BVwG W224 2007399-1

W224 2007399-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014

Regest

Antragserfordernisse, Behebbarkeit von Mängeln, Behebung der<br/>Entscheidung, Einkommenssteuerbescheid, Mängelbehebung,<br/>Rechtsbelehrung, Studienbeitrag - Erlass, Unvollständigkeit,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W224 2007399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2007399.1.00

Spruch

W224 2007399-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Matrikelnummer XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 16.12.2013, GZ. XXXX-ERSoSe13/W, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 2b Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2011, iVm § 13 Abs. 3 und § 13a AVG, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2013, eingelangt am 02.04.2013, an der Universität Wien den Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres. Wegen Unvollständigkeit des Antrages erging am 16.04.2013 an die Beschwerdeführerin ein Schreiben in Bezug auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2012. Dabei hieß es wörtlich: "Laut gesetzlicher Vorgabe muss für das Studienjahr 2013 der Einkommensteuerbescheid von 2012 oder Ihre Daten des Steuerakts 2012 (abrufbar bei Finanzonline) herangezogen werden. Andere Unterlagen (wie der Einkommensteuerbescheid von 2011, Lohnzetteln, ...) dürfen und können daher nicht berücksichtigt werden. Ihr Antrag kann nicht bearbeitet werden. Sie haben folgende Möglichkeiten: Wenn Sie den Einkommensteuerbescheid nicht bis Ende der Frist (30.04.2013) vorlegen können, müssen Sie den Studienbeitrag zunächst einzahlen und können dann bis zum Ende der Rückerstattungsfrist (30.09.2013) einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen (unbedingt beides!). Senden Sie daher nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2012 diesen an diese E-Mail-Adresse. Um Ihren Antrag schneller bearbeiten zu können, ist es hilfreich, wenn Sie das ausgefüllte Formular auch nochmals mitsenden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen [...]"

1.2. Die Beschwerdeführerin legte den Einkommensteuerbescheid nicht vor. Aus diesem Grund wurde ihr Antrag mit Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 16.12.2013, GZ. XXXX-ERSoSe13/W (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen. Wörtlich heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides: "Aufgrund der Unvollständigkeit Ihres Antrages wurde Ihnen am 16.04.2013 die Behebung der Mängel aufgetragen mit dem Hinweis, die fehlenden Dokumente bis spätestens 30.09.2013 vorzulegen. Da die Vorlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist, musste Ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden."

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte dazu aus, sie habe den Einkommensteuerbescheid 2012 vom zuständigen Finanzamt bislang noch nicht erhalten. Aus diesem Grund ersuchte sie, "die Zurückweisung [des] Antrages auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 aufzuheben und eine weitere Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu gewähren". Nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2012 vom Finanzamt werde sie diesen vorlegen.

1.4. Mit E-Mail vom 08.01.2014 wurde die Beschwerde dem Senat der Universität Wien unter dem Hinweis vorgelegt, dass die Beschwerde "in den kommenden Tagen per Hauspost" weitergeleitet werde.

1.5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 21.03.2014 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 35 - 2013/14, und führte dabei unter Zitierung der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG aus, dass eine neuerliche Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides unzulässig sei, weil die Frist des § 13 Abs. 3 AVG der Nachreichung diene, nicht aber der Beschaffung der erforderliche Unterlagen.

1.6. Seitens der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien erging unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität Wien am 24.03.2014 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung führte die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien - wortgleich wie auch das Gutachten des Senats der Universität Wien - unter Zitierung der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG aus, dass eine neuerliche Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides unzulässig sei, weil die Frist des § 13 Abs. 3 AVG der Nachreichung diene, nicht aber der Beschaffung der erforderliche Unterlagen.

1.7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Einkommensteuerbescheid für 2012 erst am 27.03.2014 erhalten und ersuche um Erlass und Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013.

1.8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 18.04.2014, eingelangt am 28.04.2014, gemäß § 46 Abs. 2 UG der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin unter Anschluss des Gutachtens des Senats der Universität Wien vorgelegt.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 22.05.2014 mit GZ. W224 2007399-1/4Z einen auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag zur Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des § 46 Abs. 2 UG wegen Verfassungswidrigkeit und übermittelte die Verwaltungsakten.

1.10. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 83/2014 ua., ab und retournierte die Verwaltungsakten am 10.11.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2013, eingelangt am 02.04.2013, an der Universität Wien den unvollständigen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres. Das Schreiben vom 16.04.2013 in Bezug auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2012 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Verbesserungsauftrags im Sinne des § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG. Den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2012 erhielt die Beschwerdeführerin erst am 27.03.2014 und legte ihn erst zusammen mit dem Vorlageantrag (nach ergangener abweisender Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2011, lautet:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.

2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.

4. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.

(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:

1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;

2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;

3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;

4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren."

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 erster Satz UG 2002 ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 erfüllen, auch bei Überschreitung des in § 91 Abs. 1 UG 2002 festgelegten Zeitraumes zu erlassen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt haben.

1.2. Dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages sind gemäß § 92 Abs. 3 UG 2002 die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.

1.3. Gemäß § 2b Abs. 1 StubeiV 2004 kann die oder der Studierende, wenn ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 UG 2002 vorliegt, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

1.4. Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages längstens bis 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

1.5. Gemäß § 2b Abs. 4 Z 3 erster Satz StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.

1.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr wohl: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

1.7. Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

1.8. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

1.9. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.

1.10. Grundsätzlich muss in einem Verbesserungsauftrag zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0153). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die - wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH 19.1.1988, 87/04/0101, 0102; 22.2.1994, 93/04/0218; 19.3.2002, 99/10/0203 mwN; 24.5.2007, 2006/07/001; 2.9.2008, 2005/18/0513, VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185, uva.). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2013 mitgeteilt, dass sie, wenn sie den Einkommensteuerbescheid nicht bis Ende der Frist (30.04.2013) vorlegen könne, den Studienbeitrag zunächst einzahlen müsse. Bis zum Ende der Rückerstattungsfrist (30.09.2013) könne sie dann einen Antrag auf "Erlass und Rückerstattung" stellen. Ein Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG und die Rechtsfolge einer Zurückweisung im Fall der nicht fristgerechten Vorlage findet sich im Verbesserungsauftrag jedoch nicht. Welche Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, ist vielmehr offen gelassen. Aus diesem Grund kann darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden, weil auf die Folgen einer Nichtbefolgung des gegenständlichen "Verbesserungsauftrages" nicht hingewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie - nach Einzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 - auch die Möglichkeit habe, gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 bis 30.09.2013 zu stellen, ändert nichts daran, dass der zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 ergangene "Verbesserungsantrag" nicht den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügt.

1.11. Aus diesen Erwägungen war der Beschwerde, die sich auf die "Aufhebung der Zurückweisung" des Antrags der Beschwerdeführerin richtete (vgl. § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG), stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).

2.2. Im fortgesetzten Verfahren hat die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien über den offenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles: zu § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071); zu § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 19.1.1988, 87/04/0101, 0102;

22.2. 1994, 93/04/0218; 19.3.2002, 99/10/0203 mwN; 24.5.2007, 2006/07/001; 2.9.2008, 2005/18/0513, VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185; 19.02.2014, 2013/10/0184).

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