BVwG W161 1438589-1

W161 1438589-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W161 1438589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1438589.1.00

Spruch

W161 1438589-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 14.469-BAT beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 09.10.2013 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er habe Nigeria am 28.09.2013 mit einem Bus verlassen und sei nach Niger gelangt. Von dort sei er über Algerien und Marokko nach Spanien gelangt. Danach sei er mit einem LKW bis Wien gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, von Mitgliedern eines Geheimbundes namens "XXXX" verfolgt zu werden.

I.3. In weiterer Folge fand am 11.10.2013 eine niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 49 bis 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welcher dieser angab, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er habe von 1997 bis 2010 die Grundschule in Nigeria besucht, dann habe er als Profifußballer und Musiker gearbeitet und auch Geld damit verdient. Er habe auch bei seinem Bruder als Assistent Marketing Manager gearbeitet und dort in Lagos gelebt. Er sei in der Mittelschule durch einen Schulfreund dem Geheimbund "XXXX" vorgestellt und in der Folge gezwungen worden, dort beizutreten. Er sei bei diesem Bund sehr beliebt gewesen und habe im Jahr 2008 oder 2009 eine spezielle Position inne gehabt. Andere Mitglieder des Geheimbundes seien darauf eifersüchtig gewesen. In der Folge hätte sein Klassenkamerad eine weitere Untergruppe in diesem Geheimbund gegründet, welcher auch der Beschwerdeführer beigetreten sei. Der Klassenkamerad habe die Position ihres Vorsitzenden übernehmen wollen und habe der Beschwerdeführer den Vorsitzenden über diese Pläne unterrichtet. Sein Freund und Schulkollege sein dann vom Vorsitzenden aus dessen zuständiger Region Nigerias ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe die Mittelschule im Jahr 2010 vorzeitig beendet und 2011 beschlossen, den Geheimbund zu verlassen. Die Gruppe des Geheimbundes, die zuvor ausgeschlossen wäre, habe zu diesem Zeitpunkt dann begonnen, ihn zu bedrohen. Er habe dadurch zwei Kopfverletzungen erlitten und sei auch sein Arm verwundet worden. Man habe seine Geschichte dann in einem Magazin gedruckt und habe der Geheimbund ihm in der Folge gedroht, ihn überall in Afrika zu finden. Fluchtauslösendes Ereignis sei ein Zusammentreffen mit seinem alten Schulfreund und seiner Gruppe gewesen, bei welchem dieser ihn bedroht hätte. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Später habe man auch sein Haus verwüstet.

I.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 13 14.469-BAT gemäß § 3 Abs. 1 2005 ab, wies den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ebenfalls ab und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Zu Spruchpunkt I. führt der Bescheid insbesondere aus, hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit werde den Angaben des Asylwerbers Glauben geschenkt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittel stehen dessen Identität nicht fest. Dem Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er aus einem Geheimbund ausgetreten sei und nun von den übrigen Mitgliedern verfolgt werden würde, werde kein Glauben geschenkt, da dieses Vorbringen in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt habe glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Die extrem vage Art und Weise, wie der Asylwerber den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 11.10.2013 geschildert habe, sei völlig ungeeignet gewesen, um das Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Sollte es tatsächlich die dargelegten Bedrohungen gegeben haben, könnte sich der Asylwerber dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begibt. Im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche dafür sprächen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derartig extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sine des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Vermittlungsverfahrens würden sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.

I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen sei zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Er sei als Flüchtling der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, da er unbestritten auf Grund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde.

I.6 Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Nigeria einem Geheimbund namens "XXXX" angehört zu haben, welcher sich in Untergruppen aufgesplittet habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge aus dem Bund ausgetreten und werde von Mitgliedern einer dieser Untergruppen bedroht und verfolgt. Dies hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vom 11.10.2013 (im Wesentlichen gleichlautend) wiederholt, wobei ihm die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und begründend angeführt hat, dass es dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers an Asylrelevanz mangle und die extrem vage Art und Weise der Schilderung des behaupteten Fluchtgrundes völlig ungeeignet sei, dass Vorbringen für glaubhaft zu befinden zu können.

Sofern die belangte Behörde davon ausgeht, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt keinem in der GFK genannten Grund zur Asylerlangung subsumiert werden könne, übersieht es den wesentlichen Umstand, dass es keine Ermittlungen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen getätigt hat. Die erstinstanzliche Behörde hat gar nicht versucht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob es den vom Beschwerdeführer namentlich genannten Geheimbund namens "XXXX" tatsächlich in Nigeria gibt. Die Länderfeststellungen zu Kulten und Geheimgesellschaften umfassen etwa eine Seite und sind sehr allgemein gehalten. Zu dem vom Beschwerdeführer konkret angegeben Geheimbund finden sich keine Feststellungen.

Darüber hinaus stammt die Hälfte der zu diesem Punkt zitierten Länderberichte aus dem Jahr 2011 und sind diese Feststellungen bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für veraltet anzusehen.

Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Länderfeststellungen zu dem Geheimbund "XXXX" beziehungsweise aktuell und im speziellen zu derartigen Gruppierungen in Nigeria fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Wäre etwa eine Gruppe mit staatlichen Strukturen verwoben, könnte sich eine Gegnerschaft als unterstellte staatsfeindliche Gesinnung darstellen. Das Bundesasylamt hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.4. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.

3. Der Betrachtungsweise der belangten Behörde, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäß als vage ansieht, ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren eine lediglich oberflächliche Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Bei Durchsicht des Aktes fällt auf, dass sich die Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einem einseitigen Vorbringen des Genannten mit gelegentlichen Zwischenfragen durch den Einvernahmeleiter erschöpft. So ist dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit gegebenen worden, im Rahmen einer freien Erzählung seine Fluchtgründe vorzutragen (vgl. AS. 57, 59), jedoch ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass ihm konkrete Fragen zu der Gruppe des Geheimbundes namens "XXXX" beziehungsweise zu seiner Mitgliedschaft gestellt wurden. Anstatt den Beschwerdeführer zu einigen Fakten der "XXXX", den Mitgliedern oder dem Führer dieser Gruppe beziehungsweise zur Funktion oder dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers in dieser Gruppe zu befragen bzw. ihm allfällige Ungereimtheiten vorzuhalten, um den Wahrheitsgehalt seiner Angaben näher prüfen zu können, hat das Bundesasylamt sein Vorbringen - dem Anschein nach - einfach als unglaubwürdig erachtet. Der pauschale Verweis auf ein blasses, wenig detailgenaues und nicht substanzreiches Vorbringen ohne hinreichende Konkretisierung desselben, sondern vielmehr unter Wiedergabe einiger Passagen des Vorbringens des Beschwerdeführers reicht jedenfalls nicht aus, um seinen geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesasylamt erneut nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie im Sinne der unter 1.4 angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

4. Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestehe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings völlig.

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.

5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. bis 4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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