BVwG W163 1426016-1

W163 1426016-1Federal Administrative CourtNov 19, 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W163 1426016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1426016.1.00

Spruch

W163 1426016-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 26.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 26.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Afghanistan habe er bereits im Alter von zwei Jahren verlassen, seitdem habe er mit seiner Familie im Iran gelebt.

Vor ca. einem Monat wäre schlepperunterstützt von Teheran nach Orumieh gefahren, von wo er mittels verschiedener Fahrzeuge (LKW, PKW, Schiff) über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran nicht die Schule besuchen hätte dürfen und dort illegal gelebt hätte. Sein Vater wäre von eineinhalb Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden, und der BF hätte befürchtet, dass ihm dasselbe passieren könnte. In Afghanistan könne er dann nur als Soldat arbeiten, wobei er befürchte, getötet zu werden. Auch wäre er im Iran einige Male von den Iranern geschlagen worden, weil er Afghane sei.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.03.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, gab der BF an, in XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren zu sein. Mit zwei Jahren wäre er gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran übersiedelt, wo er sich vierzehn Jahre aufgehalten hätte.

Befragt, weshalb er Afghanistan verlassen hätte, antwortete der BF, dass es wegen des Krieges gewesen sei. Sein Vater hätte ihm das erzählt. Es hätte Streit mit den Kotschi (Anmerkung: auch Kutschi oder Kuchi, ein überwiegend den Paschtunen angehörendes Nomadenvolk) gegeben, diese hätten der Familie das Grundstück in XXXX weggenommen, wobei die Großeltern väterlicherseits ums Leben gekommen wären.

Seine Mutter sei noch im Iran aufhältig, sein Vater wäre vor ca. zwei Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden. Der BF wisse nicht, wo er sich zurzeit aufhalte. Es gäbe noch Verwandte in Afghanistan, diese kenne er jedoch nicht und habe sie auch noch nie gesehen. Im Iran hätte der BF Schwierigkeiten mit den iranischen Einwohnern gehabt, auch hätte er nicht in die Schule gehen oder arbeiten dürfen. Er hätte dort illegal gelebt, Männer würden oftmals abgeschoben werden.

Afghanistan hätte er verlassen, da dort Krieg geherrscht hätte und der Vater Probleme mit den Kotschi gehabt hätte. Das wären alle Fluchtgründe.

Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.03.2012, XXXX, der gesetzlichen Vertretung zugestellt am 26.03.2013 sowie dem BF persönlich ausgehändigt am 29.03.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BAA erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 19.03.2013 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft ge-macht.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass eine individuelle Gefährdung des BF bzw. asylrelevante Umstände nicht hervorgekommen seien. Das Vorbringen, dass der Vater aufgrund der Probleme mit den Kotschi verlassen hätte, sei nicht glaubhaft. Einerseits hätte der BF bei der Erstbefragung diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, und andererseits hätte er außer Erzählungen keinen Sachverhalt vorbringen können, aus welchem ein ausreichender Sachsubstrat ersichtlich sei, dass ihm nach so langer Zeit eine reale Gefahr durch die Nomaden in Afghanistan drohe. Auch bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung sei das Vorbringen nicht asylrelevant, da nicht glaubhaft sei, dass aktuell eine Bedrohung durch die Kotschi bestehe, zumal sich auch der Vater - den Angaben des BF zufolge - in Afghanistan aufhalte.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 04.04.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BAA kritisiert, insbesondere wäre auf das Vorbringen, dass es Streitigkeiten mit den Kotschi gegeben hätte und die Großeltern des BF getötet worden wären, nicht weiter eingegangen und ihm ohne weitere Ermittlungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Es wäre daher der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt worden, weiters hätte die Behörde verkennt, dass sie den vorgebrachten Gründen im Einzelnen Stellung nehmen hätte müssen. Die Zugehörigkeit des BF zu den Hazara wäre weder in den Feststellungen angeführt noch einer Beweiswürdigung unterzogen worden. Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wäre die Erstbehörde zu Schluss gekommen, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie wegen Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara vorliege.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.04.2012 beim Asylgerichtshof (AsylGH) ein.

1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 10.04.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 16.04.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Gegenständlich hat sich jedoch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. So gab der BF in der Einvernahme an, dass es zu Streitigkeiten mit den Kotschi gekommen wäre, wobei der Familie das Grundstück weggenommen und die Großeltern getötet worden wären. Obwohl es sich hierbei um bedeutende Umstände und den fluchtauslösenden Grund, weshalb der BF Afghanistan verlassen hatte, handelte, ging das BAA in der Folge auf die Aussagen des BF nicht weiter ein und stellte keine ins Detail gehenden Fragen, beispielsweise zu welchen konkreten Vorfällen es gekommen ist und auf welche Weise die Großeltern ums Leben gekommen sind. Auch nachdem das BAA zum zweiten Mal nach den Gründen für das Verlassen Afghanistans gefragt und der BF erneut die Auseinandersetzungen mit den Kotschi erwähnte hatte, folgten keine weiteren Fragen, die genauer auf das Problem mit dem Nomadenvolk eingingen.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde in der Folge das Vorbringen des BF hinsichtlich der Kotschi als unglaubwürdig bewertet. Dabei blieb die Erstbehörde jedoch eine nachvollziehbare Begründung, auf welche Weise sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist, schuldig, zumal der BF ja in der Einvernahme zu den fluchtauslösenden Ereignissen - wie oben dargestellt - nicht näher befragt worden ist. Zwar wurde ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung von der Bedrohung durch die Kotschi in Afghanistan nichts erwähnt hätte, allerdings machte der BF dabei im Allgemeinen nur Angaben in Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Iran, wo er die letzten vierzehn Jahre aufhältig gewesen ist, und wurde auf seine Fluchtgründe Afghanistan betreffend nicht eingegangen. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass der BF in der Erstbefragung auf Nachfrage seinen Fluchtgrund in den ihm persönlich wesentlichen Punkten kurz anführen kann und dass eine kurz danach stattfindende Einvernahme nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht, ist im gegenständlichen Fall der Umstand, dass der BF in der Erstbefragung die Kotschi nicht thematisiert hat, für sich alleine nicht ausreichend, um daraus eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Gesamten ableiten zu können. Auch ist die Argumentation des BAA, das Vorbringen sei nicht asylrelevant, da sich der Vater des BF trotz der angeblichen Bedrohung nunmehr - offenbar problemlos - in Afghanistan aufhalten könne, angesichts des Umstandes, dass der Aufenthaltsort und Verbleib des Vaters dem BF nicht bekannt sind, nur wenig nachvollziehbar.

Festzuhalten ist weiters, dass dem BF trotz seines Vorbringens, von den Kotschi bedroht worden zu sein, keine diesen Themenbereich behandelnde Länderfeststellungen vorgehalten wurden, zumal den im Akt einliegenden Länderberichten zu entnehmen ist, dass unter dem Punkt "Minderheiten" die Textpassage betreffend die Kutschi gestrichen (siehe AS 126) und somit dem BF weder in der Einvernahme noch im angefochtenen Beschied zur Kenntnis gebracht wurde. Folglich hat sich das BAA auch nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit es zwischen den paschtunischen Nomaden und den sesshaften Hazara zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen ist bzw. kommt und welche Auswirkungen sich daraus für die Angehörigen der beiden Volksgruppen ergeben.

Zusammengefasst hätte das BAA dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse im Herkunftsland Afghanistan stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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