BVwG W163 1438265-1

W163 1438265-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private Verfolgung, Waise

Full text

BVwG W163 1438265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1438265.1.00

Spruch

W163 1438265-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. In weiterer Folge wurden der gesetzlichen Vertretung im Vorfeld einer angekündigten niederschriftlichen Einvernahme des BF mit Schreiben vom 26.04.2014 Länderfeststellungen übermittelt.

3. In weiterer Folge wurde der BF am 16.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Eingabe vom 04.07.2013 wurde eine Schulbesuchsbestätigung des BF vorgelegt.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 26.09.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

6. Gegen den Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 09.10.2013 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 14.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin seiner gesetzlichen Vertretung teilnahm persönlich. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX, Provinz Uruzgan (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

2. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wurde im Alter von zwei Jahren von seiner Tante in den Iran gebracht, wo er in weiterer Folge mit seiner Tante lebte. Der BF ist in seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht mehr zurückgekehrt. Der BF hat im Iran zwei Jahre lang die Schule besucht und danach in einer Firma, die Schuhe produziert, gearbeitet.

3. Der BF hat den Iran etwa zwei Monate vor seiner Antragstellung im Bundesgebiet im September 2012 verlassen und ist über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag stellte.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.02.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 06.09.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 01.08.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 04.06.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.01.2014, vgl. ICG 26.06.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 06.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 01.01. und 30.06.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 07.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 06.09.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 06.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 06.09.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.01.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 04.06.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 07.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 06.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.09.2013; vgl. The Guardian 15.09.2013; The Daily Mail 17.09.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 04.06.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 05.07.2013).

Im Zeitraum vom 16.02.2013 bis 15.05.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.06.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.08.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 06.09.2013).

Im Zeitraum vom 16.08. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 06.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 06.09.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.02. und 15.05. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.06.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.05. und 15.08.2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 06.09.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.08. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 06.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 04.06.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 06.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.06.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 06.12.2013).

Quellen:

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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Im Jahr 2011 wurden in Europa 12,225 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge registriert, von diesen waren 5,655 - also 46 Prozent - aus Afghanistan (RAWA 19.08.2013). Im Jahr 2012 haben mehr als 21,300 unbegleitet oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht. Dies ist laut UNHCR die höchste Zahl seit dem Jahr 2006 (UNHCR 19.08.2013).

Waisenhäuser

Es gibt 16,700 vaterlose Kinder in Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.08.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.04.2013).

Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht. Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 70 Wohngemeinschaften für Waisen, die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen - 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, währen 40 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden. NGOs berichteten, dass 80 Prozent der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten. Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel mit ihnen betrieben wurde. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 19.04.2013).

Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B: RAWA [Anemrkung: Revolutionary Association of the Women of Afghanistan], The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (RAWA 22.08.2006; The Afghan Orphan Project o. D.; Shelter Now o.D.)

Quellen:

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (22.08.2006): Afghan orphans reshape their lives at RAWA orphanages, http://www.rawa.org/orphanages.htm, Zugriff 17.01.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (19.08.2013): Insecurity driving Afghan child migration, http://www.rawa.org/temp/runews/2013/08/19/insecurity-driving-afghan-child-migration.html, Zugriff 17.01.2014

Shelter Now (ohne Datumsangabe): Waisenhaus in Nordafghanistan, http://www.shelter.de/projekte-in-afghanistan-pakistan/waisenhaus/, Zugriff 17.01.2014

The Afghan Orphan Project (ohne Datumsangabe): The Afghan Orphan Project, http://taoproject.org/aboutus.htm, Zugriff 17.01.2014

UNAMA - United Nation Asistance Mission in Afghanistan (18.04.2013):

Articles - Nangarhar (RTA) Headlines, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12329mid=15870ItemID=36720, Zugriff 17.01.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (19.08.2013):

UNHCR Global Trends 2012,

http://unhcr.org/globaltrendsjune2013/UNHCR%20GLOBAL%20TRENDS%202012_V05.pdf, Zugriff 17.01.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (06.2010):

Trees only move in the wind, http://www.unhcr.org/4c1229669.pdf, Zugriff 17.01.2014

UNICEF - United Nation¿s Children Fund (02.2010): Children on the move,

http://www.unicef.org/infobycountry/files/Book_children_on_the_move.pdf, Zugriff 17.01.2014

USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.01.2014

Waisenhaus Afghanistan (2010): Projekte, http://www.waisenhaus-afghanistan.de/de/projekte--bilder.html, Zugriff 17.01.2014

WP - The Washington Post (10.08.2012): At Afghan orphanage, friends from different sides of the war, http://articles.washingtonpost.com/2012-08-10/world/35491352_1_fathers-taliban-fighters-orphanage, Zugriff 17.01.2014

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 03.01.2014

CIA - The CIA World Factbook (07.01.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014

MRGI - Minority Rights Group International (07.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.07.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013

USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.01.2014

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese swohl als eine thnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheitdarstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 04.06.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.20122 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (vom 04.06.2013 und vom 31.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.01.2014

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 03.01.2014

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellung zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nachweise zu seiner Identität hat der BF im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb die getroffenen Feststellungen zu Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari.

2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Iran sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des BF und der allgemein bekannten Tatsache, dass eine große Anzahl von afghanischen Staatsangehörigen im Iran und in Pakistan lebt, ist es glaubhaft, dass sich der BF seit seinem 2. Lebensjahr befand, dort mit seiner Tante lebte und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist.

3.2. Der BF vermochte allerdings nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Der BF hat im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt folgende Angaben zum Grund, warum er Afghanistan hätte verlassen müssen, gemacht (LA: Leiter der Amtshandlung, AW: Asylwerber)

"LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Schildern Sie bitte, warum Sie Ihr Heimatland, Afghanistan, verlassen haben?

AW: Was ich jetzt erzähle, habe ich von meiner Tante väterlicherseits gehört. Ich war noch ein Kind, als mein Cousin, der Sohn dieses Onkels, zu unserem Haus gekommen ist. Es kam zu einem heftigen verbalen Streit mit meinem Vater, soviel ich gehört hatte, ging es um einen Grundstücksstreit. Danach wurde mein Vater getötet, meine Tante hatte Angst, dass man auch mich umbringe, deshalb hat sie mich in den Iran gebracht.

LA: Was war mit Ihrer Mutter?

AW: Ebenfalls getötet.

LA: Wann war das?

Das Datum weiß ich nicht. Meine Tante sagte, du warst 2, als wir in den Iran gezogen sind."

Alle weiteren Fragen zu diesem Vorfall beantwortete der BF damit, dass er es nicht wisse und sich an nichts erinnern könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 gab der BF auf die Frage, ob die Angaben vor dem Bundesasylamt stimmen würden und ob es Etwas zu ergänzen gäbe an, er habe vor dem Bundesasylamt alles, was er wisse, gesagt. Somit ergab sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass vom BF mangels Kenntnis keine konkreten Angaben zu erwarten waren.

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF in Hinblick auf sein Lebensalter (2 Jahre) zum Zeitpunkt der Vorfälle, die dazu geführt hätten, dass seine Tante mit ihm Afghanistan verlassen hätte, nicht in der Lage sein kann, über eigene Wahrnehmungen zu berichten. Nicht nachvollziehbar ist es allerdings, dass der BF nähere Umstände zu einer drohenden Gefährdung in Afghanistan auch von seiner Tante, die mit ihm im bis zu seinem 13. Lebensjahr im Iran zusammenlebte, nicht erzählt bekommen oder aktiv erfragt hätte, wenn man bedenkt, dass der BF befürchtet hätte, wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts von der iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Das erkennende Gericht kann allein aus dem Umstand, dass der BF über keine eigenen Wahrnehmungen zur den Todesumständen seiner Eltern verfügt und auch später keine konkreten Informationen dazu von seiner Tante eingeholt hat, eine aktuell drohende Verfolgung des BF aus asylrechtlich relevanten Gründen nicht für maßgeblich wahrscheinlich halten. Das vage und nicht näher substantiierte Vorbringen reicht nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

Auch unter der Annahme, dass der vom BF "gehörte" Grund für den Tod seiner Eltern ein Grundstücksstreit innerhalb der Familie gewesen sei, zutreffen würde und ein Cousin für den Tod der Eltern verantwortlich sei, kommt dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.).

Zur Beschwerdebehauptung, dass der BF als Waise in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.3. verwiesen.

Nicht wahrscheinlich ist eine Verfolgung des BF allein aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennen. Der BF. hat im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, warum er konkret auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Glaubensrichtung des Islam einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF. ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.

4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BF wurde auf Antrag eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bislang nicht eingelangt.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.3. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, wegen des Familienstreits über Grundstücke bzw. im Falle einer Rückkehr deshalb als Gefahr wahrgenommen und von Verwandten verfolgt zu werden, weil der BF Blutrache über könnte ist allerdings nicht asylrelevant, weil die behauptete Verfolgung an keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) anknüpft. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Konfliktes um Grundstücke/Erbschaften mit seinem Onkel/Cousin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (aus dem Grunde der Blutrache) mit dem Tode bedroht wäre, ist diesbezüglich ein kausaler Zusammenhang zu einem Konventionsgrund nicht ersichtlich. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtmäßiger Erbe (der Grundstücksanteile) seines Vaters durch seinen Onkel/Cousin als derzeitigen Grundstücksbesitzer hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücksanteile des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers seitens seines Onkels/Cousins, um die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Grundstücksanteile durch den Beschwerdeführer und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa zu seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Von der in den Raum gestellten Verfolgung durch seinen Onkel/Cousin wegen der Erbschaft bzw. der Grundstücke wäre der Beschwerdeführer ausgehend davon nicht als unbeteiligter Dritter, sondern insofern als "Täter" (der den Onkel/Cousin des Beschwerdeführers seines Besitzes "beraubt" oder Blutrache für den Tod seiner Eltern übt) selbst betroffen, sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund [insbesondere auch mit dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK, etwa der "Familienangehörigen"] nicht zu erkennen ist (zur mangelnden Asylrelevanz einer Verfolgung des Täters selbst vgl. auch VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156). Auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer werde aus dem Grunde der Blutfehde verfolgt, wird noch kein Konventionsgrund dargetan. Weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Länderdokumentation ergeben sich taugliche Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Onkel/Cousin des Beschwerdeführers auf Konventionsgründe zurückzuführen sein könnte. Dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel/Cousin aus Konventionsgründen verfolgt wird, wurde im Übrigen auch im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt Asylrelevanz zukommt.

3.4. Die Beschwerde behauptet eine Verfolgung des Beschwerdeführers (auch unter Hinweis auf die Verpflichtungen Österreichs aus der UN-Kinderrechtskonvention) unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" bzw. Gruppe der "Waisen"), weil der Beschwerdeführer in Afghanistan als Minderjähriger keine Lebensgrundlage (Existenzgrundlage) wegen Fehlens eines familiären Netzwerkes habe und er der damit verbundenen Lebensgefahr ausgesetzt sei. Der Beschwerde ist zwar dahingehend zu folgen, dass auch Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bewirken, asylrelevant sein können (vgl. dazu die auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 95/20/0482 vom 19.06.1997 und Zl. 98/01/0652 vom 24.11.1999). Jedoch stellen derartige Eingriffe, die ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen (wenn also eine erhebliche Intensität des drohenden Eingriffes vorliegt), nur eine Voraussetzung der "begründeten Furcht vor Verfolgung" iSd GFK und daher für die Asylgewährung dar; jedenfalls erforderlich ist weiters die Anknüpfung an einen relevanten Konventionsgrund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 55).

Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde ergeben sich allerdings keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund (insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" oder "Waisen als "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK) ein wesentlicher Faktor für die Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. für eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan ist (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss). Der erforderliche Kausalzusammenhang (und damit das Vorliegen einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK) wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für alle Einwohner Afghanistans besonders prekären Situation (einer "extremen und allgemeinen Gefahrenlage" wie sie derzeit für Afghanistan angenommen werden muss) für den Beschwerdeführer (wegen dieser Umstände) spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann (eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK wird nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein, diese Gruppe kann nicht die ganze Bevölkerung umfassen, s. das hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofs 06.07.2009, C5 400982-1/2008, unter Hinweis auf zB Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions und Summary Conclusions: membership of a particular social group, in:

Feller/Türk/Nicholson, 312, 313, Z 5).

Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise und der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in seinen Beschwerdeausführungen ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Im Fall des (immerhin schon) ca. 16 Jahre alten Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wobei miteinzubeziehen ist, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach einem zweijährigen Schulbesucht bereits aber dem 10 Lebensjahr erwerbtätig gewesen zu sein. Immerhin ist der Beschwerdeführer auch ca. im Juli/August 2012 (sohin vor mehr als zwei Jahren im Alter von ca. 14 Jahren) ohne Begleitung aus dem Iran ausgereist und hat die Flucht nach Europa vollkommen alleine auf sich gestellt bewältigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch in der Lage, im Iran durch seine Arbeit in einer Schneiderei alleine für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, dies in einem Alter von jedenfalls unter 14 Jahren. Dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen/physischen Reife unterentwickelt wäre, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht dargetan, dass und weshalb sich die Rückkehrsituation des ca. 16 Jahre alten Beschwerdeführers im Hinblick auf (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan (der jedenfalls nicht der sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" bzw. "Waisen" unterfallen würde) wesentlich unterscheiden würde bzw. dass und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären. Prekäre Lebensbedingungen wie etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, können im Fall des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 09.07.2002, Zl. 2001/01/0281). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte existentielle Bedrohung im Hinblick auf seine Sicherheit und Versorgung in Afghanistan (mangelnde Existenzgrundlage; ausweglose Situation; Entzug der Lebensgrundlage; Bedrohung an Leib und Leben; Gefahr, Opfer von Kinder- und Organhändlern sowie sexuellen Missbrauchs zu werden oder von den Taliban rekrutiert zu werden) im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund nicht wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (oder wegen eines anderen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Konventionsgrundes) und führt daher nicht zur Zuerkennung des Asylstatus.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides subsidiärer Schutz aufgrund der "allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit" gewährt wurde. Vor dem Hintergrund der derzeit allgemein prekären (Versorgungs- und Sicherheits)Lage in Afghanistan, von welcher regelmäßig alle Bewohner Afghanistans betroffen sind und welche sich regelmäßig so auswirkt, dass eine konkrete Gefahr einer Verletzung der durch (Art. 2 und) Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bejaht werden muss, ist davon auszugehen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (bzw. das Fehlen von Bezugspersonen in Afghanistan) bei dieser Entscheidung nicht bzw. nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sondern dass die prekäre Situation in Afghanistan (die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte "allgemeine humanitäre Lage") für sich genommen die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigt. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan (und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage des Beschwerdeführers und die Gefahr, Opfer von Kinder- und Organhändlern und sexuellen Missbrauchs zu werden) stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers auch bei Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführer und auf das Fehlen von familiären Bindungen in Afghanistan (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dar, wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes, wobei das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer diesen Status bereits zuerkannt hat.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann es daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" oder "Waisen denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger afghanischer Staatsangehöriger nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist. Der Vollständigkeit halber ist hier noch festzuhalten, dass auch die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann) nicht bedeutet, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions [288 f., 308]).

Mit dem Hinweis auf den in der Beschwerde zitierten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ist für den Beschwerdeführer (schon) wegen der diesem Bescheid zugrunde liegenden einzelfallbezogenen Prüfung der Asylberechtigung, die eine Übertragung auf den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht zulässt, nichts zu gewinnen.

Nach dem Gesagten ist sohin die Asylrelevanz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und/oder seiner mangelnden familiären Bezugspunkte und/oder der allgemein prekären Lage in Afghanistan mangels Anknüpfung an (zumindest einen) Konventionsgrund nicht gegeben.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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