BVwG W202 1425733-1

W202 1425733-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W202 1425733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1425733.1.00

Spruch

W202 1425733-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zahl 11 13.338-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sie sehr viele Grundstücke in ihrer Heimat gehabt hätten und die Taliban ihnen diese hätten wegnehmen wollen. Sie seien von den Taliban aufgefordert worden wegzuziehen und seien von diesen immer wieder belästigt worden. Eines Tages sei sein Vater entführt worden. Er wisse weder, ob er am Leben sei noch wo er sich befinde. Etwa einen Monat nach seinem Verschwinden sei der Beschwerdeführer ausgereist, da er befürchtet habe, selbst entführt zu werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, entführt zu werden.

Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer weiters an, XXXX, zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er stamme aus der Provinz

XXXX.

Über Vorhalt eines Eurodac-Treffers, wonach er am 13.10.2008 in Großbritanien einen Asylantrag gestellt habe, behauptete der Beschwerdeführer, dass er nie in einem anderen Land gewesen sei und dort auch nicht um Asyl angesucht habe. Er sei das erste Mal aus seiner Heimat weggereist. Es sei ihm unerklärlich, wie seine Fingerabdrücke dort aufscheinen könnten.

Über eine Anfrage des Bundesasylamtes teilten die britischen

Behörden mit, dass die angefragte Person XXXX, XXXX geboren, StA.:

Afghanistan, in Großbritannien unter XXXX, XXXX geboren, StA.:

Afghanistan, bekannt sei. Weiters teilten die britischen Behörden mit, dass die Person am 21. Juli 2009 von Großbritannien nach Afghanistan abgeschoben worden sei.

Am 08.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem

Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Geben Sie bitte Ihre genauen Personaldaten an.

A: Ich habe bisher einen falschen Namen angegeben. Ich heiße XXXX und bin am

XXXX geboren(Beilage A).

Anmerkung: Der gesetzliche Vertreter wird aufgrund der nunmehr

vorliegenden Volljährigkeit des Antragstellers aus der Einvernahme entlassen.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen

Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der

Beiziehung einer Vertrauensperson informiert

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich

behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist

unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des

Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über

Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und

der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung

wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso

wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG

2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.

Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche

Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über

die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer

rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im

allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem

Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht

nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme

und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme

eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich

verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn

ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG

nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt

umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG

hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der

nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund

und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F: Entsprechen Ihre bisher gemachten Angaben bis auf den Namen und Ihr Altern bis dato

der Wahrheit?

A: Nein.

F: Was ist nicht korrekt?

A: Mein Herkunftsort ist auch falsch. Ich habe nur das gesagt, was der Schlepper mir gesagt

hat. Alles was ich gesagt habe, ist falsch.

F: Geben Sie bitte an, woher Sie kommen und welche Angehörige Sie zu Hause noch

haben.

A: Ich komme aus der Provinz XXXX, Gemeinde XXXX, Ort XXXX. Mein

Vater ist gestorben, meine Mutter lebt in Kabul. Ich habe 2 Schwestern, die in Pakistan

verheiratet sind. Mein Bruder XXXX ist älter als ich und lebt in England.

F: Wie heißen Ihre Schwestern?

A: XXXX und XXXX.

F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Vor etwa 7 Monaten.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum

Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Beschreiben Sie bitte Ihre Lebensumstände in Afghanistan.

A: Ich habe in Afghanistan in Kabul Teppiche geknüpft. Ich bin in Kabul geboren. Ich habe 6

Jahre die Schule in Kabul besucht. Ich war in der XXXX. Ich konnte nicht mehr

in die Schule gehen.

F: Warum haben Sie zuvor einen anderen Herkunftsort angegeben?

A: Meine Eltern sind vor meiner Geburt aus dieser Provinz nach Kabul gezogen. In der

Taskira wird angeführt, aus welcher Provinz man stammt. Ich wurde aber in Kabul geboren

und bin dort aufgewachsen.

F: Wann und woran ist Ihr Vater gestorben?

A: Ich war noch klein. Er ist zur Zeit der Taliban von den Taliban getötet worden.

F: Wovon lebt Ihre Mutter jetzt?

A: Sie lebt bei Ihrem Bruder.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen

Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im

Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes

weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und

alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte

selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Mein Leben ist bedroht. Das habe ich auch in England so dargestellt. Ich werde von

mächtigen bewaffneten Kommandanten bedroht. Sie haben uns bestohlen. Es kam die

Polizei zum Haus meines Onkels. Es kam zu einem Gefecht. 1 Person wurde getötet, 2

wurden verletzt. Sie gehörten zur Bande. Es sind ein paar Monate vergangen, dann sind sie

zu uns gekommen, um uns zu rächen. Dann haben sie meinen Cousin getötet. Sie wollten

auch den 2. Sohn meines Onkels umbringen. Ich habe mit meiner Mutter bei meinem Onkel

gelebt. Einer der Kommandanten hat gesagt, dass er sich rächen würde, weil sein Bruder

bei diesem Gefecht getötet wurde. Nachdem das geschah, bin ich mit meinem Cousin aus

Afghanistan geflüchtet. Wir sind in den Iran geflüchtet und sind über die Türkei

hergekommen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Warum kam es im Haus Ihres Onkels zu dem Gefecht?

A: Mein Onkel ist wohlhabend, er hat Geld und Gold. Es ist in Afghanistan üblich, dass

solche Leute bestohlen werden.

F: Was genau ist passiert?

A: Die Nachbarn habe die Polizei verständigt, weil er Diebe im Haus meines Onkels

bemerkten. Als die Polizei kam, kam es zur Schießerei, ein Dieb wurde dabei erschossen.

Er gehört zu einer Bande, die von einem Kommandanten geführt wird. Vom Kommandanten

dieser Bande geht jetzt die Bedrohung aus.

F: Wann war dieser Vorfall?

A: Dieses Gefecht fand vor ca. 7 bis 8 Monaten statt. 10 Tage nach dem Vorfall bin ich

geflüchtet.

F: Sie haben zuvor ausgeführt, dass einige Monate nach dem Gefecht vergangen wären,

bis diese Leute wieder gekommen seien um sich zu rächen. Dann können Sie nicht 10 Tage

nach dem Vorfall geflüchtet sein.

A: Das Gefecht fand vor etwa 9 Monaten statt, 2 Monate später haben sie aus Rache

meinen Cousin getötet und 10 Tage danach sind wir geflüchtet.

F: Beschreiben Sie wie Ihr Cousin getötet wurde.

A: Ich war nicht dabei. Sie haben ihn auf der Straße in der Nähe von unserem Wohnort

umgebracht. Er wurde durch 7 oder 8 Messerstiche getötet.

F: Warum wissen Sie, dass der Tod Ihres Cousins mit dieser Bande zusammenhängt?

A: Als bei dem Gefecht die Polizei die Verletzten mitgenommen hat, hat einer von denen

gesagt, dass für einen Toten von ihnen 10 von uns umbringen werden.

F: Woraus schließen Sie, dass auch der 2. Sohn Ihres Onkels umgebracht werden soll?

A: Weil die Diebe gesagt haben, dass sie 10 von uns umbringen werden.

F: Wo haben Sie sich nach der Ermordung Ihres Cousins aufgehalten?

A: Ich war im Haus meines Onkels.

F: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie auch in England angegeben hätten, dass Ihr

Leben bedroht sei. Warum war das schon 2008 der Fall?

A: Ich habe in England war, habe ich gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist. Als ich

zurückkehrte, ist das wirklich passiert. Ich sage jetzt die Wahrheit.

F: Geben Sie bitte ein ungefähres Datum an, wann es zu dem Gefecht kam.

A: Das genaue Datum weiß ich nicht.

F: Geben Sie es ungefähr an.

A: Ich glaube, das ist vor 5 Jahren gewesen.

F: Warum haben Sie dann zuvor gesagt, dass dieses Gefecht vor 9 Monaten war und 2

Monate danach Ihr Cousin getötet wurde?

A: Sie haben mich nach dem ungefähren Datum gefragt, ich weiß nicht, wann genau vor 5

Jahren das war. So habe ich es auch in England dargestellt. Vor 9 Monate wurde ich wieder

bedroht.

F: Was ist vor 9 Monaten passiert?

A: Nachdem ich von England nach Afghanistan deportiert wurde, habe ich Angst gehabt,

das Haus meines Onkels aufzusuchen. Ich war ca. 1,5 Jahre dort. Dann hat mir mein Onkel

gesagt, dass wir wieder bedroht worden sind.

F: Wie wurden Sie vor 9 Monaten bedroht?

A: Ich bin zum Haus meines Onkels gegangen und habe dort 2 Mal übernachtet. Dann sind

die Feinde gekommen und haben nach mir gefragt. Mein Onkel sagte, dass ich nicht bei ihm

lebe und er nicht weiß, wo ich mich aufhalte. Dann sind die Personen weggegangen.

F: Wo hält sich Ihr Cousin auf, der mit Ihnen Afghanistan verlassen hat?

A: Ich weiß es nicht. Ich war mit ihm bis Griechenland zusammen.

F: Ist Ihr Cousin schon 2008 mit Ihnen nach England gegangen?

A: Ja, als wir damals nach England geflüchtet sind, waren wir nur bis Griechenland

zusammen.

F: Wie lange nachdem im Haus Ihres Onkels nach Ihnen gefragt wurde, sind Sie dann

ausgereist?

A: So wie ich gesagt habe 7 Monat.

Die Frage wird wiederholt.

A: 15 bis 20 Tage später.

F: Wann sind Sie nun aus Afghanistan ausgereist?

A: Vor 7 Monaten.

V: Wenn sie 15 bis 20 Tage nach dem nach Ihnen gefragt wurde, ausgereist sind, dann

können Sie nicht vor 7 Monaten ausgereist sein. Sie gaben an, vor 9 Monaten bedroht

worden zu sein. Das geht sich nicht aus. Wie erklären Sie das?

A: 3 Monate war ich unterwegs, seit 4 Monaten bin ich hier. Ich kann keine genauen

Angaben machen. Ich bin am XXXX. hierhergekommen. 10 bis 15 Tage nachdem man nach

mir gefragt hat, bin ich geflüchtet. Seit 4 Monaten bin ich da.

F: Wo haben Sie sich in den 1,5 Jahren in Afghanistan aufgehalten?

A: Ich war ständig unterwegs, einmal in XXXX, dann wieder in XXXX. Es war

überall gefährlich. Zum Haus meines Onkels konnte ich auch nicht gehen.

F: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?

A: Ich habe Jobs angenommen, wie zB Autoreifenreparaturen übernommen.

F: Bis wann haben Sie Teppiche geknüpft?

A: Wir haben zu Hause Teppiche geknüpft. Als die Taliban verschwanden und die Karzai

Regierung kam, haben wir mit dem Teppichknüpfen aufgehört.

F: Warum haben Sie das dann zu Beginn der Einvernahme nicht auch so dargestellt. Sie

erweckten den Eindruck, bis zur Ausreise vom Teppichknüpfen gelebt zu haben?

A: Sie haben nach meinem Beruf gefragt. Sie haben mich nicht gefragt, bis wann ich das

gemacht habe.

F: Haben Sie Dokumente?

A: Ich habe keine Dokumente. Ich habe zu Hause eine Taskira. Sonst habe ich nichts.

F: Wie viele Söhne hat Ihr Onkel?

A: 2. XXXX wurde getötet, XXXX heißt sein Bruder.

F: Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend von der

anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine

schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich brauche diese Informationen nicht. Ich weiß, dass es jeden Tag schlechter wird.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich habe Feinde. Es wird mir gehen, wie es meinem Cousin erging.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein.

F: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?

A: Nein.

F: Besuchen Sie Kurse oder sind Sie Mitglied in einem Verein ?

A: Ich mache einen Deutschkurs. Ich bin in keinem Verein.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde

ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt

werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.03.2012, Zahl 11 13.338-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. (Spruchpunkt III.).

Mit den vom ihm behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise habe der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Seine persönliche Glaubwürdigkeit werde durch seine in der Erstbefragung völlig konträr laufenden Angaben zu seiner Identität, seinem Alter, seinen persönlichen Umständen als auch zu seinem Fluchtgrund schwer erschüttert. Er habe seine völlig falschen Angaben in der Erstbefragung damit begründet, dass ihm der Schlepper dazu geraten habe. Dieses Aussageverhalten zeige deutlich, dass er keine Hemmungen habe, Erfundenes vorzubringen. Auch dann, wenn man von der völlig unverständlichen Auswechslung des Fluchtvorbringens absehe, würden schon bei näherer Betrachtung seiner Schilderungen zahlreiche unauflösliche Wiedersprüche, Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten deutlich, die in seiner Gesamtheit die Behörde zur Überzeugung gelangen ließen, dass es sich auch bei seinen neuen Angaben über seine Verfolgung in Afghanistan um eine asylzweckbezogene Konstruktion ohne jeden Wahrheitsgehalt handle.

Der Beschwerdeführer behaupte zunächst, dass sein Leben bedroht sei und habe von sich aus angegeben, dass er das auch in Großbritannien bereits so dargestellt habe. Er habe dann ausgeführt, dass bei einem Polizeieinsatz eine Person getötet und zwei verletzt worden wären. Ein paar Monate später sei sein Cousin getötet worden. Er habe daraufhin mit seinem zweiten Cousin das Land verlassen. Im weiteren Verlauf habe er dann auf Nachfrage angegeben, dass sich der Vorfall (Einbruch, Polizeieinsatz) vor ca. 7-8 Monaten - zurückgerechnet als ca. Juni/Juli/ August 2011 - ereignet hätte und er 10 Tage danach geflüchtet sei. Auf Nachfrage, wie er 10 Tage nach dem Vorfall geflüchtet sein könne, wenn - wie er zuvor angegeben habe - nach dem Einbruch mehrere Monate vergangen sein sollten, bevor sein Cousin getötet worden sei, habe er dann gemeint, dass sich der Einbruch vor ca. 9 Monaten zugetragen habe und er gemeint habe, dass vor 7 Monaten sein Cousin dann auf offener Straße getötet worden wäre und er 10 Tage danach geflüchtet wäre. Um Aufklärung ersucht, warum er auch schon 2008 in Großbritannien bedroht gewesen sein solle, wie von ihm eingangs behauptet, wenn der von ihm geschilderte Vorfall erst 2011 stattgefunden haben solle, habe er sich in gänzlich vagen und widersprüchlichen Angaben verloren, die nicht zur Klärung der Sachlage habe beitragen können. Wenn es tatsächlich zu einem Missverständnis hinsichtlich des Zeitpunktes des Einbruches gekommen sein solle, dann sei wohl davon auszugehen, dass er das schon vorher, als er um Aufklärung des Ablaufes der Geschehnisse aufgefordert worden sei, klargestellt hätte. Er habe es jedoch bis zur Frage nach einer bestehenden Bedrohung seiner Person im Jahr 2008 bei dem Eindruck belassen, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle 2011 ereignet hätten. Auf Nachfrage nach dem ungefähren Datum des Einbruchs habe er dann gemeint, dass er glaube, dass sich dieser Einbruch schon vor 5 Jahren ereignet hätte. Gänzlich unglaubwürdig habe er dann versucht, abrupt eine aktuelle Bedrohung zu konstruieren, indem er ausgeführt habe, vor 9 Monaten wiederum bedroht worden zu sein, indem 1 1/2 Jahre nach seiner Rückkehr aus England jemand bei seinem Onkel nach ihm gefragt habe.

Es sei daher angesichts des im hohen Maße unplausiblen und auch widersprüchlichen Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des in der Einvernahme am 08.03.2012 von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass er seine Geschichte nicht selbst erlebt, sondern konstruiert habe. Es sei nicht glaubhaft, dass die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor seiner Ausreise in Afghanistan in der von ihm geschilderten Form tatsächlich stattgefunden hätten.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung seiner Person oder einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in keinster Weise habe glaubhaft machen können. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie bereits oben ausgeführt, es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Zu prüfen bleibe, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechten und Grundfreiheiten über Abschaffung der Todesstrafe verletzten würde und daher unzulässig sei. Dafür finde sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in seinem Herkunftsstaat in wesentlichen Bereichen als problematisch darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, schon alleine wegen des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Zur seiner individuellen Situation werde weiters festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann aus Kabul handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert Schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Ebenso stehe es ihm frei, eine Beschäftigung bzw. Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und ihm auch die soziale Unterstützung seiner Angehörigen zuteil werde.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle und der Zuhilfenahme eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist. Ihm habe bereits zum Zeitpunkt der Einreise vernünftigerweise bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich und das darauf basierende Privat- und Familienleben von Beginn an unsicher sei und er deshalb die in Österreich geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen durch die illegale Einreise bewusst umgangen sei. Ebenso habe ihm bewusst sein müssen, dass es ihm durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages nur vorübergehend gelinge, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er beziehe darüber hinaus kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solche Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, die unbegründete Asylantragstellungen unterließen, letztlich schlechter gestellt würden, als Fremde die genau zu diesen Mitteln griffen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Zwar sei es richtig, dass er im Zuge seiner Ersteinvernahme vor der PI Traiskirchen falsche Angaben gemacht habe. Allerdings habe er damals nur getan, was der Schlepper ihm eingeredet habe zu tun. Bei der nächsten Gelegenheit dann am Bundesasylamt habe er dies jedoch unverzüglich richtig gestellt. Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigen wolle er angeben, dass die derzeitige Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Wie auch aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, sei die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage seien fast alle Landesteile betroffen. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohten, beraubten, attackierten und töteten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGO¿s. Wenn im bekämpften Bescheid behauptet werde, dass sich die Sicherheitslage in Kabul spürbar verbessert habe, dann wolle er auf die unzähligen Medien - und NGO Berichte verweisen, die das Gegenteil belegten. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einem Bericht. Weiters brachte er eine handschriftliche Beschwerde ein, der sich entnehmen lässt, dass er vorerst einen falschen Nachnamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, da er, wie alle anderen auch, Schwierigkeiten gehabt habe, er habe sich in einem schlechten Zustand befunden. Er habe einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil er nicht gewollt habe, dass man ihn nach Afghanistan zurückschicke. Da sein Leben tatsächlich in Gefahr gewesen sei, habe er lügen müssen. Den Namen und das Geburtsdatum habe ihm sein Schlepper genannt. Er habe gesagt, wenn er dieses Datum wähle, so sei er unter 18 Jahre und der österreichische Staat schicke ihn nicht zurück in die Heimat. Er habe Schwierigkeiten mit bewaffneten Räubergruppierungen, die in der afghanischen Regierung an der Macht seien. Die afghanische Polizei sei nicht in der Lage, sie festzunehmen. Wenn sein Leben nicht in Gefahr wäre, wäre er niemals nach Europa gekommen. Ein Leben in Afghanistan sei für ihn auf keinen Fall möglich. Seit er seinen negativen Bescheid bekommen habe, mache er sich große Sorgen.

Am 21.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Erzählen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe.

BF: Es war mein Leben dort in Gefahr. Wir haben ein Problem mit einer Bande von Schleppern und Mördern gehabt. Ein Sohn vom Onkel mütterlicherseits wurde getötet, das war das Problem mit ihnen.

VR: Schildern Sie bitte das Problem konkreter.

BF: Diese Gruppe war zu dem Haus meines Onkels mütterlicherseits gekommen, und sie haben dann geschossen. Einer wurde getötet und zwei wurden verletzt. Sie haben gedacht, wir haben die Polizei benachrichtigt. Deshalb haben sie uns bedroht, und deshalb musste ich Afghanistan verlassen.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Wann war das, als jemand zu dem Haus Ihres Onkels gekommen ist?

BF: Vor ca. vier Jahren.

VR: In Bezug auf Ihre Ausreise, wie lange haben Sie sich noch in Ihrem Heimatland nach diesem Vorfall aufgehalten?

BF: Ich weiß es nicht mehr so genau, aber es war ca. ein Monat, dass ich mich noch in Afghanistan aufgehalten habe.

VR: Von welchem konkreten Ereignis haben Sie das gerechnet?

BF: Ich habe nicht sehr viel gerechnet. Ich war versteckt, ich war nicht zu Hause.

VR: Sie haben gerade gesagt, Sie waren noch ca. ein Monat nach dem Vorfall in Afghanistan. Ich wollte wissen, von welchem Vorfall haben Sie das gerechnet?

BF: In diesem Monat ist nichts mehr passiert.

VR: Was ist zuletzt passiert? Was war das letzte Ereignis?

BF: Das war das Ereignis, wo sie zu dem Haus meines Onkels gekommen waren.

VR: Und von diesem Ereignis an sind Sie noch ein Monat in Afghanistan geblieben?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Waren Sie damals selbst anwesend, als diese Personen gekommen sind?

BF: Ja, ich war auch dort.

VR: Können Sie mir diesen Vorfall bitte nochmal genau schildern?

BF: Es war in der Nacht, die Eindringlinge waren alle auf dem Dach. Die Nachbarn haben sie gesehen, und ich glaube die Nachbarn haben auch die Polizei gerufen. Dann passierte die Schießerei. Eine Person wurde getötet und zwei verletzt.

VR: Sie waren damals anwesend, was war mit Ihnen?

BF: Wegen der Schießerei bin ich aufgewacht. Es war Lärm wegen der Schießerei, deswegen bin ich aufgewacht.

VR: Das war alles?

BF: Ja.

VR: Sie haben auch gesagt, dass Ihr Cousin getötet wurde?

BF: Wenn danach so etwas passiert ist, ich weiß davon nichts.

VR: Aber Sie haben eingangs gesagt, dass Ihr Cousin getötet wurde?

BF: Meinen Sie den Vorfall, von dem ich erzählt habe? Ich habe gesagt, dass eine Person getötet wurde.

VR: Ein Cousin von Ihnen ist nicht getötet worden?

BF: Nein.

VR: Ist jemals ein Cousin von Ihnen getötet worden, egal wann?

BF: Ich weiß davon nichts.

VR: Sie haben eingangs, dass ein Sohn vom Onkel mütterlicherseits getötet wurde. Beim BAA haben Sie das auch gesagt.

BF: Ich habe gesagt, dass jemand getötet wurde, aber es war nicht der Sohn meines Onkels.

VR: Wie viele Söhne hat Ihr Onkel mütterlicherseits?

BF: Er hat zwei Söhne.

VR: Wie heißen diese?

BF: XXXX und XXXX.

VR: Wo befinden sich diese beiden Cousins?

BF: Einer hat Afghanistan verlassen, einer ist in Afghanistan. Wo sie genau sind weiß ich nicht.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?

BF: Meine Mutter war noch in Afghanistan als ich ausreiste, sie ist aber mittlerweile verstorben.

VR: Was ist mit Ihrem Onkel?

BF: Ich denke, er ist in Afghanistan.

VR: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: In Kabul.

VR: Können Sie mir bitte über Ihre Lebensumstände in Kabul erzählen?

BF: Ich habe als Kind Teppiche repariert und geknüpft. Dann später habe ich auch in einer Werkstatt gearbeitet, wo ich Reifen gewechselt habe.

VR: Das war auch in Kabul?

BF: Ja. Ich habe aber auch in XXXX gearbeitet.

VR: Wann haben Sie in XXXX gearbeitet und warum, wie sind Sie dahin gekommen?

BF: Bevor ich Afghanistan verlassen habe, ging ich dort hin. Aber da ich mich auch dort nicht sicher gefühlt habe, habe ich mich dort nicht lange aufgehalten.

VR: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ich war nur vier bis fünf Tage dort, weil ich dort sonst niemanden gehabt habe.

VR: Haben Sie so schnell Arbeit gefunden?

BF: Ja, ich war in einem Laden und habe als Helfer gearbeitet.

VR: Wo genau in Kabul haben Sie gelebt?

BF: Im Westen von Kabul, in XXXX.

VR: Hatten Sie dort ein eigenes Haus?

BF: Nein, es gehörte meinem Onkel, wir haben dort gelebt.

VR: Falls Sie nach Kabul zurückkehren müssten, hätten Sie dort Ihr Auskommen?

BF: Das glaube ich nicht, weil ich wegen dieser Banden in Gefahr bin. Die Polizei hat auch keine Macht gegen diese Banden.

VR: Abgesehen von diesen Banden, könnten Sie dort wieder bei Ihrem Onkel leben?

BF: Wenn ich dort leben könnte, hätte ich nicht Afghanistan verlassen.

VR: Die Frage wird wiederholt.

BF: Ich habe kein anderes Problem, mit anderen Leuten.

VR: Also Sie könnten dann wieder bei Ihrem Onkel leben, wenn es dieses Problem nicht geben würde?

BF: Nein das glaube ich nicht, weil es mein Onkel, aber nicht mein Vater ist.

VR: Aber Sie haben ja bei Ihrem Onkel Zeit Ihres Lebens gelebt?

BF: Ja, das stimmt. Aber meine Mutter lebte damals noch.

VR: Haben Sie noch außer Ihrem Onkel mütterlicherseits noch Verwandte in Kabul?

BF: Ich habe noch weitschichtigere Verwandte.

VR: Wer ist das?

BF: Die sind nicht richtige Verwandte. Wir sehen uns nur wenn jemand stirbt, oder wenn es eine Hochzeit gibt.

VR: Wie heißen diese Personen?

BF: Die Namen kenne ich nicht, es handelt sich um die Älteren (die weiß-bärtigen).

VR: Wenn Sie Probleme haben, können Sie sich an diese Älteren wenden?

BF: Manche gehen zu diesen, ja natürlich.

VR: Sie selbst könnten das auch?

BF: Sie können kleine Probleme lösen, z.B. wenn es um Geld geht, wenn jemand Schulden hat.

VR an BFV: Haben Sie Fragen?

BFV: Wann und wie ist der Vater ums Leben gekommen?

BF: Ich war zu klein, ich weiß es nicht genau.

BFV: Ist er eines natürlichen Todes gestorben?

BF: Nein, ihn haben die Taliban getötet.

BFV: Sie haben einen Bruder, wo lebt er?

BF: Mein Bruder lebt in Großbritannien.

BFV: Hat Ihr Bruder aus denselben Gründen Afghanistan verlassen?

BF: Ich weiß es nicht genau. Er hat früher Afghanistan als ich verlassen. Das war vor ca. 13 oder 14 Jahren.

BFV: Ist diese Bande, von der Sie geschildert haben, ist das eine Bande von Kriminellen oder hat es einen politischen oder religiösen Hintergrund?

BF: So genau weiß ich das nicht, ich weiß aber, dass sie so mächtig sind, dass ihnen die Polizei nichts anhaben kann.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja, ein bisschen.

VR: Woher können Sie deutsch?

BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs in XXXX. Er dauert sechs Monate.

VR: Haben Sie Verwandte hier in Österreich, oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, ich habe keine Verwandte, und ich lebe alleine.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Im Moment nicht.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ich kenne einige vom Fußballspielen.

VR: Wen kennen Sie z.B.?

BF: Ich kennen zwei bis drei, einer heißt Thomas und es gibt auch zwei, drei Kurden.

VR: Engagieren Sie sich sozial? Gehen Sie in Vereinen?

BF: Ja, es gibt afghanische Vereine, dort gehe ich hin. Es gibt einen anderen Kurs namens Omega, dort gehe ich auch hin. Ich mache Sport, z.B. Fußball. Bei gesellschaftlichen Ereignissen bin ich auch dabei.

VR: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich kann es nicht vorhersehen, aber mein Leben ist in Gefahr.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des UNHCR (Beilage B), ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (Beilage C), sowie ein Bericht von ACORD (Beilage D).

BFV ersucht um eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein, aus der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:

Der Beschwerdeführer habe Nachforschungen über seinen in Großbritannien lebenden Bruder angestellt und habe über den Verbleib seiner Familie mütterlicherseits Nachstehendes in Erfahrung bringen können. Wie bereits im Zuge der Berufungsverhandlung dargelegt, wiederhole der Beschwerdeführer, dass der Onkel mütterlicherseits zwei Söhne habe. Über Nachforschungen bei seinem in Großbritannien lebenden Bruder habe der Beschwerdeführer nunmehr erfahren, dass beide Söhne des Onkels mütterlicherseits Afghanistan verlassen hätten und mittlerweile im Iran um Asyl angesucht hätten und auch im Iran lebten. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse des Vorfalles im Haus des Onkels mütterlicherseits, insbesondere aber auch aufgrund des Umstandes, dass die Cousins Afghanistan hätten verlassen müssen, habe in weiterer Folge (ein genauerer Zeitpunkt sei nicht mehr eruierbar, zumindest jedoch seit zumindest zwei Jahren) der Onkel mütterlicherseits das Haus in Kabul bzw. in einem Vorort von Kabul verkauft bzw. verkaufen müssen und sei auch der Onkel mütterlicherseits nunmehr bei seinen beiden Söhnen im Iran wohnungsmäßig aufgenommen, sodass andere (näherstehende) Verwandte des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan lebten und somit bereits auch aus diesem Grunde der mangelnden Wohnversorgung und der mangelnden sozialen Integration bzw. der mangelnden Integrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan faktisch unmöglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz XXXX, der Beschwerdeführer wurde aber in Kabul geboren und lebte auch dort. Sein Vater kam bereits ums Leben, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war. Seine beiden Schwestern sind in Pakistan verheiratet. Sein Bruder lebt in England. Bei seiner Ausreise lebte seine Mutter noch in Kabul, mittlerweile ist sie jedoch verstorben. In Kabul lebte der Beschwerdeführer im Haus seines Onkels mütterlicherseits, im Westen von Kabul, in XXXX. Der Beschwerdeführer besuchte in Kabul 6 Jahre die Schule, er knüpfte Teppiche und arbeitete später auch in einer Werkstatt, wo er Reifen wechselte. Unterkunft fand der Beschwerdeführer im Hause seines Onkels, bei dem er gemeinsam mit seiner Mutter lebte. Der Beschwerdeführer spricht ein bisschen Deutsch, er besucht derzeit einen Deutschkurs. Über Familienangehörige verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Er geht keiner Arbeit nach. Er nimmt an Fußballspielen teil und ist auch bei sonstigen gesellschaftlichen Ereignissen dabei.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, XXXX, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, XXXX, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen XXXX und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Auch die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Urusgan neun Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufs ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, ihre Waffen gegen die Regierung zu richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen würden.

UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein

kann, wenn die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.

Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

Konflikt und Unsicherheit sind weiterhin die wichtigsten Gründe für Vertreibung in Afghanistan und betreffen alle Gebiete des Landes. Bis Ende 2012 waren 486.000 Afghanen infolge des Konflikts binnenvertrieben, was eine Steigerung von 7 % gegenüber 2011 darstellt. Zur Gesamtzahl der im Zusammenhang mit dem Konflikt Binnenvertriebenen gehören 94.000 Personen, die erst 2012 vertrieben wurden. Bis Ende Juni 2013 ist die Zahl der konfliktbedingt Binnenvertriebenen auf insgesamt 574.327 gestiegen. Die offiziellen Zahlen spiegeln jedoch nach verbreiteter Ansicht nicht das tatsächliche Ausmaß des Vertreibungsproblems in Afghanistan wider, da Personen nicht berücksichtigt werden, die in urbane und semi-urbane Gebiete vertrieben wurden, sowie Personen, die in ländliche Gebiete vertrieben wurden, die für humanitäre Akteure nicht zugänglich sind. Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele befinden sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Pakistan und Iran nehmen weiterhin die größte afghanische Flüchtlingsbevölkerung mit insgesamt geschätzten 5,3 Millionen Menschen auf.158 Seit 2002 sind mehr als 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt, was etwa 25 % der afghanischen Bevölkerung ausmacht. Mehr als 40 % der Rückkehrer waren nicht in der Lage, sich in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte wieder zu integrieren, was zu erneuter Vertreibung, zumeist in urbane Gebiete, geführt hat. Insgesamt sind 60 % der Rückkehrer mit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau ihres Lebens in Afghanistan konfrontiert. Schätzungen zufolge handelt es sich bei einem Viertel der in urbanen Räumen lebenden Binnenvertriebenen um Rückkehrer, deren Wiedereingliederungsversuche letztlich zu einer erneuter Vertreibung führten. Zu den Problemen für Binnenvertriebene und zurückkehrende Flüchtlinge gehören die andauernde Unsicherheit in ihren Heimatgebieten, der Verlust der Lebensgrundlage, der mangelnde Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung sowie Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Eigentum. Im Mai 2012 unterzeichneten die Regierungen von Afghanistan, Iran und Pakistan eine regionale mehrjährige Lösungsstrategie für afghanische Flüchtlinge, die von UNHCR unterstützt wird, und auf drei Säulen für koordiniertes Engagement gestützt ist: Unterstützung von freiwilliger Rückkehr, nachhaltige Wiedereingliederung und Unterstützung für Aufnahmeländer. UNHCR erleichtert die

freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, indem Personen unterstützt werden, die vollständig über die Situation in ihrem Herkunftsort informiert sind und freiwillig zurückkehren möchten. Die Rolle von UNHCR bei der Erleichterung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan und die Beteiligung von UNHCR an Bemühungen mit dem Ziel einer nachhaltigen Wiedereingliederung der Flüchtlinge und der Binnenvertriebenen in Afghanistan sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass UNHCR Afghanistan als ein sicheres Land für alle Personen einschätzt, unabhängig von ihrem persönlichen Profil oder ihren persönlichen Umständen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass

es sich bei der freiwilligen Rückkehr und zwangsweisen Rückkehr um ganz grundsätzlich

unterschiedliche Verfahren handelt, die mit unterschiedlichen Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure zusammenhängen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut arbeitet. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012,S.8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR,17.April2012)

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini,21.Jänner2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL,24.Mai2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo,9.Jänner2014,S.6)

Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist. (IWPR, 2. April 2014)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. So hat schon das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, auf die insofern oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass ein Cousin getötet worden sei, er schilderte über Aufforderung auch, dass sein Cousin auf der Straße in der Nähe seines Wohnortes umgebracht worden sei, er sei durch sieben oder acht Messerstiche getötet worden, er auf die Frage, wo er sich selbst nach der Ermordung seines Cousins aufgehalten habe, angab, dass er im Haus seines Onkels gewesen sei, eingangs beim Asylgerichtshof aufgefordert seine Fluchtgründe zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Sohn des Onkels mütterlicherseits getötet worden sei, wogegen er im Laufe der Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht plötzlich behauptete, dass sein Onkel zwei Söhne habe, einer habe Afghanistan verlassen, einer sei in Afghanistan, sodass er nunmehr erzählte, dass kein Cousin ums Leben gekommen sei, sodass seine diesbezüglichen Angaben grob widersprüchlich sind. Über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, dass er eingangs erwähnt habe, dass sein Cousin getötet worden sei, verneinte er, er habe gesagt, dass eine Person getötet worden sei, über Nachfrage, ob ein Cousin von ihm getötet worden sei, gab er nun an, nein, nachgefragt, ob jemals ein Cousin von ihm getötet worden sei, antwortete er, er wisse davon nichts, über nochmaligen Vorhalt, dass er eingangs angegeben habe, dass ein Sohn des Onkels mütterlicherseits getötet worden sei und er dies auch beim Bundesasylamt gesagt habe, führte er aus, er habe gesagt, dass jemand getötet worden sei, aber es sei nicht der Sohn seines Onkels gewesen. Beim Bundesasylamt gab er aber wie bereits erwähnt, ausdrücklich zu Protokoll, dass sein Cousin durch mehrere Messerstiche getötet worden sei, es ist mehrfach davon die Rede, dass sein Cousin getötet worden sei, auch in seiner Beschwerde ist davon die Rede, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würden jene Leute, die auch seinen Cousin getötet hätten, ihn finden und umbringen, sodass sich sein Vorbringen betreffend eine konkrete Bedrohungssituation als grob widersprüchlich darstellt. Insofern kann aber auch der Stellungnahme vom 03.11.2014 nicht gefolgt werden, wenn diese davon ausgeht, dass beide Cousins am Leben seien und sie Afghanistan in Richtung Iran hätten verlassen müssen, ebenso habe sein Onkel mütterlicherseits Afghanistan aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation verlassen müssen, zumal diese behauptete Bedrohungssituation ganz offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Es kann daher in keinster Weise angenommen werden, dass die beiden Cousins und der Onkel gehalten gewesen wären, Afghanistan zu verlassen bzw. dass diese Afghanistan verlassen hätten, da die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entsprechen kann. Dass der Beschwerdeführer alles Mögliche vorbringt, ohne dass es den Tatsachen entspricht, zeigte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf, etwa wenn der Beschwerdeführer vorerst eine falsche Identität zu Protokoll gab, er zum Zeitpunkt des Entstehens der Bedrohungssituation grob widersprüchliche Angaben machte. Es kann daher das nachgeschobene Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Kabul keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr hätte, nicht festgestellt werden.

Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesasylamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation wie die nachgeschobene Behauptung, er habe in Kabul keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr, als nicht glaubhaft angesehen werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.

So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, doch liegt zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara vor, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren wurde und sein Leben dort verbrachte, sodass es ihm schon von daher möglich und zumutbar ist, seinen Aufenthalt dort wieder zu nehmen und für sich (wieder) für das zum Leben Notwendige zu sorgen. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2009 seitens der britischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben und war es ihm bereits damals ebenfalls möglich, dort wieder für sich zu sorgen. Es kann auch, wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hätte, der Beschwerdeführer ging bis zu seiner Stellungnahme vom 03.11.2014 selbst davon aus, dass sein Onkel mütterlicherseits weiterhin in Kabul aufhältig wäre, und muss angesichts des Umstandes, dass sich eine Bedrohungssituation, die sich insofern auch auf den Onkel bezogen hätte, aufgrund der grob widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, davon ausgegangen werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers auch weiterhin in Kabul aufhältig ist. Insofern ist aber auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (wieder) bei seinem Onkel wohnen könnte. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Rückkehr von England Angst gehabt habe, das Haus seines Onkels aufzusuchen, er sei ca. 1 1/2 Jahre dort gewesen, dann habe ihm sein Onkel gesagt, dass sie wieder bedroht worden seien, er sei zum Haus seines Onkels gegangen und habe dort zwei Mal übernachtet, dann seien die Feinde gekommen und hätten nach ihm gefragt, auf die Frage, wo er sich in den eineinhalb Jahren (nach seiner Rückkehr aus Großbritannien) aufgehalten habe, gab er an, er sei ständig unterwegs gewesen, einmal in XXXX, dann wieder in XXXX, sodass er demnach zum Überleben in Afghanistan auch nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel angewiesen gewesen sei und besteht kein Anhaltspunkt, warum dies nun anders sein sollte. So ergibt sich aus den Feststellungen zudem, dass UNHCR selbst im Fall einer inländischen Fluchtalternative davon ausgeht, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können. Anhaltspunkte, warum dies für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der in Kabul aufgewachsen ist, nicht möglich sein sollte, bestehen nicht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass er noch weitschichtigere Verwandte in Kabul habe, über Nachfrage gab er an, diese seien nicht richtige Verwandte, sie würden sich nur sehen, wenn jemand sterbe oder wenn es eine Hochzeit gebe, doch ergibt sich aus diesen Angaben deutlich, dass der Beschwerdeführer in Kabul auch außerhalb seiner engeren Kernfamilie Anknüpfungspunkte hat, was schon insofern anzunehmen ist, da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Kabul verbrachte, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, die notwendige Versorgung des Beschwerdeführers würde im Falle einer Rückkehr nicht gegeben sein.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar um eine Integration, er spricht ein bisschen Deutsch und hat Freunde und Bekannte gefunden, geht zu afghanischen Vereinen, spielt Fußball, ist bei gesellschaftlichen Ereignissen dabei, doch ist die Integration noch nicht weit fortgeschritten, wenn man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer erst ca. drei Jahre im Bundesgebiet aufhält, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat verbracht hat. Weiters ist der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Insofern durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er im Bundesgebiet gewonnene Bindungen wird aufrechterhalten können (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es überwiegt daher das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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