwirtschaftlichen Flächen in der Zeit von 06.08.2013 bis 08.08.2014 auf Rechnung und Gefahr der BF bewirtschaftet worden seien. Für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 ergeben sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 164,82 und ein aufgrund der verspäteten Meldung am 11.08.2014 verhängter Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 1 BSVG in der Höhe von EUR 4,35. Derzeit hafte auf dem Beitragskonto der BF ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 169,17 unberechtigt aus, welcher binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu begleichen sei.

7. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 22.10.2014 datierte und am 24.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die BF es unterlassen habe, zeitgerecht den Schenkungsvertrag und die Eigentumsübertragung zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzumelden, zusammengefasst entgegenzuhalten sei, dass die BF keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Grundstücke, von welchen ihre Mutter ausgeführt habe, dass sie diese nicht bewirtschaftet habe und auch nicht bewirtschaften habe lassen, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzumelden seien. Abgesehen von der Unkenntnis werte auch die Rechtsansicht vertreten, dass die BF gar keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung getroffen habe und auch nicht treffe, weil sie richtig, wie auch ihre Mutter, davon ausgegangen sei, dass infolge fehlender Waldbewirtschaftung auch ein Unfall nicht eintreten könne und daher auch Beiträge zur Unfallversicherung für diese Waldbewirtschaftung denkunmöglich seien. Völlig unbekannt und nachvollziehbar sei weiters die Festsetzung eines Beitragszuschlages, selbst wenn die belangte Behörde ausführe, dass es sich bei diesem Beitragszuschlag um den Mindestbetrag gemäß § 59 Abs. 1 ASVG handle. Auch diese Bestimmung sei der BF völlig unbekannt, weswegen auf die Höhe des Beitragszuschlages von 7,880 Prozent des nachzuzahlenden Betrages bekämpft werde. Da die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht vorliegen, sei es auch denkunrichtig, wenn die in der Folge erfolgte Meldung nach § 16 BSVG als verspätet angesehen und mit einem Beitragszuschlag angesehen werde. Es liege auch keine nachvollziehbare Begründung vor, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Einheitswert des Finanzamtes XXXX mit Bescheid vom 14.01.1998 im Ausmaß von 3,1926 ha "eine forstwirtschaftliche genutzte Fläche" darstelle. Gerade diese Nutzung bzw. Eigenschaft der Waldfläche von ca. 3 ha lasse den Widerspruch erkennen. Es sei nicht denkrichtig, wenn man davon ausgehe, dass weder die Mutter der BF noch sie selbst jemals diese Grundstücke forstwirtschaftlich bewirtschaftet haben und die BF auch keine Absicht diesbezüglich habe. Selbst wenn die BF ein Interesse an der Bewirtschaftung hätte, sei nicht außer Acht zu lassen, dass es ihr nahezu unmöglich wäre, von XXXX aus die Waldfläche von ca. 3 ha, die mit Sicherheit keinen Ertrag abwerfe, zu bewirtschaften. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Forstwirtschaftsfach sowie die Durchführung eines Ortsaugescheins und die Einvernahme eines in der Beschwerde näher angeführten Zeugen beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass seit 20 bis 30 Jahren oder noch länger keine Bewirtschaftungsmaßnahmen auf diesen Waldflächen durchgeführt worden seien. Auch eine Brandfläche sei nicht wieder aufgeforstet worden und liege ein felsiges steiles Gelände vor, das auch wegemäßig nicht erschlossen sei.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.11.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist aufgrund eines Schenkungsvertrages seit 06.08.2013 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen. Dieser Vertrag wurde am 11.08.2014 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX, EWAZ XXXX, vom 14.01.1998 wurde die Liegenschaft im Ausmaß von 3,1926 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit einem Einheitswert in der Höhe von ATS 8.332,00 (gerundet gemäß § 25 BewG ATS 8.000,00 bzw. ab 01.01.2002 EUR 600,00) bewertet.

Am 08.09.2014 hat die BF der belangten Behörde erstmals bekannt gegeben, dass keine Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG ausgegangen ist. Zusammengefasst wendet die BF ein, dass es keine Bewirtschaftung, in welcher Form auch immer, gegeben habe bzw. auch in Zukunft nicht geben werde und dies von XXXX aus auch nicht möglich wäre. Weiters seien ihr die im Bescheid angeführten Gesetzesbestimmungen unbekannt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, Zl. 2004/08/0057).

Laut § 2 Abs. 2 erster Satz BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung für die im § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,00 erreicht oder übersteigt.

Gegenständlich beträgt der festgestellte Einheitswert lediglich EUR 600,00, weswegen zwar die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Krankversicherung und Pensionsversicherung nicht gegeben sind, aber, wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, sehr wohl jene für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung die im § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. VwGH 24.04.1990, Zl. 88/08/0268). Es lag bei der BF, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG rechtzeitig zu führen (vgl. VwGH 29.03.2006 Zl. 2004/08/0204). Denn anderenfalls wird man unabhängig von der Bewirtschaftung seiner als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen, solange nicht ein zulässiger Gegenbeweis erbracht wird. Dieser ist allerdings für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 2000/08/0135).

Wie festgestellt wurde, ist die BF bereits seit 06.08.2013 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen. Eine Meldung an die belangte Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG, wonach keine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt, wurde jedoch erst am 08.09.2014 erstattet und von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt.

Aufgrund der Einmonatsfrist des §2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG konnte eine zeitlich weiter zurückwirkende Berücksichtigung nicht erfolgen und ging die belangte Behörde im Hinblick auf die gesetzlichen Vermutung zu Recht von einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vom 06.08.2013 bis zum 08.08.2014 aus.

Auch der ständige Aufenthalt der BF im Ausland steht einer Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entgegen, denn auf welche Weise der Betriebsinhaber sein Recht ausübt und seine ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt, ob er ein räumliches Naheverhältnis zum Betrieb hat und etwa die erforderlichen Arbeiten persönlich verrichtet oder sie in seinem Auftrag von anderen Personen durchführen lässt oder ob er etwa im Ausland lebt und selbst nur sehr selten den Betrieb aufsucht, ist für die Versicherungs- und damit die Beitragspflicht irrelevant (vgl. VwGH 24.04.1990, Zl. 88/08/0268 mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 15.05.1986, Zl. 84/08/0210).

Im selben Erkenntnis vom 24.04.1990, Zl. 88/08/0268 weist der Verwaltungsgerichtshof ebenso darauf hin, dass es überdies Sache der im Ausland niedergelassenen Person ist, sich bei Abschluss von Rechtsgeschäften in Österreich über die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausreichend Kenntnis zu verschaffen, weswegen auch die Argumentation der BF, dass ihr die im Bescheid angeführten Gesetzesbestimmungen unbekannt seien, nicht zielführend ist.

2. Soweit die BF vorbringt, dass ihr die Festsetzung des Beitragszuschlages, insbesondere die Bestimmung des § 59 Abs. 1 ASVG, vollkommen unbekannt sei sowie nicht nachvollziehbar erscheine, weswegen sie auch die Höhe des Beitragszuschlages von 7,880 Prozent des nachzuzahlenden Betrages bekämpfe, vermochte sie unter Berücksichtigung des oben angeführtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht in geeigneter begründeter Weise dazulegen, warum sie den Bescheid in diesem Punkt für rechtswidrig erachtet.

Dennoch soll an dieser Stelle nochmals erläutert werden, dass der Versicherungsträger gemäß § 34. Abs. 1 BSVG den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben kann, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wird:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten.

Laut § 16 Abs. 1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß § 16 Abs. 2 BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Wie aus dem Akt hervorgeht, erfolgte die Meldung über den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst mit der Vorlage des Schenkungsvertrages am 11.08.2014, obwohl die BF bereits seit 06.08.2013 Eigentümerin der für das gegenständliche Verfahren relevanten Grundstücksflächen ist. Somit erfolgte die Meldung jedenfalls verspätet und war die belangte Behörde aufgrund dessen zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt.

Fest steht weiters, dass sich die belangte Behörde bei der Bemessung des Beitragszuschlages bereits an der nicht unterschreitbaren Mindesthöhe des Beitragszuschlages orientiert hat, nämlich an dem Ausmaß der Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs. 1 ASVG.

Laut § 59 Abs. 1 ASVG sind diese Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

Auf www.oenb.at ist ersichtlich, dass der relevante Basiszinssatz -0,12 Prozent beträgt. Daraus ergibt sich, dass der Beitragszuschlag für die im Jahr 2014 festgestellten Meldeverletzungen 7,880 % des nachzuzahlenden Betrages beträgt. Diese Berechnung wurde von der Behörde nachvollziehbar im Bescheid dargelegt.

Insgesamt sind die Einwände der BF nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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