BVwG W214 1432258-1

W214 1432258-1Federal Administrative CourtNov 19, 2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion,<br/>Einberufung, gesamte Staatsgebiet, Militärdienst, politische<br/>Gesinnung

Full text

BVwG W214 1432258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1432258.1.00

Spruch

W214 1432258-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger zur arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.08.2012 wurde vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes angegeben:

"Ich habe im März oder Anfang April 2012 an einer Demonstration gegen das syrische Regime in XXXX teilgenommen. Die Geheimpolizei aus XXXX hat mich ca. einen Monat, Ende April 2012, nachdem ich an der Demonstration teilgenommen hatte, gesucht. Das habe ich von einem Bekannten, dessen Namen ich nicht kenne, er ist aber früher immer in meinen Friseursalon als Kunde gekommen und arbeitet bei der Geheimpolizei in XXXX, wo genau, weiß ich nicht, erfahren. Ich habe diesen Bekannten 20 Tage, bevor ich mein Heimatland verlassen habe, in der Früh gegen ca. 11:00 Uhr zufällig in XXXX auf der XXXX Straße getroffen und dieser erzählte mir, dass ich auf einem Foto, welches bei der Demonstration gemacht wurde, abgebildet sei. Weiters sagte er mir, dass die Geheimpolizei mich wahrscheinlich aus diesem Grund suchen wird und ich das Land verlassen sollte. Er hat mir das nur erzählt, die Geheimpolizei ist aber nicht zu mir nachhause gekommen und hat mich auch persönlich nicht gesucht. Außerdem geht seit Beginn des Aufstandes in Syrien mein Geschäft sehr schlecht und ich hatte zuletzt auch fast keine Kunden mehr und habe daher im September 2011 mein Geschäft geschlossen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht."

Auf die Frage, wann und wo diese Demonstration stattgefunden und wie lange sie gedauert habe, antwortete der Beschwerdeführer, er könne das genaue Datum nicht angeben, sie habe aber Ende April 2012 stattgefunden. Die Demonstration habe um ca. 20:00 Uhr begonnen und um ca. 20:10 Uhr geendet, da die Polizei gekommen sei und diese aufgelöst habe. Sie habe in XXXX, in der Nähe von der Revolutionsschule, stattgefunden. Er wisse nicht, wer diese Demonstration organisiert habe, sie sei nicht genehmigt gewesen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sein könne, dass er dort in Haft genommen werde, weil er an dieser Demonstration teilgenommen habe. Er habe vermutlich mit einer Haftstrafe zu rechnen.

3. Im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der Landespolizeidirektion Tirol wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein gleichzeitig eingereister Freund am XXXX als Seemänner im Hafen von XXXX vom Schiff XXXX an Land gegangen und daraufhin geflüchtet seien. Beide seien am 28.08.2012 nach der erfolgten illegalen Einreise mit einem Reisezug in XXXX aufgegriffen worden.

4. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.12.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Er legte seinen syrischen Personalausweis sowie seinen syrischen Reisepasses im Original, SIM-Karten und Zugkarten vor. Er besitze einen syrischen Führerschein, der sich bei den Eltern befinde. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem/Sunnit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe immer bei den Eltern gelebt und habe durch sein Friseurgeschäft sehr gut für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Bezüglich der Kosten für seine Schleppung müsse er sich berichtigen (Anm.: bei der Erstbefragung hatte er angeführt, nichts bezahlt zu haben), er habe € 7000 bezahlen müssen.

Zu seinen Fluchtgründen, die er bei der ersten Befragung angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, dass diese Angaben nicht ganz stimmen würden. Seine Antwort sei gewesen, die letzte Demonstration sei Ende März/Anfang April 2012 gewesen. Er sei auch gefragt worden, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe und seine Antwort habe gelautet, dass er öfters an Demonstrationen teilgenommen habe. Es gebe jetzt noch etwas Aktuelles. Der syrische Geheimdienst sei von Anfang September 2012 bis zum 13.09.2012 täglich zu seiner Familie in XXXX gekommen und habe die Wohnung der Eltern durchsucht. Sie hätten das Geld und das Gold der Familie mitgenommen, aber sie hätten auch seinen Pass, der ihm erlaube, über das Meer zu reisen, mitgenommen. Diesen bekomme man in der Stadt XXXX vom Meeramt für Pässe. Sie hätten auch seinen Vater geschlagen, sie hätten ihn finden wollen.

Auf die Frage, was er im Falle einer eventuellen Einreise in seine Heimat konkret zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich bin mir sicher, dass ich in Syrien festgenommen werde und dann umgebracht werde."

Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer in Syrien politisch aktiv gewesen sei, antwortete dieser, dass er seit März 2011 politisch aktiv gewesen sei und immer nur an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Er habe das erste Mal im März 2011 in XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Er habe manchmal täglich, manchmal so alle 2 bis 3 Tage demonstriert. Seine letzte Demonstration habe Ende März/Anfang April 2012 in XXXX stattgefunden. Diese Demonstration sei nicht genehmigt gewesen und es hätten daran ungefähr 100 Personen teilgenommen. Die Demonstration habe um 20:00 Uhr begonnen und nur 10 Minuten gedauert. Die Demonstranten hätten gesehen, dass Leute vom Geheimdienst gekommen seien und deswegen seien alle Leute geflüchtet. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes mitgeteilt worden sei, dass er wahrscheinlich vom Geheimdienst gesucht werde. Er habe sich nach der letzten Teilnahme an der Demonstration bis zu seiner Ausreise aus Syrien an verschiedenen Adressen in XXXX aufgehalten. Einmal beim Onkel, einmal bei einer Tante, einmal bei einem Freund. Die Frage, ob es richtig sei, dass er, nachdem er von den Geheimdienstmitarbeiter erfahren habe, dass er wahrscheinlich gesucht werde, obwohl er noch ungefähr einen Monat in Syrien aufhältig gewesen sei, keine Kontaktaufnahme mit ihm durch den politischen Geheimdienst gegeben habe, verneinte er. Die Frage, ob es richtig sei, dass sein Vater erst im September 2012 vom syrischen Geheimdienst kontaktiert worden sei, also ungefähr ein halbes Jahr nach seiner letzten Demonstration, bejahte der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der syrische Geheimdienst, wenn er ihn wegen regimefeindlicher Betätigung in Syrien suche, erst nach einem halben Jahr zu seinem Vater komme. Der Beschwerdeführer antwortete dazu, dass sie täglich gekommen seien. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er selber angeführt habe, dass es etwas Neues gebe, dass der Geheimdienst im September 2012 vierzehn Tage lang täglich gekommen sei, also ein halbes Jahr später.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass er seinen Fluchtweg und die näheren Umstände dazu falsch angegeben habe. Laut polizeilichen Ermittlungen sei er am XXXX als Seemann im Hafen von XXXX von einem Schiff, das unter der Flagge von Panama gefahren sei, an Land gegangen. Dieses Schiff sei ein Frachter, 160 m lang und 46 m breit, also kein so kleines Boot, wie der Beschwerdeführer angegeben habe. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und begründete seine Lüge mit der Angst, nach Syrien abgeschoben zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er als Matrose angeheuert habe und ganz legal mit diesem Schiff bis nach Italien gefahren und er dort einfach unerlaubterweise von Bord gegangen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies. Er habe bei dem namentlich genannten Schiff bereits am XXXX als Matrose angeheuert und sei immer auf diesem Schiff als Matrose tätig gewesen. In XXXX sei er dann mit dem Vorsatz um Asyl anzusuchen unerlaubterweise von Bord gegangen, um nicht mehr nach Syrien zurückkehren zu müssen. Sein Fluchtvorbringen stimme aber. Auf den Vorhalt, dass er in Syrien nicht demonstrieren habe können, wenn er zugleich Matrose gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2012 in Syrien gewesen sei. Auch im April sei er dort gewesen. Auf Nachfrage teilte er mit, er sei von XXXX immer auf dem Schiff gewesen. Die nochmalige Frage, ob seine Ausführungen zum Fluchtgrund der Wahrheit entsprechen würden, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei in dieser Zeit zweimal in Syrien gewesen. Einmal für eine Woche, im Jänner 2012, als sein Schiff im Hafen von XXXX vor Anker gelegen sei und einmal Ende April/Anfang Mai 2012, als sein Schiff im Hafen vor XXXX vor Anker gelegen sei, ungefähr zehn Tage. Bei seinem letzten Aufenthalt habe er an der Demonstration in XXXX, die lediglich 10 Minuten gedauert habe, teilgenommen. Seine übrigen Ausführungen, die er in Bezug auf seine intensive Demonstrationstätigkeit gemacht habe, würden in keinster Weise der Wahrheit entsprechen. Das stimme alles nicht. Aber seine Ausführungen, dass der Geheimdienst im September 2012 immer zu seinem Vater gekommen sei, stimme. Nach seiner Teilnahme an der Demonstration sei er noch 2 bis 3 Tage in Syrien aufhältig gewesen, dann seien sie weitergefahren. Der Beschwerdeführer räumte weiters ein, dass die Aussage, wonach er von einem Geheimdienstmitarbeiter informiert worden sei, dass er vom Geheimdienst gesucht werde, auch nicht stimme. Sein Fluchtgrund - und er sage nun die Wahrheit - sei gewesen, dass die Mitarbeiter auf seinem Schiff kein Geld, kein Wasser und keine Nahrung vom Besitzer des Schiffes bekommen hätten. Aus diesem Grund hätten er und sein Freund das Schiff in XXXX verlassen. Er halte aber sein Vorbringen, dass er an dieser von ihm genannten Demonstration teilgenommen habe und der Geheimdienst nach ihm fahnde, aufrecht.

Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, dass ihm die Feststellungen über die aktuelle Situation in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt würden, damit er dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf, weil er die Situation in seiner Heimat sehr gut kenne.

Auf die Frage, ob seine Familienangehörigen Probleme in der Heimat hätten, weil er geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie in XXXX schon Probleme gehabt hätten, wie er bereits ausgeführt habe. Seit sie in XXXX leben würden, sei dies nicht mehr der Fall. Die Frage, ob er der belangten Behörde die Vollmacht erteile, Erhebungen zu seinem Vorbringen und seiner Person in seiner Heimat unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes, durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig sei, verneinte er. Er habe Angst, dass seinen Eltern etwas passiere.

5. Mit Bescheid vom 08.01.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 23.01.2013). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Seine Identität stehe fest.

Die vom Beschwerdeführer anfangs angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Fest stehe, dass er zugegeben habe, falsche Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht zu haben. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und vom syrischen Geheimdienst gesucht worden wäre. Auch sonst lägen keine asylrelevanten Gründe vor.

Es liege aber bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vor, was für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst nach konkreten Vorhalten von polizeilichen Ermittlungsergebnissen zugegeben habe, dass seine Ausführungen nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er habe mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem syrischen Geheimdienst möglich sein sollte, den Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren, wenn er in Syrien in keinster Weise polizeilich bzw. als Oppositioneller jemals in Erscheinung getreten sei und an dieser Demonstration laut seinen Angaben lediglich 100 Personen teilgenommen haben sollen und diese Demonstration nur 10 Minuten gedauert habe. Offenbar hätten seine Familienangehörigen, die nach wie vor in Syrien lebten, keine Probleme mit dem Geheimdienst. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise des Vorbringens des Beschwerdeführers gelange die Behörde zum Schluss, dass die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben seien.

Für die belangte Behörde ergebe sich unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage, dass eine Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig.

6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher er beantragt, der Asylgerichtshof mögeder Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Die belangte Behörde habe es im Fall des Beschwerdeführers unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bekämpft würden außerdem die auf den Seiten 17 bis 19 des Bescheides getroffenen Negativfeststellungen.

Wenn der Beschwerdeführer zugegeben habe, teilweise falsche Angaben getätigt zu haben, müsse dabei berücksichtigt werden, dass er dies aus eigenen Stücken getan habe. Er habe Angst gehabt, dass er nach Syrien ausgewiesen werde und habe deshalb Angaben getätigt, die so nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass es sich schon bei seinem eigentlichen Fluchtvorbringen um einen asylrelevanten Sachverhalt gehandelt habe. So habe der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe und aufgrund dieser Tätigkeit von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. An das genaue Datum könne er sich zwar nicht erinnern, es sei dies jedoch zwischen XXXX gewesen, als er sich gerade in XXXX aufgehalten habe. Er sei dann am nächsten Tag nach der Demonstration zurück auf sein Schiff gegangen, erst einige Zeit danach sei ihm von seiner Familie mitgeteilt worden, dass Sicherheitsbehörden bei ihnen gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Dies erscheine nicht unwahrscheinlich. Besonders in XXXX komme es zu Festnahmen von Regimegegnern, zumal es sich dabei um eine Hochburg des Protestes handle. Als Beleg dafür führte der Beschwerdeführer ein Zitat aus "UK Border Agency, Operational Guidance Note Syria", Jänner 2013, an.

Dass die Behörden eine Person aufgrund einer einzigen Teilnahme an einer Demonstration nicht festnehmen würden, sei aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er von Leuten verraten worden sei, welche auch auf dieser Demonstration gewesen und von den Sicherheitsleuten festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe ja einen Teil der Teilnehmer gekannt, es handle sich bei XXXX ja um seine Heimatstadt. Die Behörden in Syrien würden ohne Skrupel gegen Regierungsgegner vorgehen; werde ihnen der Name eines Demonstrationsteilnehmers genannt, würde es für sie keinen Unterschied machen, ob diese Person nur an einer Demonstration oder an mehreren teilgenommen habe.

Jedenfalls habe der Beschwerdeführer zur Teilnahme an dieser Demonstration im Mai sowie der Tatsache, dass die Sicherheitsbehörden zu seinem Vater gekommen seien, gleich bleibende Angaben gemacht und hätte ihm in Hinsicht auf diese Angaben die Glaubwürdigkeit zugesprochen werden müssen. Gerade weil der Beschwerdeführer an einer eher kleinen Demonstration teilgenommen habe, sei die Chance umso größer, als Teilnehmer enttarnt zu werden; wie es dazu kommen hätte können, sei von der belangten Behörde nicht hinterfragt worden. Der Beschwerdeführer hätte sonst angegeben, dass er andere Demonstranten gekannt habe und diese ihn wahrscheinlich verraten hätten; es sei auch möglich, dass von den Geheimdiensten Fotos gemacht worden seien und der Beschwerdeführer anhand dieser erkannt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe also jedenfalls eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund einer ihm (unterstellten) politischen Gesinnung. Aufgrund seiner Flucht sei seine Gefährdung als noch größer anzusehen. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

7. Mit Schreiben vom 24.01.2013 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Asylgerichtshof (eingelangt beim Asylgerichthof am 29.01.2013) vorgelegt.

8. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Eltern sich in XXXX befänden und sein Bruder seit sieben bis neun Jahren in XXXX sei, um dort zu arbeiten. Seine Eltern hätten sich nur kurz, 20 Tage, in XXXX aufgehalten, als das Regime verschiedene Wohnungen in ihrer Heimatstadt gestürmt habe. Sie hätten gewartet, bis sich die Lage beruhigt habe.

Er habe bei der polizeilichen Erstbefragung und bei der belangten Behörde nicht die Wahrheit gesagt, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er werde aber nun die Wahrheit sagen.

Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe am Anfang der Revolution vom März 2011 bis September 2011 öfters an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Danach sei seine Stadt vom Geheimdienst und den Soldaten gestürmt worden, und man habe begonnen, wahllos Leute festzunehmen. Da sei er gezwungen gewesen, samt Familie in eine Stadt namens XXXX zu flüchten. Er habe sich dort 2011 fast eineinhalb Monate versteckt gehalten. Die Lage in seiner Stadt habe sich verschlechtert. Es habe überall viele Festnahmen, Tötungen und Kontrollposten gegeben. Er habe sogar Schwierigkeiten gehabt, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, denn er habe einen Friseursalon gehabt. Unter diesen Umständen sei es für ihn unmöglich gewesen, ein normales Leben zu führen. Er habe sich daher entschlossen, am XXXX Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtroute. Er habe auf einem Schiff als Küchenhelfer gearbeitet. Nach zehn Monaten Arbeit auf diesem Schiff sei dieses nach Italien gefahren und er habe sich entschlossen, vom Schiff zu flüchten, obwohl sie ausdrücklich gewarnt worden seien, das Schiff nicht zu verlassen.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Schiff zweimal mit Ware beladen nach Syrien gekommen sei, im Jänner 2012 nach XXXX, wobei er nach zwei Wochen Aufenthalt in Syrien wieder mit dem Schiff losgefahren sei. Nach drei Monaten Arbeit sei er zum zweiten Mal wieder in Syrien gewesen, habe aber seine Familie nicht besuchen können. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er in Syrien gewesen sei. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine Aussage, dass er im Jahre 2012 an einer Demonstration teilgenommen und der Geheimdienst im September 2012 deshalb nach ihm gesucht habe, falsch gewesen sei.

Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass gegen ihn in Syrien Anzeige erstattet worden sei, weil er das Schiff ohne Erlaubnis verlassen habe. Etwa im Oktober/November 2012 seien Leute in Zivil bei seinen Eltern gewesen und hätten nach ihm gefragt. Er sei in Syrien nicht persönlich verfolgt worden, werde aber nunmehr wegen der Flucht vom Schiff gesucht und habe sich dadurch verdächtig gemacht. Das letzte Mal seien die Leute in Zivil im Oktober 2014 bei seinen Eltern gewesen, um zu kontrollieren, ob er wieder zurückgekommen sei. Sie seien öfter gekommen, weil sie unbedingt seinen Aufenthaltsort wissen hätten wollen. An diesem Tag seien diese Leute wegen einer Einberufung als Reservist gekommen. Jeder in Syrien, der den Militärdienst abgeleistet habe, werde als Reservist wieder einberufen, wenn es notwendig sei.

Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Einberufungsbefehls vor, die ihm seine Eltern über das Handy geschickt hätten. Der Dolmetscher führte aus, dass im Dokument stehe, dass sich der Beschwerdeführer sobald wie möglich beim Bundesheer, Stadt XXXX, melden solle. Es stehe auf dem Dokument, dass es am XXXX ausgehändigt worden sei.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer zu befürchten habe, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, antwortete dieser, dass er im Fall einer Rückkehr sofort umgebracht oder verhaftet werden würde. Man wisse nicht mehr, wer in Syrien herrsche, ob die Islamisten oder das Regime oder die Opposition.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage 1 zur Niederschrift). Es sind dies:

Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 08.10.2014)

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 08.10.2014)

Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 08.10.2014)

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt II. 2.)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Der Beschwerdeführer ist legal aus Syrien ausgereist, hat aber in Europa unerlaubterweise das Schiff, auf dem er gearbeitet hat, verlassen. Aus diesem Grund wurde gegen den Beschwerdeführer in Syrien Anzeige erstattet und wird nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer befindet sich weiters im wehrfähigen Alter, so dass er jederzeit von der Regierung als Reservist zum Militärdienst einberufen werden kann. In diesem Fall würde er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Entziehung vom Militärdienst (auch in Verbindung mit der Tatsache, dass aus einem anderen Grund nach ihm gesucht wird) eine regimekritische Haltung unterstellt wird.

Aus diesen Gründen hätte er bei einer Rückkehr voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines längeren Auslandsaufenthaltes, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm von den syrischen Staatsorganen auch deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde.

Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis und syrischer Reisepass im Original).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Dem Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest.

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.01.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, UK 11.09.2013). Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Syrien verfügt über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines [...] Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beispiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in XXXX. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen (UK 11.09.2013).

Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten. (Freedom House 23.01.2014) Es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess. (BTI 2014). (zitiert in Länderinformation Syrien des BFA, 03.03.2014)

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt."

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Aus diesen Berichten geht für das konkrete Verfahren insbesondere hervor, dass es in Syrien zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt und diese mit einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung rechnen müssen. Mangels ausreichenden Nachschubs werden nämlich sogar Personen eingezogen, welche ihren Militärdienst bereits abgeschlossen haben.

Da eine (neuerliche) Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst jederzeit möglich ist, kann dahingestellt bleiben, ob der in Kopie vorgelegte Einberufungsbefehl tatsächlich echt ist und es schon zu einer konkreten Einberufung gekommen ist. Ebenso kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2011 tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung daher - vor dem Hintergrund dieser Länderberichte - die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft machen. Im Hinblick auf die Berichtslage über die gegenwärtige Situation in Syrien war daher von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.

Unabhängig davon geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Syrien unmissverständlich hervor, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden. Weiters ist inzwischen bekannt, dass zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen und verhört werden, weil sie im Ausland waren. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger durch seine Wehrdienstentziehung und seinen relativ langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit (neuerlich) in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er im Falle der Rückkehr nach Syrien schon alleine aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Wehrdienstentziehung, andererseits wegen seines relativ langen Auslandsaufenthaltes sowie seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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