W133 2002691-1•BVwG W133 2002691-1
W133 2002691-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2002691-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.03.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 10.08.1994 ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert (vH) ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.08.1995 wurde auf Grund eines Neufestsetzungsantrages der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes mit 60 vH neu festgesetzt und in weiterer Folge auch der Eintrag im Behindertenpass entsprechend angepasst.
Nach weiteren Neufestsetzungsanträgen der Beschwerdeführerin am 24.09.1997 und am 26.07.1999 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des (damals zuständigen) Amtes der Wiener Landesregierung vom 07.03.2001 ein Grad des Behinderung von 50 vH festgestellt.
Auf Grund des Pensionsantrittes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2001 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.10.2001 nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört.
Auf Grund eines weiteren Antrages der Beschwerdeführerin auf Vornahme von Zusatzeintragungen (Notwendigkeit der Zusatzausstattung des Fahrzeugs mit einem Automatikgetriebe) in den Behindertenpass wurde nach einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2011 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt seien, da der Grad der Behinderung nur mehr 30 vH betrage. Die Bundesberufungskommission wies mit Bescheid vom 22.07.2011 die dagegen eingebrachte Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lägen nicht mehr vor, der Behindertenpass sei einzuziehen.
Mit Schreiben vom 17.08.2011, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.08.2011, beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung binnen der Jahresfrist, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dem Schreiben wurden ein radiologischer Befund der Wirbelsäule vom 13.07.2011 sowie ein allgemeinmedizinscher Befund vom 07.06.2011 beigelegt.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 16.09.2011 wurden ein Patientenbrief des XXXX über den dortigen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 04.09.2011 bis 05.09.2011, das Ambulanzprotokoll des XXXX vom 04.09.2011 sowie ein neurologischer Befund vom 06.09.2011 vorgelegt.
Am 27.09.2011 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreter ein weiterer orthopädischer fachärztlicher Bericht von 23.09.2011 übermittelt.
In einem im Akt erliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.12.2011 wurde ausgeführt, dass der Neufestsetzungsantrag an sich ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen sei, da er binnen der Jahresfrist gestellt worden sei. Dies gelte aber nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht werde. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst daher in weiterer Folge um eine Stellungnahme, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und im Falle der Glaubhaftmachung einer offenkundigen Änderung eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchzuführen.
Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 05.11.2011 zu den vorgelegten Befunden ausgeführt, dass dadurch eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht belegt werde, insbesondere seien auch die Folgeerscheinungen nach dem Sturz am 04.09.2011 vorübergehender Natur und würden daher keinen Grad der Behinderung erreichen. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2011 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung daher zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung bei der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden: Bundesberufungskommission) ein. Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin entsprechende aktuelle ärztliche Berichte sowie Befunde vorgelegt habe, die eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zumindest indiziert hätten. Ungeachtet dieses Umstandes sei von der Behörde darauf jedoch nicht Bedacht genommen bzw. abgesprochen worden. Die entsprechenden Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde neuerlich vorgelegt. Weiters wurde ein Ambulanzprotokoll des XXXX vom 26.12.2011 vorgelegt.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde der Ärztliche Dienst um eine Stellungnahme gebeten, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. In der Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 22.02.2012 führte dieser aus, die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen, weil diese lediglich dokumentieren würden, dass durch einen Sturz eine Gehirnerschütterung und Verstauchungen des Nackenmuskels und des linken Sprunggelenkes ausgelöst worden seien , wobei es sich um eine passagere Problematik ohne Langzeitfolge handle (Abl. 114, 115, 126/4-5). Abl. 116 und Abl. 118 würden keine neuen Erkenntnisse bringen - die relevanten Fakten daraus seien bereits berücksichtigt worden. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29.02.2012 betreffend das neu vorgelegte Ambulanzprotokoll des XXXX vom 26.12.2011 wurde ausgeführt, dieses beschreibe eine Prellung des rechten Unterschenkels und eine Zerrung des linken Sprunggelenks, welche auch passagere Problematiken ohne Langzeitfolge seien.
Der Beschwerdeführerin wurde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 19.03.2012 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin brachten mit Stellungnahme vom 04.04.2012 vor, dass die Beurteilungsgrundlage nicht vollständig sei, zumal im Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundesberufungskommission etwa der im Vorverfahren offenkundig noch nicht berücksichtigte allgemeinmedizinische Befund vom 07.06.2011 sowie ärztliche Stellungnahmen vom 28.11.2011 und 05.03.2012 keine Erwähnung fänden. Diese Unterlagen wurden mit selbem Schreiben nachgereicht und es wurde ersucht, auf deren Grundlage eine Neubeurteilung vorzunehmen, zumal der Befundung vom 05.03.2012 ein Sturz der Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus dem Auto vorausgegangen sei, der eine erhebliche Intensivierung der Beschwerdesymptomatik nach sich gezogen habe. Weiters gebe die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Gutachtenserstattung ihren Gesundheitszustand betreffend beauftragt habe, diese aber aus Termingründen erst im Mai 2012 erfolgen werden könne.
Mit Schreiben vom 06.06.2012 legten die Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführerin folgende Urkunden vor:
Allgemeinmedizinischer Befund vom 05.04.2012
Orthopädischer Bericht der Orthopädie XXXX vom 27.04.2012
Orthopädisches Sachverständigengutachten vom 02.05.2012
Die neu vorgelegten Beweismittel wurden von der Bundesberufungskommission abermals dem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt. Mit Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 14.06.2012 wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen, weil diese dokumentieren würden, dass möglicherweise aus orthopädischer oder/und neuropsychiatrischer Sicht eine einschätzungsrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Der Sachverständige empfahl eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 28.06.2012 wurde der Berufung daher stattgegeben und der zurückweisende Bescheid aufgehoben, da durch die vorgelegten Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht worden sei. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages seien nicht erfüllt.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein nervenfachärztliches sowie ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein. Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 24.08.2012 wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag nach der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Sulcus ulnaris Syndrom links (Gegenarm) 472 10
2 Depression mit Schmerzsyndrom 583 0
zugeordnet. Es ergebe sich keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten.
Mit orthopädischem Sachverständigengutachten vom 14.09.2012 wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Deg. Veränderungen der WS 190 30
2 Sprunggelenksabnützung li. mit Bandinstabilität 136 30
3 Arterielle Hypertonie 323 20
4 Sulcus nervi ulnaris-Syndrom li. (Gegenarm) 472 10
5 Depression mit Schmerzsyndrom 583 0
zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Begründend wurde betreffend das Leiden 1 ausgeführt, dass dieses mit dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer eingeschätzt worden sei, da eine mäßige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten bestehe. Leiden 2 sei eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz eingeschätzt worden, da eine seitliche Bandinstabilität bei mäßiger funktioneller Einschränkung vorliege. Leiden 3 sei mit dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer eingeschätzt worden, da nur geringe Regulationsstörungen bestehen würden. Für die Leiden 4 und 5 bestehe jeweils ein fixer Richtsatz.
Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung (Leiden 1) durch die funktionelle Einschränkung des Leidens 2 um eine Stufe erhöht werde, da Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Leiden 3 bis 5 würden aufgrund deren geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen.
Es ergebe sich laut Sachverständigem aus orthopädischer Sicht keine maßgebliche Veränderung zum Vorgutachten. Die orthopädische Therapie sei nicht völlig ausgeschöpft, da für das linke Sprunggelenk bei Bandinstabilität lediglich eine elastische Bandage verwendet werde, die für einen entsprechenden Stabilitätsgewinn völlig ungeeignet sei. Auch für eine sinnvolle Versorgung sei eine entsprechende Orthese oder ein operativer Eingriff zu planen. Befunde, die eine Verschlimmerung belegen würden, könnten aus orthopädischer Sicht nicht vorgelegt werden.
Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2012 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin sprach daraufhin am 26.11.2012 persönlich bei der belangten Behörde vor und erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie ersuchte unter anderem um Berücksichtigung ihrer chronischen Sehnenscheidenentzündung, die anscheinend unberücksichtigt geblieben sei, die Beschwerdeführerin aber sehr wohl einschränke, da sie mit Krücken gehen müsse und dieses Leiden die Situation für die Beschwerdeführerin erheblich verschlechtere. Sie könne keine 100 Meter gehen, ihre Wirbelsäulenbeschwerden und ihr Sprunggelenk würden es ihr nicht ermöglichen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Bezüglich ihrer Depression werde sie einen Befund ihrer Neurologin und Kassaabschnitte eines Institutes nachreichen, die belegen würden, dass sie regelmäßig in Behandlung sei. Sie ersuche um Fristerstreckung bis 15.12.2012. Neben den bereits zuvor vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde ein Ambulanzprotokoll des XXXX vom 24.11.2012 vorgelegt.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 29.11.2012 wurde um Fristerstreckung bis 17.12.2012 ersucht.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreter vom 13.12.2012 verwies die Beschwerdeführerin auf das bereits zuvor bei der Bundesberufungskommission vorgelegte orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.05.2012, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% bestehe. Zum Bewies dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Problematik im linken Knöchel oft zu Sturz kommt, wurde erneut das Ambulanzprotokoll des XXXX vom 24.11.2012 vorgelegt. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erforderlichen Unterstützung des Fußbereiches durch die Verwendung von Krücken eine Schwächung der Belastbarkeit beider Handgelenke, was zu einer Sehnenscheidenentzündung im Bereich beider Handgelenke geführt habe. Die Verneinung eines Cervikalsyndroms und von Depressionen entbehre jeder Aktengrundlage. Die vielen Spitalsaufenthalte aufgrund von durch Stürze hervorgerufenen Gehirnerschütterungen, Rippenprellungen, etc., hätten aus nachvollziehbaren Gründen zu einer Belastungsproblematik im Sinne von Depressionen geführt. Zum Beweis der Richtigkeit des nunmehrigen Vorbringens werde auf den Befundbericht einer Neurologin vom 27.11.2012 sowie das regelmäßige Aufsuchen einer psychotherapeutischen Ambulanz verwiesen. Dem Schreiben wurden die genannten medizinischen Unterlagen sowie Kasseneingangsbelege der Psychotherapeutischen Ambulanz vorgelegt.
Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig machten.
Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 bezüglich der orthopädisch relevanten Aspekte seitens des orthopädischen Sachverständigen angemerkt, dass sowohl das orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.05.2012, als auch der orthopädische Bericht der Orthopädie XXXX vom 27.04.2012 als auch der allgemeinmedizinische Befund vom 05.04.2012 bereits im Akt enthalten gewesen seien. Die vermehrte Sturzneigung und die allgemeine körperliche Schwäche seien keinem orthopädischen Substrat zuzuordnen. Durch die neuerlichen Urkundenvorlagen würden sich für die orthopädische Beurteilung keine neuen Anhaltspunkte ergeben. Bezüglich der Depression wurde mit Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes am 14.02.2013 ausgeführt, dass diese den objektivierbaren Leidensausmaß entsprechend mittels Leidensposition 5 berücksichtigt worden sei. Eine diesbezügliche höhere Bewertung sei wegen des episodischen Auftretens der Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt. Es ergebe sich somit keine Änderung des Gutachtens.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.03.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 26.11.2012 und 30.11.2012 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Depressionen dem objektivierbaren Leidensausmaß entsprechend berücksichtigt worden seien. Eine diesbezügliche höhere Bewertung sei wegen des episodischen Auftretens der Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt. Bezüglich der orthopädischen Leiden werde auf die Stellungnahme in dem beiliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission, welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird eingangs darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 28.02.2013 Opfer eines schweren Auffahr-Autounfalls geworden sei und sich dadurch das Leiden im Bereich der Wirbelsäule deutlich verschlechtert habe. Es werde daher die Einholung eines orthopädischen Sachverständigen-Ergänzungsgutachtens beantragt. Die Feststellung der belangten Behörde, der Grad der Behinderung betrage 40% stehe in deutlichem Widerspruch zum von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.05.2012, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50% objektiviert sei. Hinsichtlich der Depressionen sei die Einschätzung der belangten Behörde, wonach eine höhere Bewertung wegen des episodischen Auftretens der Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt sei, unrichtig und widerspreche dem Sinn des Gesetzes. Mit der Berufung wurde neben mehreren bereits im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Befunden und Unterlagen ein Ambulanzprotokoll des XXXX vom 01.03.2013 vorgelegt.
Im Berufungsverfahren holte die Bundesberufungskommission in weiterer Folge neue medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin ein.
Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 24.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Diagnosen:
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Nachweis einer Psychotherapie, jedoch ohne fachärztliche oder psychotherapeutische Diagnostik seit 11/2012.
Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung.
Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.
Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in: sie weist nun eine Psychotherapie nach und der Grad der Behinderung wird diesbezüglich angehoben.
Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: der Befund Dr. XXXX vom 11.07.2012 wird in die Beurteilung mit einbezogen, er war im Vorgutachten noch nicht bekannt.
Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: heute werden Kassabons von der XXXX vorgelegt, rund 20 Sitzungen 2-9/2013: keine Diagnose. Keine fachärztlichen Befunde.
Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach eigener Einschätzung eine Anhebung in Pos. 2 wegen Nachweis einer Psychotherapie durch Kassabons.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."
Im unfallchirurgischen Gutachten vom 15.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2013, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Diagnosen:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 30%
Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten, ohne neurologisches Defizit
2. Degenerative Veränderungen am linken Sprunggelenk 136 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe, seitengleiche Beweglichkeitseinschränkung ohne klinischer Instabilität bei unauffälligem MR-Befund
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Angeführt wird, dass die BW zwischenzeitlich einen Auffahrunfall erlitten hat, wodurch sich das Wirbelsäulenleiden verschlechtert habe. Weiters wird angeführt, dass das GA 1. Instanz im Widerspruch zu einem Gutachten stünde, welches eine MdE von 50% festgestellt habe.
Bei dem VU hat sich die BW eine Zerrung der Halswirbelsäule zugezogen, die in der Regel innerhalb von 6 bis 12 Wochen folgenlos abheilt. Zu einer Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens hat dieser Unfall nicht geführt. Dem Verfasser des angesprochenen Gutachtens sind offensichtlich die Grundlagen der Beurteilung im BSA, im gegebenen Fall die Richtsatzverordnung, nicht bekannt, da in dessen Gutachten keine einzelnen Leiden angeführt sind und lediglich die Auffassung vertreten wird, dass aus orthopädischer Sicht eine Invaliditätseinstufung von zumindest 50% v.H. vorläge. Dieses Gutachten ist nicht geeignet, die in den Vorgutachten getroffene Einstufung zu beeinflussen.
Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:
MR-Befund der Lendenwirbelsäule ist durch aktuellen Befund überholt.
Allgemeinmed. Befund enthält keinen klinischen Befund. Den getroffenen Feststellungen kann nur stark eingeschränkt gefolgt werden.
Befunde vom XXXX nach Sturz 2011 beschreiben unter anderem eine Sprunggelenkszerrung links, welche üblicherweise folgenlos abheilt.
Der orthopädische Befundbericht von 09/2011 stützt sich in seinen Aussagen wiederum überwiegend auf anamnestisch erhobene Fakten, die nicht durch einen klinischen Befund untermauert sind.
Befunde vom XXXX nach Sturz 12/2011 beschreiben unter anderem eine Sprunggelenkszerrung links, welche üblicherweise folgenlos abheilt.
Der allgemeinmedizinische Befund vom 07.06.2011, weitgehend ident mit dem Vorbefund, enthält wieder keinen klinischen Befund.
Befund Abl. 138 (Ambulanzprotokoll XXXX 24.11.2012) enthält keinen klinischen Befund nur Anamnese und Diagnose.
Stellungnahme zu den Befunden 2. Instanz:
Auf das orthop. GA wurde bereits eingegangen.
Der Magnetresonanztomographiebefund beider Sprunggelenke vom 02.09.2013 beschreibt bis auf eine Flüssigkeitsansammlung unter der Haut weder an Knochen noch Bändern der Sprunggelenke ein pathologischer Befund.
Der Magnetresonanztomographiebefund der Lendenwirbelsäule vom 02.09.2013 beschreibt degenerative Veränderungen mit geringen Aktivitätszeichen. Kein Hinweis auf Prolaps oder radikuläre Affektion. Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt.
Stellungnahme bezüglich Vergleichsgutachten:
Das Sprunggelenksleiden wird, da heute eine nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne klinischer Instabilität bei unauffälligem MR-Befund vorliegt mit 10% berücksichtigt. Im Übrigen unveränderte Einstufung des Wirbelsäulenleidens.
Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz:
Das Sprunggelenksleiden wird, da heute eine nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne klinischer Instabilität bei unauffälligem MR-Befund vorliegt mit 10% berücksichtigt. Im Übrigen unveränderte Einstufung des Wirbelsäulenleidens.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im innerfachärztlichen zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 24.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Diagnose(n):
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 30%
Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung in allen
Abschnitten, ohne neurologisches Defizit
2. Depression mit Schmerzsyndrom 585 20%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Nachweis einer Psychotherapie, jedoch ohne fachärztliche oder psychotherapeutische Diagnostik seit 11/2012.
3. Degenerative Veränderungen am linken Sprunggelenk 136 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe, seitengleiche
Beweglichkeitseinschränkung ohne klinischer Instabilität bei unauffälligem MR-Befund
Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar
5. Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom 472 10%
Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt 168/14 gestellten Fragen:
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30%, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. ABl. 168/2-3:
Im internistischen Fachbereich keine wesentlichen Angaben.
Im neurologisch/psychiatrischen Fachbereich weist die Berufungswerberin nun eine Psychotherapie nach, und der Grad der Behinderung wird diesbezüglich angehoben.
Im orthopädischen/unfallchirurgischen Bereich wird angeführt, dass die BW zwischenzeitlich einen Auffahrunfall erlitten hat, wodurch sich das Wirbelsäulenleiden verschlechtert habe. Weiters wird angeführt, dass das GA 1. Instanz im Widerspruch zu einem Gutachten stünde, welches eine MdE von 50% festgestellt habe.
Bei dem VU hat sich die BW eine Zerrung der Halswirbelsäule zugezogen, die in der Regel innerhalb von 6 bis 12 Wochen folgenlos abheilt. Zu einer Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens hat dieser Unfall nicht geführt. Dem Verfasser des angesprochenen Gutachtens sind offensichtlich die Grundlagen der Beurteilung im BSA, im gegebenen Fall die Richtsatzverordnung, nicht bekannt, da in dessen Gutachten keine einzelnen Leiden angeführt sind und lediglich die Auffassung vertreten wird, dass aus orthopädischer Sicht eine Invaliditätseinstufung von zumindest 50% v.H. vorläge. Dieses Gutachten ist nicht geeignet, die in den Vorgutachten getroffene Einstufung zu beeinflussen.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. (wie in Aktenblatt 168/14 angegeben):
Im internistischen Fachbereich keine Anfragen, welche neue Erkenntnisse bringen, im neurologisch/psychiatrischen Bereich wurde nun ein Befund aus 2012 berücksichtigt.
MR-Befund der Lendenwirbelsäule ist durch aktuellen Befund überholt.
Allgemeinmed. Befund enthält keinen klinischen Befund. Den getroffenen Feststellungen kann nur stark eingeschränkt gefolgt werden.
Befunde vom XXXX nach Sturz 2011 beschreiben unter anderem eine Sprunggelenkszerrung links, welche üblicherweise folgenlos abheilt.
Der orthopädische Befundbericht von 09/2011 stützt sich in seinen Aussagen wiederum überwiegend auf anamnestisch erhobene Fakten, die nicht durch einen klinischen Befund untermauert sind.
Befunde vom XXXX nach Sturz 12/2011 beschreiben unter anderem eine Sprunggelenkszerrung links, welche üblicherweise folgenlos abheilt.
Der allgemeinmedizinische Befund vom 07.06.2011, weitgehend ident mit dem Vorbefund, enthält wieder keinen klinischen Befund.
Befund Abl. 138 (Ambulanzprotokoll XXXX 24.11.2012) enthält keinen klinischen Befund nur Anamnese und Diagnose.
Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. (wie in Aktenblatt 168/14 angegeben):
Im neurologisch/psychiatrischen Fachbereich werden Kassabons vorgelegt - diese sind berücksichtigt.
Der Magnetresonanztomographiebefund beider Sprunggelenke vom 02.09.2013 beschreibt bis auf eine Flüssigkeitsansammlung unter der Haut weder an Knochen noch Bändern der Sprunggelenke ein pathologischer Befund.
Der Magnetresonanztomographiebefund der Lendenwirbelsäule vom 02.09.2013 beschreibt degenerative Veränderungen mit geringen Aktivitätszeichen. Kein Hinweis auf Prolaps oder radikuläre Affektion. Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt.
Stellungnahme bezüglich Vergleichsgutachten Abl. (wie in Aktenblatt 168/14 angegeben):
Das Sprunggelenksleiden wird, da heute eine nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne klinischer Instabilität bei unauffälligem MR-Befund vorliegt mit 10% berücksichtigt. Im Übrigen unveränderte Einstufung des Wirbelsäulenleidens.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz Abl. (wie in Aktenblatt 168/14 angegeben):
Im internistischen Fachbereich keine Abweichung.
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergibt sich nach aktueller Einschätzung eine Anhebung wegen Nachweises einer Psychotherapie durch Kassabons.
Das Sprunggelenksleiden wird, da heute eine nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne klinischer Instabilität bei unauffälligem MR-Befund vorliegt mit 10% berücksichtigt.
Im Übrigen unveränderte Einstufung des Wirbelsäulenleidens.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird herabgestuft, da im orthopädischen/unfallchirurgischen Fachgebiet eine Besserung gegenüber Aktenblatt 133 festgestellt worden ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2014, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 22.05.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 05.06.2014 führt die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt aus, dass nach dem unfallchirurgischen Sachverständigen eine Invaliditätseinstufung von zumindest 50% nicht vorläge. Er habe sich jedoch mit dem von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten, das genau dies aussage, nämlich dass zumindest eine Invaliditätseinstufung in der Höhe von 50% vorläge, nicht fachlich auseinander gesetzt. Es sei in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass es sich um ein unfallchirurgisch fachärztliches Gutachten handle, das nicht geeignet sei, ein orthopädisches Gutachten zu ersetzen. Aus dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin gehe eine Gesamtbehinderung von 30% hervor, wobei dieses Gutachten ein internistisches Gutachten darstelle. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten sei unvollständig, weil zum "Gesamtgrad der Behinderung" auf die "Zusammenfassung" verwiesen werde, wobei die der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen keine diesbezügliche Zusammenfassung enthalten würden.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zur Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 vH.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zur Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, im Beschwerdeverfahren noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, nervenfachärztlichen, unfallchirurgischen sowie innerfachärztlichen und zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 24.09.2013. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.
Das vorliegende unfallchirurgische Sachverständigengutachten, dem ebenfalls eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde lag, welche in einem ausführlichen klinischen Befund ihren Niederschlag fand, geht auch entsprechend ausführlich auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde relevierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den erlittenen Auffahrunfall und die diesbezüglich vorgelegten Befunde ein.
Dem Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 05.06.2014, der unfallchirurgische Sachverständige habe sich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten, das von einem Grad der Behinderung von zumindest 50% ausgehe, fachlich nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden und ist entgegen zu halten, dass der unfallchirurgische Gutachter entsprechend auf das vorliegende Gutachten eingegangen ist und schlüssig begründet hat, dass dem vorgelegten Gutachten nicht gefolgt werden könne, da darin keinerlei Anführung und Einstufung der einzelnen Leidenszustände nach der - im Beschwerdefall - anzuwendenden Richtsatzverordnung erfolgt sei, sondern lediglich die Auffassung vertreten werde, dass aus der Sicht des orthopädischen Privatgutachters eine Invaliditätseinstufung von zumindest 50% vorläge, weshalb dieses Gutachten nicht geeignet sei, die Einstufung der eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften. Diese Ausführungen sind schlüssig, da das von der Beschwerdeführerin vorgelegte orthopädische Gutachten zwar einen klinischen Befund enthält, jedoch keinerlei Bezug auf die Bestimmungen und Richtsätze der Richtsatzverordnung nimmt, die für die Einschätzung im Beschwerdefall aber entscheidungsmaßgeblich sind.
Der Einwand, ein unfallchirurgischer Sachverständiger sei nicht geeignet, ein orthopädisches Gutachten zu ersetzen, geht insofern ins Leere, als das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.6.1997, Zl 96/08/0014). Das Gutachten vom 24.09.2013 des betreffenden Sachverständigen, der sowohl Facharzt für Unfallchirurgie als auch Arzt für Allgemeinmedizin ist, setzt sich ausführlich mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander, begründet nachvollziehbar die Einschätzung der jeweiligen Leidenspositionen und ist widerspruchsfrei und schlüssig. Die unterschiedlichen Leiden der Beschwerdeführerin wurden von drei Fachärzten verschiedener Fachrichtungen unter Zugrundelegung aller vorgelegten medizinischen Befunde untersucht und nach der Richtsatzverordnung fachgerecht eingeschätzt, jedes einzelne Gutachten wie auch das zusammenfassende und innerfachärztliche Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und es besteht kein Zweifel an der Eignung der genannten Gutachten zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im vorliegenden Fall.
Dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 05.06.2014, aus dem internistischen Gutachten gehe ein Gesamtgrad der Behinderung hervor, obwohl es sich um ein internistisches Gutachten handle sowie das Vorbringen, das nervenfachärztliche Gutachten sei unvollständig, weil zum Gesamtgrad der Behinderung auf die "Zusammenfassung" verwiesen werde, wobei der Beschwerdeführerin keine "Zusammenfassung" übermittelt worden sei, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin gleichzeitig auch um das zusammenfassende Gutachten handelt. Der Sachverständige beurteilte darin einerseits das innerfachärztlich einzuschätzende Hypertonie-Leiden und fasste andererseits seine Einschätzungen mit den Einschätzungen der Gutachten der nervenfachärztlichen und des unfallchirurgischen Sachverständigen zusammen, woraus sich ein zusammenfassendes Gesamtgutachten ergibt, das den Gesamtgrad der Behinderung feststellt. Es fehlt daher keineswegs eine Zusammenfassung in den der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen, sondern betrifft der Verweis auf den in der "Zusammenfassung" zu findenden Gesamtgrad der Behinderung das zusammenfassende Sachverständigengutachten des Facharztes für innere Medizin, der aus diesem Grund nicht bloß den Bluthochdruck der Beschwerdeführerin beurteilte, sondern auch einen Gesamtgrad der Behinderung feststellte und schlüssig begründete.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, da der verfahrensgegenständliche Antrag bereits am 18.08.2011 - und somit vor dem 31.08.2013 - gestellt worden war und vor dem 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG bzw auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag. Dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung zu erfolgen hatte, ist im gegenständlichen Verfahren auch unbestritten geblieben.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 30 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme vom 05.06.2014 nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 vH beträgt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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