BVwG W163 1415618-1

W163 1415618-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W163 1415618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1415618.1.00

Spruch

W163 1415618-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 02.04.2010 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. In weiterer Folge wurde der BF am 18.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 21.09.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 28.09.2010 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.10.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2010 (OZ 3E) wurde das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Mit Eingabe vom 15.11.2010 gab der BF eine Zustelladresse bekannt, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010 (0Z 6Z) fortgesetzt wurde.

6. Mit Eingabe vom 03.03.2011 erfolgte eine Beschwerdeergänzung.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 (OZ 11Z) wurde dem BF antragsgemäß eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

8. Mit Meldung vom 18.02.2013 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass der BF bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Schwechat wahrgenommen wurde und angab, sich mit seiner Familie in Pakistan zu treffen. Der Meldung angeschlossen wurden Kopien des afghanischen Reisepasses des BF.

9. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX, Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Pashtu, der BF spricht auch Dari und Deutsch.

2. Der BF hat im laufenden Beschwerdeverfahren im Februar 2013 das Bundesgebiet verlassen, ist nach Pakistan gereist um dort zu heiraten. Der BF hat keine Kinder. Die Ehegattin des BF lebt bei seiner Familie in Pakistan. Eine Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin bestand im Herkunftsstaat Afghanistan nicht.

3. Der BF gibt an, etwa 20 Tage vor seiner Erstbefragung am 02.04.2010 sein Heimatdorf verlassen zu haben und keine Angaben über seine Reiseroute von Kabul aus machen zu können. Der BF hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 17.10.2009 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, ; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014)

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellung zur Identität des BF (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit) stützen sich auf die Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf vorgelegten afghanischen Reisepass, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien am 13.11.2012, Nr. XXXX.

2. Die Feststellung zur Ausreise des BF im Beschwerdeverfahren im Februar 2013 stützen sich auf die im Verfahrensgang angeführte Ausreisemeldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, den Eintragungen im vorgelegten Reisepass sowie auf das im Reisepass ersichtliche Visum der Islamischen Republik Pakistan. Die Feststellungen zur Eheschließung sowie zum Aufenthalt der Familie des BF in Pakistan stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Der BF hat zwar übereinstimmend im Verfahren vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, sein Vater hätte sich den Taliban angeschlossen und wäre bereits vor etwa 12 Jahren im Djihad getötet worden, etwa sechs Monate vor seiner Ausreise wären der BF und sein Bruder von den Taliban mehrmals kontaktiert worden und nachdem sein Bruder von den Taliban zwangsrekrutiert worden sei, habe der BF sein Heimatdorf verlassen, dennoch war diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Angaben des BF zu diesem Grundsachverhalt waren nicht stimmig. Sowohl anlässlich der Erstbefragung am 02.04.2010 als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab der BF an, dass die Taliban, als sie die Brüder das dritte Mal aufgesucht hätten, den Bruder des BF verschleppt hätten. Von sich aus erfolgten auch vor dem Bundesasylamt keine näheren Ergänzungen zu dieser Verschleppung. Erst auf konkrete Fragen stellte der BF den Sachverhalt anders dar. Er gab nun an, sein Bruder sei nicht bei dem dritten Besuch der Taliban verschleppt worden, sondern, als der Bruder alleine unterwegs gewesen sei. Der BF sei selbst nicht Zeuge der Verschleppung durch die Taliban gewesen. Auch zum Grund, warum der Bruder des BF alleine unterwegs gewesen sei, waren die Angaben des BF nicht stimmig. Vor dem Bundesasylamt gab der BF an, sein Bruder sei auf dem Berg Holz fällen gewesen und sei von dort entführt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, sein Bruder sei bei den Tieren im Gebirge gewesen, der BF habe die Tiere alleine vorgefunden, sein Bruder sei nicht dagewesen, er habe die Tier nach Hause gebracht und hätte nun gewusst, dass die Taliban den Bruder mitgenommen hätten.

3.2. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten allein waren aber nicht ausschlaggebend für das erkennende Gericht, dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu weiteren, zentralen Punkten seines Vorbringens Antworten gegeben, die ausweichend, widersprüchlich und nicht plausibel sind. Der BF begründete die Verfolgungsgefahr auch damit, die Verschleppung seines Bruders bei den Behörden angezeigt zu haben, war aber auf konkreten Fragen nicht in der Lage, zur Behörde selbst, deren Standort und Umfeld nachvollziehbare Angaben machen zu können. Dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2014 (RI: Richter, BF: Beschwerdeführer):

"RI: Was ist dann passiert?

BF: Wir haben vielleicht 3 Tage gewartet, ob mein Bruder noch kommt. Nachdem er nicht gekommen ist, sind wir zu den Behörden gegangen und haben das gemeldet.

RI: Wer ist zu den Behörden gegangen?

BF: Ich bin hingegangen.

RI: Zu welcher Behörde sind Sie gegangen?

BF: Zur Bezirksbehörde von XXXX. Ich hatte gehofft, dasss mir dort geholfen wird, aber die konnten nichts machen. So sind drei Monate vergangen. Dann habe ich einen Anruf von den Taliban bekommen und sie sagten, entweder kommst du zu uns oder wir töten deinen Bruder. Ich wusste aber nicht, ob sie wirklich meinen Bruder töten würden oder ob sie mir damit nur drohten. Ich habe verlangt, mit meinem Bruder telefonisch zu reden. Ich konnte mit ihm reden und er hat mir gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei, dass ich auf keinen Fall zu ihm kommen solle. Zwei oder drei Tage danach habe ich mein Telefon so manipuliert, dass mich niemand erreichen konnte. Ich habe dann meinen Onkel mütterlicherseits, der in Pakistan lebte, kontaktiert. Er hat mir Hilfe zugesagt. Er ist immer zwischen Kabul und Pakistan gereist und ich habe ihn in Kabul getroffen.

RI: Erklären Sie mir, wie Sie Ihr Telefon manipuliert haben, dass Sie niemand erreichen konnte?

BF: Ich habe es abgeschalten.

RI: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie damals bezeichnen?

BF: Es war ein normales Leben.

RI: In welcher Stadt oder welchem Ort befindet sich die Distriktsbehörde XXXX?

BF: XXXX ist ein kleiner Ort.

RI: Wie groß ist dieser Ort, wie viele Familien leben dort?

BF: Genau weiß ich es nicht.

RI: Sagen Sie es mir ungefähr.

BF: Ich würde sagen 16 bis 17 Häuser und Familien.

RI: Wenn diese Ortschaft so klein ist, ist es schwer vorstellbar, dass es dort eine Distriktsbehörde gibt.

BF: Ich habe auch nicht gesagt, dass die Distriktsbehörde in unserem Drof wäre, sondern die ist weiter weg.

RI: Ist diese Distriktsbehörde jetzt in XXXX?

BF: Die Distriktsbehörde ist nicht in unserem Dorf.

RI: Wo befindet sich die Distriktsbehörde von XXXX?

BF: Ca. eine Stunde mit dem Auto entfernt.

RI: Wie heißt der Ort , die Stadt wo sich die Distriktsbehörde befindet?

BF: In XXXX.

RI: Ich habe Sie vorher gefragt, wo sich die Distriktsbehörde XXXX befindet. Sie haben gesagt, XXXX ist ein kleiner Ort.

BF: Die Bezirksbehörde ist in XXXX. Unser Dorf ist weit von XXXX entfernt.

RI: Dort wo sich die Bezirksbehörde befindet: Wie viele Häuser befinden sich dort, wie viele Familien leben dort ungefähr, wie groß ist dieser Ort ungefähr?

BF: Ich habe mir ehrlich gesagt, nicht viele Gedanken gemacht, wie groß das ist oder wie viele Häuser es dort gibt. Es war das erste Mal, dass ich zu einer Bezirksbehörde gegangen bin. Wir leben mit unseren Tieren im Gebirge und weit entfernt.

RI: Aber wenn Sie dort gewesen sind, haben Sie ja wohl gesehen, wie groß der Ort ist.

BF: Ja, aber ich habe es mir nicht genau angeschaut.

RI: Kommen wir zu Ihrem Heimatdorf. Wie groß ist Ihr Heimatdorf ungefähr?

BF: Im Moment kann ich nicht sagen, wie groß oder wie klein es ist.

RI: Wie groß war Ihr Heimatdorf ungefähr, als Sie es verlassen haben?

BF: Ich habe schon gesagt, 16 oder 17 Familien leben dort.

RI: 16 oder 17 Familien haben Sie gesagt, als ich Sie fragte, wie groß der Ort sei, in dem sich die Distriktbehörde befindet. So wie Sie das schildern, gewinne ich nicht den Eindruck, dass Sie über Ihre Herkunftsregion einigermaßen Bescheid wissen. Vielmehr vermitteln Sie den Eindruck, über keine eigenen Wahrnehmungen zu Ihrer angegebenen Herkunftsregion zu verfügen.

BF: Die Bezirksbehörde besteht nur aus einer Polizeistation.

RI: Aber wo befindet sich diese Polizeistation?

BF: In XXXX, XXXX befindet sich in Nangarhar. Wir sind auch keine Leute, die auf so etwas achten. Wir waren einfache Leute."

Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wenn der BF nicht in der Lage ist, zu diesem wesentlichen Punkt seines Vorbringens nachvollziehbare und klare Angaben zu machen, wenn er tatsächlich - je nach seinen Angaben - bei der Distriktsbehörde oder Polizei gewesen wäre.

3.3. Ein ähnliches Bild vermittelte der BF zu einem weiteren Kernbereich des Vorbringens, nämlich dem Anruf der Taliban bei ihm.

Dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2014 (RI: Richter, BF: Beschwerdeführer):

"RI: Wie konnten die Taliban Sie anrufen?

BF: Die haben glaube ich, die Nummer von meinem Bruder bekommen.

RI: Wie lautete Ihre Telefonnummer?

BF: Ich weiß nicht mehr. Die Nummer ändert sich immer, wenn man eine neue Karte kauft.

RI: Wie viele verschiedene Telefonkarten hatten Sie in Afghanistan?

BF: Ich weiß es nicht, ich hatte viele.

RI: Aber die Nummer behält man doch üblicherweiser, auch wenn man eine neue Wertkarte hat.

BF: Meine Karte hatte ich von der Firma "Roschan".

RI: Von welchen Firmen hatten Sie in Afghanistan noch Karten?

BF: Ich hatte keine andere. Auch mein Bruder hatte eine Karte von "Roschan".

RI: Aber Sie haben vorhin gesagt, dass Sie viele Karten in Afghanistan gehabt hätten?

BF: 4 oder 5 waren es.

RI: Wer in Ihrer Familie in Afghanistan hatte ein Telefon?

BF: Es gab nur ein Telefon.

RI: Wer hatte dieses Telefon?

BF: Es war zu Hause.

RI: War das ein Mobil-Telefon?

BF: Ja.

RI: Das würde bedeuten, dass dort wo Sie gelebt haben, in den Bergen, in einem Dorf, das weit von derDistriktsbehörde entfernt war, ein Handy-Netz funktioniert hätte?

BF: Es funktionierte nicht an jedem Platz.

RI: Wo befanden Sie sich, als die Taliban Sie anriefen?

BF: Ich war zu Hause.

RI: In dem Bergdorf, in dem Sie lebten, gab es also ein Funktnetz?

BF: Zu Hause hat es funktioniert.

RI: Die Taliban hatten sich die Mühe gemacht, Sie drei Mal persönlich aufzusuchen und haben Ihren Angaben zufolge sogar Ihren Bruder mitgenommen. Es scheint mir nicht plausibel, dass die Taliban tatsächlich ein Interesse an Ihrer Person gehabt hätten, wenn Sie nun von dieser wiederholten unmittelbaren Präsenz abrückten und sich nun mit einem telefonischen Kontakt begnügen sollten, zumal das Handy-Funknetz Ihren Angaben zu Folge nicht überall funktionierte.

BF: Ich weiß nicht, wie groß ihr Interesse an mir war.

RI: Haben Sie in den vergangenen 4 Jahren etwas über das Schicksal Ihres Bruders gehört?

BF: Nein, ich habe nichts von ihm gehört."

Zusätzlich zu diesen ausweichenden und widersprüchlichen Angaben ist einerseits nicht plausibel, dass die Taliban den BF zwangsrekrutieren hätten wollen, wenn sie sich nach persönlichen Kontakten nun darauf beschränkten, den BF anzurufen. Nicht plausibel ist zudem, dass in einem abgelegen Bergdorf in Afghanistan Mobilfunknetze bestünden, wenn man bedenkt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Afghanistan über eine zivile Telekommunikationsinfrastruktur vergleichbar mit Österreich verfügt und selbst in Österreich in den Bergen fallweise Mobilfunknetze nicht zu Verfügung stehen.

Nicht plausibel ist es zudem, dass die Taliban, nach dem Gespräch dem entführten Bruder die Möglichkeit geben, mit dem BF zu sprechen und es zulassen, dass dieser den BF warnt und ihm rät auszureisen.

3.4. Soweit der BF vorbringt, einer Gefährdung einerseits wegen der unsicheren Lage in Afghanistan und andererseits allgemein als junger Mann gefährdet zu sein, unter Druck gesetzt zu werden, sich den Taliban anzuschließen, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männer durch bewaffnete Kämpfer handelt es sich weder um eine von der staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Wie oben dargelegt, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den BF gegen dessen Willen gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren oder zur Zusammenarbeit zu zwingen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bereits vom Bundesasylamt zuerkannt worden war.

4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten zur Aussage nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BF wurde auf Antrag eine zweiwöchige Frist für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Bislang ist eine Stellungnahme nicht eingelangt.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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