BVwG W178 2006515-1

W178 2006515-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014

Regest

Befristung, Vertragsverhältnis, VfGH

Full text

BVwG W178 2006515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2006515.1.00

Spruch

W178 2006515-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Dr. Thomas Holzgruber, Dr. Markus Kletter, Dr in Irmgard Schiller-Frühwirth und Dr. Michael Schriefl über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Niederösterreich vom 04.05.2011, Zl. LSK f NÖ 01/10 wegen Auslegung des bestehenden Gesamtvertrages in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 87 Abs 2 VfGG

und § 343 ASVG Folge gegeben und festgestellt, dass die Wendung in den Ausführungsbestimmungen zum Gesamtvertrag, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die niederösterreichische Gebietskrankenkasse vom 21.03.1994, Überschrift: "Zu § 5 Z. 3" mit dem Wortlaut "... Einzelverträge sind grundsätzlich mit einem Jahr zu befristen" als ungültige Rechtsnorm nicht anzuwenden ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 09.12.2010 hat die XXXX beantragt, die Landesschiedskommission möge feststellen, dass jene Ausführungsbestimmung zum Gesamtvertrag, der zufolge Einzelverträge grundsätzlich zu befristen seien, keine Anwendung finde. Zur Begründung wurde angeführt, dass das ASVG eine Befristung von Einzelverträgen nicht vorsehe und die Endigungsgründe von Einzelverträgen in § 343 ASVG abschließend genannt sein. Daraus folge, dass eine Regelung über die Befristung von Einzelverträgen in einem Gesamtvertrag unzulässig und infolgedessen unanwendbar sei.

2. Mit Bescheid vom 04.05.2011 wies die Landesschiedskommission für Niederösterreich den Feststellungsantrag ab und führte zur Begründung aus, dass gesamtvertragliche Regelungen, die eine Befristung eines Einzelvertrages vorsehen, grundsätzlich zulässig sein; dies im Hinblick auf die Zwecke des Kündigungsschutzes nach § 343 ASVG. Sie seien jedoch auf Ausnahmefälle zu beschränken. Als solche kämen insbesondere die Deckung eines vorübergehenden Bedarfes oder die - hier vorliegende - Befristung zur Erprobung des Kassenvertragsarztes in Betracht. Die betreffende Vorschrift in den Ausführungsbestimmungen zum Gesamtvertrag sei daher anwendbar.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX Berufung an die Bundesschiedskommission.

4. Diese wies die Berufung mit Bescheid vom 23.11.2011 mit der folgenden Begründung ab:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin regle § 343 Abs. 2-4 ASVG die Beendigung des Einzelvertrages nicht abschließend, sonst wäre nach zutreffender Auffassung selbst eine einvernehmliche Lösung als Beendigungsmöglichkeit des Einzelvertrages ausgeschlossen. Der Einzelvertrag sei ein zivilrechtliches Dauerschuldverhältnis, Dauerschuldverhältnisse könnten gemäß § 1449 ABGB befristet werden. Wenngleich es grundsätzlich zulässig sei, im Gesamtvertrag die Befristung eines Einzelvertrages vorzusehen, so müssen nach herrschender von der Bundesschiedskommission geteilter Auffassung solche Regelungen im Hinblick auf die Beachtung des Schutzzweckes des Kündigungsschutzes (§ 343 Abs. 4 ASVG) auf Ausnahmefälle beschränkt sein. So wäre etwa die Vereinbarung im Gesamtvertrag, die eine Aneinanderreihung von befristeten Einzelverträgen vorsehe, unzulässig. Mit dem Schutzzweck des § 343 Abs. 4 ASVG vereinbar sei hingegen eine kurze Befristung bei einem vorübergehenden Bedarf - wie im gegenständlichen Fall in § 5 Abs. 3 Gesamtvertrag vorgesehen - und im Fall der Erprobung des Arztes. Im ersteren Fall begründet der bloß vorübergehende Bedarf den hinreichend den Schutzzweck der Befristung, der sie im Zusammenhalt mit ihrer Beschränkung auf ein Jahr vor dem Hintergrund des Kündigungsschutzes unbedenklich erscheinen lässt; im zweiten Fall scheinen zwar auch bei einer Befristung des ersten Einzelvertrages die Interessen des Arztes gegen die Zulässigkeit zu sprechen, doch steht dem jedenfalls gleichwertig das Interesse am Schutz der Versicherten gegenüber. Die tatsächliche Erprobung des Vertragsarztes könne durch ein noch so ausführliches, streng formalisiertes Auswahlverfahren nicht ersetzt werden. Die Befristung sei geeignet, Defizite des Auswahlverfahrens auszugleichen und der Anspruch der Versicherten auf eine ausreichende Behandlung besser zu gewährleisten, erlaubt sie doch die Prüfung, ob der Arzt die in ihn gesetzten Erwartungen in der Praxis bestätigen könne.

Die streitverfangene Bestimmung " Die Einzelverträge sind grundsätzlich mit einem Jahr zu befristen" lasse eine Auslegung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu. Einem möglichen Missbrauch der Befristungsmöglichkeit durch den Krankenversicherungsträger wirke die Regelungen in den "Vereinbarungen zum Gesamtvertrag" entgegen, wonach zwischen Kammer und Kasse das Einvernehmen herzustellen sei, wenn der betreffende Einzelvertrag, aus welchen Gründen immer, nicht verlängert werde. Ist insoweit die Anwendbarkeit der streitverfangene Bestimmung zu bejahen, kann dem Antrag keine Folge beschieden sein.

5. Die XXXX erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat mit Erkenntnis vom 11.03.2014, Z. B3 190/2012-11 entschieden, dass durch den angefochtenen Bescheid die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt habe, dass die Vorschrift des §§ 343 ASVG die Beendigung eines Einzelvertrages nicht abschließend regle, weshalb eine Befristung desselben auf ein Jahr - unter Wahrung der Schutzzwecke des §§ 343 leg. cit bei vorübergehendem Bedarf und bei Beginn des Vertragsverhältnisses zulässig sei. Mit dieser Aussage habe die belangte Behörde die Rechtslage in besonderem Maße verkannt. Bereits im Erkenntnis VfSlg 19.248/2010 habe der Verfassungsgerichtshof - bezogen auf eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - zum Ausdruck gebracht, dass die eines Kündigungsausspruches bedürfenden Endigungsgründe in der Vorschrift des § 343 ASVG abschließend geregelt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die hier zu beurteilende Vorschrift der Ausführungsbestimmungen zu dem am 21.03.1994 zwischen dem Hauptverband für die niederösterreichische Gebietskrankenkasse und der XXXX abgeschlossenen Gesamtvertrages lautet wie folgt:

"Zu § 5 Richtlinien für die Auswahl der Vertragsärzte

...

3. die Vorschläge der XXXX sind entsprechend zu begründen. Der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist bekanntzugeben, ob bzw. welche weitere(n) Bewerber für die jeweilige Planstelle angesucht haben und aus welchen Gründen diese von der XXXX abgelehnt wurden. Die Einzelverträge sind grundsätzlich mit einem Jahr zu befristen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

. 3.1 Zuständigkeit:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG treten in den beiden Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Vertretungsbehörden und der sonstigen unabhängigen Vertretungsbehörden. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht festzusetzen.

Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 347b ASVG bestimmt Folgendes:

(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin auf dieselbe Weise zu bestellen.

(2) Die vier fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen XXXX und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische XXXX und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt/eine Ärztin und einen/eine Experten/Expertin mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen

Versicherungsvertreter/Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener XXXX, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist."

(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).

Gemäß § 345a Abs 1 ASVG (ab Rechtslage 01.01.2014 § 345 ASVG) ist für jedes Land auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen XXXX und dem Hauptverband entsendet.

Gemäß Abs 2 ist die Landesschiedskommission zuständig:

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;

2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;

3. zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs 1b.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 87 VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A) Gesetzliche Grundlagen in der Sache:

§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den XXXX abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.

§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen XXXX. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen XXXX ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen XXXX, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen XXXX. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.

(1a) Zur Auswahl nach Abs. 1 sind auf Vorschlag der Österreichischen XXXX durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören.

(1b) Solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen XXXX und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.

(1c) Im Falle der Stilllegung einer Planstelle (Abs. 1a) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken.

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:

(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen XXXX festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

3.3. Rechtliche Würdigung

3.3.1. In Entsprechung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes wird Folgendes festgestellt:

Das Vorliegen von Streitigkeit über den Inhalt des Gesamtvertrages ist zu bejahen.

Die Zuständigkeit der Behörde ist daher gegeben.

3.3.2. Der VfGH hat mit seiner Entscheidung, die für das Verwaltungsgericht bindend ist, festgestellt, dass die Wendung in den Ausführungsbestimmungen zum Gesamtvertrag, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die niederösterreichische Gebietskrankenkasse vom 21.03.1994, Überschrift: "Zu § 5 Z. 3" mit dem Wortlaut "... Einzelverträge sind grundsätzlich mit einem Jahr zu befristen" als ungültige Rechtsnorm nicht anzuwenden ist.

In seiner Begründung verweist der VfGH u.a. darauf hin, dass bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.248/2010 zum Ausdruck gebracht wurde, dass die keines Kündigungsausspruches bedürfenden Endigungsgründe in der Vorschrift des § 343 ASVG abschließend geregelt sind. Der Verfassungsgerichtshof hält im gegenständlichen Erkenntnis ausdrücklich an dieser Auffassung fest und untermauert dies durch systematische und historische Interpretation der Norm.

Er verweist auf die Materialien zu § 343 ASVG, dessen Wortlaut im Wesentlichen seit der Stammfassung unverändert sei; diese legen ebenfalls die Annahme einer abschließenden Regelung nahe. Die Berufung auf die Interessenslage zum "Schutz des Versicherten" könne die im angefochtenen Bescheid festgestellte Zulässigkeit der Befristung nicht hinreichend stützen.

Es darf- um Wiederholungen zu vermeiden - auf die detaillierte Begründung im Erkenntnis verwiesen werden.

Es war daher-antragsgemäß die im Spruch angeführte Feststellung zu treffen.

IV. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

In der gegenständlichen Beschwerde (Berufung) wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war mit dem Ersatz-Erkenntnis der Rechtsauffassung des VfGH zu entsprechen.

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