W136 2012966-1•BVwG W136 2012966-1
W136 2012966-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014
Behebung der Entscheidung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Einleitungsbeschluss, Strafverfahren, Verdacht, Verdachtslage
W136 2012966-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch Dr. Klaus PLÄTZER, Hellbrunnerstraße 5, 5020 XXXX, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 24.06.2014 erstattete der unmittelbare Dienstvorgesetzte F. des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz BF) gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 Disziplinaranzeige gegen den BF an die Dienstbehörde wegen des Anfangsverdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt, wobei folgender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung dargestellt wurde:
RA Mag. G. habe ihm, F., am 28.01.2014 namens seines Sohnes mit Mail mitgeteilt, dass der BF trotz eingetretener Vollstreckungsverjährung die exekutionsweise Hereinbringung einer Verwaltungsstrafe betreibe, obwohl der BF von diesem darauf hingewiesen worden sei, dass bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Im Hinblick auf die demnächst endende Rekursfrist im Exekutionsverfahren wurde der Dienstvorgesetzte um Unterstützung gebeten. Ein anderer rechtskundiger Bediensteter sei von ihm mit der Überprüfung der Sachlage beauftragt worden und zur Auffassung gelangt, dass tatsächlich bereits am 22.07.2013 Vollstreckungsverjährung eingetreten sei, weshalb das Exekutionsverfahren durch die LPD am 29.01.2014 eingestellt worden sei. Der BF sei am 11.02.2014 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und habe unter umfangreicher Darlegung der Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, dass tatsächlich das gegenständliche Exekutionsverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde und somit nicht die Einleitung des Exekutionsverfahrens sondern die nachfolgende Einstellung dieses Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Der Vorgesetzte teile jedoch die Rechtsansicht des BF nicht, sondern die Ansicht des Kollegen W., weshalb der BF verdächtig sei, trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Exekution geführt zu haben und somit verdächtig sei, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben.
Abschließend wies der Dienstvorgesetzte die Dienstbehörde darauf hin, dass er selbst bereits vor Erstattung der Disziplinaranzeige nach Genehmigung durch seinen Vorgesetzten den gesamten Sachverhalt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) übermittelt habe, weil ein Parteienvertreter den BF des Amtsmissbrauches bezichtigt habe.
Der Disziplinaranzeige waren als Beilage Teile der Akte des Verwaltungsstrafverfahrens, des Verfahrens betreffend Bewilligung der Ratenzahlung samt Erkenntnis des UVS im Gegenstand sowie die zwischen dem BF und seinem Dienstvorgesetzten bzw. dem Kollegen W. geführte E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Frage, wann und ob im Gegenstand der Verwaltungsstrafsache Vollstreckungsverjährung vor Einleitung der Exekution tatsächlich eingetreten ist.
2. Gegenständliche Disziplinaranzeige wurde von der Dienstbehörde der belangten Behörde am 15.07.2014 übermittelt. Mit E-Mail vom 18.07.2014 ersuchte die belangte Behörde das BAK mitzuteilen, ob hinsichtlich des der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwurfes bereits ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Das BAK teilte am selben Tag mit, dass gegenständlicher Sachverhalt dem BAK am 09.05.2014 zur Kenntnis gebracht wurde und am 27.05.2014 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurden.
3. Am 31.07.2014 übermittelte die Dienstbehörde der belangten Behörde eine Stellungnahme des BF zur gegenständlichen Disziplinaranzeige. In seiner Stellungnahme wendet der BF einerseits Eintritt von Verfolgungsverjährung ein, da dem Dienstvorgesetzten die allfällige Pflichtverletzung am 28.01.2014 zur Kenntnis gelangt sei. Im Übrigen habe der BF die Frist zur Vollstreckungsverjährung von einer Mitarbeiterin des Strafvollzuges berechnen lassen, welche ihm aktenkundig mitgeteilt habe, dass diese am 02.02.2014 eintreten würde, weshalb der BF den Auftrag zur Exekution gegeben habe, was auch von der Leiterin des Strafvollzuges goutiert worden sei. Das Disziplinarverfahren sei daher gemäß § 118 BDG 1979 einzustellen.
4. Mit Note vom 31.07.2014 wurde seitens der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob der der Disziplinaranzeige zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs sei. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mitgeteilt, dass derzeit nicht gesagt werden könne, ob gegenständliche Anzeige Gegenstand von Ermittlungen sei, da sich der Akt des BF wegen einer Beschwerde des BF beim OLG befinde. Mit Mail vom 04.09.2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Akt nach wie vor beim OLG befinde.
5. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 04.09.2014 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1079 ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[ Der BF] ist verdächtig, er habe in der Verwaltungsstrafsache G. am 10. Jänner 2014, beim Bezirksgericht Mattighofen, einen Antrag auf Exekution der Geldstrafe gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckungsverjährung vorlag, auf die er vom Betroffenen auch hingewiesen worden war."
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"......
Strafverfahren:
Die Dienstbehörde hat den, den Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens bildenden Sachverhalt auch dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung angezeigt. Laut Mitteilung des BAK vom 18. Juli 2014, wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zu GZ 18 St 127/13 f am 27. Mai 2014 angezeigt.
Verdacht von Dienstpflichtverletzungen
Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD X vom 15. Juli 2014 , GZ: XXXX (bei der Disziplinarkommission am 18. Juli 2014 eingelangt). Daraus ergibt sich folgender, für das Disziplinarverfahren relevanter Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte führte zu Zahl S ein Verwaltungsstrafverfahren gegen G. durch und verfügte mit Strafverfügung vom 24. Juni 2010 eine Strafe in der Höhe von €
400,--. In der Folge kam es aufgrund von mehrfachen Anträgen des Betroffenen (Einspruch, Zurückweisung, Antrag auf Wiedereinsetzung, Berufung an UVS, Antrag auf Strafaufschub, Androhung der Exekution, Antrag auf Ratenzahlung) zu einem relativ umfangreichen Verfahren, in welchem der beantragte Strafaufschub mit Bescheid vom 04. Jänner 2012 bewilligt und die Ratenzahlung mit Bescheid vom 28.11.2012 nicht bewilligt wurden. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des UVS XXXX vom 20. Juni 2013 stattgegeben. In dem 6-seitigen Bescheid der Berufungsbehörde ist auf Seiten 4 und 5 vermerkt, dass der Bescheid der BPD S. vom 04.01.2012 (Strafaufschub) an einem Zustellmangel leide und daher keine Rechtswirksamkeit entfaltete.
Mit Mahnungen vom 28. November und 11. Dezember 2013 wurde neuerlich die Exekution angedroht. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 (ergangen an: LPD S XXXX) teilte der Vater des Betroffenen der Behörde mit, dass seiner Meinung nach Vollstreckungsverjährung eingetreten und eine Exekution der Verwaltungsstrafsache nicht mehr zulässig sei. Begründend führte er das UVS-Erkenntnis an, wonach der erste Zahlungsaufschub nicht wirksam geworden und der Fristenlauf daher nicht unterbrochen worden sei.
Das Mail lautete wie folgt:
Von: X.
Gesendet: Dienstag, 24. Dezember 2013 05:20
An: *LPD S XXXX
Betreff: AW: Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren!
Vorab erlaube ich auf meine Vollmacht hinsichtlich dieses Verfahrens hinzuweisen, wie dies auch aus Ihren Akten hervorgehen müsste.
Mein Sohn P. hat mir ein Mahnschreiben vom 11.12.2013 Ihrer Behörde vorgelegt und ich darf wie folgt Stellung nehmen, wobei ich mich für diese Zahlungserinnerung bedanke.
Sie führen im o.a. Schreiben die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldleistung an - dies ist richtig.
Sie schreiben weiter, dass der Bescheid nunmehr vollstreckbar ist - das ist unrichtig.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Straftat weit über ein Jahr gesetzt wurde und die Verfolgungsverjährung mit 3 Jahren beschränkt ist. Diese Frist wird durch Stundung ausgesetzt. Es gab in diesem Verfahren 2 Stundungen, wobei die 1. Stundung gem. UVS nie gültig wurde, somit de jure nicht existiert und der Fristenlauf dadurch auch nicht unterbrochen wurde. Die 2. Stundung hat die Vollstreckungsfrist sehr wohl erstreckt, allerdings ist durch die Nichtzahlung und dem einhergehenden Terminverlust bzw. durch eine Ratenzahlung nunmehr sehr wohl eine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Demgemäß ist dieses Verfahren nun endgültig abgeschlossen.
Auf dem Mail befinden sich - soweit auf der Aktenkopie leserlich - handschriftliche Ver-merke, die wie folgt lauten: "Bitte Vollstreckungsverjährung berechnen, 8/1/14" und "ver-jährt 02.02.2014. Bitte exekutieren, 10/1/14, Wi"
Am 10. Jänner 2014 um 09:06 antwortete der Disziplinarbeschuldigte dem G. wie folgt:
Von: LPD-S-SVA-Strafamt
Gesendet: Freitag, 10. Jänner 2014, 09:06
An:
Betreff: AW: Aktenzeichen
Sehr geehrter Herr Mag. G.!
Vielen Dank für Ihr wertes Schreiben. Die Durchrechnung der Frist für die Vollstreckungsverjährung hat ergeben, dass die Verjährung am 02.02.2014 eintreten würde.
Aufgrund der Dringlichkeit waren wir daher gezwungen, die Exekution einzuleiten.
G. antwortete am gleichen Tag um 10:39 Uhr wie folgt:
Von:
Gesendet: Freitrag, 10. Januar 2014 10:39
An: *LPD S XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Hofrat Magister W.!
Vielen Dank für diese Information, ich sehe der Exekution mit der entsprechenden Gelassenheit entgegen. Ich informierte Sie aber der Ordnung halber darüber, welche Einwendungen wir bei einer Exekution vorbringen und darf ihnen schon jetzt das entsprechende Schriftstück in einer Zusammenfassung übermitteln.
1. Strafverfügung vom 24.06.2010 - zugestellt laut UVS (Erkenntnis vom 7.6.2011) mit Hinterlegung am 8.7.2010. Damit beginnt eine 14tätige Einspruchsfrist, somit endet diese am 22.7.2010. Damit beginnt die Vollstreckungsverjährung zu laufenden und endet somit am 22.7.2013 wenn es nicht eine Fristverlängerung gab.
2. Eine Fristverlängerung würde den Bescheid über einen Strafaufschub bewirken, Ratenzahlungen jedoch nicht.
3. Einen derartigen Bescheid gab es theoretisch mit Datum 4.1.2012. Dieser war aber nicht zugestellt worden und auch inhaltlich falsch, da ein Datum vorgeschrieben wurde, das es nicht gibt (31. Juni 2012).
4. Aufgrund einer Androhung einer Exekution (3.7.2012 und 19.9.2019) nochmaliger Antrag auf Ratenzahlung, dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.11.2012 abgewiesen.
5. Dieser Abweisungsbescheid (28.11.2012) wurde erneut beim UVS angefochten und dieser hat dem Beschwerdeführer Recht gegeben. Im Erkenntnis des UVS (20.6.2013) wurde festgestellt, dass der Bescheid über einen Strafaufschub nicht (falsch) zugestellt und somit nie rechtswirksam wurde. Somit ist durch diesen Bescheid naturgemäß auch keine Fristverlängerung herbeigeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt lag nach wie vor die Vollstreckungsverjährung beim Datum 22.7.2013.
6. Im Erkenntnis des UVS (20.6.2013) wurde allerdings eine Fristerstreckung gewährt. Nachdem dieses Erkenntnis des UVS am 5.7.2013 zugestellt und ein Strafaufschub bis 1.8.2013 gewährt wurde, hat sich die Vollstreckungsverjährung sich um exakt 27 Tage verlängert. Der nunmehrige Vollstreckungsverjährung endet somit am 18.9.2013.
Es ist daher ab diesem Datum Vollstreckungsverjährung eingetreten.
Ich betrachte dieses Vorbringen als formelle Beschwerde gegen die Einleitung eines Exe-kutionsverfahrens und beantrage darüber eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne der nunmehr gültigen Bestimmungen des VerwaltungsgerichtsverfahrensG. Im Übrigen halte ich mir nunmehr zivilrechtliche Ansprüche vor.
Am Ende dieses Mails befindet sich der handschriftliche Vermerk "16/1/14 Wi".
Mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 10. Jänner 2014 wurde beim BG Mattighofen die Exekution der Geldstrafe beantragt. Die Exekutionsbewilligung wurde am 13. Jänner 2014, Zahl 1 E 107/14z-2, erteilt.
Aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen bei [Vorgesetzter des BF], in welcher auch auf eine Strafanzeige gegen [den BF], wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs verwiesen wurde, prüfte HR W. den gesamten Verfahrensgang der Verwaltungsstrafsache und kam zum Schluss, dass die Vollstreckungsverjährung tatsächlich am 22. Juli 2013 eingetreten ist. Das Exekutionsverfahren wurde in der Folge am 29. Jänner 2014 eingestellt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Im Verfahren vor der Dienstbehörde führte der Disziplinarbeschuldigte per Mail vom 25. Februar 2014, 06:50 Uhr aus, dass in Entsprechung eines Parteienantrags vom 20.12.2011 bis zum 31.06.2012 (gemeint wohl 30.06.2012) Zahlungsaufschub gewährt worden sei, wodurch der Eintritt der Vollstreckungsverjährung verlängert worden sei. Das Exekutionsverfahren sei rechtzeitig eingeleitet und vom Vorgesetzten zu Unrecht eingestellt worden.
Der Disziplinarbeschuldigte führte gegenüber der Disziplinarkommission in seinen Stel-lungnahmen aus, dass die Vorwürfe gegen ihn bereits verjährt seien, weil [der Vorgesetzte] bereits am 28.01.2014 Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Er habe die Frist der Vollstreckungsverjährung von der Mitarbeiterin N. L. berechnen lassen, welche aktenkundig mitgeteilt habe, dass die Verjährung am 02.02.2014 eintrete. Daraufhin habe er die Exekution in Auftrag gegeben. Er beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens, weil er kein Verschulden zu verantworten habe.
...
[Wiedergabe § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979]
Zur Frage der Verjährung
Insoweit der Disziplinarbeschuldigte Verjährung geltend machte, war seinen Ausführungen nicht zu folgen. Aus § 94 BDG ergibt sich, dass die Verjährungsfristen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, beginnen. Die Disziplinarbehörden sind laut § 96 BDG die Dienstbehörden (LPD-Direktor und Stellvertreter, Leiter der Personalabteilung, für Disziplinarangelegenheiten zuständiger Fachbereich) und die Disziplinarkommission. Der Dienstvorgesetzte ist kein Angehöriger der Dienstbehörde, weshalb dessen Kenntnis vom Vorliegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nicht fristenauslösend wirkt.
Weiters ist im konkreten Fall auf die Anzeigeerstattung des BAK per 27. Mai 2014 zu ver-weisen, woraus sich ohnehin ein Hemmungstatbestand nach § 94 Abs 2 Ziffer 5 BDG ergibt.
Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen
In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann.
Der dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist derzeit Gegenstand eines Strafverfahrens, wobei der Disziplinarkommission der aktuelle Stand dieses Verfahrens nicht bekannt ist. Bei einer Anfrage an die StA XXXX verwies diese darauf, dass der gesamte Strafakt, aufgrund einer Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, derzeit beim OLG wäre (Stand 04. September 2014). Das Disziplinarverfahren ist daher gemäß § 114 BDG unterbrochen. Diese Unterbrechung hat die rechtliche Wirkung, dass im Disziplinarverfahren keine Verfahrensakte - mit Ausnahme der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses - und insbesondere keine Einstellung des Verfahrens verfügt werden dürfen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 485 ff). Die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses steht nicht im Widerspruch zur Unterbrechungsanordnung des § 114 Abs. 2 erster Satz BDG, weil der Zweck eines solchen Beschlusses vor allem darin liegt, dem betroffenen Beamten möglichst früh davon in Kenntnis zu setzen, auf welche konkrete Tatvorwürfe sich das weitere Disziplinarverfahren bezieht (Schutzfunktion für den betroffenen Beamten; vgl. VfGH B1303/2012-11, vom 07.06.2013). Der Disziplinarkommission ist es aufgrund § 114 BDG aber verwehrt eigenständige, in die Kompetenz der Strafgerichte reichende Ermittlungen durchzuführen (DOK GZ 87/10-DOK/2010, vom 11. Februar 2011). Dies bezieht sich auch auf eine Einvernahme der vom Disziplinarbeschuldigten namhaften gemachten Mitarbeiterin, welche die Verjährungsberechnung in seinem Auftrag durchgeführt haben soll. Ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - im Wesentlichen wurde ein Unterbrechungstatbestand nach dem VStG falsch berechnet/beurteilt - tatsächlich geeignet ist, den Verdacht des Amtsmissbrauchs zu begründen, wird von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen und dann allenfalls in einem strafgerichtlichen Verfahren zu prüfen sein. Ob dem Hinweis der Verfahrenspartei auf Eintritt der Vollstreckungsverjährung dabei Bedeutung zukommt, hat ebenfalls das Strafgericht zu prüfen.
Die Disziplinarkommission verweist aber ausdrücklich darauf, dass im Falle einer Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens (bzw. Freispruch), der Sachverhalt -auch in dienst- und disziplinarrechtlicher Hinsicht neuerlich zu prüfen ist.
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:
Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen gesetzeskonform - unter Berücksichtigung des Parteiengehörs - zu treffen sind.
Aus der Aktenlage ergibt sich zunächst, dass - laut rechtlicher Beurteilung der Dienstbe-hörde, der sich die erstinstanzliche Disziplinarkommission anschließt - beim Verwaltungsstrafakt S 0020765/SZ/10 im Juli 2013 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Dennoch wurde vom Disziplinarbeschuldigten am 10. Jänner 2014 die Hereinbringung der Geldstrafe mittels Exekution veranlasst. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich nun nicht bloß daraus, dass der Disziplinarbeschuldigte - unter behaupteter Einbeziehung einer Mitarbeiterin - den Fristenlauf falsch beurteilte, bzw. allenfalls das maßgebende UVS-Erkenntnis nicht sorgfältig genug berücksichtigte, was vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung in einem Strafamt und dem doch recht umfangreichen konkreten Akt noch ein Versehen darstellen und grundsätzlich kein disziplinär relevantes Fehlverhalten begründen würde. Maßgebend ist in diesem Fall aber, dass er vom Rechtsvertreter des Betroffenen schriftlich am 24. Dezember 2013 und am 10. Jänner 2014 ausdrücklich und ausführlich begründet auf den Eintritt der Vollstreckungsverjährung hingewiesen wurde. Es wäre also an ihm gelegen, die Einwände der Verfahrenspartei entsprechend zu berücksichtigen, den Akt umfassend zu prüfen und den Fristenlauf nochmals zu berechnen, bzw. berechnen zu lassen. Damit wäre auch kein besonderer Aufwand verbunden gewesen, weil es ausschließlich darum gegangen wäre zu erkennen, dass entsprechend dem Erkenntnis des UVS der bescheidmäßig (04.01.2012) zuerkannte Zahlungsaufschub bis 30.06.2012 mangels rechtskonformer Zustellung nicht wirksam geworden ist und damit auch der Fristenlauf nicht unterbrochen werden konnte. Diese Überprüfung hätte also in wenigen Minuten durchgeführt werden können. Der Disziplinarbeschuldigte ist durch diese Unterlassung derzeit verdächtig seine dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG nicht ausreichend gewissenhaft durchgeführt zu haben, obwohl es ihm - wie ausgeführt - konkret sehr leicht möglich gewesen wäre.
Eine abschließende Beurteilung ob und in welchem Umfang dem Disziplinarbeschuldigten ein disziplinär relevantes Fehlverhalten tatsächlich anzulasten ist, kann - wie auch schon oben ausgeführt - erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden. Erst dann ist die Disziplinarbehörde befugt, weitere Ermittlungen durchzuführen.
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z. B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Der Disziplinarbeschuldigte wird - wie oben ausgeführt - im Zusammenhang mit der Veranlassung der Exekution einer Geldstrafe derzeit der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verdächtigt. Der Strafrahmen für dieses vor den Lan-desgerichten zu verhandelnde Delikt beträgt immerhin bis zu fünf Jahre. Sollte er strafge-richtlich verurteilt werden, wird zusätzlich eine disziplinäre Sanktion nach § 43 Abs. 2 BDG zu prüfen sein. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat eine völlig andere Zielrichtung und soll gewährleisten, dass sich Beamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind und sicherstellen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in den Beamtenapparat und die staatliche Vollziehung, somit das Ansehen des Amtes bzw. der Beamtenschaft an sich, erhalten bleibt. In der öffentlichen Wahrnehmung sind nämlich gerade die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt besondere Bedeutung zu.
Sollte der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich eine Straftat nach § 302 StGB verantworten, kann in der Öffentlichkeit der Eindruck eines Beamten entstehen, der keine ausreichende Verbindung zu den rechtlich geschützten Werten hat. Dies ist nicht nur geeignet in der Allgemeinheit schwerste Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Disziplinarbeschuldigten auszulösen, sondern kann das Ansehen der Sicherheitsbehörden schädigen. Letztlich besteht die Gefahr, dass durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen des Bürgers in eine funktionsfähige, nur dem Gesetz verpflichtete Verwaltung massiv beeinträchtigt wird. Es entsteht der Eindruck einer inkompetenten Polizei, deren Organe Entscheidungen nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien (Art 18 BVG), sondern willkürlich contra legem treffen. Gerade Polizeibehörden sind mit wichtigsten staatlichen Aufgaben, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, betraut. Von Beamten der Sicherheitsbehörde muss daher eine besondere Sensibilität und Rechtstreue erwartet werden. Sie haben sowohl im, als auch außer Dienst alles zu vermeiden, was das Vertrauen des Bürgers in die Polizei beeinträchtigen könnte. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Polizeibeamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben im Übrigen auch zum Schutz des gesamten Strafrechts berufen sind, dürfen die von ihnen zu schützenden Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB:
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 23.2.2000, GZ: 99/09/0010; DOK 23.10.1990, GZ 58/5-DOK/90; 26.9.1988, GZ 47-DOK/88)
Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist aufgrund der Schwere des Verdachtes derzeit nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ, sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor."
7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte Folgendes vor:
Er habe weder § 43 Abs. 1 und 2 noch § 44 Abs. BDG 1979 verletzt, da die Einleitung der gegenständlichen Exekution vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung und somit rechtskonform erfolgt sei. Diese Rechtsansicht des BF wurde durch eine detaillierte rechtliche Darstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur dargelegt. Im Übrigen habe der BF an die zuständige Vollzugsreferentin der Auftrag erteilt, die Strafvollstreckungsfrist zu berechnen, diese habe das Datum 02.02.2014 errechnet, weshalb den BF keine disziplinäre Verantwortung träfe. Dem BF werde spruchgemäß angelastet, ein Exekutionsverfahren eingeleitet zu haben, obwohl in der Begründung angeführt wird, dass der BF die Einbringung des Exekutionsantrages nur veranlasst habe. Da der Vorsitzende des belangten Senates, die entlastenden Sachverhaltselemente nicht entsprechend würdige und die Entscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen habe, nachdem der BF gegen diesen eine Strafanzeige eingebracht habe, sei der Vorsitzende des belangten Senates parteilich und hätte sich wegen Befangenheit seines Amtes enthalten müssen.
8. Mit Schreiben vom 09.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.
9. Mit Eingabe vom 31.10.2014 wies der BF nochmals auf die Rechtskonformität des Vorgehens in gegenständlicher Angelegenheit hin.
10. Mit Note vom 29.10.2014 legte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Vorgesetzten des BF im Gegenstand an die Dienstbehörde vom 28.10.2014 sowie eine Stellungnahme einer Strafvollzugsreferentin der LPD S. vom 22.10.2014 vor. Aus der Stellungnahme der Strafvollzugsreferentin ergibt sich, dass diese vom BF aufgrund des regen Schriftverkehrs des Rechtsanwaltes Mag. G. betreffend angeblich eingetretener Vollstreckungsverjährung vom BF angewiesen wurde, diese Rechtsansicht zu überprüfen. Nach genauer Überprüfung habe sie festgestellt, dass die Vollstreckungsverjährung im Februar 2014 eintreten würde. Der BF habe dies dem RA Mag. G. mitgeteilt und sie angewiesen, das Exekutionsverfahren einzuleiten. Da sich der RA beschwert habe, wäre der Akt HR Dr. W. zur Prüfung vorgelegt worden, sie habe danach das Exekutionsverfahren eingestellt. Seitens des Dienstvorgesetzten des BF wurde zu dieser Stellungnahme ausgeführt, dass es sich im Gegenstand um keine einfache Angelegenheit handeln würde und es Aufgabe des BF gewesen wäre, den Akt einer genaueren juristischen Kontrolle zu unterziehen. Weder die Strafvollzugsreferentin noch die Leiterin des Strafvollzuges hätten ein Fehlverhalten gesetzt, weswegen gegen diese keine disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Die Beschwerde des DB wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
1.2. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, ist unbestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Dieser stellt sich wie folgt dar:
Am 24.12.2013 teilte der Mag. G. als Vater und Rechtsvertreter des P.G. in Beantwortung einer Mahnung, die sein Sohn erhalten hatte, der Dienststelle, die der BF leitet, mit, dass er der Meinung sei, dass eine Hereinbringung der rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe wegen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht zulässig sei und begründete seine Rechtsansicht kurz. Der BF beauftragte daraufhin eine Mitarbeiterin der Vollzugsabteilung mit der Berechnung der Vollstreckungsverjährung. Diese Mitarbeiterin berechnete sodann den 02.02.2014 als Datum des Eintrittes der Vollstreckungsverjährung und teilte dies dem BF mit, der daraufhin die exekutive Hereinbringung am 10.10.2014 in Auftrag gab und dies dem Mag. G. per E-Mail mitteilte. Daraufhin teilte dieser dem BF unter detaillierterer Anführung des bisherigen Rechtsganges mit, dass er der Meinung sei, dass Vollstreckungsverjährung am 18.09.2013 eingetreten sei, weshalb er der Exekution mit Gelassenheit entgegensehe. Am 28.01.2014 wandte sich Mag. G. mit Mail jedoch an den Vorgesetzten des BF und teilte mit, dass der BF gegen besseres Wissen Gehaltsexekution gegen seinen Sohn eingeleitet habe. Da die Lehrstelle seines Sohnes nicht Rekurs erheben wolle, hätte er bereits eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet und ersuche er um entsprechende Überprüfung der Angelegenheit vor Ende der Rekursfrist, die er mit 03.02.2014 angab. Der Vorgesetzte des BF beauftragte am selben Tag einen anderen Juristen mit der Überprüfung der Angelegenheit, dieser kam zum Ergebnis, dass Vollstreckungsverjährung bereits am 22.07.2013 eingetreten sei, weshalb das Exekutionsverfahren gegen P.G. am 29.01.2014 eingestellt wurde. Dieser Umstand wurde Mag. G. am 31.01.2014 mitgeteilt. Mag. G. bedankte sich daraufhin beim Vorgesetzten des BF und teilte mit, dass er versuchen werde, die bereits beim Rechtsanwalt in Auftrag gegebene Anzeige gegen den BF wegen § 302 StGB noch hintanzuhalten.
Über Aufforderung sich zum Sachverhalt zu rechtfertigen, legte der BF mit Mail vom 25.02.2014 an seinen Vorgesetzten umfangreich dar, warum seiner Meinung nach der Exekutionsantrag vom 10.01.2014 jedenfalls vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung gestellt worden sei und gab an, dass somit die Einstellung der Exekution zu Unrecht veranlasst worden sei. Der Kollege W., der am 28.01.2014 zu einem anderen Ergebnis gekommen war, replizierte daraufhin am 25.03.2014 ebenso umfangreich, warum er der Meinung sei, dass die Rechtsansicht des BF unrichtig sei.
Am 05.05.2014 meldete der Vorgesetzte des BF den gesamten Sachverhalt an den stv. Landespolizeidirektor und ersuchte um Genehmigung, dass er Anzeige gegen den BF an das BAK erstatte, was er nach Zustimmung durch den stv. Landespolizeidirektor am 09.05.2014 tat.
1.3. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX behängt zu XXXX wegen diverser dem BF angelasteter Pflichtverletzungen ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. Ob das dem BF mit verfahrensgegenständlichem Beschluss im Verdachtsbereich als Pflichtverletzung angelastete Verhalten ebenfalls Gegenstand dieser Ermittlungen ist, konnte bisher lt. Staatsanwaltschaft nicht geklärt werden, da sich der Akt derzeit beim OLG befindet. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid hat nicht die Dienstbehörde des BF sondern sein Vorgesetzter, wenn auch mit Zustimmung des stv. Landespolizeidirektors Anzeige an das BAK erstattet.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der vorliegenden Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Vernehmung näher genannter Zeugen für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
.....
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
.......
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Zu A)
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
2. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.1. Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat die Disziplinarkommission im Rahmen zur Klärung der Einleitungsfrage lediglich zu prüfen, ob offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen und in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid verfügen. Sofern die Disziplinarkommission nicht zu diesem Schluss kommt, kann sie allenfalls erforderliche weitere Erhebungen durch die Dienstbehörde vornehmen lassen, oder aber, wenn ihr der Sachverhalt für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses bereits aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichend geklärt erscheint, einen derartigen Bescheid erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens hat die Disziplinarkommission keinesfalls positiv durch eine Beweisverfahren zu prüfen ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht derselben gegeben ist. Im gegenständlichen Verfahren ist zudem beachtlich, dass hinsichtlich der dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung Anzeige an die Sicherheitsbehörde erstattet wurde, weshalb das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 unterbrochen ist.
3.2. Dem Beschwerdevorbringen des BF, er habe keine Dienstpflichtverletzungen begangen, weil die Veranlassung der Exekution seines Erachtens rechtskonform war, und auch die zuständige Strafvollzugsreferentin, auf die er sich verlassen habe, zu dieser Auffassung gelangt sei, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die belangte Behörde vermeint durchaus zutreffend, dass die Falschberechnung einer Frist in einem recht umfangreichen Akt grundsätzlich kein disziplinär relevantes Verhalten begründen würde, jedoch die Nichtberücksichtigung zweier die Vollstreckungsverjährung einwendender Eingaben der Partei durch Unterlassung einer nochmaligen Überprüfung den Verdacht begründet, dass der BF seine Dienstpflichten nicht ausreichend gewissenhaft führt, weil ihm ein derartiges Verhalten leicht möglich gewesen wäre. Dem ist folgendes entgegen zu halten:
Der BF hat die erste in ihren rechtlichen Ausführungen doch recht kurz gehaltene Eingabe der Partei im Gegenstand keineswegs ignoriert, sondern eine zuständige Referentin mit der Berechnung der Frist beauftragt. Nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten sei, gab ihr der BF den Auftrag, die Exekution zu veranlassen. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, die von der Referentin berechnete Frist im Hinblick auf die weitere Eingabe der Partei nochmals zu überprüfen. Zum einem erfolgte diese Eingabe der Partei bereits nach jenem Zeitpunkt, zu dem der BF die Weisung zur Exekution gegeben hatte (dies ergibt sich aus der nachträglich vorgelegten Stellungnahme dieser Mitarbeitern - siehe dazu Verfahrensgang I.10, sowie aus seinem Mail an die Partei vom 10.01.2014), zum anderen durfte sich der BF auf die von der Mitarbeiterin berechnete Frist durchaus verlassen, denn aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass sich diese Mitarbeiterin, der die Eingabe der Partei vorlag, unsicher gewesen wäre oder Bedenken geäußert hätte, die den BF zu weiteren Überprüfungen Anlass hätte geben müssen. In diesem Sinne ist auch darauf zu verweisen, dass die Partei des gegenständlichen Verfahrens von der genannten Mitarbeiterin am 28.11.2013 unter Exekutionsandrohung gemahnt wurde, die rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafe zu zahlen.
Im übrigen ist nach der vorliegenden Aktenlage auch nicht ersichtlich, ob der BF nach der zweiten Eingabe der Partei ungeachtet der Tatsache, dass er bereits die Weisung zur Exekution erteilt hatte, den Akt nicht doch überprüft hat. Ob dies der BF getan hat oder nicht, kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, denn der BF hat sowohl damals wie auch heute die Auffassung vertreten, dass er rechtskonform entschieden hat. Sofern er diesbezüglich jedoch eine falsche Rechtsansicht vertreten haben sollte, erscheint dies im Sinne eines disziplinären Überhanges nur dann relevant, wenn sein Vorgehen tatsächlich auch einen Tatbestand im Sinne des § 302 StGB darstellen sollte.
In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits im Februar 2014 vom BF gegenüber seinem Vorgesetzten zum Sachverhalt abgegebene Stellungnahme nach der vorliegenden Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der BF die Veranlassung der Exekution rechtsmissbräuchlich, dh. unter bewusster Missachtung von Vorschriften, mit dem Vorsatz die Partei des Verfahrens an ihren Vermögensrechten zu schädigen, veranlasst hat. Nachdem gegenständlicher Sachverhalt jedoch wegen des Anfangsverdachtes nach § 302 Abs. 1 StGB der Sicherheitsbehörde zur Anzeige gebracht wurde, ist das gegenständliche Disziplinarverfahren bei gleichzeitiger Verjährungshemmung gemäß § 94 Abs. 2 unterbrochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im derzeitigen Verfahrensstadium - ebenso wie die belangte Behörde - im Hinblick auf die erstattete Strafanzeige außer einer Erledigung der Beschwerde keine Entscheidungen in der Sache, wie etwa eine vom BF geforderte Einstellung des Verfahrens nach § 118 BDG 1979, zu verfügen.
Der Einleitungsbeschluss war daher im Hinblick darauf, dass ein hinreichender Verdacht auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung derzeit nicht vorliegt, zu beheben. Die belangte Behörde wird jedoch gegebenenfalls einen Einleitungsbeschluss im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des im Spruch genannten Verhaltens zu fassen haben.
4. Ungeachtet der Tatsache, dass der bekämpfte Bescheid zu beheben war, ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil der Senatsvorsitzende der belangten Behörde parteilich und voreingenommen zugunsten der anzeigenden Dienstbehörde sei und somit befangen im Sinne des § 7AVG, ist nicht zu folgen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0212). Die vom BF in diesem Sinne aufgezeigten Umstände, welche die Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarsenates dartun soll, sind die Tatsache, dass der BF zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde bereits zwei Strafanzeigen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt eingebrachte, zu denen das Verfahren jedoch eingestellt wurde. Das Einbringen von offenbar unberechtigten Strafanzeigen gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde ist nicht per se geeignet eine Befangenheit desselben in den den BF betreffenden Disziplinarverfahren herbeizuführen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, zuletzt am 24. 01.2014, Zl.2013/09/0171, ausgesprochen, das selbst die Erstattung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren wegen §§ 297 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StGB - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass [bietet], die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl E 10. August 2006, 2006/02/0122).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.