BVwG L502 1415322-1

L502 1415322-1Federal Administrative CourtNov 19, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, subjektive Furcht

Full text

BVwG L502 1415322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1415322.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 0907.264-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 und 3

iVm § 11 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 19.06.2009 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige und deshalb von einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren vertretene BF - unter Angabe seiner im Spruch genannten Personalien - in kurdischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Angehöriger der jezidischen Religionsgemeinschaft, ledig und aus XXXX stammend, wo er die Schule besucht und zuletzt vor der Ausreise mit seinen Angehörigen seinen Wohnsitz gehabt habe.

Vor acht Tagen habe er seine Ausreise aus dem Irak, ausgehend von XXXX, auf dem Landweg über den Iran in die Türkei angetreten. In der Folge sei er von dort schlepperunterstützt bis Österreich gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er sei "im Irak mehrmals von Islamisten entführt und gefoltert worden, weil er der Bevölkerungsgruppe der Jeziden angehöre".

3. Das Verfahren des BF wurde in der Folge zugelassen und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

4. Eine am 08.09.2009 begonnene Einvernahme des BF an der Außenstelle des Bundesasylamtes im Beisein seines gesetzlichen Vertreters von der Jugendwohlfahrtsbehörde wurde nach kurzer Zeit abgebrochen, weil der BF angab, seine Muttersprache sei Kurdisch-Sorani, der anwesende Dolmetscher spreche aber Kurdisch-Kurmanci und könne er sich mit diesem nicht ausreichend verständigen.

5. Am 12.10.2009 wurde der BF in seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei vermochte der BF auf Nachfrage keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen, zumal er diese seinem Schlepper übergeben habe.

Im weiteren Verlauf gab er vorerst ergänzend an, er habe in XXXX in einem Mietshaus im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und zwei Schwestern gelebt, er habe zwischen 2001 und 2006 die Grundschule besucht, danach sei er zu Hause gewesen, gelegentlich habe er einem Onkel in dessen Betrieb geholfen. Sein Vater sei landwirtschaftlicher Lohnarbeiter, seine Mutter Hausfrau, die ältere Schwester sei taubstumm, die jüngere sei noch Schülerin. Er stehe mit seinen Angehörigen in telefonischem Kontakt. Den Irak habe er glaublich im Juni 2009 verlassen, die Reisekosten haben seine Eltern getragen.

Als Ausreisegrund gab der BF an, er habe mit Privatpersonen Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden gehabt. So sei er im Jänner und Februar 2009 von "Islamisten" auf offener Straße entführt und festgehalten, geschlagen und bedroht, gefoltert oder auch im bewusstlosen Zustand vergewaltigt worden. Diese Vorfälle seien möglicher Weise auch deshalb geschehen, weil er bei bestimmten Festen Lieder gegen den Terrorismus mitgesungen habe. Danach sei es bis zur Ausreise zu keinen derartigen Vorfällen mehr gekommen, jedoch seien die im Viertel ansässigen Jeziden brieflich aufgefordert worden ihre Häuser zu verlassen. Seine Angehörigen seien nun in einem anderen Viertel von XXXX namens XXXX wohnhaft.

Abschließend wurden der gesetzlichen Vertretung des BF länderkundliche Informationen des Bundesasylamtes ausgefolgt und die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.

6. Eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.10.20109 zur Frage des Sprachgebrauchs der Jeziden wurde mit 16.10.2009 beantwortet.

7. Mit 30.11.2009 legte der BF dem Bundesasylamt einen irakischen Personalausweis aus 1999 vor, wobei er darlegte, ein zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellter Ausweis sei beim Schlepper verblieben.

Der Ausweis wurde in der Folge amtswegig übersetzt (AS 131).

Im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung des Ausweises wurde einem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 22.03.2010 zufolge festgestellt, dass es sich um eine Totalfälschung, weil um eine im Tintenstrahldruckverfahren hergestellte Nachahmung ohne entsprechende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale handle.

8. Am 19.04.2010 wurde der BF nochmals beim Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab er vorweg an, seine Angehörigen, mit denen er regelmäßig telefoniere, würden weiterhin im Stadtviertel XXXX leben, nach allfälligen Problemen seiner Angehörigen befragt verwies der BF nur auf Beziehungsprobleme seiner Eltern.

Zum Vorhalt der Feststellung der Verfälschung seines Personalausweises verwies der BF darauf, dass ihm dieser von Zuhause nachgesandt worden sei, er stelle jenen ihm bereits in der Kindheit ausgestellten Ausweis dar, der bei der Ausreise dort verblieben sei.

Zum Nachweis seiner bisherigen Integration legte der BF Schulnachrichten einer Polytechnischen Schule vor.

9. Mit 11.05.2010 gab das Bundesasylamt eine fachärztliche Begutachtung des BF im Hinblick auf das etwaige Vorliegen einer psychischen Erkrankung des BF in Auftrag, die vorerst aus formalen Gründen - es gab keine Einigung zwischen dem Gutachter und der gesetzlichen Vertretung des BF in der Frage der An- bzw. Abwesenheit der Vertretung während der Begutachtung - scheiterte. Nachdem der BF bei einer ergänzenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.07.2010 auf Nachfrage sein Einverständnis zur alleinigen Befragung durch den Gutachter gegeben und die Vertretung des BF dem ebenso zugestimmt hatte, wurde ein neuer Begutachtungstermin vereinbart. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF u.a. an, in keiner psychotherapeutischen Behandlung mehr zu stehen.

10. Im Gefolge der Befundaufnahme vom 28.07.2010 wurde im psychiatrischen Gutachten vom 11.08.2010 beim BF ein "Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium, aktuell mit subdepressiver Symptomatik" diagnostiziert. Ein dauerhafter Behandlungsbedarf sei nicht wahrscheinlich, jedoch im Falle einer aktuellen Rückkehr in den Irak die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung der Erkrankung.

11. Das Gutachten wurde der Vertretung des BF mit 13.08.2010 zum Parteigehör übermittelt, eine Stellungnahme dazu erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.

12. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde fest, die Identität des BF stehe nicht fest, er sei jedoch irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft und leide an diagnostizierten psychischen sowie physischen Erkrankungen. Die vom BF behaupteten Vorfälle vor der Ausreise, die er als Antragsgründe genannt habe, seien nicht feststellbar gewesen. Er unterliege in seiner Heimat weder einer Verfolgungsgefahr aus politischen noch einer aus ethnischen oder religiösen Gründen. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass er aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie seiner individuellen gesundheitlichen Situation Gefahr einer Gefährdung iSd § 8 AsylG unterliege.

Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf den vorgelegten und als Fälschung qualifizierten Identitätsnachweis des BF. Im Weiteren verwies die Behörde darauf, dass der BF zu seiner geografischen Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig gewesen sei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF würden sich auf die der Behörde vorliegenden ärztlichen Diagnosen stützen. Zu den Ausreisegründen des BF verwies die Behörde auf die Aussagen des BF, die - wie im Einzelnen dargelegt wurde - in sich widersprüchlich und unplausibel gewesen seien.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die den länderkundlichen Informationen der Behörde zu entnehmende allgemeine Lage im Irak sowie die individuelle gesundheitliche Situation des BF sei jedoch die Gewährung subsidiären Schutzes angezeigt.

13. Der gg. Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gesetzlichen Vertretung des BF mit 27.08.2010 zugestellt, gegen den mit 09.09.2013 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben wurde. Unter pauschalem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen wurde diesem im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zugebilligt und wurde im Hinblick auf festgestellte Widersprüche in der Darstellung des BF zu seinen Ausreisegründen auf die diagnostizierte Traumatisierung des BF verwiesen, die bei der Würdigung des Vorbringens zu berücksichtigen sei.

14. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof langte dort mit 16.09.2010 ein und wurde das Verfahren dort unter der GZ XXXX geführt.

15. Am 15.10.2010 wurde der BF wegen des Verdachts der Köperverletzung angezeigt. Am 31.05.2011 wurde der BF wegen des Verdachts des Ladendiebstahls angezeigt. Am 06.08.2012 wurde von der Staatsanwaltschaft ein gegen den BF geführtes Verfahren wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls eingestellt, ein Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung an die Bezirksanwaltschaft abgetreten.

Mit rechtskräftigem bezirksgerichtlichem Urteil vom 19.04.2012 wurde der BF wegen des Vorwurfs der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Haftstrafe von drei Wochen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

16. Mit 24.02.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.

17. Am 14.05.2014 und am 06.11.2014 führte das BVwG in der Sache des BF jeweils eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die genaue Identität des BF war nicht feststellbar. Fest steht, dass er aus dem Irak stammt, der kurdischen Volksgruppe angehört und vor der Ausreise in der nordirakischen Stadt XXXX lebte, wo er bis dahin mit seinen Angehörigen, im Genaueren seinen Eltern und zwei Schwestern, seinen Wohnsitz hatte. Der BF besuchte dort zwischen 2001 und 2006 die Schule, vor der Ausreise war er gelegentlich als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Nicht feststellbar war, dass er der Bevölkerungsgruppe der Jeziden angehört.

Der BF spricht den kurdischen Dialekt Sorani auf muttersprachlichem Niveau, daneben besitzt er Grundkenntnisse der arabischen Sprache und spricht mittlerweile auch fließend Deutsch.

Im Juni 2009 erfolgte seine Ausreise aus dem Irak, ausgehend von XXXX, auf dem Landweg über den Iran in die Türkei, von dort reiste er schlepperunterstützt nach Österreich weiter, wo er nach illegaler Einreise am 19.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Gefolge der erstinstanzlichen Bescheiderlassung mit 25.08.2010 kommt dem BF bis dato der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Nach dem Besuch einer polytechnischen Schule nahm er 2011 eine Lehrlingsausbildung als Maurer auf, 2012 war er als Helfer in einer Pizzeria tätig. Bis 2013 in einer Betreuungseinrichtung für minderjährige Flüchtlinge untergebracht, wurde er sodann entlassen und bewohnt seither eine Mietwohnung. Ab Juni 2013 war er in einer Reinigungsfirma vollzeitbeschäftigt, ist seit Kurzem aber beschäftigungslos und bezieht Arbeitslosenunterstützung, er strebt aktuell eine Lehrlingsausbildung als Automechaniker an.

Mit rechtskräftigem bezirksgerichtlichem Urteil vom 19.04.2012 wurde der BF wegen des Vorwurfs der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Haftstrafe von drei Wochen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit psychiatrischem Gutachten vom 11.08.2010 wurde beim BF ein "Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium, aktuell mit subdepressiver Symptomatik" diagnostiziert. Ein dauerhafter Behandlungsbedarf ergab sich daraus nicht und steht der BF deshalb auch aktuell nicht in Behandlung. Darüber hinaus wurde beim BF im September 2009 radiologisch eine Veränderung einzelner Brustwirbelkörper mit dem Symptombild Morbus Scheuermann diagnostiziert, weswegen der BF eine physiotherapeutische Unterstützung in Anspruch nahm. Er steht deshalb jedoch nicht mehr in Behandlung. Der BF ist in gesundheitlicher Hinsicht voll erwerbsfähig.

1.2. Die Angehörigen des BF waren bis Sommer 2014 am früheren gemeinsamen Wohnsitz im Stadtviertel XXXX in XXXX wohnhaft, verzogen in der Folge aber in das Stadtviertel XXXX, wo sich weiterhin der Vater und die ältere Schwester des BF aufhalten. Die Mutter und die jüngere Schwester des BF halten sich seit Oktober 2014 in der Türkei auf.

2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war bzw. er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ausgesetzt wäre.

Dem BF steht darüber hinaus eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in der von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Autonomieregion des Nordirak zur Verfügung.

3. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Irak:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).

VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut. (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

Neben XXXX, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak zwischen Juni und August 2014 war gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS wurden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft nun entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak und hat sich setiher auch keine maßgebliche Änderung derselben ergeben, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad, wobei die Kämpfe zwischen der irakischen Armee und schiitischen Milizen, diese unterstützt durch alliierte Luftangriffe, einerseits und den Einheiten der IS andererseits innerhalb der westlich und nördlich von Bagdad gelegenen Landesteile mit sich veränderndem Frontverlauf weiterhin anhalten. Bedingt durch diese Kämpfe kam es im Verlauf des Jahres zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten wurden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.

(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)

Die kurdische Autonomieregion des Nordirak ist von europäischen Haupstädten auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen Erbil und Suleimanyia erreichbar (vgl. z.B. die direkte Verbindung Wien-Erbil mit Austrian Airlines auf www.austrian.com).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie die vom BF im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel, durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie durch die Befragung des BF in den Beschwerdeverhandlungen und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf die Feststellungen oben auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Die genaue Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher irakischer Identitätsdokumente durch den BF nicht festgestellt werden.

Soweit der BF erstinstanzlich einen irakischen Personalausweis vorlegte, der ihm aus dem Irak nachgesandt worden sei, wurde dieser im Zuge einer amtswegig veranlassten urkundentechnischen Untersuchung als Fälschung, weil als Nachdruck im Tintenstrahldruckverfahren und ohne urkundentechnische Merkmale hergestellt, qualifiziert. Er war angesichts dessen daher per se nicht als Beweis für die genaue Identität des BF geeignet.

Dazu befragt gab der BF an, dieser - seinem Inhalt nach bereits 1999 hergestellte - Ausweis habe sich bis zur Vorlage desselben stets im Irak befunden, er selbst habe bei seiner Ausreise aus dem Irak im Juni 2009 einen anderen, erst 2007 oder 2008 ausgestellten Personalausweis sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis mit sich geführt, beide Urkunden seien ihm aber vom Schlepper abgenommen worden.

Schon die Behauptung des BF, dass ihm diese beiden Dokumente vor der Einreise nach Österreich abgenommen worden seien, stellte sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als zweifelhaft dar. Zwar ging das Bundesasylamt von Beginn des Verfahrens an angesichts des äußeren Erscheinungsbildes und der persönlichen Angaben des BF von seiner Minderjährigkeit aus, jedoch hätten diese Dokumente bei Vorlage u.a. auch das genaue Alter des BF dokumentieren können, was jedenfalls im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen im Aufnahmeland und die Verfahrensführung für ihn vorteilhaft gewesen wäre, sodass nicht erkennbar wurde, was aus der Nichtvorlage dieser Originaldokumente für den BF zu gewinnen war, sofern sie nicht einen, allenfalls auch nur in bestimmten Teilen, von der Realität abweichenden Inhalt aufgewiesen hätten.

Bedenklich war weiter, dass der vom BF vorgelegte Nachdruck eines Personalausweises aus dem Jahr 1999 datierte und insofern mit dem dort angegebenen Geburtsjahr "1995" auch das dort eingefügte kindliche Foto korrespondierte, jedoch somit aus einer Zeit stammen würde, als es - lange vor dem 2003 eingetretenen Umsturz im Irak - zur Ausstellung authentischer Identitätsdokumente gekommen war, weshalb sich dem Gericht nicht erschloss, weshalb der dem BF nachgesandte Ausweis im Jahr 1999 als Nachdruck im Tintenstrahlverfahren hergestellt worden sein soll, was auch der BF auf Nachfrage nicht erklären konnte.

Andere Identitätsdokumente legte der BF trotz des Verstreichens eines fast fünfjährigen Zeitraums seit der Vorlage und Disqualifizierung des erwähnten Ausweises und trotz fortgesetzter Kontakte mit den Angehörigen im Irak bis dato nicht vor.

Im Ergebnis war aus diesen Erwägungen zu folgern, dass es dem BF nicht gelang die von ihm behaupteten persönlichen Daten, wie sie sich im vorgelegten, allerdings als Fälschung bewerteten Ausweis fanden, nachzuweisen.

2.2.2. Soweit der BF behauptete, Angehöriger der jezidischen Bevölkerungsgruppe bzw. Glaubensgemeinschaft zu sein, war im Hinblick auf die vorangegangenen Erwägungen unter 2.2.1. aus dem vorgelegten, jedoch als Fälschung qualifizierten Ausweisdokument auch nicht abzuleiten, dass er dem entsprechenden Eintrag dort folgend tatsächlich Jezide sei.

Zweifel an dieser Behauptung weckte auch die Feststellung, dass der BF seit jeher in XXXX, somit in einem Landesteil des Irak lebte, der nicht dem allgemein bekannten Siedlungsgebiet der Jeziden im Nordirak, nämlich der westlich gelegenen Provinz Dohuk und bestimmten südlich davon gelegenen Gebieten der Provinz Ninava, wo sich auch die wichtigsten Heiligtümer dieser Glaubensgemeinschaft befinden, angehört bzw. relativ weit davon entfernt liegt. Daran schließt die Feststellung an, dass der BF als Muttersprache den für XXXX üblichen kurdischen Dialekt Sorani spricht, während er demgegenüber des in den angestammten Herkunftsregionen der Jeziden in Dohuk und Ninava gebräuchlichen Dialekts Kurmanci nicht mächtig war, wie sich sowohl vor dem Bundesasylamt (vgl. oben), das diesbezüglich daher auch eine Anfrage an seine Staatendokumentation zum Sprachgebrauch der Jeziden richtete, als auch in der Verhandlung vor dem BVwG herausstellte. Auch diese Feststellung erweckte maßgebliche Zweifel an der vom BF behaupteten Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die im gg. Verfahren zur Entscheidung berufene Abteilung des BVwG bereits in zahlreichen Beschwerdeverfahren von Angehörigen der jezidischen Glaubensgemeinschaft tätig war und bisher alle diese Beschwerdeführer jeweils den Dialekt Kurmanci verwendeten, weshalb diesbezüglich auch ein entsprechendes Amtswissen in die Erwägungen miteinfloss.

Auf Befragen in der ersten Beschwerdeverhandlung betonte der BF auch, er habe persönlich nie bzw. auch nicht im Irak Interesse an der praktischen Ausübung der Religion der Jeziden gehabt, was ebenfalls ein Indiz dafür war, dass er nicht dieser Glaubensgemeinschaft angehörte.

Aufgrund dieser Erwägungen in Verbindung mit der mangelnden Vorlage eines authentischen Identitätsnachweises gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Zugehörigkeit des BF zur jezidischen Glaubensgemeinschaft nicht feststellbar war.

2.2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur regionalen Herkunft des Beschwerdeführers konnten in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren getroffen werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit sowie seinen sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat.

Insbesondere vermochte der BF seine regionale Herkunft aus XXXX auch im Zuge seiner eingehenden Befragung in der ersten Beschwerdeverhandlung dazu durch seine Detailkenntnisse der Stadt glaubhaft darzulegen, woraus sich - in Verbindung mit seinen Sprachkenntnissen - auch die Feststellung des Herkunftsstaates Irak ergab.

2.2.4. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung des BF sowie zum Verfahrensverlauf stützen sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seiner sprachlichen und sozialen Integration und seiner legalen Erwerbstätigkeit seit der Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf die vom BF bis zum Verfahrensabschluss beigebrachten Urkunden sowie seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung beruhen auf dem Akteninhalt und der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskunft der entsprechenden Datenbank.

2.2.5. Zur Feststellung oben zur fehlenden Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. einer solchen für den Fall der Rückkehr gelangte das BVwG aus folgenden Erwägungen:

2.2.5.1. Bereits die oben durchgeführte Beweiswürdigung zur Frage der behaupteten Zugehörigkeit des BF zur jezidischen Glaubensgemeinschaft gab dazu Anlass die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen in Zweifel zu ziehen, zumal er seine Ausreise von Beginn des Verfahrens an mit Übergriffen unbekannter Dritter auf ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft begründet hatte.

Dem erkennenden Gericht erschien es darüber hinaus aus Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht plausibel, dass der BF für den Fall, dass er "als Jezide" tatsächlich Opfer von Misshandlungen Dritter im früheren engeren sozialen Umfeld seiner Herkunftsfamilie geworden wäre, im behaupteten Alter von nur vierzehn Jahren bzw. jedenfalls als noch Minderjähriger von seinen Eltern außer Landes auf eine gefahrvolle Reise in ein europäisches Land gesandt wurde um dadurch allfälligen weiteren Übergriffen zu entgehen. Auch wenn dies der BF so darstellte (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde des BF dazu), dass er genau aus diesem Grunde außer Landes gesandt worden sei, erwies sich diese Darstellung als nicht schlüssig, da er in anderem Zusammenhang, nämlich der potentiellen Gefährdung seiner Angehörigen durch die allgemeinen Ereignisse im Irak seit dem Sommer 2014, gemeint den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nordirak wie sie oben festgestellt wurden, im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung demgegenüber ausführte, seine Angehörigen seien zu ihrem Schutz aus dem früheren Wohnviertel XXXX in ein anderes, ausschließlich von Kurden bewohntes und damit sichereres Stadtviertel gezogen, wo sich der Vater und die ältere Schwester nach wie vor aufhalten würden. Gerade aus dieser Darstellung des BF folgte aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass er für den Fall seiner tatsächlichen weiteren Gefährdung durch Privatpersonen seines früheren Umfelds naheliegender Weise wohl mit seinen Angehörigen in ein anderes soziales Umfeld innerhalb oder außerhalb der Stadt umgezogen wäre um einer angeblichen Gefährdung als Jezide zu entgehen als deshalb alleine außer Landes gesandt zu werden. Dies erschiene auch von daher als naheliegender, zumal der BF seine Herkunftsfamilie als materiell gut gestellt bezeichnete und von daher anzunehmen wäre, dass sich die Familie auch an einem anderen Wohnsitz erhalten hätte können, wenn es erforderlich gewesen wäre diesen zu verlegen. An diese Erwägung schließt sich die Feststellung, dass die Angehörigen des BF trotz ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft und trotz der vom BF erstinstanzlich behaupteten Drohbriefe gegen alle jezidischen Familien seines früheren Umfelds auch in den Folgejahren nach der Ausreise des BF von 2009 bis 2014 weiterhin am früheren Wohnsitz im Stadtviertel XXXX verblieben, wiewohl der BF vermeinte er sei dort als Jezide, somit aus religiösen Gründen, den gewaltsamen Übergriffen von Muslimen ausgesetzt gewesen, die ihn auch zum Glaubenswechsel bewegen wollten. Vielmehr wäre aus dieser Darstellung des BF zu schließen, dass für den Fall des tatsächlichen Bestehens einer solchen Bedrohung von Jeziden durch Muslime nicht nur er selbst, sondern auch seine Angehörigen oder andere Jeziden dieser Gefahr ausgesetzt gewesen wären, was aber eben nicht aus seinen Ausführungen zu gewinnen war.

Soweit der BF über seine bloße Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft noch darauf verwies, dass er bei bestimmten Veranstaltungen als Mitglied von Gesangsgruppen aufgetreten sei, die ihrerseits gegen den "islamistischen Terror" aufgetreten sei, ist gleichfalls auf die Erwägungen im vorangegangenen Absatz zur Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Ausweichens der Familie des BF in ein anderes soziales Umfeld für den Fall des Zutreffens der behaupteten Verfolgungsgründe zu verweisen.

Derlei Erwägungen hat bereits auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung getroffen (vgl. S. 51 des Bescheides), in der Beschwerde des BF wurde diesen Argumenten nicht entgegengetreten.

In der Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus dargelegte Widersprüche in den manchen Details der Schilderungen des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen traten in ihrem Beweiswert angesichts der Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen im Jahre 2009 und der daraus grundsätzlich abzuleitenden niedrigeren Maßstäbe an die Glaubwürdigkeit der persönlichen Ausführungen eines Minderjährigen aus Sicht des erkennenden Gerichts hinter die Bedeutung der Erwägungen oben zurück.

Soweit in einem erstinstanzlich erstellten fachärztlichen Gutachten aus 2010 eine Traumatisierung des BF im Remissionsstadium diagnostiziert worden war, war diese Diagnose vom nunmehr erkennenden Gericht naturgemäß nicht in Frage zu stellen. Soweit der BF seinerzeit im Rahmen der fachärztlichen Befundaufnahme als Hintergrund seines persönlichen Befindens Misshandlungen durch Muslime wegen seines Jezidentums anführte, was Eingang in dieses Gutachten im Rahmen der "individuellen Vorgeschichte des zu Begutachtenden" fand, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Wiedergabe alleine auf die - den Aussagen vor dem Bundesasylamt ähnelnden - mündlichen Aussagen des BF stützte und insofern daraus für die gg. Beweiswürdigung nichts zusätzlich zu gewinnen war. Die vom BF geschilderten psychischen Symptome sowie die im Gutachten erwähnten Narben nach Schnitt- bzw. Brandverletzungen vermögen in Ansehung ihrer Wiedergabe im Gutachten wohl Indizien für denkmögliche Misshandlungsfolgen darzustellen, demgegenüber wäre jedoch selbst aus solchen Narben per se nicht ableitbar, welchen Urhebern diese zuzuordnen wären, insbesondere ob sie wie behauptet Misshandlungen des BF durch Muslime wegen seines Jezidentums oder anderen Ereignissen zuzurechnen wären. Insofern war im Hinblick auf das erwähnte Gutachten zwar die dort erstellte Diagnose nicht in Frage zu stellen, jedoch war dieses Gutachten nicht geeignet die maßgeblichen Zweifel des Gerichts an der Darstellung des BF, er sei gerade wegen des von ihm behaupteten Jezidentums von unbekannten Muslimen misshandelt worden, entscheidungswesentlich in Frage zu stellen, zumal sich auch im Gutachten zwar Feststellungen zum damaligen Krankheitsbild des BF, jedoch keine zur Frage der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu den behaupteten Ursachen seiner Symptome fanden.

2.2.5.2. Unabhängig von diesen eben angestellten Erwägungen ergab sich für das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus der Gesamtdarstellung des BF, dass er - selbst für den Fall der Wahrunterstellung einer früheren Misshandlung durch Dritte - als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe nicht nur in seinem früheren engeren sozialen Umfeld, sondern auch andernorts in seiner Heimatstadt seinen Aufenthalt hätte nehmen können bzw. bei einer Rückkehr nehmen könnte, sofern er sich von Dritten bedroht sah bzw. sehen würde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen oben zu verweisen.

Darüber hinaus wäre der BF diesbezüglich nicht nur auf die Stadt oder die Umgebung von XXXX, sondern auch auf die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierte Autonomieregion des Nordirak zu verweisen, wo er der kurdischen Mehrheitsethnie angehören würde und insbesondere in der östlichen Hälfte der Autonomieregion seine Muttersprache Sorani gebräuchlich ist.

In diesem Sinne beantwortete der BF auch die entsprechende Nachfrage in der ersten Beschwerdeverhandlung, welche Probleme er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion erwarte, nur in sehr allgemeiner Form, dass er "dort den Militärdienst leisten, arbeiten und heiraten müßte, jedoch das Leben dort nicht so gut wäre" und dass er dort "Angst vor Anschlägen" habe. Daneben verwies er auf eine allgemeine Diskriminierung von Jeziden insbesondere in den östlichen Provinzen der Autonomieregion. Aus dieser persönlichen Darstellung war somit schon kein konkretes individuelles Verfolgungsszenario den BF betreffend zu gewinnen.

Die Frage einer Rückkehrmöglichkeit in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierte Autonomieregion des Nordirak wurde im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung im Lichte der jüngeren Ereignisse im Zentral- und Nordirak vor dem Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Milizen des IS und deren Gegnern nochmals thematisiert. In diesem Zusammenhang legte der BF dar, seine Mutter und eine der Schwestern seien aus Angst vor einem allfälligen Übergreifen der Kämpfe auf XXXX ausgereist, während sein Vater und die andere Schwester dort verblieben seien, jedoch in ein sichereres, weil kurdisch kontrolliertes Viertel verzogen seien. Aus diesem Vorbringen war aus Sicht des BVwG somit nicht zu gewinnen, dass es für den BF bei einer Rückkehr nicht möglich oder ihm nicht zumutbar wäre, dort ebenso seinen Aufenthalt zu nehmen. Dies war auch aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes nicht zu gewinnen. Darüber hinaus wäre nicht anzunehmen, dass die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierte Autonomieregion des Nordirak als solche, welche die drei Provinzen Suleimanyia, Erbil und Dohuk umfasst, als innerstaatliche Ausweichmöglichkeit für den BF nicht in Frage käme.

Dass diese Region für etwaige Rückkehrer auch verkehrstechnisch auf direktem Weg erreichbar ist, war aus den entsprechenden Angeboten der jeweiligen Luftverkehrsunternehmen zu gewinnen. Im Übrigen ist auch ein Grenzverkehr auf dem Lande zwischen der Türkischen Republik und der von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Autonomieregion des Nordirak gegeben.

Im Ergebnis dieser Erwägungen war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit einer Niederlassung außerhalb seines früheren Siedlungsgebietes im Gebiet von XXXX oder in der von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Autonomieregion des Nordirak hätte, wo er aus Sicht des Gerichtes keiner erkennbaren Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu A)

1. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Selbst wenn man - hier nur hypothetisch angenommen - von einer Bedrohung des BF in seiner früheren engeren Heimat ausgehen würde, so wäre für ihn letztlich daraus nichts für eine allfällige Schutzgewährung gewonnen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

Gerade im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak hat der EGMR schon mehrfach ausgesprochen, dass etwa Christen und etwaigen Opfern von Ehrverbrechen in der autonomen kurdischen Region des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. D.N.M. gg. Schweden, Nr. 28379/11 einen aus Kirkuk stammenden sunnitischen Kurden betreffend; A.G.A.M. gg Schweden, Nr. 71680/10; M.K.N. gg. Schweden, Nr. 72413/10).

In seiner Entscheidung vom 03.04.2014, A. A. M. v. Sweden (No. 68519/10) sprach der EGMR im Hinblick auf zahlreiche Berichte (vgl. Erwägungen 33ff) aus, dass selbst einem aus Mosul stammenden, ins Blickfeld der Al-Qaida geratenen Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, im Nordirak unbehelligt zu leben (Erwägung 67ff, Conclusio 75).

Auch etwaige Umstände wie fehlende soziale Kontakte in dieser Region oder die Möglichkeit dort der Armut ausgesetzt zu sein, gehen im Hinblick auf die Frage einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative ins Leere, sofern der Betroffene, wie im gg. Fall der BF, jung und arbeitsfähig ist (vgl. N.A.N.S. gg Schweden, Nr. 68411/10; M.Y.H. und andere gg. Schweden, Nr. 50859/10).

Auch in Fällen, in welchen tatsächliche persönliche Drohungen und Übergriffe in Bagdad anzunehmen waren, wurde vom EGMR ausgeführt, dass die Verfolger die Asylwerber in den konkreten Fällen in der Region Kurdistan nicht auffinden würden (N.M.B. gg Schweden, Nr. 68335/10; N.M.Y und andere gg Schweden, Nr. 72686/10).

Schließlich wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative selbst im Fall von Rachehandlungen, vor welchen der Staat nicht schützen konnte, aufgrund eines regional begrenzten Einflussbereichs der Verfolger angenommen (S.A. gg Schweden, Nr. 66523/10).

2.4. In Anbetracht der Erwägungen oben war daher mit Blick auf diese rechtlichen Kriterien festzustellen, dass dem BF insbesondere in den nordirakischen, unter Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehenden Provinzen jedenfalls eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen würde.

3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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