BVwG L513 2005086-1

L513 2005086-1Federal Administrative CourtNov 18, 2014

Regest

Aussetzung, Vorfrage

Full text

BVwG L513 2005086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2005086.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, 5204 Straßwalchen, Schwemmstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, Zahl: 046-Mag.Kurz/UK 08/13, betreffend Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG des XXXX, VSNR XXXX, und des XXXX, VSNR XXXX, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Berufung vom 13.08.2012, Steuernummer 501/4179, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) vom 19. Februar 2013, 046-Mag.Kurz/UK 08/13, wurden XXXX (im Folgenden bezeichnet als AP), VSNR XXXX, und XXXX (im Folgenden bezeichnet als JW), VSNR XXXX, aufgrund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP"), XXXX, in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 in die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG einbezogen.

2. In der Folge hat die GKK mit Bescheid vom 19.02.2013, 046-Mag.Kurz/UK 09/13, ausgesprochen, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 13.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 34.640,22 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG iHv €

11. 360, 42 sohin einen Gesamtbetrag von € 46.000, 64 an die GKK zu entrichten.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung vom 13.07.2012 sowie den oa. Versicherungspflichtbescheid vom 19.02.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.

3. Mit Schreiben vom 21.03.2013 wurde der jeweilige Einspruch gegen die beiden Bescheide der GKK vom 19.02.2013 fristgerecht bei der Salzburger Gebietskrankenkasse eingebracht und beantragte die bP gegen den Bescheid vom 19.02.2013, 046-Mag.Kurz/UK 09/13, aufschiebende Wirkung.

4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.04.2013 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung der bP vom 13.08.2012 gegen die Haftungsbescheide 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007 bis 2009 bzw. die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009, alle vom 10.07.2012, mit der Begründung ab, dass die bisher von der bP als selbständige Sub-Unternehmer behandelten Personen AP und JW im Zuge der durchgeführten GPLA-Prüfung für die Jahre 2007 bis 2009 als Dienstnehmer der bP eingestuft und in weiterer Folge die Lohnabgaben laut den oben angeführten Bescheiden nachversteuert worden seien.

5. Im Rahmen des Vorlageberichts der GKK vom 28.05.2013 gegen die Einsprüche vom 21.03.2013 wurde beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen, weiters jeweils den Einspruch abzuweisen und die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Berufungsvorentscheidung vom 10.04.2013 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da die bP einen Vorlageantrag erstattete und dieses Verfahren derzeit noch beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung

2. 1 Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Durch Übernahme der Ergebnisse der GPLA-Prüfung hat das Finanzamt Salzburg-Stadt zuletzt in der Berufungsvorentscheidung vom 10.04.2013 betreffend die Berufung vom 13.08.2012 gegen die Haftungsbescheide 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007 bis 2009 bzw. die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009, alle vom 10.07.2012, erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer besteht, entschieden und hat nunmehr auch das Bundesfinanzgericht über diese Frage aufgrund des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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