L513 2008840-1•BVwG L513 2008840-1
L513 2008840-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014
Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Berechnung,<br/>Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro OÖ, vom 08.05.2014, Zl. 4019-030275 4B1, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 23, 24, 24a, 24d, 33a und 33b BSVG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 21.02.2014 erhielt XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP") von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") eine Zahlungsanweisung. Von Seiten der SVB wurde der bP diesbezüglich mitgeteilt, dass ihr bekannt sei, dass die bP nach einem anderen Bundesgesetz kranken- und pensionsversichert sei. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten seien die Beiträge nur bis zur gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die Durchrechnung der Beitragsgrundlagen zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2013 habe nun ergeben, dass trotz Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten worden sei. Aus diesem Grunde würden die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG von der für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geltenden Beitragsgrundlage vorgeschrieben.
2. Im Zuge einer Stellungnahme vom 03.03.2014 teilte die bP mit, dass die gesetzliche Höchstbemessungsgrundlage im Jahr 2013 in den Monaten Jänner bis September sowie im November bis Dezember erfüllt worden sei. Dies betreffe zehn Monate des Jahres und somit 83 % des Jahresverdienstes. Lediglich im September und Oktober sei von der Möglichkeit der Kinderkarenz Gebrauch gemacht worden. In diesen zwei Monaten sei die Höchstbemessungsgrundlage unterschritten worden. Aufgrund des Familienlastenausgleich- und Karenzgesetzes dürfe keine Schlechterstellung der Einkommenssituation durch den Karenzurlaub erfolgen und daher dürfe eine zusätzliche Verrechnung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nicht erfolgen. Die Forderung der SVB iHv € 1.980,06 sei nicht gerechtfertigt und daher zurückzuweisen.
3. Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurde die bP informiert, dass der SVB im Jahr 2013 nach dem ASVG eine Beitragsgrundlage iHv €
44. 212,47 und Sonderzahlungen iHv € 7.931,74 gemeldet worden seien. Die Beitragsgrundlage gemäß des Einheitswertes der bP habe 2013 €
8. 152,90 (für die Pensionsversicherung) bzw. € 8.565, 24 (für die Krankenversicherung) ergeben. In Summe sei die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 von € 62.160,-- weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung erreicht worden.
Die geringere Beitragsgrundlage ergebe sich, da die bP vom 11.09.2013 bis 10.11.2013 Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. In diesem Zeitraum sei die bP nicht erwerbswirtschaftlich tätig gewesen und habe demnach keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet. Da die Abrechnung der Mehrfachversicherung jedoch immer für ein ganzes Jahr zu erfolgen habe (und nicht monatlich), müssten der bP die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge im Jahr 2013 von den Beitragsgrundlagen, welche sich aus dem Einheitswert ergeben, vorgeschrieben werden.
4. Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom 29.03.2014 wiederholte die bP, dass ihr bei der Anmeldung zur Karenz versichert worden sei, dass keine Schlechterstellung der Einkommenssituation durch die Beanspruchung der Kinderkarenz erfolge. Es sei nie erwähnt worden, dass dadurch eine Nachzahlung von Kranken- und Pensionsbeiträgen zu erfolgen hätte. Es sei ihr erklärt worden, dass die Kranken- und Pensionsbeiträge laut ASVG auch während der Karenzzeit in der vollen Höhe vom Staat laut Gesetzeslage entrichtet werden. Dies sei in den gesetzlichen Festlegungen des Famillienlastenausgleich- und Karenzgesetzes, welches auch mit dem Sozialversicherungsgesetz der Bauern abgestimmt sei, enthalten.
5. Laut Mitteilung der SVB vom 07.04.2014 habe die bP während der Dauer des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes (vom 11.09.2013 bis 10.11.2013) keine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt und demnach in diesem Zeitraum keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem ASVG entrichtet. Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG seien lediglich die im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gemeldeten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. In Summe werde somit die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 iHv € 62.160,-- weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung erreicht. Deshalb seien der bP die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge im Jahr 2013 von den Beitragsgrundlagen, welche sich aus dem Einheitswert ergeben, vorgeschrieben worden.
6. Am 23.04.2014 langte bei der SVB eine weitere Stellungnahme des BF ein. Hierin wurde nochmals ausgeführt, dass nach dem ASVG sowohl die Krankenversicherung sowie die Pensionsversicherung während des Kinderbetreuungsgeldbezuges durch die Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter und Angestellte und detto von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse bestehe. Eine Doppeleinhebung durch die SVB sei somit gesetzwidrig. Wie schon mehrmals erwähnt, dürfe laut Aussage des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend durch den Bezug des Karenzurlaubes keine zusätzliche Belastung des Beziehers erfolgen.
7. Die SVB hat mit Bescheid vom 08.05.2014 ausgesprochen, dass es gegenüber der bP wegen Unterschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2013 zu einer Beitragsnachforderung iHv € 1.980, 06 komme.
Die Nachforderung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 33a Abs. 2 iVm 24 Abs. 2, 33b Abs. 1, 33b Abs. 4 iVm 24 Abs.1, 24a, 24d und 23 BSVG idgF ausgesprochen.
Die SVB führte begründend aus, dass die bP seit 01.11.2011 Pächter von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 3,7963 ha sei. Der Einheitswert dieser Gründe betrage € 3.916,05. Ab 01.01.2014 habe sich die Pachtfläche verringert und sei der Einheitswert auf €
288,-- gesunken. Sämtliche Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse stünden außer Streit. Ebenfalls unstrittig sei, dass der Einheitswert der Pachtgründe bis 31.12.2013 über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von € 1.500,-- gelegen sei, sodass für die bP Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestanden habe.
Bei der endgültigen Überprüfung der Beitragsgrundlagen für das Kalenderjahr 2013 sein nun festgestellt worden, dass die bP vom 01.01.2013 bis 10.09.2013 und vom 11.11.2013 bis 31.12.2013 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert gewesen sei. In der Zeit vom 11.09.2013 bis 10.11.2013 sei die bP neben der landwirtschaftlichen Betriebsführung keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe von der Gebietskrankenkasse ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach den Bestimmungen des KBGG bezogen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen seien Bezieher von Kinderbetreuungsgeld auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sodass ein durchgehender Leistungsanspruch in der Krankenversicherung und ein durchgehender Versicherungsverlauf für die Pensionsversicherung bestehe. Die Beiträge für diese Pflichtversicherung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld würden allerdings nicht vom Kinderbetreuungsgeldbezieher, sondern zur Gänze vom Bund und dem Familienlastenausgleichsfonds entrichtet.
Für die Abrechnung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 33a und 33b BSVG sei einerseits auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen und seien andererseits nur die Beitragsgrundlagen aus einer Pflichtversicherung aufgrund mehrerer Erwerbstätigkeiten, für die von der pflichtversicherten Person auch ein Beitrag zu entrichten sei, zu berücksichtigen. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld stelle hingegen keine weitere Erwerbstätigkeit dar und seien von der bP für diesen Zeitraum auch keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung entrichtet worden.
Demnach betrage die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2013 € 62.160,--. Ferner ergebe sich nach dem ASVG im Kalenderjahr 2013 eine allgemeine Beitragsgrundlage iHv € 44.212,47 und eine Sonderzahlungsbeitragsgrundlage iHv € 7.931, 74. Einschließlich der Beitragsgrundlage nach dem BSVG (€ 8.565,24 in der Krankenversicherung und € 8.152,92 in der Pensionsversicherung) finde sich daher bei der bP eine Jahresgesamtbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung von € 60.706,45 und in der Pensionsversicherung von € 60.297,13. Da somit für das Kalenderjahr weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung unter Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage von € 62.160,-- erreicht worden sei, seien der bP die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013 vorzuschreiben gewesen.
Unter Berücksichtigung des auf dem Beitragskonto der bP bestehenden Guthabens iHv € 95,24 verringere sich der Gesamtverrechnungsbetrag von € 1.980,06 auf insgesamt € 1.884,82.
Der Bescheid wurde am 13.05.2014 übernommen.
8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 wurde dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird angeführt, dass die von der SVB erfolgte Gesetzesanwendung unter Anwendung der Härtefallklausel und der Toleranzgrenze nicht vertretbar sei. Die von der SVB angeführten Rechtsgrundlagen mögen teilweise richtig sein, würden aber den gesetzlichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgesetzes widersprechen, welchen für das Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen sei.
Tatsache sei, dass die bP vom 01.01.2013 bis 10.09.2013 und vom 11.11.2013 bis 31.12.2013 aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Vom 11.09.2013 bis 10.11.2013 sei die bP in Kinderkarenz gewesen. Während dieser Zeit seien die Beiträge für die Pflichtversicherung über den Familienlastenausgleichsfonds bezahlt worden. Insgesamt handle es sich hier um zwei Monatsbeiträge. Laut den Richtlinien des Kinderbetreuungsgesetzes handle es sich entgegen der Ansicht der SVB um eine Erwerbstätigkeit, da laut Gesetzeslage keine Schlechterstellung während dieser Zeit stattfinden und der Betreuungsperson keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Da in der Kranken- und Pensionsversicherung die Höchstbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2013 € 62.160,-- betrage und die Bruttobezüge für zwölf Beitragsmonate € 52,144,21 betragen sowie Beiträge der BSVG iHv € 8.565,24 aufscheinen würden, ergebe sich ein Fehlbetrag von € 1.450,55.
Die Berechnung des Differenzbetrages von einbezahlten Beiträgen zur Höchstbemessungsgrundlage dürfe nicht mit zwölf Monatsbeiträgen der Kranken- und Pensionsversicherung multipliziert werden, sondern könne nur für die zwei Monate der Karenzzeit in Rechnung gestellt werden. Eine Durchrechnung über den gesamten Jahreszeitraum sei nach der Gesetzeslage nicht gerechtfertigt und müsse auch von der SVB anerkannt werden. Insoweit ergebe sich für das Jahr 2013 lediglich ein Gesamtnachverrechnungsbetrag von € 333,4.
Sollte der Bescheid der SVB nicht zurückgenommen werden, sehe sich die bP gezwungen, Hilfe bei der Volksanwaltschaft in Anspruch zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist seit 01.11.2011 Pächter von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 3,7963 ha. Der Einheitswert dieser Gründe beträgt € 3.916,05. Ab 01.01.2014 hat sich die Pachtfläche verringert und ist der Einheitswert auf € 288,-- gesunken.
Der Einheitswert der Pachtgründe lag bis 31.12.2013 über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von € 1.500,--, sodass für die bP Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestand.
Vom 01.01.2013 bis 10.09.2013 und vom 11.11.2013 bis 31.12.2013 war die bP auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert. In der Zeit vom 11.09.2013 bis 10.11.2013 bezog die bP neben der landwirtschaftlichen Betriebsführung von der Gebietskrankenkasse ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach den Bestimmungen des KBGG.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG wurde im Jahr 2013 mit € 62.160,-- festgesetzt. Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage nach dem ASVG hat im Jahr 2013 im Fall der bP € 44.212,47 bzw. €
7. 931, 74 betragen. Als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG wurde für die bP für das Jahr 2013 eine Summe von €
8. 565,24 ermittelt. In der Pensionsversicherung nach dem BSVG handelt es sich wiederum um einen Betrag iHv € 8.152,92 als Beitragsgrundlage.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in die Schreiben der SVB, die Stellungnahmen der bP, in den Bescheid der SVB vom 08.05.2014 und in die Beschwerde (Einspruch) des BF vom 23.05.2014.
Sämtliche Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen stehen außer Streit. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Einheitswert der Pachtgründe bis 31.12.2013 über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von € 1.500,-- lag, sodass für die bP Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestand.
Dass die bP vom 01.01.2013 bis 10.09.2013 und vom 11.11.2013 bis 31.12.2013 auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert war und in der Zeit vom 11.09.2013 bis 10.11.2013 neben der landwirtschaftlichen Betriebsführung von der Gebietskrankenkasse ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach den Bestimmungen des KBGG bezog, wurde durch Bescheid der SVB vom 08.05.2014 festgestellt. Diese Tatsachen wurden von der bP auch im erhobenen Rechtsmittel wiederholt und bestätigte die bP somit die Feststellungen der SVB, weshalb diese ebenfalls unstrittig sind.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und die Beitragsgrundlagen nach dem BSVG für das Jahr 2013 wurden gleichfalls durch Bescheid der SVB vom 08.05.2014 festgestellt. Diese Zahlen wurden von der bP im Beschwerdeschriftsatz nicht als unrichtig bezeichnet und für ihre eigenen Ausführungen herangezogen, weshalb diese ebenfalls als unstrittig zu qualifizieren sind.
Was die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG für das Jahr 2013 betrifft, wurden diese ebenfalls durch Bescheid der SVB vom 08.05.2014 festgestellt und sind dem Versicherungsdatenauszug bezüglich der bP vom 07.05.2014 entnehmbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 BSVG, § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 23 Abs. 1 BSVG
Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, [...]
§ 23 Abs. 2 BSVG
Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.
Der Hundertsatz beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € .................. 17,42075,
[...]
§ 23 Abs. 3 BSVG
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
[...]
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
[...]
Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
[...]
§ 23 Abs. 9 BSVG
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
[...]
§ 23 Abs. 10 BSVG
Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 713,77 €
(Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 713,77 € (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 341,25 €
(Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);
c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;
d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;
e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).
§ 24 Abs. 1 BSVG
Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.
§ 24 Abs. 2 BSVG
Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
[...]
§ 24a Abs. 1 BSVG
Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 24a Abs. 2 BSVG
Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
§ 33a Abs. 1 BSVG
Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
§ 33a Abs. 2 BSVG
Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.
§ 33b Abs. 1 BSVG
Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). [...]
§ 33b Abs. 3 BSVG
Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
§ 33b Abs. 4 BSVG
Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. [...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 9 BSVG wurde bezüglich der bP als Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für das Jahr 2013 der unstrittige Betrag von €
Ebenso wenig wurden von der bP die nach den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 10, 24, 24a und 24d BSVG ermittelten Beitragsgrundlagen in der bäuerlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2013 iHv €
8. 565,24 für die Krankenversicherung und € 8.152, 92 für die Pensionsversicherung bestritten.
Was die allgemeine Beitragsgrundlage sowie die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage nach dem ASVG für das Kalenderjahr 2013 iHv insgesamt € 52.144,21 betrifft, so wurde von der bP mehrfach behauptet, dass es sich beim Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nach den Bestimmungen des KBGG im Zeitraum vom 11.09.2013 bis 10.11.2013 um eine Erwerbstätigkeit handle und dies daher für die Berechnung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG herangezogen werden müsse. Vor allem wurde auch argumentiert, dass hierbei das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Ferner handle es bei diesen Zeiten der Kinderbetreuung nach dem KBGG nach Ansicht der bP um eine Erwerbstätigkeit, da laut Gesetz keine Schlechterstellung stattfinden dürfe und der Betreuungsperson keine finanziellen Nachteile entstehen dürften.
Hierzu ist auszuführen, dass als Beitragsgrundlage nach § 44 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst (laufende Bezüge und Sonderzahlungen) herangezogen wird. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt, wobei unter diesem Begriff gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich allerdings um keinen Arbeitsverdienst, sondern um eine Versorgungsleistung als Familienleistung (vgl. die EBzRV 620 BlgNR XXI. GP). Das von der bP bezogene einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Das Kinderbetreuungsgeld kann also nicht als Entgelt angesehen werden, sondern dient vielmehr als Ersatz für dieses, wenn der jeweilige Elternteil nicht am Erwerbsleben teilnimmt, um unter den Voraussetzungen des KBGG Zeit mit seinen Kindern verbringen zu können.
Insoweit von der bP behauptet wird, dass es sich bei den Zeiten der Kinderbetreuung nach dem KBGG um eine Erwerbstätigkeit handle, da laut den gesetzlichen Bestimmungen keine Schlechterstellung stattfinden dürfe und der Betreuungsperson keine finanziellen Nachteile entstehen dürften, so kann diese Argumentation von Seiten des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden, zumal bei dem von der bP in Anspruch genommenen einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die Bezugshöhe mit 80 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens jedoch 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro monatlich begrenzt ist. Finanzielle Einbußen sind daher beim Bezug des - einkommensabhängigen - Kinderbetreuungsgeldes sogar der Regelfall.
Wenn die bP zudem auf das Kindeswohl Bezug nimmt, so wird auch von Seiten des erkennenden Richters nicht verkannt, dass dieses Prinzip in der österreichischen Rechtsordnung einen hohen Stellenwert einnimmt. Dieses wird allerdings nicht allein durch materielle Leistungen an das Kind bzw. die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern gesichert. Vielmehr spielen hierbei auch Aspekte eine Rolle, die nicht in Geld bewertbar sind, wie die Zeit, die Eltern - etwa aufgrund der Leistungen nach dem KBGG - mit ihren Kindern verbringen können. Letztlich würde diese Argumentation der bP im Übrigen bedeuten, dass die Einhebung sämtlicher von den Eltern zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde, da diese Zahlungen stets den finanziellen Spielraum der Familien einschränken. Hierbei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Einnahmen wieder direkt oder indirekt den Kindern zugutekommen, etwa in dem Infrastrukturprojekte, Schulen und Spielplätze errichtet werden oder die Familien beispielsweise im Krankheitsfall sozial abgesichert sind, was wiederum auch dem Kindeswohl dient.
Zur Vollständigkeit ist bezüglich dieser Ausführungen der bP anzumerken, dass das tragende Prinzip der Sozialversicherung der Grundgedanke der Solidarität ist und viele Regelungen nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzips erklärbar bzw. nachvollziehbar sind. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet - einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer in jeder Lebenssituation leicht und unmittelbar erkennbar ist.
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.
Im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages soll im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im oben angesprochenen solidar ausgerichteten Schutzsystem, dass unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (vgl. Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).
In der Sozialversicherung besteht somit der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht, sondern steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, sodass etwa auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Beitragsleistung zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2000, G 7-9/00).
Alle Pflichtversicherten bilden eine Risikengemeinschaft - alle zahlen ein, die Leistung bekommt jedoch nur der Betroffene, bei welchem sich das "versicherte Risiko" tatsächlich verwirklicht. Es ist daher dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Höhe der Beiträge auch ohne direkte Relation zu den Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflichtversicherten verschieden hoch festzusetzen. Die erhöhte Leistungsfähigkeit aber ergibt sich auch aus einem mehrfachen versicherungspflichtigen Einkommen (VfGH Erkenntnis vom 26. März 1960, Slg. 3721).
Die bP pachtete in der Zeit von 01.01.2013 bis 31.12.2013 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Einheitswert von mehr als € 1.500,-- und erfüllt sie damit den gesetzlichen Tatbestand der Kranken- und Pensionsversicherung in der Sozialversicherung der Bauern gemäß dem BSVG. Mit der Erfüllung dieses Tatbestandes bestand somit Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und daraus resultierend - unter Berücksichtigung der Regelungen bezüglich Mehrfachversicherung - eine Beitragspflicht.
Unter Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen ergibt sich nun, dass im Kalenderjahr 2013 weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung die Höchstbeitragsgrundlage von € 62.160,-- erreicht wurde, weshalb der bP die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 iHv € 655,24 bzw. € 1.324,82 vorzuschreiben waren, zumal - entgegen der Ansicht der bP - die endgültige Abrechnung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 33a, 33b BSVG immer für ein Kalenderjahr und nicht monatlich zu erfolgen hat. Insoweit von Seiten der SVB ausgeführt wurde, dass auf dem Beitragskonto der bP ein Guthaben iHv € 95,24 (vgl. Verständigung vom 10.02.2014) besteht, verringert sich der Gesamtnachverrechnungsbetrag von €
Wenn sich die bP schließlich auf die "Anwendung einer Härtefallklausel und einer Toleranzgrenze" beruft, ist anzumerken, dass mag die bP diese Fallgestaltung auch als Härtefall empfinden, eine derartige Vorgehensweise gesetzlich nicht vorgesehen ist, zumal die Leistungsfähigkeit der einzelnen Versicherten bereits durch die Regelungen bezüglich der Beitragsgrundlage und der Beitragssätze bestimmt wird. Zudem ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall generell nicht erkennbar ist, dass die bP die Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2013 nur um einen Bagatellbetrag unterschritten hätte. Ferner ist der von der bP zu begleichende Beitragsrückstand nach dem BSVG auch nicht von einer derartigen Höhe, dass der Betroffene diesen nicht ohne Weiteres in der erforderlich kurzen Zeit aufbringen könnte. Insgesamt ist daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Prinzipien des Sozialversicherungsrechts nicht von einem besonderen Härtefall auszugehen.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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