W138 2012780-1•BVwG W138 2012780-1
W138 2012780-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014
Beschwerdefrist, Frist, Fristenlauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverlauf,<br/>Grenzvermessung, Grundsteuerkataster, Umwandlung, Vermessung,<br/>verspätete Berufung, Verspätung, Zustellnachweis, Zustellung
W138 2012780-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014, GFN 257/2014/50, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde des XXXX, XXXX vom 03.04.2014, überreicht im Vermessungsamt Vöcklabruck am 11.04.2014, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014, GFN 257/2014/50 wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 32 und § 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 16 Zustellgesetz (ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014, GFN 257/2014/50 wurde das Grundstück 909/2 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Am 11.04.2014 wurde die mit 03.04.2014 datierte Beschwerde beim Vermessungsamt Vöcklabruck überreicht, in welcher er im Wesentlichen ausführt wurde, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist (Fristenlauf 12.04.2014) Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014 erheben würde. Anlässlich der Begehung der Grenzen zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück 909 sei auf der Naturaufnahme 1:500 handschriftlich der Grenzverlauf vom südlichen Grenzpunkt (10082) zum Straßengrenzpunkt 1911 so eingezeichnet worden, dass der nächste nördlich von 10082 gelegene Grenzpflock ca. 2,4 m östlich der damaligen Katastergrenze zwischen den Grundstücken 907 und 909 und der nächste Grenzknickpunkt ca. 4,6 m westlich dieser Katastergrenze liegen würde, sodass ein annähernder Flächenausgleich bis zum Grenzpunkt 1911 zwischen den beiden Grundstücken eingetreten wäre. Ein Vergleich mit dem Mappenberichtigungsplan GZ 1752-MB-12 zeige aber den Grenzverlauf so, dass sowohl die nächste nördlich vom Grenzpunkt 10082 gelegene Metallmarke 10352, als auch die Metallmarke 10351 westlich der Katastergrenze (10082 bis 1911) liegen würden und daher keine Spur von einem Flächenausgleich laut dem Mappenberichtigungsplan vorhanden sei und diese Mappenberichtigung voll zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen würde.
Mit Schreiben des BVwG vom 03.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der im Raum stehenden verspäteten Einbringung der Beschwerde eingeräumt. Hiezu nahm der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 12.11.2014 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund einer falschen Adressierung XXXX, das Schreiben (Beilage 1) nicht erhalten habe und er einen Zivilgeometer beauftragt habe mit dem Vermessungsamt Vöcklabruck zu klären, wann der Fristablauf für die Einreichung der Beschwerde eintrete. Es sei Samstag der 12. April genannt worden. Im Schreiben (Beilage 1) sei auch bestätigt worden, dass die Beschwerde innerhalb offener Frist eingelangt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014, GFN 257/2014/50 wurde entsprechend der im Akt inneliegenden Zustellverfügung des Vermessungsamtes Vöcklabruck an die Adresse des Beschwerdeführers XXXX adressiert. Dem im Akt erliegenden Rückschein der gegenständlichen Sendung ist zu entnehmen, dass der Bescheid an der Adresse des Beschwerdeführers XXXX von einem Mitbewohner übernommen wurde, wobei die am Rückschein befindlich Unterschrift XXXX lautet.
Gegen den am 10.03.2014 übernommenen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit dem mit 03.04.2014 datierten Schriftstück, welches am 11.04.2014 im Vermessungsamt Vöcklabruck überreicht wurde, Beschwerde erhoben. Bei dem im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.11.2014, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht, erwähnten Schreiben (Beilage 1) handelt es sich um das Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 26.08.2014, GFN 257/2014/50. Es handelt sich diesbezüglich um eine Mitteilung der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens keine Bedenken ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht, wie gegenständlich, zurückzuweisen ist.
Zu A)
Aufgrund des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014, GFN 257/2014/50 dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung an einen Mitbewohner am 10.03.2014 zugestellt wurde. Dies ist der Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist dagegen (fristauslösendes Ereignis).
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Montag, 10.03.2014 zu laufen. Das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der 07.04.2014, 24:00 Uhr. Hieraus ergibt sich, dass die am 11.04.2014 beim Vermessungsamt Vöcklabruck überreichte Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 05.03.2014, GFN 257/2014/50 war rechtsrichtig.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass auch eine allfällige unrichtige Rechtsbelehrung durch einen Bediensteten der Behörde, worauf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12.11.2014 hindeutet, die Beschwerdefrist nicht verlängert (vgl. VwGH 01.02.1990, 89/12/0113).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen und die verspätete Beschwerde zurückzuweisen, ohne darauf näher einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die Entscheidung de VwGH unter zu A), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen hinsichtlich des Fristenlaufes und der Zustellung eindeutig sind.
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