W106 2011281-1•BVwG W106 2011281-1
W106 2011281-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014
Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Gesundheitszustand, Leistungsdefizit, Prognose,<br/>Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Verweisungsarbeitsplatz
W106 2011281-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten der Finanzprokuratur vom 28.07.2014, Zl. 101-Präs/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(20.11.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Prokuraturanwalt bei der Finanzprokuratur in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2013 146 Krankenstandstage und befindet sich seit 06.02.2014 durchgehend im Krankenstand.
Im Hinblick darauf und aufgrund dienstlicher Wahrnehmungen seiner Vorgesetzten wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand samt einem Leistungskalkül und einer Zukunftsprognose ersucht.
Aufgrund des von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Notburga XXXX erstellten Untersuchungsbefundes vom 14.05.2014 erging die Stellungnahme des Oberbegutachters der BVA-Pensionsservice Dr. XXXX vom 19.05.2014 mit folgenden Feststellungen:
Diagnose: wiederkehrend depressive Episoden mit psychischer Symptomatik
Stellungnahme und Leistungskalkül:
Beschwerden sind eine anhaltende Antriebsstörung und depressive Symptome, die nach Geburt eines Sohnes vor zwei Jahren aufgetreten waren und sich trotz intensivierter psychiatrische- und psychotherapeutischer Behandlungen, sowie einen Rehabilitationsaufenthalt bisher kaum gebessert haben. Mehrere Arbeitsversuche im Winter 2013/2014 sind misslungen, sodass seit 2/2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr zustande kam.
Aktuell bestehen aufgrund einer Antriebsstörung wesentliche Leistungsdefizite, trotz sonst nur geringen krankheitsbedingten kognitiven Einbußen (ausgehend von einem primär hohen Ausgangsniveau). In Anbetracht der progredienten Symptomatik trotz adäquater Therapieintensität ist aus neuropsychiatrischer Sicher weiterhin mit vermehrten und längeren Krankenständen zu rechnen. Aktuell bestehen keine psychotischen Symptome (unter laufender neuroleptischer Dauertherapie mit mittlerer Dosierung). Psychiatrische Rehabilitation, ambulante wöchentliche Psychotherapie, monatliche psychiatrische Kontaktaufnahme sind weiterhin angezeigt, die derzeitige Therapiedichte ist der Symptomintensität angepasst.
Allgemein üblicher Zeitdruck ist nicht zu verkraften. Durchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt nicht vor, mäßig verantwortungsvolle Arbeiten sind nicht zumutbar. Besserung im Sinne wesentlich besserer psychischer Belastbarkeit ist nicht mehr zu erwarten. Es kann weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erfüllt werden, noch besteht berufliche Umstellbarkeit zu Arbeiten, die ein gleich hohes Ausbildungsniveau voraussetzen.
I.2. Zum Befund und Gutachten der BVA wurde dem BF Parteiengehör gewährt und erstattete der darauf mit Schreiben vom 02.06.2014 eine Stellungnahme. Es lägen seiner Meinung nach keine Gründe dafür vor, dass nach entsprechend dichter Behandlung durch einen ausreichenden Zeitraum hindurch der Gesundheitszustand nicht eine deutliche Besserung erfahre und wiederum Arbeitsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten erreicht werden könne. Bis zur Besserung stelle die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes eine wünschenswerte Möglichkeit dar. Sollten im Präsidium derartige Alternativen bekannt seien, werde um entsprechende Bekanntgabe ersucht.
I.3. In der daraufhin ergangenen ergänzenden Stellungnahme des Dr. XXXX vom 12.06.2014 kommt dieser nach Beschreibung des Zustandsbildes und der psychischen Belastbarkeit des BF zur abschließenden Feststellung, dass das im Gutachten vom 19.05.2014 festgestellte Leistungsdefizit auf Dauer gelte, da nervenfachärztlich und ausdrücklich auch in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin keine bessere Belastbarkeit mehr erwartet werden könne.
I.4. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 30.06.2014 wurde dem BF die ergänzende Stellungnahme der BVA/Pensionsservice übermittelt und mitgeteilt, dass im Hinblick auf Befund und Gutachten der BVA bzw. der beim BF vorliegenden Krankheitsgeschehen die Dienstbehörde zum Schluss gelangt sei, dass er BF infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Prokuraturanwalt ordnungsgemäß zu versehen, es handele sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Da dem BF auch kein adäquater Verweisungsarbeitsplatz in der Finanzprokuratur zugewiesen werden könne, sei beabsichtigt, den BF gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.
Von der dem BF gleichzeitig gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
I.5. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 28.07.2014 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die Behörde wie folgt aus:
"Sie stehen als Prokuraturanwalt bei der Finanzprokuratur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Hinblick auf Ihre krankheitsbedingten Absenzen sowie die dienstlichen Wahrnehmungen Ihres unmittelbaren Vorgesetzten und Ihrer Kolleginnen hat die Dienstbehörde zur Feststellung Ihrer weiteren Dienstfähigkeit eine Begutachtung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA/Pensionsservice) veranlasst.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der BVA hat der Oberbegutachter Dr. XXXX Folgendes festgestellt:
Diagnose: wiederkehrend depressive Episoden mit psychotischer Symptomatik
Leistungskalkül: "Beschwerden sind eine anhaltende Antriebsstörung und depressive Symptome, die nach Geburt eines Sohnes vor 2 Jahren aufgetreten waren und sich trotz intensivierter psychiatrisch- und psychotherapeutischer Behandlungen sowie einem Rehabilitationsaufenthalt bisher kaum gebessert haben. Mehrere Arbeitsversuche im Winter 2013/14 sind misslungen, sodass seit 2/2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr zustande kam.
Aktuell bestehen aufgrund einer Antriebsstörung wesentliche Leistungsdefizite, trotz sonst nur geringen krankheitsbedingten kognitiven Einbußen (ausgehend von einem primär hohen Ausgangsniveau). In Anbetracht der progredienten Symptomatik trotz adäquater Therapieintensität ist aus neuropsychiatrischer Sicht weiterhin mit vermehrten und längeren Krankenständen zu rechnen. Aktuell bestehen keine psychotischen Symptome (unter laufender neuroleptischer Dauertherapie in mittlerer Dosierung). Psychiatrische Rehabilitation, ambulante wöchentliche Psychotherapie, monatliche psychiatrische Kontaktaufnahmen sind weiterhin angezeigt, die derzeitige Therapiedichte ist der Symptomintensität angepasst.
Allgemein üblicher Zeitdruck ist nicht zu verkraften.
Durchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt nicht vor, mäßig verantwortungsvolle Arbeiten sind nicht zumutbar. Besserung im Sinne wesentlich besserer psychischer Belastbarkeit ist nicht mehr zu erwarten. Es kann weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erfüllt werden, noch besteht berufliche Umsteilbarkeit zu Arbeiten, die ein gleich hohes Ausbildungsniveau voraussetzen."
Das Sachverständigengutachten der BVA wurde Ihnen am 22. Mai 2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist von 2 Wochen haben Sie am 2. Juni 2014, ho. eingelangt am 6. Juni 2014, dazu wie folgt Stellung genommen: "Das Gutachten geht von aktueller Antriebsstörung mit Leistungsdefiziten aus und unterstellt eine progrediente Symptomatik. Für eine solche fehlt es jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten. Es liegen keine Gründe dafür vor, dass nach entsprechend dichter Behandlung durch einen ausreichenden Zeitraum hindurch der Gesundheitszustand nicht eine deutliche Besserung erfährt und wiederum Arbeitsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten erreicht wird.
Für den Augenblick bis zur Besserung meiner Gesundheit stellt die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes eine für mich wünschenswerte Möglichkeit dar. Sollten im Präsidium derartige Alternativen bekannt sein, ersuche ich um entsprechende Bekanntgabe."
Infolge Ihrer Stellungnahme hat die Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA/Pensionsservice), Herrn Dr. XXXX, um ergänzende Information ersucht, ob es sich bei Ihrem Krankheitsbild um einen Dauerzustand handelt bzw. ob eine wesentliche/leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich ist und bejahendenfalls innerhalb welchen Zeitraumes.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2014 hielt der Oberbegutachter, Dr. XXXX, wie folgt fest: "Depressive Symptome (reduzierte Stimmung, Affektverflachung und vor allem eine deutliche Antriebsstörung) waren bei aktueller klinisch neuropsychiatrischer Untersuchung zu objektivieren. Die Fallaufnahme hat gezeigt, dass es sich um eine fortschreitende Symptomatik handelt, obwohl angemessene und alle Möglichkeiten der Behandlung ausschöpfende Therapien zur Anwendung gelangt sind. Die depressive Grunderkrankung erfordert auch die Gabe antipsychotischer Medikamente/Neuroleptika. Unter dieser Dauertherapie, in mittlerer Dosierung, kommt es derzeit zu keinen psychotischen Symptomen.
Das Zustandsbild ergibt aus neuropsychiatrischer Sicht für den Betroffenen keine durchschnittliche psychische Belastbarkeit. Es wäre damit auch kein allgemein üblicher Zeitdruck zu verkraften (wie er etwa bei Büroarbeiten/Kanzleiarbeit als Sachbearbeiter/anzusetzen ist/ mit fallweise besonderem Arbeitstempo, ansonsten durchschnittlichem Arbeitstempo). Es wären auch keine Arbeiten zuzumuten, die lediglich eine Belastbarkeit für mäßig verantwortungsvolle Erledigungen voraussetzen würden - was jede Aund auch B-wertige Tätigkeit ausschließt.
In Übereinstimmung mit der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie, Fr. Dr. XXXX, ist sinngemäß eine bessere psychisch/geistige Belastbarkeit nicht mehr zu erzielen. Die laufende medikamentöse Behandlung dient also dem Eindämmen der Grunderkrankung. Zum Behandlungskonzept gehört es aber auch, dass möglichst keine zu hohen (also vor allem keine mehr durchschnittlichen psychischen Belastungen) vorkommen, denn solche mehr als durchschnittlichen Belastungen wären sofort geeignet, psychotische Symptome zu erzeugen.
Dies gilt übrigens für alle Lebensbereiche, nicht nur für die Arbeit. Der Schutz vor privaten psychischen Überbelastungen ist naturgemäß nicht vollständig möglich, somit kommt dem Schutz vor schädlichen beruflichen Belastungen, die man ja beeinflussen kann, entscheidende Bedeutung der laufenden Behandlung zu.
Medizinisch gesehen, bei Berücksichtigung von Art, Schweregrad und Verlauf der Grunderkrankung, müsste z.B. in jedem Fall auszuübender Büroarbeit, sicher mit Krankenständen über mehr als 2 Monate im Jahr gerechnet werden, wohl auch im Zuge psychotischer Aktivierungen und damit einhergehenden vielwöchigen stationären Aufenthalten.
Jede andere als die zuletzt ausgeübte, sehr verantwortungsvolle Tätigkeit, die mehr als nur mäßige Verantwortung abverlangt, könnte der Betroffene nicht bewältigen, dies würde ihn zusätzlich psychisch/persönlich belasten und damit auch zusätzlich krankmachen. Da beim Betroffenen die intellektuellen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt sind, wäre zudem zu erwarten/dass er durch Zuteilung von maximal mäßig verantwortungsvollen Tätigkeiten geistige Unterforderung/möglicher Weise auch persönliche Herabsetzung verspüren und erleben würde - was wiederum geeignet wäre, zusätzliche depressive und auch psychotische Symptome zu fördern.
Das im Gutachten vom 19.5.2014 festgestellte Leistungsdefizit gilt auf Dauer, da nervenfachärztlich und ausdrücklich auch in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin -leider- keine bessere Belastbarkeit mehr erwartet werden kann. "
Die ergänzende Stellungnahme geht damit ganz klar und eindeutig vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit aus und schließt zudem im Ergebnis jede andere berufliche Einsetzbarkeit dezidiert aus.
Die ergänzende Stellungnahme von Herrn Dr. XXXX wurde Ihnen am 30. Juni 2014 nachweislich mit der Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Von dieser Möglichkeit haben Sie keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
Gemäß§ 14 Abs. 2 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Primärprüfung: Im Hinblick auf die klaren Ausführungen im Befund, Gutachten und Ergänzungsgutachten der BVA, insbesondere die darin beschriebenen Leistungsbeschränkungen, bzw. die bei Ihnen vorliegenden Krankheitsgeschehen ist die Dienstbehörde zu dem Schluss gelangt, dass Sie infolge Ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sind, Ihre dienstlichen Aufgaben als Prokuraturanwalt ordnungsgemäß zu versehen.
Es handelt sich nach dem fachärztlichen Befund um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist.
Sekundärprüfung: Zu prüfen war auch, ob Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sind und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann (Verweisungsarbeitsplatz).
Mindestens gleichwertige Arbeitsplätze im Bereich Ihrer Dienstbehörde sind bekanntlich ausschließlich Prokuraturanwalts-Arbeitsplätze, sohin ein Arbeitsplatz, der umfassende anwaltliche Tätigkeiten zum Inhalt hat und den Sie derzeit bereits innehaben.
Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz kann Ihnen also nicht zugewiesen werden; dessen ungeachtet bestünde entsprechend dem oben wiedergegebenem Leistungskalkül der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufgrund Ihres Krankheitsbildes gar keine berufliche Umstellbarkeit zu Arbeiten, die ein gleich hohes Ausbildungsniveau voraussetzen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014, GZ 101-Präs/2014, wurden Sie nicht nur von der ergänzenden Stellungnahme der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, sondern auch von der fehlenden Möglichkeit, Ihnen einen adäquaten Verweisungsarbeitsplatz zuzuweisen, und demgemäß von Ihrer beabsichtigten Ruhestandsversetzung nachweislich in Kenntnis gesetzt. Innerhalb der vorgesehenen Frist von 2 Wochen haben Sie keine Einwendungen vorgebracht.
Da Sie also nicht mehr in der Lage sind, die Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, und Ihnen auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie noch erfüllen könnten, werden Sie für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen."
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.08.2014 rechtzeitig Beschwerde. Er führte aus, dass die in der Oberbegutachtung vom 19.05.2014 von Dr. XXXX festgestellte aktuelle Antriebsstörung mit Leistungsdefiziten mit unzureichenden Anhaltspunkten untermauert sei, welches Vorbringen er auch zum Inhalt der Beschwerde mache. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 02.06.2014 vorgebracht habe, gäbe es keine ausreichenden Gründe dafür, dass sein Gesundheitszustand nach entsprechend dichter Behandlung über einen ausreichenden Zeitraum hindurch sich nicht erheblich verbessern könnte. In allen dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Befunden und Gutachten werde nicht detailliert genug darauf eingegangen, ob seine derzeitige psychische Erkrankung, an welcher er - bezogen auf die Dauer seine bisherigen Berufslebens - erst relativ kurze Zeit lang leide, einen nicht verbesserungsfähigen Dauerzustand darstelle oder infolge gezielter Behandlung und Therapie in einem absehbaren Zeitraum geheilt werden könne und dadurch die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne.
Es sei daher nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG auszugehen und werde somit beantragt, den angefochtenen Bescheid gänzlich aufzuheben.
I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 28.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit eines Senates gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF im Jahr 2013 146 Tage krankheitsbedingt wegen schwerer anhaltender Depression vom Dienst abwesend war, wovon er auch drei Mal in stationärer Behandlung war. Seit 06.02.2014 befindet sich der BF durchgehend im Krankenstand.
Der BF rügt mit seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Befunde und Gutachten nicht detailliert genug darauf eingehen, ob seine derzeitige psychische Erkrankung, an welcher er - bezogen auf die Dauer seine bisherigen Berufslebens - erst relativ kurze Zeit lang leide, einen nicht verbesserungsfähigen Dauerzustand darstelle oder infolge gezielter Behandlung und Therapie in einem absehbaren Zeitraum geheilt werden könne und dadurch die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne, eine dauernde Dienstunfähigkeit daher nicht gegeben sei.
Mit diesem Vorbringen ist der BF nicht im Recht.
So stellte das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.05.2014 - basierend auf dem Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.05.2014 - und die ergänzende Stellungnahme des Dr. XXXX vom 12.06.2014 unmissverständlich fest, dass infolge des beim BF konstatierten Leistungsdefizits er nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Prokuraturanwalt ordnungsgemäß zu versehen. Das festgestellte Leistungsdefizit gelte demnach auf Dauer, da nervenfachärztlich und in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin keine bessere Belastbarkeit mehr erwartet werden könne. Auch jede andere als die zuletzt ausgeübte, sehr verantwortungsvolle Tätigkeit, die mehr als nur mäßige Verantwortung abverlangt, könnte der BF nicht bewältigen, dies würde ihn zusätzlich psychisch/persönlich belasten und damit auch zusätzlich krankmachen.
Das SV-Gutachten vom 14.05.2014 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2014 ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wird darin unmissverständlich auf Dauer ausgeschlossen.
Dem gegenüber rügt der BF lediglich, das Gutachten vom 19.05.2014 untermauere die festgestellte Antriebsstörung mit Leistungsdefiziten mit unzureichenden Anhaltspunkten und meint, seine derzeitige psychische Erkrankung könne infolge gezielter Behandlung und Therapie in absehbarer Zeit geheilt und seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden.
Dabei übersieht der BF, dass sich gerade das Ergänzungsgutachten des Dr. XXXX vom 12.06.2014 mit dieser Frage auseinander setzt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem ergänzenden Gutachten hat der BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht Gebrauch gemacht.
Die Frage der Dienstfähigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber etwa auch auf Vernehmung von Zeugen) oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist dem BF aber mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen.
Die gerügten Rechtsverletzungen können daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Mehrere Arbeitsversuche des BF Ende 2013/Anfang 2014 sind erfolglos geblieben (vgl. Berichte des Vorgesetzten des BF an den Präsidenten/Verwaltungsakt Beilage 16/E, F). Die Dienstbehörde hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, dass dem BF im Bereich der Dienstbehörde auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte, weil solche ausschließlich Prokuraturanwalts-Arbeitsplätze seien, die umfassende anwaltliche Tätigkeiten zum Inhalt haben, zu deren Erfüllung der BF jedoch auf Dauer nicht mehr in Lage ist. Schließlich stellte - wie bereits oben dargelegt - auch das Gutachten des Dr. XXXX fest, dass der BF auch jede andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht bewältigen könnte (Zitat aus dem Ergänzungsgutachten: "Es wären auch keine Arbeiten zuzumuten, die lediglich eine Belastbarkeit für mäßig verantwortungsvolle Erledigungen voraussetzen würden - was jede Aund auch B-wertige Tätigkeit ausschließt.").
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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