BVwG W225 1429375-1

W225 1429375-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W225 1429375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1429375.1.00

Spruch

W225 1429375-1/9E

IM NAMEN DER REPUPBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als

Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.11.2015 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 18.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, Afghanistan bereits vor sechs Jahren verlassen und seither im Iran gelebt zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er in Afghanistan niemanden kenne und dass es dort Unruhen bzw. Attentate gebe. Zudem werde in Afghanistan die Volksgruppe der Hazara von den Taliban (Paschtunen) unterdrückt, weshalb der BF für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan fürchte, getötet zu werden. Im Iran habe sich der BF illegal aufgehalten, sei von der Polizei zweimal angehalten und zur Grenze nach Afghanistan gebracht worden.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2011 gab der BF im Wesentlichen an sechzehneinhalb Jahre alt zu sein.

Am 13.1.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.5.2012 gab der BF an, in Afghanistan zuletzt in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im DorfXXXX gelebt zu haben. Im Alter von neun Jahren sei der BF mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Seine Eltern und seine beiden Brüder seien nach wie vor im Iran wohnhaft. Der BF sei während seines Aufenthalts im Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und zehn Tage später wieder in den Iran zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran geflüchtet sei, da sein Onkel väterlicherseits von den Taliban getötet worden sei und die Taliban auch den Vater des BF hätten töten wollen. Der Vater des BF sei in Afghanistan angeschossen worden, jedoch wisse der BF aufgrund seines damals jungen Alters nichts über diesen Vorfall.

Mit Schriftsatz vom 21.5.2012 erstattete der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten des Bundesasylamtes und verwies auf zahlreiche Länderberichte, woraus sich ergebe, dass eine Rückführung des BF nach Afghanistan aufgrund der prekären Sicherheitslage eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde das Vorbringen des BF, wonach seine Familie aufgrund des damals vorherrschenden Kriegszustandes bzw. der erfolgten Tötung des Onkels väterlicherseits in den Iran übersiedelt sei, als glaubhaft. Es sei hingegen nicht glaubwürdig, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in der Provinz XXXX von den Paschtunen benachteiligt bzw. belangt werden. Der BF habe diese Behauptung lediglich lapidar in den Raum gestellt und sei nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zu einer gegen ihn gerichteten Verfolgung zu tätigen. Eine asylrelevante Verfolgung des BF sei jedoch nicht hervorgekommen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der BF keine konkrete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe behauptet habe, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde habe es unterlassen sich näher mit der Gefahr für Familienangehörige von Gegnern der Taliban, der Versorgungslage von alleinstehenden Rückkehrern ohne familiären Rückhalt, sowie mit der Sicherheitslage in der Provinz XXXX auseinanderzusetzen. Angesichts des den BF betreffenden Sicherheitsrisikos sei es ihm nicht möglich, ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Angehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe dem BF in Afghanistan von Seiten der Taliban eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Für den BF bestehe zudem aufgrund des fehlenden Rückhaltes in Afghanistan eine reale und ernsthafte Gefahr in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Bei entsprechender Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der allgemeinen Lage in Afghanistan, hätte ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Der BF zitierte höchstgerichtliche Judikatur und führte Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan an. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Mit Schreiben vom 16.12.2013 übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung.

Mit Schreiben vom 9.9.2014, wurde dem BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Am 7.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:

"[...]

ER: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie aus Afghanistan ausgereist sind? Geben Sie die genaue Adresse an.

BF: Im Iran. In Afghanistan habe ich inXXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, ich habe dort mit meiner Familie gelebt.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse in Afghanistan seit Ihrer Geburt gelebt?

BF: Ich habe bis zu meiner Ausreise aus dem Iran dort gelebt.

ER: Wo lebt Ihre Familie derzeit?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe zu meiner Familie seit meiner Abschiebung aus Afghanistan keinen Kontakt mehr. Das ist seit ca. 3 1/2 Jahren so.

ER: Was ist mit Ihrem Onkel mütterlicherseits?

BF: Dieser lebt in Pakistan.

ER: Wie alt waren Sie, als Sie Afghanistan mit den Eltern verlassen haben und in den Iran gezogen sind?

BF: Ich selbst weiß es nicht. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich 9 Jahre alt war.

ER: Weshalb haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Mein Vater hat gesagt, dass er und seine gesamte Familie nicht mehr in Afghanistan leben können, weil die Taliban seinen Bruder getötet haben und auch ihn töten wollten. Näheres dazu weiß ich nicht.

ER: Wurde der Bruder Ihres Vaters getötet?

BF: Ja.

ER: Wurde der Vater getötet?

BF: Nein.

ER: Wer hat den Onkel getötet?

BF: Die Taliban haben gemeinsam mit den Paschtunen meinen Onkel getötet.

ER: Weshalb haben sie den Onkel getötet?

BF: Mir ist der genaue Grund dazu nicht bekannt. Mein Vater hat mir erzählt, dass er Feinde hatte. Ich weiß es aber nicht.

ER: Was ist mit der Ehefrau und den Kindern des Onkels?

BF: Er war nicht verheiratet.

ER: Wie wurde der Onkel getötet?

BF: Mir ist nur gesagt worden, dass er getötet wurde. Ich weiß nicht, ob er erschossen wurde oder ob die Tatwaffe ein Messer war.

ER: Wurde Ihr Vater bedroht?

BF: Sie hatten meinen Vater ebenfalls angegriffen und hatten ihn am Rücken verletzt. Er konnte keine schweren Arbeiten machen.

ER: Womit wurde Ihr Vater am Rücken verletzt?

BF: Ich weiß nicht, womit er verletzt wurde. Sie haben ihn geschlagen.

ER: Sie haben einmal angegeben, dass Ihr Vater geschlagen wurde, ein anderes Mal, dass Ihr Vater von einer Kugel im Rücken getroffen wurde. Bitte erklären Sie diesen Widerspruch.

BF: Sie hatten meinen Vater mit einer Kugel geschlagen. Er hatte eine Rückenverletzung.

ER: Mit welcher Kugel haben sie ihn geschlagen?

BF: Ich kenne die Waffe nicht. Deshalb kann ich Ihnen nicht sagen, mit welcher Kugel er geschlagen wurde. Ich habe ihn danach auch nicht gefragt.

ER: Erklären Sie, wie man von einer Kugel geschlagen werden kann.

BF: Ich meine damit eine Kugel, die aus einer Waffe abgeschossen und er damit getroffen wurde. Ich weiß, was das Wort Schlagen (mit einer Faust) bedeutet.

ER: Wo ereignete sich dieser Vorfall?

BF: In XXXX.

ER: Wo waren Sie zu dieser Zeit?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich war sehr jung.

ER: Wie jung/alt waren Sie?

BF: Ich kenne mein genaues Alter nicht. Mein Vater hat mir erzählt, dass ich bei der Flucht aus Afghanistan 9 Jahre alt war.

ER: Schildern Sie, wie Ihr Vater nach diesem Anschlag nach Hause kam?

BF: Wie ich Ihnen bereits zuvor gesagt habe, kann ich mich daran nicht erinnern.

ER: Wie wurde die Verletzung des Vaters behandelt?

BF: Ich habe gesagt, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Wenn ich Genaueres gewusst hätte, hätte ich es Ihnen erklärt.

ER: Wie hat die Wunde des Vaters ausgesehen?

BF: Ich habe die verheilte Verletzung im Iran gesehen. Die Verletzung war quer über den Rücken. Die Narbe hat so ausgesehen, wie die Narbe auf meiner Stirn.

ER: Wo haben Sie eine Narbe auf der Stirn?

BF zeigt auf die Narbe.

ER: Wurden Ihr Vater und Ihr Onkel am gleichen Tag verletzt bzw getötet?

BF: 2 Tage, nachdem sie meinen Onkel getötet haben, haben sie meinen Vater angegriffen.

ER: Weshalb wissen Sie, dass es 2 Tage waren, wenn Sie ansonsten keine Details wiedergeben können?

BF: Diese Information habe ich von meinem Vater erhalten. Ich habe meinen Vater nicht nach dem genauen Ablauf des Angriffes gefragt. Er hat mir auch nicht erzählt, ob er nach dem Angriff in einem Krankenhaus war oder wieder nach Hause gekommen ist und wie die Verletzung ausgesehen hat.

ER: Wie lange sind Sie dann noch in Ihrem Heimatdorf geblieben?

BF: Ich habe ihn nicht gefragt.

ER: Von wem wurde Ihr Vater angegriffen?

BF: Von den Taliban, gemeinsam mit den Paschtunen.

ER: Wie hieß der getötete Onkel?

BF: XXXX.

ER: Ich halte Ihnen die Einvernahme vor dem BAA vor, wonach Sie nicht gewusst haben, wer die Täter waren. Können Sie bitte erklären, weshalb Sie nun angeben, dass es die Paschtunen mit den Taliban waren?

BF: Ich habe damals sehr wohl auch angegeben, dass der Vater von den Taliban und den Paschtunen angegriffen wurde. Der damalige Dolmetscher war Paschtune. Er hat gelogen.

ER: Was würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan geschehen?

BF: Vielleicht wird man mich töten.

ER: Weshalb sollte man Sie töten?

BF: Als ich im Iran gelebt habe, habe ich meinen Vater immer wieder gefragt, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehrt. Er hat gemeint, dass sein Leben nach wie vor in Gefahr sei und dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könnte. Ich habe selbst die Täter nicht gesehen, die meinen Vater und Onkel angegriffen haben. Ich habe niemanden in Afghanistan, der mich bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Ich nehme an, dass mein Vater Feinde hatte und deshalb nicht zurückgekehrt ist. Ich wollte nicht im Iran leben. Wir durften dort nicht arbeiten, keine Ausbildung machen, in die Schule gehen. Wir wurden immer wieder von der Polizei belästigt und teilweise auch abgeschoben.

ER: Sind Ihre Brüder älter oder jünger als Sie?

BF: Jünger.

ER: Wie viele Jahre?

BF: Ein Bruder ist ca. 16 1/2 Jahre alt. Der zweite Bruder ist ca. 15 Jahre alt.

ER: Wurden Sie selbst in Afghanistan bedroht?

BF: Ich war 9 Jahre alt, als ich Afghanistan verlassen habe. Als ich aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, habe ich ca. 10 Tage in XXXX verbracht. Dort habe ich mich versteckt aufgehalten und ich konnte mich nicht frei bewegen. Nach dieser Zeit habe ich Afghanistan wieder verlassen.

ER wiederholt die Frage.

BF: Nein. Ich bin nicht bedroht worden. Ich hatte Angst. Ich habe mich versteckt gehalten. Ich hatte Angst davor, dass die Taliban oder die Paschtunen mich töten könnten.

ER: Haben Sie sich an den Staat um Hilfe gewandt?

BF: Welche Zeit meinen Sie?

ER: In diesen 10 Tagen, als Sie in Afghanistan waren.

BF: Nein.

ER: Wurden Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht?

BF: Meinen Sie in diesen 10 Tagen?

ER: In der Zeit, in der Sie in Afghanistan gelebt haben?

BF: Ich war klein und ich weiß es nicht.

ER: Als Sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind?

BF: Als ich nach Afghanistan abgeschoben wurde, hatte ich Angst, mich frei zu bewegen. Ich habe mich versteckt aufgehalten. Ich wurde in dieser Zeit nicht bedroht.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 wurden die Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.

Die ER bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.

Die ER gibt dem BF die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

BF: Ich bin davon überzeugt, dass Sie mehr Informationen über die Sicherheitslage haben, als ich sie habe. Es ist ausreichend, wenn Sie sie in Ihrer Entscheidung berücksichtigen.

ER: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Welches Land meinen Sie?

ER: Alle Länder, in welchen Sie bisher waren?

BF: Ich habe gestritten. Ich bin in St. Pölten vorgeladen worden auf Grund einer Schlägerei. Ich bin nicht bestraft worden.

ER: Haben Sie eine schwere Verwaltungsstrafe begangen?

BF: Nein.

ER: Ist derzeit ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anhängig?

BF: Nein.

ER: Besuchen Sie in einer Betreuungseinrichtung einen Deutschkurs?

BF: Ich lebe privat in XXXX. Ich besuche einen Sprachkurs bei Don Bosco.

ER: Haben Sie in Österreich Freunde?

BF: Ja.

ER: Nennen Sie die Namen Ihrer Freunde?

BF: Ich habe keine österreichischen, sondern afghanische Freunde.XXXX, XXXX usw.

ER: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

ER: Was möchten Sie arbeiten in Österreich?

BF: Ich möchte eine Berufsausbildung machen. Ich möchte gerne die Ausbildung zum Tischler machen.

ER: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie an dieser Stelle noch etwas ergänzend vorbringen?

BF: Nein.

ER fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 7.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des BF: Der BF stellte nach illegaler Einreise am 18.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF stammt aus der ProvinzXXXX, XXXX,XXXX, wo er bis zum Alter von neun Jahren gelebt hat. Im Alter von neun Jahren zog der BF mit seiner Familie in den Iran und war dort als Hilfsarbeiter tätig. In Afghanistan verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist gesund, besucht Deutschkurse und befindet sich seit nahezu drei Jahren in Österreich.

1.2. Zu den Fluchtgründen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel väterlicherseits von den Taliban getötet und der Vater des BF von den Taliban verletzt wurde. Auch der BF wurde in Afghanistan nicht konkret bedroht. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

1.3.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.3.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und XXXX (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und XXXX kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.3.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.3.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länder-information der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in XXXX um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

XXXX ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters: Analysis: "Afghan security vacuum feared along gateway to Kabul" vom 13.3.2013). Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in XXXX aktiv (Fund for Peace: "The Haqqani Network" vom Oktober 2011). Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten Nirkh und Chak in XXXX ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz XXXX berichtet (U.N. General Assembly und U.N. Security Council: "The Situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security" vom 13.6.2013). Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt XXXX Shar an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC:

"Taliban bombers hit Afghanistan XXXX intelligence HG" vom 8.9.2013).

1.3.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.3.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.3.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.3.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der BF konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes sowie seines Aufenthaltes im Iran. Der BF schilderte nachvollziehbar, dass er Afghanistan mit seiner Familie im Alter von neun Jahren verlassen habe, in den Iran gezogen sei und seit seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan vor mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe. Auf die Aussagen des BF stützen sich auch die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Situation in Österreich. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 29.10.2014.

2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan erweisen sich als derart widersprüchlich und detailarm, dass den Angaben, wonach der Onkel des BF von den Taliban getötet und der Vater des BF verletzt worden sei, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.

Hinsichtlich der Ermordung seines Onkels war es dem BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich möglich anzugeben, dass dieser von den Taliban gemeinsam mit den Paschtunen getötet worden sei (Verhandlungsschrift S 4). Abgesehen davon, dass der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde davon abweichend angab, nicht zu wissen, wer seinen Onkel getötet habe (AS 99), konnte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht weder angeben, aus welchem Grund sein Onkel umgebracht, noch wie dieser getötet worden sei (Verhandlungsschrift S 4). Dem BF war es nicht möglich nähere Umstände bzw. Hintergründe zur behaupteten Ermordung seines Onkels darzutun.

Auch die behauptete Verletzung des Vaters vermochte der BF nicht überzeugend zu schildern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass sein Vater angegriffen und am Rücken verletzt worden sei. Womit sein Vater verletzt worden sei, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass der BF vor der belangten Behörde angegeben habe, dass sein Vater von einer Kugel getroffen worden sei (AS 99), gab der BF lediglich an, dass er die Waffe, mit der sein Vater verletzt worden sei nicht kenne und sein Vater mit einer Kugel geschlagen worden sei (Verhandlungsschrift S 5). Wo sich der BF während dieses Vorfalles befunden habe und wie alt er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, konnte er nicht angeben. Darüber hinaus konnte er auch keine Auskunft darüber geben, was geschah, als der Vater an diesem Tag nach Hause gekommen und wie bzw. ob die Verletzung behandelt worden sei. Zudem wisse der BF auch nicht, wie lange er sich nach diesem Vorfall noch in seinem Heimatdorf aufgehalten habe (Verhandlungsschrift S 5, 6).

Überdies brachte der BF weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung vor. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt verneinte der BF explizit, dass er selbst von den "Paschtunen" belangt worden sei (AS 99). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF ausdrücklich an, die Täter nie gesehen zu haben, die seinen Vater und seinen Onkel angegriffen hätten. Er nehme lediglich an, dass sein Vater Feinde in Afghanistan gehabt habe. Zudem sei der BF auch während seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan, wobei er sich zehn Tage lang in Afghanistan aufgehalten habe, nicht bedroht worden (Verhandlungsschrift S 6, 7; AS 99). Auch für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan gelang es dem BF nicht eine gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, da er lediglich anführte, dass er vielleicht getötet werden würde (Verhandlungsschrift S 6). Weshalb dies geschehen sollte konnte er nicht erklären. Weitergehende Angaben oder nähere Schilderungen hinsichtlich dieser Befürchtung konnte der BF nicht angeben. Allein aufgrund dieser spekulativen Annahme des BF, konnte er somit ebensowenig eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.

Jener Teil des Vorbringens, wonach der BF im Iran immer wieder von der Polizei belästigt worden sei (Verhandlungsschrift S 6) erweist sich ebensowenig als asylrelevant, da es sich beim Herkunftsstaat des BF um Afghanistan und nicht den Iran handelt. Das Bestehen von Fluchtgründen im gegenständlichen Fall ist ausschließlich hinsichtlich des Staates Afghanistan zu prüfen (vgl. VwGH 2.3.2006, 2004/20/0240), weshalb auf die Glaubwürdigkeit dieser Angaben nicht näher einzugehen war.

2.2.3. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des BF über seine Flucht nicht als glaubwürdig erachtet werden. Aufgrund der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. Wie dargestellt wurde, konnte der BF die behauptete Ermordung des Onkels sowie die Verletzung des Vaters durch die Taliban nicht glaubhaft schildern. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass der BF selbst einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.

2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Spruchpunkt I.:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Wie in der Beweiswürdigung erörtert, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Lediglich eine pauschale Furcht vor Taliban, wie sie der BF im Rahmen seines Vorbringens erstattete, weist keinen konkreten sowie individuellen Verfolgungsgrund entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention auf und kann aus diesem Grund schon nicht als asylrelevant angesehen werden (vgl. AsylGH 26.06.2013, B2 435542-1/2013).

Da der BF weder die Tötung seines Onkels, noch die Verletzung seines Vaters durch Taliban glaubhaft zu schildern vermochte, sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem BF eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe, unbegründet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die Form der stellvertretenden Inanspruchnahme für ein Familienmitglied, dem Modell des Durschlagens der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz aus dem Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe abgeleitet (VwGH 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.6.20014, 2002/20/0165), jedoch konnte - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht festgestellt werden, dass der Onkel bzw. der Vater des BF tatsächlich verfolgt wurden. Aufgrund der fehlenden Verfolgung der Familienmitglieder des BF, lässt sich daher auch keine asylrelevante Verfolgung des BF wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ableiten.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

Jener Teil des Vorbringens, wonach der BF im Iran von der Polizei belästigt worden sei, kann ebensowenig zur Asylgewährung führen, da bei der Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens ausschließlich auf die Frage abgestellt wird, ob dem BF in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Unter dem Herkunftsstaat ist im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Herkunftsstaat des BF um den Staat Afghanistan, weshalb die Gründe für das Verlassen des Irans außer Betracht bleiben können.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil I. abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II.,III. und IV.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).

Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Bei dem BF handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, mit beruflicher Erfahrung als Hilfsarbeiter, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Alter von neun Jahren mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran gezogen ist und sich seither - abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und dem Iran aufgrund erfolgter Abschiebungen aus dem Iran nach Afghanistan - nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Nunmehr befindet sich der BF seit nahezu drei Jahren in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan verfügt, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der BF seit mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat und auch nicht weiß, wo sich seine Familie nunmehr aufhält. In Afghanistan verfügt der BF über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF verfügt somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich allein gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die längere Abwesenheit des BF von seiner Heimat.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX im ersten Quartal des Jahres 2013 verschärft hat. Es wurden 43 Vorfälle registriert, sodass sich die Vorfälle im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 187 Prozent erhöht haben. Überdies kann dem BF nicht zugemutet werden, seinen Herkunftsort von Kabul aus sicher erreichen zu können, da die Anreise aufgrund der prekären Sicherheitslage in die Provinz XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Risiko für seine Unversehrtheit darstellen würde und den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit gegeben wäre. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Unabhängig von der Tatsache, dass der BF über keine sozialen Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz in Form der Stammfamilie verfügt, kann ihm unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG 2005 geschützten Güter dorthin zu begeben. Im Falle des BF ergeben sich somit aus den Feststellungen zur persönlichen Situation und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 (etwa in einer als verhältnismäßig sicher eingestuften Region wie Kabul) kann nicht ausgegangen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom BF in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Eine Niederlassung des BF in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem BF jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hauptsächlich in seinem Heimatdorf gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in der Stadt verfügt.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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