W132 1419988-1•BVwG W132 1419988-1
W132 1419988-1Federal Administrative CourtNov 19, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>wohlbegründete Furcht
W132 1419988-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass sein Vater und sein Onkel wegen eines Grundstückes in Afghanistan Streit gehabt hätten. Sein Vater hätte den Onkel deswegen umgebracht. Deshalb sei der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter mit der Familie in den Iran geflohen. Aus dem Iran sei der Beschwerdeführer geflohen, weil er keine Arbeit bekommen habe, die Polizei und die Behörden hätten der Familie immer wieder Probleme gemacht.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):
"[...] Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
Antwort: Mein Vater hatte dort Probleme mit seinem Bruder. Mein Vater hatte insgesamt zwei Brüder. Einer ist verstorben. Sie hatten auch ca. 7,5 Hektar Grund. Es kam dann zu Streitigkeiten mit seinem Bruder. Mein Vater hat dann seinen Bruder im Zuge dieser Streitigkeiten umgebracht und deswegen haben wir dann alle Afghanistan verlassen.
Frage: Warum haben Sie nunmehr den Iran verlassen?
Antwort: Wir hatten sehr viele Probleme im Iran. Das erste Problem war, dass wir 22 Jahre dort gelebt haben und trotzdem dort keine richtigen Papiere bekommen haben. Wir haben zwar Ausweise bekommen, aber diese waren nichts wert. Wenn man krank war, wurden wir im Krankenhaus nicht behandelt, weil wir Afghanen sind und keine Rechte dort haben. Das dritte Problem war, dass ich sehr viel Angst vor meinen Cousins, also die Söhne des getöteten Onkels, hatte. Sie leben zwar in Afghanistan, aber es ist nicht schwierig, von Afghanistan aus in den Iran zu kommen. Meine Cousins sind auch der Meinung, obwohl mein Vater diesen Mord begangen hatte, dass Sie Rache üben könnten. Aug um Aug, Zahn um Zahn.
Frage: Gibt es noch weitere Gründe für diese Antragstellung?
Antwort: Im Iran können Afghanen nicht arbeiten. Es gibt ein Gesetz im Iran, dass alle Arbeitgeber, die Afghanen beschäftigen, Strafe bezahlen müssen. Deswegen bekommen Afghanen dort keine Beschäftigung. Wenn man auch eine Arbeit bekommen hat, dann wurden einem zB. 10,-- Tuman versprochen, aber erhalten hat man dann nur 2,-- Tuman. Ich wurde auch öfters belästigt von der Polizei. Im Iran ist es so, dass die Afghanen auf einer Baustelle arbeiten und dann die Polizei schon in der Früh in Zivil kommt und alle Afghanen mit auf die Polizeidienststelle mitnimmt. Dort wird man dann geschlagen und einem werden das Geld und die Wertsachen weggenommen. Dann wird man nach Afghanistan abgeschoben. Ich selbst wurde zwar nie nach Afghanistan abgeschoben, aber ich habe öfters Geld bezahlen müssen oder wurde geschlagen. Meine Frau war auch schwanger. Im Krankenhaus wollte man sie aber bezüglich der Entbindung nicht behandeln. Afghanen sind auch nicht versichert. Wenn ein Iraner zur Geburt ins Krankenhaus geht und versichert sind, dann zahlen sie 30.000,-- Tuman. Ein Afghane muss dafür 1.000.000,-- Tuman bezahlen, da sie nicht versichert sind. Die Karten, die jetzt für die Afghanen ausgestellt werden, gelten auch nur 6 Monate. Bis man die Karte aber bekommt, vergehen schon 2 Monate. Diese Karte ist aber auch nichts wert, da man sich nur etwas damit frei bewegen kann.
Frage: Gab es so etwas wie ein fluchtauslösendes Ereignis?
Antwort: Nein, einen bestimmten Vorfall oder ein bestimmtes Ereignis gab es nicht. Wir sind jetzt von dort weg, da wir nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können, weil wir Angst hatten. Im Iran haben wir uns auch bedroht gefühlt und wir hatten keine Rechte dort.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder im Iran je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
Antwort: Nein, nein.
Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat bzw. im Iran je Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie ein sehr gläubiger Mensch?
Antwort: Nein, ich bin nicht so gläubig. Ich bete aber schon regelmäßig.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat bzw. im Iran wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat bzw. im Iran aufgrund Verfolgung durch Dritte Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie selbst je bedroht?
Antwort: Nein, ich selbst wurde nie bedroht. Ich hatte aber Angst.
Frage: Warum haben Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
Antwort: Ist dies möglich? In Afghanistan ist man nirgendwo sicher. Die Leute nehmen dort noch nach 100 Jahren Rache.
Frage: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
Antwort: Ich werde dort von meinen Cousins umgebracht werden. Es sind vier Cousins, die dort leben.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
Antwort: Ja. Im Iran hatten wir allgemein aber viele Probleme. Ich könnte diese Probleme aus zeitgründen aber jetzt nicht aufzählen. Alle Afghanen haben dort Probleme. Im Iran ist ein Hund mehr wert, als ein Afghane. [...]"
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):
"[...] F. Wurde Ihre Frau in Afghanistan geboren.
A. Ja, sie kam mit 3 Jahren in den Iran, lebte 27 Jahre im Iran.
F. Ist der Schweigervater schon längere Zeit in Afghanistan.
A. Er ist vor ca. 7,8 vielleicht 10 Jahren wieder nach Afghanistan gegangen. Er lebt auch in XXXX, Logar/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person.
F. Warum ging Ihr Schwiegervater wieder zurück.
A. Ich weiß es nicht, vielleicht gab es eine bessere Situation in Afghanistan.
F. Haben Sie den Schwiegervater, nachdem er den Iran verließ, wieder gesehen.
A. Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus, detailliert, vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Vor 22 Jahren kam es zwischen meinem Vater und seinem Bruder zu einem Streit wegen der Aufteilung von Grundstücken des Großvaters. Der Streit wurde immer intensiver, bis mein Vater seinen Bruder tötete. Danach flüchtete er gemeinsam mit uns in den Iran.
Dann lebten wir 22 Jahre im Iran. [...]
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie nach Afghanistan zurückkehren müssten.
A.: Ich fürchte mich vor der Familienrache. Auch wenn die Kousins keine Rachegelüste haben, wäre der gesellschaftliche Druck da, dass Rache geübt wird, das ist üblich. [...]
F. Was passierte genau vor 22 Jahren in Afghanistan.
A. Meine Mutter erzählte mir, dass mein Vater und mein Onkel einige Male wegen der Aufteilung der Grundstücke gesprochen haben. Es kam aber trotzdem zum Streit und mein Vater meinen Onkel tötete, das erzählte mir meine Mutter.
F. Was passierte dann.
A. Wir flüchteten dann direkt in den Iran, meine Kousins waren damals noch jung.
F. Wie haben Sie das Ganze erlebt.
A. Die Streitigkeiten und das Töten meines Onkels, habe ich nicht wahrgenommen, ich nahm nur wahr, dass wir überstürzt Afghanistan verließen.
F. Was bedeutet überstürzt und schnell.
A. Ich weiß nicht, ob wir nach 1 oder 2 Tagen aus Afghanistan verließen. Ich kann mich erinnern, dass die Mutter sehr viel Angst hatte.
F. War das Ganze unter der Regierung von Najibullah.
A. Ich weiß nicht, wer damals regierte.
F. Die Kommunisten oder die Mujaheddin.
A. Ich kann es Ihnen wirklich nicht sagen.
F: Sie waren damals aber 14-15 Jahre, da muss es doch Erinnerungen geben.
A. Ich kann es Ihnen wirklich nicht sagen.
F. Haben Sie, außer von Ihrer Mutter, über diese Angelegenheit noch irgendetwas gehört.
A. Mein Vater hat mir später nur sehr wenig erzählt.
F. Was hat Ihnen der Vater erzählt.
A. Er erzählte, dass er in das Land Zeit und Geld investiert hätte, das wollte der Onkel nicht akzeptieren, viel hat mein Vater nicht darüber gesprochen.
F. Haben Sie von anderer Seite noch jemals etwas über diese Angelegenheit gehört.
A. Nein.
F. Der Schwiegervater hat nichts erzählt.
A. Nein.
F. Der Schwiegervater stammt auch aus XXXX.
A. Ja. Er wusste Bescheid, aber er sprach nicht darüber.
F. Wenn das Ganze vor 22 Jahren war, war das unter der Herrschaft von Najibullah, da gab es noch ein halbwegs funktionierendes Polizeisystem, Ihr Vater wäre wegen Mordes zumindest verhaftet worden.
A. Das kann leicht sein, wahrscheinlich ist mein Vater deshalb auch geflohen.
F. Was passierte mit den Grundstücken.
A. Die Ländereien blieben zurück, wahrscheinlich werden die Kousins sie bewirtschaften.
F. Blutrache ist bei Paschtunen grundsätzlich üblich. Es gibt auch verschiedene Möglichkeiten Blutrache zu schlichten, wurde über solche Möglichkeiten nie gesprochen.
A. So wie ich das mitbekommen habe, hat da nie etwas funktioniert. Ich hatte einmal gehört, dass gesagt wurde, was sollen wir mit dem alten Mann, wir können ihm Schmerz zufügen, wenn wir seinen Sohn töten.
F. Von wem haben Sie das gehört.
A. Eine aus unserem Gebiet war im Iran und ich habe ihn gefragt, der hat mir das erzählt, dass die Kousins das so gesagt haben.
V. Zuerst fragte ich Sie, ob Sie über die Angelegenheit außer von Ihren Eltern etwas gehört haben und Sie verneinten und jetzt taucht ein Bekannter aus XXXX auf, der Ihnen auch etwas erzählt hat.
A. Ich habe die Frage zuerst auf die Familie bezogen, nicht auf jemanden außerhalb der Familie.
F. Aber so kann man sich nicht mehr rächen, da Ihr Vater tot ist.
A. Das stimmt.
F. Die Kousins hätten sich auch im Iran rächen können.
A. Das stimmt, aber früher waren Sie klein, aber jetzt sind Sie erwachsen, da könnte es passieren, das habe ich mir auch überlegt.
F. Aber passiert ist nie etwas.
A. Das stimmt.
F. Wie alt sind Ihre Kousins.
A. Der Älteste müsste jetzt ca. 30 Jahre alt sein, aber das ist so eine Sache mit dem Alter in Afghanistan. [...]"
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.
In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.
Die Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes lägen hingegen vor.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass bezüglich der Ehegattin kein Familienverfahren vorläge, weil die Ehe im Iran und nicht im Herkunftsland geschlossen worden sei.
Als leiblicher Vater der minderjährigen Kinder sei der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 z22 AsylG 2005 und liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass entgegen der Beurteilung der belangten Behörde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukomme, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Blutrache.
Am XXXX haben die Beschwerdeführer ein Dokument vorgelegt, welches die Angaben betreffend Blutrache belegen möge. Das in Dari verfasste Schreiben wurde auf Veranlassung des Asylgerichtshofes übersetzt.
"Im Namen Allahs
Wir die Unterzeichner des Dokumentes, samt dem Vertreter des Ortes XXXX, den Bewohnern des Ortes, den Gelehrten von der Moschee sowie den vertrauenswürdigen Familien berichten nach bestem Wissen und Gewissen, wie sich die tatsächliche Ermordung von XXXX zugetragen hat.
1. Der verstorbene XXXX wurde zum oben angeführten Datum durch seinen Bruder Herr XXXX wegen der Konflikte, die sich zwischen ihnen entwickelt hatten, getötet. Wir, die Unterzeichner waren bei seiner Beisetzung anwesend und wir trugen den Genannten zu Grabe.
2. Wegen der Ermordung des Opfers ist der Sohn von XXXX auf Grund der familiären Konflikte nicht wieder in den Ort zurückgekehrt. Das zu erbende Grundstück wurde von ihnen der Familie des Ermordeten überlassen. Herr XXXX hat einen Sohn, namens XXXX, wegen der oben angeführten familiären Konflikte weggeschickt. Derzeit hält sich keiner der Söhne der Tochter von XXXX im Ort auf. Nach der Ermordung des Opfers ist XXXXmit seiner Familie aus dem Ort geflüchtet. Bisher sind diese nicht zurückgekehrt. Auf Verlangen von Herrn XXXX haben wir die Wahrheit gesagt.
Grüße
XXXX (restlichen zwei Namen unleserlich)"
Beigelegt war auch eine dem Verein XXXX für das Asylverfahren erteilte Vollmacht.
Mit Schreiben vom XXXX hat wurde das Beschwerdevorbringen dahingehend ergänzt, dass die Angaben zu den Gründen für die befürchtete Blutrache mit Bezug auf diesbezügliche Länderberichte und Judikatur näher ausgeführt wurden.
In der Folge wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die Kündigung der dem Verein XXXX für das Asylverfahren erteilten Vollmacht bekanntgegeben.
Am XXXX wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde diesem Antrag stattgegeben, und den XXXX gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 iVm § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigelegten Länderberichte, die Lage in Afghanistan richtig darstellen würden. Zum Fluchtgrund der Blutrache werden ergänzend Länderberichte angeführt.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:
"[...] R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Befragungen durch die Polizei und das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
P1 (=Beschwerdeführer) und P2 (= Ehefrau des Beschwerdeführers): Ja.
P1 verlässt nach Aufforderung durch R den Verhandlungssaal (ca. 09:17 Uhr).
Beginn der Befragung von P2 [...]
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
P2: Sie meinen, als ich ein kleines Kind war?
R: Ja.
P2: Damals ist meine Familie vor dem Sowjet-Krieg aus Afghanistan geflüchtet.
R: Haben Sie Familie in Afghanistan?
Wenn ja, wo lebt Ihre Familie, haben Sie Kontakt?
P2: Ja, mein Vater, meine drei Brüder sowie meine Schwester leben in Afghanistan, in der ProvinzXXXX. Ja, ich habe Kontakt.
R: In welcher Form haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie und wie oft nehmen Sie Kontakt auf?
P2: Ich habe telefonischen Kontakt mit meiner Familie. Wir können nicht sehr oft miteinander sprechen. Wo meine Familie lebt, gibt es keinen guten Empfang. Meistens hören wir uns zu besonderen Anlässen und Festen, oder wenn ich sie einfach vermisse. Wir haben sogar einmal probiert über Skype Kontakt aufzunehmen, meine Familie hatte von Freunden einen Laptop bekommen. Es war jedoch das Bild nicht besonders gut und die Verbindung sehr schlecht. Es ist mittlerweile um einiges besser geworden, was das Netz dort betrifft.
R: Wann sind Sie aus dem Iran geflohen? Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
P2: Vor ungefähr vier Jahren haben wir den Iran verlassen und kamen nach Österreich. Mein Mann und ich hatten unsere wenigen Dokumente verloren und deshalb die ständige Angst, im Iran kontrolliert zu werden und aufgrund fehlender Dokumente verhaftet und abgeschoben zu werden. Vor allem mein Mann, der in Afghanistan Probleme hatte, konnte dieses Risiko nicht länger eingehen. Deshalb beschlossen wir acht oder neun Monate nach dem Verlust der Dokumente den Iran zu verlassen und irgendwohin zu gehen, wo wir dieser Gefahr nicht ausgesetzt waren.
R: Welche Probleme hatte Ihr Mann?
P2: Mein Schwiegervater war vor einigen Jahren in Streitereien mit seinem Bruder gekommen. Es ging dabei um Grundstücke. Bei einer heftigen Auseinandersetzung hatte mein Schwiegervater seinen eigenen Bruder getötet und um der Blutrache zu entfliehen war er mit seiner Familie damals in den Iran geflüchtet. Mittlerweile ist mein Schwiegervater verstorben, doch in Afghanistan bleibt eine Blutrache über Generationen aufrecht und aus diesem Grund kann mein Mann nicht zurückkehren, weil er der Gefahr ausgesetzt wäre, von den eigenen Cousins getötet zu werden. Abgesehen davon würde ich als Frau prinzipiell nicht in dieses Land zurückkehren wollen oder dort leben müssen.
R: Darüber werden wir gleich im Anschluss gesondert sprechen. Woher wissen Sie von den Schwierigkeiten Ihres Mannes?
P2: Ich weiß nicht viel, sondern nur das was ich Ihnen jetzt gesagt habe. Diese wenigen Informationen habe ich von meinem Mann bekommen. Als wir heirateten, wäre es unschicklich gewesen, bezüglich solcher Themen Fragen zu stellen. Mein Vater und viele Verwandte wussten bis zu einem gewissen Grad Bescheid und es wurde eigentlich darüber geschwiegen.
R: Wieso wusste Ihr Vater davon?
P2: Mein Vater lebt in Logar. Auch die Familie meines Mannes stammt von dort. Das sind kleine Ortschaften und wenn etwas passiert, erfahren es die anderen, wobei mein Vater bereits vor meiner Schwiegerfamilie in den Iran gekommen war, dennoch über seine Kontakte über diese Ereignisse erfahren hatte.
R: Wie hat Ihr Vater dann davon erfahren?
P2: Seinerzeit kamen viele Afghanen in den Iran und siedelten sich dort an. Man erzählte natürlich Bekannten oder Verwandten, die bereits im Iran waren über die neuesten Ereignisse in Afghanistan. Familienangehörige machten sozusagen eine stille Post, indem sie andere informierten und sich Neuigkeiten wie Lauffeuer verbreiteten. Damals telefonierten die Leute nicht sehr viel. Aber, wenn sich etwas ereignet hatte, sprach sich das unter den verschiedenen Familien und über die Grenzen herum. Meine Tante väterlicherseits sowie meine Tante mütterlicherseits waren damals in Afghanistan und über diese erfuhr mein Vater vieles, was sich gerade drüben abspielte.
R: Wie heißt Ihr Vater?
P2: XXXX. [...]
Ende der Befragung von P2
P2 verlässt nach Aufforderung durch R den Verhandlungssaal (ca. 09:58 Uhr).
P1 wird in den Verhandlungssaal gebeten (ca. 09:58 Uhr).
Beginn der Befragung von P1
R befragt P1, ob er in der Lage sei, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
Diese Fragen werden dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden und eine Befragung erfolgen könne.
R: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
P1: Nein, Gott sei Dank bin ich nicht krank. [...]
R: Haben Sie Familie in Afghanistan?
Wenn ja, wo lebt Ihre Familie, haben Sie Kontakt?
P1: Nahe Angehörige habe ich nicht in Afghanistan. Im Grunde habe ich nur Kontakt mit meiner Schwiegerfamilie. Mit dieser telefonieren wir ab und zu.
R: Bis wann haben Sie - wo - in Afghanistan gelebt, wie alt waren Sie als Sie Afghanistan verlassen haben?
P1: Ich lebte bis zu meinem 14. oder 15. Lebensjahr in XXXX. Danach verließen wir Afghanistan.
R: Haben Sie sonst außerhalb von Afghanistan oder Österreich Familie?
P1: Meine Mutter lebt im Iran. Auch meine Nichte und meine Onkel mütterlicherseits leben im Iran.
R: Wann sind Sie aus dem Iran geflohen. Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
P1: Wir sind ungefähr vor vier Jahren vom Iran nach Österreich gekommen. Die ganze Reise war über einen Schlepper organsiert. Wir hatten auch einen Aufenthalt in der Türkei und schließlich erreichten wir Österreich.
R: Wie lang hat die Reise ungefähr gedauert?
P1: Ich glaube, das war ca. ein Monat.
R: Warum haben Sie den Iran verlassen?
P1: Mein Vater hatte etwas getan, womit mein Leben sogar im Iran gefährdet war.
R: Was war das?
P1: Mein Vater hatte während der Streitigkeiten um diverse Grundstücke meines Großvaters seinen Bruder getötet. Daraufhin waren wir in den Iran geflüchtet. Wir waren immer der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt. Wir waren schließlich 22 Jahre im Iran und zwischenzeitlich war die Gefahr einer Zurückschiebung sehr groß geworden und damit wäre mein Leben definitiv gefährdet gewesen.
R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater seinen Bruder getötet hat?
P1: Ich war gegen 14 oder 15 Jahre alt. Gleich nach diesem Ereignis flüchteten wir in den Iran.
R: Wie haben Sie das damals wahrgenommen?
P1: Es war ein schreckliches Ereignis und ich hatte große Angst.
R: Ich bitte Sie, mir das so genau wie möglich, woran Sie sich erinnern, wie Sie davon erfahren haben, wie die Flucht stattgefunden hat?
P1: Ich kann mich genau an diesen Tag erinnern. Nach diesen Streitereien war mein Vater nach Hause gekommen. Er war völlig aufgelöst, seine Kleidung komplett zerrissen. Er war kurz zu Hause und ging danach weg. Er kam zwei Tage lang nicht mehr nach Hause und meine Mutter brachte mich zu ihrem Bruder. Nach einiger Zeit sagte mein Onkel, wir müssten aufbrechen. Er hat sich einen Treffpunkt mit meinem Vater ausgemacht. Er übergab uns meinem Vater und er brachte uns sofort aus dem Land. Erst einige Zeit später erfuhr ich mal da und mal dort von meiner Mutter und meinem Vater, was passiert war.
R: Wie lange haben diese Streitigkeiten schon bestanden und worum ist es gegangen?
P1: Diese Streitereien gab es länger. Dabei ging es um ein Grundstück meines Großvaters, eigentlich ein Landbesitz, der sich laut meiner Mutter über 1,2 ha Land erstreckt. Mein Vater steckte sehr viel Arbeit und Mühe in dieses Land. In Afghanistan fühlen sich Männer, die mehrere Söhne haben immer stärker und machtvoller gegenüber den anderen. In diesem Fall versuchte mein Onkel, weil er vier Söhne hatte, meinen Vater, der einen Sohn hatte in die Enge zu treiben und ihn auszunutzen. Deshalb kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und das endete leider mit diesem Ereignis. Ich hatte bis jetzt nie etwas über die Größenordnung des Landes gesprochen.
R: Haben die Auseinandersetzungen zwischen Ihrem Vater und seinem Bruder öffentlich stattgefunden?
P1: Das weiß ich nicht. Es gab sicher in der Öffentlichkeit immer wieder Diskussionen. Aber ich war in einem Alter, in dem ich solche Dinge damals nicht wirklich mitbekam.
R: Wie war das bei Familienfesten?
P1: Sie hatten viele Jahre keine Probleme. Die Probleme beschränkten sich wirklich nur auf dieses Grundstück und nachdem bei dieser Auseinandersetzung mein Vater seinen Bruder getötet hatte, kämpfte er bis zum Ende mit seinem Gewissen. Er sagte immer, das war nie seine Absicht und es ist in diesem Streit einfach passiert. Er verwendete immer einen Ausdruck, dass man eben bei Streitereien und Kämpfen keine Süßigkeiten verteilt.
R: Warum hat im Dorf niemand Ihren Vater aufgehalten deswegen bzw. die Familie des Onkels ihn zur Rechenschaft gezogen?
P1: Offensichtlich war nur meine Mutter Zeugin dieser Tat. Sie war dabei irgendwelche Saat zu ernten, als es zu den heftigen Auseinandersetzungen gekommen war. Also war niemand auf diesem Grundstück außer meiner Mutter, die das bezeugen konnte. Deshalb hätte es länger gedauert, bis die Familie reagiert und bevor es soweit war, flüchteten wir aus Afghanistan.
R: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater erst später nachgekommen ist. Was hat er in der Zwischenzeit gemacht?
P1: Das weiß ich nicht. Er war völlig aufgelöst, komplett verwirrt. Seine Kleidung war zerrissen und wo er unmittelbar davor war, weiß ich nicht.
R: Ich will wissen, wo er nachher war.
P1. Das weiß ich nicht, er war schließlich ein Mörder und auf der Flucht. Er wird sich irgendwo versteckt haben.
R: Wie heißt Ihr Vater?
P1: XXXX.
R: Wie heißt sein Bruder?
P: XXXX.
R: Stimmt das, dass der Bruder Ihrer Mutter Ihnen geholfen hat, zu fliehen?
P1: Ja.
R: Wo ist der jetzt?
P1: Der ist jetzt im Iran.
R: Wann ist er in den Iran gegangen und warum?
P1: Das weiß ich nicht genau. Er war ein Geschäftsmann, der immer wieder zwischen Iran, Afghanistan und Pakistan seinen Handel betrieb. Er war bereits bevor wir in den Iran gingen schon öfter im Iran und irgendwann hat er sich dort niedergelassen.
R: Sie haben voriges Jahr ein Dokument vorgelegt, wo Dorfbewohner Ihres Heimatortes angeben, dass sie von der Ermordung wissen. Wie sind Sie zu diesem Dokument gekommen?
P1: Unser Rechtsberater fragte, ob es möglich wäre, Zeugenaussagen zu bekommen. Daraufhin kontaktierten wir meinen Schwiegervater. Er ging wiederum zu den Weisen und Ältesten der Gegend und nahm Zeugnis auf. So bin ich an dieses Dokument gekommen.
R: Wissen Sie, was in dem Dokument steht?
P1: Ja, es ist eigentlich nur Zeugnis darüber abgelegt worden, was passiert war und die Leute haben das unterschrieben.
R: Es steht aber nur drinnen, dass die Personen, die unterzeichnet haben, am Begräbnis teilgenommen haben. Es wird nichts über das Ereignis selbst berichtet. Immerhin haben diese Ereignisse vor 25 Jahren stattgefunden. Ihr Schwiegervater hat sich damals bereits im Iran aufgehalten. Woher weiß er dann davon?
P1: Es handelt sich um eine kleine Ortschaft, wo prinzipiell jedes Ereignis sich sofort herumspricht und die Leute davon erfahren.
R: Ich frage Sie jetzt nach den Personen, die unterzeichnet haben. Wer ist XXXX?
P1: XXXX ist prinzipiell die Bezeichnung eines Ältesten oder eines Weisen. Menschen, die sich einer Ortschaft verantwortlich zeigen werden mit diesem Titel versehen. XXXX ist einer dieser Weisen aus unserem Viertel.
R: Kennen Sie ihn?
P1: Als ich noch klein war, habe ich ihn gesehen. Er ist mittlerweile 100 oder 105 Jahre alt.
R: Kennen Sie Herrn XXXX?
P1: Das wird sicher XXXX sein. Ja, auch ihn kenne ich. Sie müssen sich das so vorstellen, dass es sich um kleine Dörfer handelt, die je einen Dorfältesten haben und er ist einer der von diesen Dorfältesten. Es sind insgesamt 8 oder 9. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Im Alter von 14 bis 15 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Eltern aus Afghanistan in den Iran geflohen und kehrte nie wieder zurück. Der Vater des Beschwerdeführers hat seinen Bruder wegen Grundstückstreitigkeiten ermordet. Der ermordete Bruder des Vaters des Beschwerdeführers hatte vier Söhne. Aus Furcht, dass der Vater des Beschwerdeführers zur Rechenschaft gezogen wird bzw. dass der Beschwerdeführer von den Cousins getötet wird, ist die Familie in den Iran geflohen.
Der Beschwerdeführer hat im Iran geheiratet. Seine Ehefrau stammt auch aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers. Ihr Vater ist aus dem Iran nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt und lebt dort mit seinen Töchtern und Söhnen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben telefonischen Kontakt mit der Familie im Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, als Sohn des Mannes, welcher seinen Bruder ermordet hat, Opfer von Blutrache zu werden.
Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Blutrache/Blutfehde:
Die verbreitete Praxis der Blutrache ist in der traditionellen afghanischen Kultur verwurzelt. Blutrache sind Konflikte zwischen gegnerischen Familien, Stämmen oder bewaffneten Gruppen und werden oft als Reaktion auf eine Gewalttat gegen die Ehre von Frauen, Eigentumsrechte oder Land- bzw. Wasserthemen begonnen. Nach der üblichen Praxis werden Personen, die mit der Familie oder dem Stamm, sowie Personen die als Täter wahrgenommen werden, zum Ziel des Stammes oder der Familienmitglieder des Opfers. Rache wird durch Tötung, physischer Verletzung oder öffentlicher Beschämung des Täters oder von Personen, die mit der Familie oder dem Stamm in Verbindung stehen, erreicht.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Die Blurfehde existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.
80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Betroffene Personen von Blutfehden sind:
Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.
Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.
Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kindern, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.
Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat. Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.
Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.
Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011)
Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.
Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre "islamische" Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz.
Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem "Rechts"-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer.
Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.
Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten.
Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d. h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.
(Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)
Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzt.
Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreitigkeiten beruhen darauf, dass die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt sind. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher sein Besitz unter seinem Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Dies ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi.
Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.
Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und flüssig beantwortete. Der Beschwerdeführer hat nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.
Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ermordung seines Onkels noch ein Kind war.
Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert. Er hat keine Angaben gemacht, welche von seinen Ausführungen im angefochtenen Verfahren abweichen. Auch stimmt sein Vorbringen mit dem seiner Ehefrau überein.
Er hat zwar die Ermordung seines Onkels nicht beobachtet, jedoch glaubhaft dargelegt, dass er von seiner Mutter davon erfahren hat. Die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers, dass sein Vater völlig aufgelöst, mit zerrissener Kleidung nach Hause gekommen, aber nur kurz geblieben sei, sich hernach versteckt habe und ein Leben lang von Gewissensbissen geplagt worden sei, sind mit dem Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen. Es ist auch plausibel, dass der Beschwerdeführer auf Anraten seines Rechtsberaters, den Schwiegervater ersucht hat, die Dorfältesten zu bitten, über die damaligen Ereignisse Zeugnis abzulegen. Die Angaben in dem vorgelegten Dokument sind stimmig und wirken nicht übertrieben oder konstruiert.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als überzeugend dar.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.1. Zum Internationalen Schutz
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund von Blutrache. Mangels Vorliegen anderer Anhaltspunkte, kann auch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass die Söhne des ermordeten Onkels den Beschwerdeführer töten wollen.
In Afghanistan besteht Sippenhaftung und die Blutrache ist weiterhin bei allen Ethnien weit verbreitet. Die Blutrache wird, wenn der Täter bzw. die Täter von den geschädigten Personen nicht erwischt werden, auch auf männliche Familienmitglieder, in erster Linie die Söhne der Täter, ausgedehnt. Der Beschwerdeführer gehört zu der Gruppe der Konfliktfamilien bzw. Konfliktpersonen. Konfliktfamilie sind jene Personen bei denen mehrere Personen an Konflikten beteiligt waren und auch Menschen geschädigt wurden (BVwG 21.05.2014 Zl. W174 227561-2/5E unter Bezug auf Gutachten XXXX vom 16.11.2009, Zahl: C6 247187-0/2008/12Z).
Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihn bedrohenden Blutrache in Afghanistan ausreichend geschützt werden kann. Zufolge der Länderfeststellungen, sind die staatlichen Stellen Afghanistans bei Blutfehden allgemein weder in der Lage noch willens, einzugreifen, um Personen vor der Bedrohung durch frühere Opfer oder deren Familien zu schützen. Eine Bedrohung aus Blutrache ist in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistan nicht von vornherein auszuschließen (VwGH 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706). Ursächlich für diese Situation ist neben den noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass der Staat und jene Personen, die für den Schutz des Beschwerdeführers von staatlicher Seite zu sorgen hätten, die selben kulturellen Werte der Blutrache teilen und akzeptieren, wie die jeweiligen Verfolger. In solchen Fällen, wo der fehlende Schutz vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlichen Schutz zu suchen [(VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832), (vgl. dazu auch das amtsbekannte Gutachten von XXXX vom 27.7.2009, Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan)]
Als asylrelevant hat sich demnach die Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der der Familie im Zusammenhang mit Blutrache, erwiesen. (siehe zum Thema Blutrache auch VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265; 21.3.2007; Zlen. 2006/19/0083 bis 0085; 7.10.2008, Zl. 2006/19/0706; 17.9.2003, Zl. 2000/20/0137; 26.2.2003, Zl. 2000/20/0517).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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