BVwG W159 1303564-2

W159 1303564-2Federal Administrative CourtNov 18, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Full text

BVwG W159 1303564-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1303564.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA von Gambia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zl. 05 05.298-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, gelangte am 12.04.2005 gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.04.2005 einen Asylantrag. Bei der am 18.04.2005 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen gab er an, dass sein Vater Landwirt gewesen sei und im Zuge von Grundstückstreitigkeiten mit den Nachbarn getötet worden sei. Er habe daraufhin am 15.01.2003 sein Heimatdorf XXXX verlassen, sei nach Senegal und in der Folge nach Mauretanien geflohen und von dort sei er nach Spanien, weiter nach Marokko und Lybien, von dort nach England und über Italien nach Österreich gelangt. Bei der am 08.11.2005 erfolgten ausgiebigen Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien

wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, ohne nähere Angaben zur Ermordung seines Vaters machen zu können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 07.07.2006 XXXX wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers (ohne Zielland) gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde die Unglaubwürdigkeit der Angaben insbesondere mit den völligen Unkenntnissen der wesentlichen Details des Vorbringens begründet und zu Spruchteil II. - ganz allgemein - ausgeführt, dass vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht ausgegangen werden könne. Auch wurde festgehalten, dass der Antragsteller keine familiären Beziehungen in Österreich habe und (zum damaligen Zeitpunkt) keine Hinweise auf eine Integration bestehen würden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob, wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Magistratsabteilung 11 des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsfürsorge für den 10. Bezirk, Berufung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil II. jedoch in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere festgehalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, jedoch hinsichtlich des Refoulement-Schutzes keinerlei Ermittlungsschritte in Richtung wirtschaftliche Überlebensmöglichkeiten im Falle der Rückkehr gesetzt worden seien und im Übrigen die Ausweisung - hingegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht zielstaatsbezogen erfolgt sei.

Im fortgesetzten Verfahren erteilte der Beschwerdeführer Vollmacht an die Rechtsanwälte XXXX.

Der Beschwerdeführer legte bereits im Mai 2010 eine Bestätigung der XXXX über Besuch eines Alphabetisierungslehrganges sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, darunter auch der nunmehrigen Lebensgefährtin XXXX vor.

Am 19.05.2010 wurde eine ergänzende, mündliche Befragung durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Fulla sei, er spreche aber auch Mandingo und Wolof, außerdem Englisch und auch schon ein wenig Deutsch. Der einvernehmende Beamte konnte sich davon überzeugen, dass der Antragsteller in der Lage sei Deutsch zu verstehen und sich in Deutsch verständlich zu machen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 2 Deutschkurse besucht habe und nunmehr einen Alphabetisierungslehrgang der XXXX besuche und in 4 Jahren zum Hauptschulabschluss kommen könne. Er lebe seit mehr als einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX und sei von deren Familie gut aufgenommen worden. Er lege Empfehlungsschreiben von österreichischen Freunden und von der Familie seiner Lebensgefährtin vor, er bemühe sich Nachweise darüber zu erbringen, dass seine Eltern nicht mehr am Leben seien. Sein Bruder XXXX sei seit ca. 10 Jahren mit einer Österreicherin verheiratet und lebe in Linz. Bei seiner Ersteinvernahme sei sein Familienname nicht protokolliert worden, dieser sei XXXX, der volle Name sei XXXX. Seine Mutter sei schon gestorben, als er 6 Monate alt gewesen sei, sein Vater im Jahre 2003. Er werde von seiner Lebensgefährtin und deren Familie unterstützt. In Österreich sei er 2 Mal verurteilt worden, auch seine Großmutter sei vor ca. 1 Monat gestorben. In seiner Heimat habe er nicht genug zu essen gehabt, die Anbaufläche sei zu klein gewesen. Sein Vater sei in Wahrheit krank gewesen, er habe Asthma gehabt und sei daran verstorben. Er habe lediglich einen Onkel in Spanien, mit dem er keinen Kontakt mehr habe. Bei einer Rückkehr nach Gambia wüsste er nicht, wo er hingehen solle, da er dort keine Familie mehr habe.

Das Bundesasylamt holte zur Frage der Existenzsicherung und der wirtschaftlichen Lage eine Auskunft bei der Staatendokumentation ein.

Mit Bescheid des Asylamtes Außenstelle Wien am 18.11.2010 XXXX wurde unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person und Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller als Person unglaubwürdig sei, da er einen falschen Namen verwendet habe, seinen in Österreich lebenden Bruder verschwiegen habe und auch seine Fluchtgründe ausgetauscht habe. Es sei aufgrund der herrschenden Massenarmut in Gambia - wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas - zwar nur wohl in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien werde können, es sei allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit durchaus möglich seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, wenn auch nur auf landestypisch bzw. schichtspezifisch niedrigem Niveau, wobei festzuhalten sei, dass der Antragsteller ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei und über Erfahrung in der Landwirtschaft verfüge.

Zu Spruchteil II. wurde rechtlich insbesondere festgehalten, dass nicht von glaubhaft machenden Fluchtgründen gesprochen werden könne und auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG vorlägen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Gambia eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Im Übrigen habe der Antragsteller weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis hätte darstellen können. Dass er in Gambia in eine existenziell aussichtslose Situation geraten würde, sei in seinem Fall nicht abzusehen. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Antragsteller anzurechnen sei, dass er sich bemühe, die deutsche Sprache zu lernen. Zum Vorrang der öffentlichen Interessen falle besonders ins Gewicht, dass der Antragsteller bereits wiederholt mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt geraten sei und auch 2 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Wenn auch ein Eingriff in das Privatleben bei einer Ausweisung vorliege, so sei dieser nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse an der Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht durch die Rechtsanwälte XXXX Beschwerde gegen beide Spruchteile. In dieser wurde kritisiert, dass die Beweiswürdigung unrichtig sei und dass es sich bei den unterschiedlichen Familiennamen in Wahrheit um einen Protokollierungsfehler bei der Ersteinvernahme gehandelt habe. Der Antragsteller habe sich auch nachhaltig um die Herbeischaffung von Personaldokumenten aus der Heimat bemüht, diese jedoch bis dato nicht erlangen können und werde zum Beweis der Identität die Einvernahme von dessen Bruder XXXX beantragt. Der Beschwerdeführer habe letztlich zugestanden, dass er aus rein wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich geflüchtet sei und bestünde kein Grund darin, an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Aus der eingeholten Auskunft der Staatendokumentation könnten sich nur allgemeine Informationen ergeben, entgegen der Entscheidung des Asylgerichtshofes habe die belangte Behörde jedoch die individuelle Situation des Beschwerdeführers zur Frage seiner wirtschaftlichen Überlebensmöglichkeiten in Gambia nicht berücksichtigt und sei das Verfahren daher mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu den familiären und persönlichen Bedingungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet entsprechende Feststellungen zu treffen. Seine Lebensgefährtin XXXX sei nämlich von ihm schwanger und habe er vor diese zu heiraten. Dies sei von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Zum Beweise der Schwangerschaft werde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Lebensgefährtin vorgelegt und bestünde auch ein gemeinsamer Wohnsitz und sei der Beschwerdeführer auch voll in die Familie seiner zukünftigen Frau integriert. Weiters verfüge er über eine Arbeitsplatzzusage der Firma XXXX, welche ehestmöglich nachgereicht werde und besuche der Beschwerdeführer einen Kurs für Alphabetisierung und Deutsch-jugendlicher MigrantInnen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde sich nachweislich im österreichischen Bundesgebiet, wo auch sein einziger Bruder lebe und habe er keinerlei familiärer Bindungen zu seiner Heimat, wo auch seine Existenz in keiner Weise gesichert wäre.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2011 legte der Beschwerdeführervertreter eine Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers XXXX geboren XXXX, sowie ein Vaterschaftsangerkenntnis des Beschwerdeführers vor, weiters ein Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, sowie einen Meldezettel hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes und eine Teilnahmebestätigung für den Vorbereitungslehrgang zum Hauptschulabschluss.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2011 wurden weitere Unterlagen über den Schulbesuch des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2012 wurde ein Schreiben der XXXX zum Lernerfolg des Beschwerdeführers, sowie ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers samt einiger privater Fotos vorgelegt, mit Schriftsatz vom 26.11.2012 wurden weitere Lehrgangsbesuchsbestätigungen sowie ein privates Fotoalbum, das den Beschwerdeführer mit seiner Tochter zeigt, unterbreitet.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.11.2014 an, zu der sich die ebenfalls geladene Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, sowie seiner Lebensgefährtin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Der Beschwerdeführervertreter legte einen gemeinsamen Mietvertrag des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin mit XXXX vor und brachte vor, dass der Lebensunterhalt derzeit von der Lebensgefährtin bestritten wird, während der Beschwerdeführer derzeit den Haushalt führe und sich um die Kinderbetreuung kümmere, nebenbei mache er den externen Hauptschulabschluss, wobei ihm nur noch eine Prüfung aus Biologie fehle und legte er auch diesbezügliche Bestätigungen vor. Weiters wurden zum Beweise der vollständigen Integration des Beschwerdeführers in die Familie seiner Lebensgefährtin diverse Unterstützungsschreiben von Verwandten und Nachbarn vorgelegt. Schließlich brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses der Beschwerdeführer eine Lehre als KFZ-Techniker beginnen werde und dass diesbezüglich schon Kontakte mit mehreren Firmen bestünden.

Der Beschwerdeführer hielt (in deutscher Sprache) sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Sein richtiger Name sei XXXX, er habe darüber jedoch weder Urkunden noch andere Beweismittel, wobei er sich bemüht habe, solche aus Gambia zu besorgen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er sei (tatsächlich) am XXXX geboren und habe in Gambia weder Verwandte noch Freunde mehr. Den letzten Kontakt habe er vor etwa 5 Jahren, als seine Großmutter noch gelebt habe, gehabt. Er sei in XXXX in Gambia geboren, wo er bis 2003 gelebt habe, anschließend habe er sich in Senegal, Mali und Italien aufgehalten und sei im Mai 2005 nach Österreich gekommen, wo er sich seither ununterbrochen aufhalte. Er habe wohl in Österreich einen Bruder, aber keinen Kontakt mehr mit ihm und zwar ebenfalls seit ca. 5 Jahren. Gesundheitlich oder psychische Probleme habe er nicht. Gefragt nach dem üblichen Tagesablauf, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufstehe, das Frühstück mache und dann seine Tochter in den Kindergarten bringe. Anschließend treffe er sich meistens mit ehemaligen Schulkollegen und lerne für den Hauptschulabschluss. In der Folge hole er seine Tochter wieder vom Kindergarten ab, putze die Wohnung und koche für seine Lebensgefährtin und für die Tochter. Diese kenne er schon seit 5,5 Jahren und lebe er seit 5 Jahren mit ihr zusammen. Er beziehe derzeit Grundversorgung und bekomme Geld von der Caritas, sonst unterstütze ihn seine Lebensgefährtin, welche im Büro tätig sei. Außer dass er eine Woche lang Schnee geschaufelt habe, habe er bisher in Österreich nicht gearbeitet. Er möchte aber - nach dem Hauptschulabschluss - eine Lehre als KFZ-Techniker beginnen und kenne er über die Mutter seiner Lebensgefährtin einen Werkstätten-Inhaber, wo er beginnen könnte. Er sei bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied, spiele aber allerdings mit Freunden (nämlich mit anderen Afrikanern) regelmäßig Fußball. Er habe aber auch sehr viele österreichische Freunde. Wenn er in Österreich bleiben könne, möchte er eine Lehre als KFZ-Techniker machen und anschließend seine Freundin heiraten.

Die Zeugin XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über Entschlagungsgründe folgendes an: Sie kenne den Beschwerdeführer seit 5 Jahren und 3 Monaten, im Juli 2010 habe sie ihre Lehre abgeschlossen und unmittelbar danach seien sie zusammengezogen. Sie sei Telefonistin bei der XXXX und arbeite Vollzeit, sie würden derzeit von ihrem Gehalt und der Grundversorgung des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer kümmere sich rührend um die Tochter und den Haushalt, sie würden zu Hause Deutsch sprechen und sei ihr Lebensgefährte in ihrer Familie sehr beliebt, sie hätten auch gemeinsame österreichische Freunde und hätten vor zu heiraten. Ihr Lebensgefährte möchte aber zuerst eine Lehre absolvieren und dann für die Familie finanziell sorgen.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung mehr aufscheint.

Der Beschwerdeführervertreter schränkte die Beschwerde auf Spruchteil I. ein und beantragte die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Festgehalten wurde, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ohne Probleme möglich war und der Dolmetscher nicht beigezogen werden musste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdührers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, sein richtiger Name ist XXXX, er wurde am XXXX geboren und lebte lediglich bis zum Jahre 2003 in Gambia und seit 12.04.2005 ununterbrochen in Österreich. Seine Eltern sind bereits während seines Aufenthaltes in Gambia verstorben. Nach dem Tod seiner Großmutter verfügte er nunmehr über keinerlei Verwandte oder Freunde mehr in seinem ursprünglichen Herkunftsstaat.

In Folge rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde zu dem Spruchpunkt Asyl und Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich subsidiären Schutzes ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zunächst mit Deutschkursen und dann mit Basisbildungslehrgängen begonnen und steht jetzt (nachdem er im Herkunftsland kaum eine Schulbildung genossen hat) knapp vor dem Hauptschulabschluss, es fehlt lediglich noch die Prüfung in Biologie. Der Beschwerdeführer kennt seit mehr als 5 Jahren seine Lebensgefährtin XXXX, mit der er seit rund 5 Jahren zusammenlebt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind gemeinsam Mieter einer XXXX in Wien. Am 04.03.2011 wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren, welche ebenso wie seine Lebensgefährtin österreichische Staatsbürgerin ist. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter ein intensives Familienleben. Während die Lebensgefährtin als Telefonistin ganztätig berufstätig ist, kümmert sich der Beschwerdeführer derzeit um den Haushalt und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter. Der Beschwerdeführer spricht schon sehr gut Deutsch und ist in die Familie seiner Lebensgefährtin voll integriert, darüber hinaus verfügt er über zahlreiche österreichische Freunde. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Der Beschwerdeführer möchte in Zukunft eine Lehre als KFZ-Techniker absolvieren und für seine Familie sorgen.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil II. war es nicht erforderlich länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 18.04.2005, durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien am 08.11.2005 und am 19.05.2010, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014, im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde, weiters durch Vorlage zahlreicher oben näher bezeichneter Dokumente zum Familienleben und zur Integration des Beschwerdeführers durch diesen bzw. den Beschwerdeführervertreter. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf, er ist somit als unbescholten zu betrachten.

2. °Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch weitgehend durch mit den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übereinstimmen. Weiters finden die diesbezüglichen Aussagen zum Familienleben und zur Integration in den zahlreichen vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter diesbezüglich vorgelegte Urkunden Deckung, insbesondere zu seiner Ausbildung und seinem Privat- und Familienleben. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach

dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).

Der Beschwerdeführer führt ohne Zweifel ein sehr intensives Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen, am 15.03.2011 geborenen Tochter, wobei sich der Beschwerdeführer vorrangig intensiv um die alltägliche Betreuung der Tochter im Kindergartenalter kümmert, wobei schon nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derartige persönliche Betreuung nicht durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden kann. (siehe diesbezüglich auch jüngster BVwG vom 23.10.2014 Zl. W159 1243009-3/15E.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat bereits vor rund 12 Jahren verlassen und ist mehr als 9 Jahre in Österreich ununterbrochen aufhältig; er verfügt über keinerlei Verwandte oder Freunde mehr in seinem ursprünglichen Herkunftsstaat und sind daher seine Bindungen an diesen, den er bereits als Jugendlicher verlassen hat, als äußerst gering zu bezeichnen, sodass er dort als entwurzelt angesehen werden kann (siehe BVwG a.a.o.). In Anbetracht dieses Umstandes und des Umstandes, dass es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine österreichische Staatsbürgerin handelt, die niemals in Afrika gelebt hat und auch das in Österreich geborene gemeinsame Kleinkind österreichische Staatsbürgerin ist, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keineswegs eine realistische Alternative dar.

Obwohl der Beschwerdeführer ursprünglich nahezu ohne Schulbildung nach Österreich eingereist ist, ist es ihm in der Zwischenzeit gelungen, sich äußerst gute Deutschkenntnisse anzueignen und die Pflichtschulausbildung nahezu vollständig nachzuholen, wobei ihm für den Hauptschulabschluss nur mehr die Prüfung in Biologie fehlt.

Wenn auch der Beschwerdeführer noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, so ist dieser Umstand bisher einerseits an den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen gescheitert, andererseits an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Pflichtschulausbildung nachholen musste und überdies derzeit überwiegend für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung seiner Kernfamilie aufkommt.

Der Beschwerdeführer ist auch vollständig in die Familie seiner Lebensgefährtin integriert und verfügt auch über zahlreiche österreichische Freunde, die auch bereit waren, ihre Unterstützung durch entsprechende Schreiben zu manifestieren.

Wie bereits ausgeführt, sind frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischenzeitig getilgt und dürfe ihm diese nicht mehr vorgehalten werden, sondern gilt er als unbescholten. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen einzigen Asylantrag gestellt und ist eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung dieses Asylantrages durch die Behörden nicht zu verleugnen, was ihm nicht angelastet werden darf.

Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund des intensiven Familienlebens, der langen Aufenthaltsdauer und der hohen Integration des Beschwerdeführers dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.

Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen des Familienlebens und der Integration, im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.