BVwG G312 2004579-1

G312 2004579-1Federal Administrative CourtNov 20, 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG G312 2004579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2004579.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 28.11.2012, Zl. 1379 010469, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 14.11.2012 datiertem und am 15.11.2012 einlangenden Schriftsatz bedankte sich XXXX (im Folgenden: BF) für die Übermittlung der Erklärung der Beitragsgrundlage 2010. Er stellte seine Zahlungsleistungen, die Höchstbeitragsgrundlage sowie die Zahlungsforderungen dar und äußerte seine Bedenken darüber, dass aufgrund seiner Berechnung eine Gutschrift vorhanden sein müsste und keine Nachzahlung von Euro 2.863,04. Er forderte die belangte Behörde auf, die eingezahlten Beiträge bei der Beitragsgrundlagenberechnung zu berücksichtigen.

2. Mit Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.11.2012, Zahl XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 für die Zeiträume

01.01. 2008 bis 31.01.2008

01.11. 2008 bis 31.12.2008

01.01. 2009 bis 30.09.2011

der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.

Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach §§ 25 und 25a GSVG würden für:

2008: € XXXX mtl.

2009: € XXXX mtl.

2010: € XXXX mtl.

2011: € XXXX mtl.

betragen.

Die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach §§ 27, 27a GSVG würden

Pensionsversicherung:

01/2008 und 11-12/2008: € XXXX mtl.

01-12/2009: € XXXX mtl.

01-12/2010: € XXXX mtl.

01-09/2011: € XXXX mtl.

Krankenversicherung:

01/2008 und 11-12/2008: € XXXX mtl.

01-12/2009: € XXXX mtl.

01-12/2010: € XXXX mtl.

01-09/2011: € XXXX mtl.

betragen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien.

Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte im Sinne des EStG 1988 gelten. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.

Im Folgenden wurde die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2011 sowie die Berechnung der Versicherungsbeiträge rechnerisch dargestellt.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht mit 27.12.2012 den nunmehr als Beschwerde zu titulierenden Einspruch und begründete dies zusammenfassend vor allem mit der nicht korrekten Berechnung für das Jahr 2008. Er habe im Jahr 2008 keinen Gewinn erzielt und seine Steuerberaterin habe ihn darüber aufgeklärt, dass eine Nachverrechnung aus dem Jahr 2006 erfolgt sei. In weiterer Folge stellte der BF seine Ansicht über seine Zahlungen und Gutschriften dar und forderte eine Rücküberweisung der von ihm geleisteten Überzahlung.

4. Mit 04.01.2013 datiertem und am 08.01.2013 einlangenden Vorlagebericht übermittelte die belangte Behörde den maßgeblichen Verfahrensakt samt Beschwerde der Fachabteilung 11 A der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren Entscheidung und verwies auf die Begründung des bekämpften Bescheides als diesbezügliche Stellungnahme.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden samt Beschwerde am 13.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 wurde die belangte Behörde aufgefordert, eine Aufstellung der Zahlungsvorgänge des BF für die Jahre 2008 bis 2011 vorzulegen.

7. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 einlangenden Email übermittelte die belangte Behörde die Aufstellung der Zahlungsvorgänge des BF für die maßgeblichen Jahre.

8. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 übermittelte das erkennende Gericht die vorgelegte Aufstellung der Zahlungsvorgänge an den BF und forderte ihn auf, binnen drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen.

9. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2014 eingegangenen Email teilte der BF mit, dass er in der Zwischenzeit sämtliche Unklarheiten mit der belangten Behörde klären konnte und seine Beschwerde daher zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertete die belangte Behörde die erhobene Berufung als Beschwerde, erstellte fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung, über die aufgrund des ebenfalls fristgerecht erhobenen Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 414 Abs. 2 erster Satz ASVG in Verbindung mit § 194 Ziffer 5 GSVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Der BF hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht per Mail vom 17.11.2014 klargestellt, dass er das Rechtsmittel gegen den Bescheid Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 28.11.2012, Zl. 1379 010469, zurückzieht.

Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

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