BVwG G311 2006037-2

G311 2006037-2Federal Administrative CourtNov 20, 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Befristung, Bescheidbehebung, Dauer, geänderte<br/>Verhältnisse, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G311 2006037-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2006037.2.00

Spruch

G311 2006037-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zahl 25098005/III-311052/FrB, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2014 auf Aufhebung des mit Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX vom 01.06.1983 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes stattgegeben und das Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.1980 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX. Ein solcher wurde ihm mit Gültigkeit bis 30.05.1982 erteilt.

Mit Urteil des XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens der Sachentziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 01.06.1983 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 1954 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Weiters wurde festgelegt, dass gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 1954 das Bundesgebiet nach Rechtskraft (gilt nach der Haftentlassung) zu verlassen ist. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung verwiesen (Blatt 39). Der Bescheid wurde vom Vater des Beschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter am 01.06.1983 persönlich übernommen. Eine Berufung wurde nicht erhoben.

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk wurde der Beschwerdeführer am XXXX aus der Strafhaft entlassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von ATS 1200,-- wegen § 137 StGB verurteilt (Blatt 83)

Mit Urteil des XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 sowie 130 und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein bis 31.08.1997 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2, 229 Abs. 1, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes 08.04.1997 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.04.1997 abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 25.04.1997 in Rechtskraft erwachsen .

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.01.1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.1995 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 01.06.1983 erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der Antrag vom 25.10.1999 des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 01.06.1983 erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.06.2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.05.2002 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 2.Fall und 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer (unter seinem nunmehrigen Namen) wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1, 130 (2. Satz letzter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Mit Antrag vom 19.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich die Behebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 01.06.1983 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass er in Österreich die Schule besucht habe und verschiedene Berufe hier erlernt habe. Er habe fünf Kinder, alle seien österreichische Staatsbürger.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG von XXXX bis XXXX zur Durchführung von notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gewährt.

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist.

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN)

Im gegenständlichen Fall ist anzumerken, dass sich die Umstände nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, wie insbesondere die strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen. Der Beschwerde war jedoch aus folgenden Gründen dennoch Folge zu geben:

Ein nach einer früheren Rechtslage ergangenes Aufenthaltsverbot ist, unabhängig von der Rechtsposition des Fremden nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Sinn der dort getroffenen Anordnung aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Solche Gründe liegen bereits dann vor, wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten nunmehr geltenden Rechtslage nach deren Maßstäben gegenüber dem Fremden gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 lediglich ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn weder eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ergangen ist, noch einer der in § 53 Abs. 3 Z. 6 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 erwähnten Fälle vorliegt. Dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, ist in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auf Antrag des Fremden aufzuheben hat (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028 mwN).

Der Bescheid vom 01.06.1983 wurde am 01.06.1983 erlassen und blieb unbekämpft, er ist somit am 15.06.1983 in Rechtskraft erwachsen.

§ 6 Fremdenpolizeigesetz BGBl. Nr. 75/1954, welcher am 31.12.1992 außer Kraft trat, lautete:

"(1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, hat das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.

(2) Die Behörde kann die im Abs. 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden."

Im Bescheid vom 01.06.1983 wurde festgelegt, dass gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 1954 das Bundesgebiet nach Rechtskraft (gilt nach der Haftentlassung) zu verlassen ist. Der Beschwerdeführer ist am XXXX aus der Strafthaft entlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot hat somit mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der Ausreiseverpflichtung nach Verbüßung Freiheitsstrafe am XXXX zu laufen begonnen.

§ 53 Abs. 3 FPG legt fest, dass ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden kann, wenn insbesonders ein in den Z 5 - 8 aufgeführtes Verhalten des Fremden vorliegt.

Der Beschwerdeführer wurde nun weder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, noch ist die Annahme gerechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat, Terrorismus finanziert oder finanziert hat oder eine Person für Terroristische Zwecke ausbildet oder ausbilden lässt.

Auch die Annahme, dass er durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttaten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet, ist nicht begründet.

Ebensowenig hat er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben.

Nach der durch das FrÄG 2011 geänderten nunmehr geltenden Rechtslage wäre gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 lediglich ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 versagt wurde, bereits verstrichen.

Selbst unter Berücksichtigung der hohen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die gegenständlichen Straftaten und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Aufzählung des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG um keine abschließende sondern ("insbesondere") lediglich um einen Katalog, wann eine solch schwerwiegende Gefahr jedenfalls vorliegt, handelt, kann das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten dennoch schon in Anbetracht der Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafen nunmehr die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auf unbefristete Dauer nicht mehr rechtfertigen.

Daher war der Beschwerde Folge zu geben und das mit Bescheid vom 01.06.1983 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aufzuheben.

Der von der belangten Behörde im Hinblick auf den wiederholten einschlägigen Rückfall nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes angenommenen aufrechten Gefährlichkeit des Fremden könnte bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen nur durch die nunmehrige Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot gemäß den §§ 52 und 53 FPG 2005 idF FrÄG 2011 Rechnung getragen werden (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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