W228 2004602-1•BVwG W228 2004602-1
W228 2004602-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014
Beschwerdezurückziehung, Pflichtversicherung, Verfahrenseinstellung
W228 2004602-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX AG, XXXX, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Niederösterreich (in der Folge: LH) vom 16.04.2012, Zl. XXXX, wegen Einbeziehung des Dienstnehmers Mag.XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG in der Zeit von 22.12.2009 bis 02.04.2010 beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die NÖ Gebietskrankenkasse (im Folgenden als "Kasse" bezeichnet) hat mit Bescheid vom 20.09.2011, XXXX, festgestellt, dass Herr Mag. XXXX, VSNR XXXX, in der Zeit von 22.12.2009 bis 02.04.2010 auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX AG, XXXX,3500 Krems, als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag. Im angefochtenen Bescheid beurteilte die Kasse ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und den konkreten jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Zeit vom 22.12.2009 bis 30.06.2010 als Ersterkrankung, da zwischen dem 19.02.2009 und dem 22.12.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind und Herr Mag. XXXX zwischenzeitig seinen Dienst wieder aufgenommen hatte.
Der fristgerecht dagegen eingebrachte Einspruch der XXXX AG (im Folgenden auch als "Einspruchswerberin" bezeichnet) lautet im Wesentlichen wie folgt: "Nach Ansicht der NÖ Gebietskrankenkasse bestand für Herrn Mag. XXXX in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 22.12.2009 ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne des AngG gegenüber der XXXX AG im gesetzlichen Ausmaß und war das Dienstverhältnis sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch arbeitsrechtlich aufrecht. Die NÖ Gebietskrankenkasse geht davon aus, dass ausschließlich die Frist von sechs Monaten nach dem ersten Wiederantritt des Dienstes maßgeblich sei. Dabei wird im gegenständlichen Fall aber verkannt, dass der Zweck der wesentlichen Besserbehandlung der Ersterkrankung durch das AngG in Verbindung mit dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen, alle innerhalb von sechs Monaten beginnenden Krankenstände reduziert als Wiedererkrankung zu behandeln, zum Ergebnis führen muss, eine kausal andauernde Folgeverhinderung zumindest bei einer Unschärfe der Abgrenzbarkeit von Arbeitsunfähigkeit zu Arbeitsfähigkeit dann, wenn die Unterbrechung durch Arbeit sehr kurz war, als einheitliche Dienstverhinderung zu bewerten. Zweifellos ist im vorliegenden Fall
Der LH führte in seinem Bescheid aus: "Auszugehen ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt: Herr Mag. XXXX war seit 01.09.1987 Angestellter bei der XXXX AG, XXXX, 3500 Krems. Der Genannte wurde auch mit diesem Eintrittsdatum zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemeldet. Folgende Arbeitsunfähigkeiten des Herrn Mag. XXXX lagen vor:
1. Arbeitsunfähigkeit am 11.03.2008 Dienstantritt am 12.03.2008
2. Arbeitsunfähigkeit von 28.01.2009 bis 18.02.2009 Dienstantritt am 19.02.2009
3. Arbeitsunfähigkeit von 09.06.2009 bis 16.12.2009 Dienstantritt am 17.12.2009
4. Arbeitsunfähigkeit von 22.12.2009 bis 30.06.2010
Herr Mag. XXXX verständigte die Dienstgeberin jedes Mal fristgerecht über seine Arbeitsunfähigkeit. Bereits in der Zeit von 16.09.2009 bis 16.12.2009 bezog er Krankengeld von der Kasse. Mit 15.09.2009 wurde Herr Mag. XXXX daher im Rahmen dieser Beschäftigung erstmals auf Grund dieses Krankengeldbezuges von der Pflichtversicherung abgemeldet. Mit seinem Dienstantritt am 17.12.2009 wurde Herr Mag. XXXX wieder zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom 26.10.2010 teilte die Einspruchswerberin der Kasse mit, dass man an Herrn Mag. XXXX keine Entgeltfortzahlung tätige, da man von einer Wiedererkrankung ausgehe. Herr Mag. XXXX XXXX beantragte hierauf bei der Kasse die Feststellung, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum der Pflichtversicherung unterlag und somit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Auf Befragung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gab Herr Mag. XXXX an, dass er im Februar 2009 seinen Dienst deshalb angetreten sei, da es ihm gesundheitlich wieder besser ginge als noch im Jänner 2009. Am 17.12.2009 habe er aus seiner Sicht den Dienst angetreten, da sein behandelnder Arzt zu diesem Zeitpunkt medizinisch einen Wiedereintritt für vertretbar gehalten hatte. In der Zeit vom 17.12.2009 bis 21.12.2009 habe seine tatsächliche Leistung für die Einspruchswerberin darin bestanden, seinen Nachfolger weisungsgemäß einzuschulen. Er sei bei seinem Dienstantritt am 17.12.2009 nicht davon ausgegangen, dass bald der nächste Krankenstand folgen würde. Da sich in der Zeit seines Tätigwerdens von 17.12.2009 bis 21.12.2009 sein Gesundheitszustand wieder wesentlich verschlechterte, habe er seinen Dienstgeber entsprechend informiert und sich ab 22.12.2009 wieder als arbeitsunfähig gemeldet. Die Kasse teilte der Einspruchswerberin in mehreren Stellungnahmen mit, dass sämtliche Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Wiederantritt des Dienstes nach der Ersterkrankung beginnen, als Wiedererkrankungen zu qualifizieren seien. Bei der entscheidungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Zeit vom 22.12.2009 bis 30.06.2010 handle es sich jedoch wieder um eine Ersterkrankung, da zwischen dem 19.02.2009, dem ersten Dienstantritt nach der Ersterkrankung bis zum 22.12.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind und Herr Mag. XXXX zwischenzeitlich wieder seinen Dienst aufgenommen hatte. Unbestritten ist, dass eine Ersterkrankung und Arbeitsunfähigkeit infolge dieser in der Zeit von 28.01.2009 bis 18.02.2009 vorlag. Die Feststellungen der Einspruchsbehörde basieren auf dem Akt der Kasse zur Zahl XXXX, insbesondere auf den darin festgehaltenen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von Herrn Mag. XXXX XXXX sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und Aufzeichnungen über Krankenstände und Krankengeldauszahlungen der Kasse. Zu den Einspruchsausführungen ist Folgendes festzuhalten: Gemäß dem auch auf Einsprüche in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung von Dienstnehmern, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Gemäß § 8 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975, behält ein Angestellter, der nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderungen, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt. Gemäß § 8 Abs. 2 AngG hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung eintritt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz 1 gebührenden Entgeltes, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt. Der anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften regelt in § 12 hinsichtlich der Bezüge im Krankheitsfall Folgendes: ‚1. Für Angestellte mit weniger als 5 Dienstjahren in der Kreditgenossenschaft gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Angestellte mit mehr als 5 Dienstjahren in der Kreditgenossenschaft, die durch Krankheit oder Unglücksfall ohne ihr vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden am Dienst verhindert sind, erhalten die Bezüge gemäß § 8 AngG mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann gezahlt wird, wenn laut AngG nur eine teilweise Entgeltszahlung vorgesehen ist. 2. Nach Erschöpfung des gesetzlichen Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes erhalten Dienstnehmer mit mehr als 5 Dienstjahren in der Kreditgenossenschaft zu den Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss im Ausmaß von 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge, der jedoch zusammen mit dem Krankengeld nicht mehr als die Entgeltleistung vor der Erkrankung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers ausmachen darf. Der Zuschuss der Kreditgenossenschaft bleibt in der so ermittelten Höhe auch dann aufrecht, wenn sich das Krankengeld gemäß § 141 ASVG erhöht. 3. Die Gesamtdauer der Leistungen an Entgelt und Zuschüssen beläuft sich ab dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 6 Monate und ab dem vollendeten 10. Dienstjahr auf 12 Monate. Wird während dieses Zeitraumes gekündigt, so bleiben die Ansprüche des Dienstnehmers bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in voller Höhe bestehen. 4. Der Anspruch auf Sonderzahlungen bleibt in vollem Umfang aufrecht.' Die Einspruchswerberin vertrat als Dienstgeberin die Ansicht, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 22.12.2009 eine Wiedererkrankung im Sinne des § 8 AngG darstelle und für Herrn Mag. XXXX kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestünde. Die hier zur Anwendung gelangende maßgebliche Rechtsvorschrift des AngG stellt, so wie die Kasse im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, in keiner Weise auf die unter den Datenschutz fallende medizinische Diagnose oder die Ursache der Krankheit bzw. Arbeitsverhinderung infolge Krankheit ab, sondern normiert einen gesetzlichen Anspruchs-zeitraum im Ausmaß von sechs Monaten, der verstrichen sein muss, damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung infolge einer Ersterkrankung wieder neu entsteht. Entgegen der Ansicht der Einspruchswerberin ist für die Beurteilung, ob Wiedererkrankung oder Neuerkrankung vorliegt, lediglich auf den Ablauf der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist abzustellen. Auf die Dauer der Arbeit zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten kommt es daher entgegen der Ansicht der Einspruchswerberin nicht an. Somit ist entgegen den Einspruchsausführungen auch eine so kurze Tätigkeit wie im gegenständlichen Fall von drei Werktagen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten nicht als eine einheitliche Dienstverhinderung zu werten. Daher löste auch der Wiederantritt der Arbeit von Herrn Mag. XXXX mit 17.12. 2009 für drei Arbeitstage neuerlich seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Vergleiche anderer Bereiche des Arbeitsrechts, etwa des Abfertigungsrechtes, die die Einspruchswerberin anführt, sind leider auf den gegenständlichen konkreten Fall nicht anwendbar. Das, von der Einspruchswerberin angeführte, Erkenntnis des OGH, ZI. 8 ObA 13/04a vom 27.05.2004 nimmt auf § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2010, Bezug, nämlich auf die Entgeltfort-zahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Sachlage trifft auf gegenständlichen Fall nicht zu, da es sich hier nicht um eine Entgeltfortzahlung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses eines Arbeiters handelt. Die in der Entscheidung des OGH, ZI. 4 Ob 34/67 (5.9.1967), ArbSlg 8442, zu 1154b ABGB im Einspruch vorgebrachte Auffassung, dass im Falle wiederholter Dienstverhinderung aus einem fortdauernden Grund die Dienstverhinderungen zusammenzurechnen sind, ist auf den gegenständlichen Fall leider auch nicht anzuwenden, da 1154b ABGB nur für Arbeiter gilt. Wie die Kasse zu Recht ausführte, handelte es sich bei der entscheidungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit des Herrn Mag. XXXX in der Zeit ab 22.12.2009 um eine Ersterkrankung, da seit dem 19.02.2009, dem ersten Dienstantritt nach der Ersterkrankung bis zum 22.12.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind und Herr Mag. XXXX zwischenzeitlich wieder seinen Dienst aufgenommen hatte. Alle Erkrankungen, die innerhalb der Sechs-Monate-Frist ab Wiederantritt des Dienstes nach der Ersterkrankung beginnen, sind dagegen als Wiedererkrankungen zu qualifizieren. Daher nahm die Kasse zu Recht an, dass bei der Erkrankung des Herrn Mag. XXXX ab dem 22.12.2009 der gesetzliche Anspruchszeitraum von sechs Monaten für die Entgeltfortzahlung bereits erfüllt war und es sich um eine Ersterkrankung handelte. In der Zeit von 22.12.2009 bis 02.04.2010 war das Dienstverhältnis von Herrn Mag. XXXX zur Einspruchswerberin aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht aufrecht. Herr Mag. XXXX hatte daher für seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 22.12.2009 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in vollem Ausmaß gegenüber der Einspruchswerberin als seine Dienstgeberin nach § 8 Abs. 1 AngG in Verbindung mit § 12 Z. 1 des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften, da sein Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der entscheidungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit bereits 22 Jahre gedauert hatte. Somit stellte die Kasse die Pflichtversicherung des Herrn Mag. XXXX im Spruch genannten Zeitraum gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu Recht fest. Die maßgeblichen Bestimmungen des AngG und des Kollektivvertrages zum Entstehen eines neuen Anspruches auf Entgeltfortzahlung stellen, wie erwähnt, nur auf das Verstreichen der Frist von sechs Monaten und auf keine medizinische Diagnose ab. Auch liegt im konkreten Fall keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden muss. Dem Einspruchsvorbringen konnte sich daher aus den genannten Gründen weder die Kasse als funktionale Behörde 1. Instanz noch die Einspruchsbehörde anschließen.
Die XXXXAG führte in ihrer Berufung an das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus: "Wir fechten den genannten Bescheid mit dem unserem Einspruch gegen den Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse vom 20.09.2011, dass Herr Mag.XXXX, VSNR XXXX, in der Zeit von 22.12.2009 bis 02.04.2010 auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX, 3500 Krems, als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag, keine Folge gegeben wird, vollinhaltlich an und begründen dies wie folgt: Die Begründung, mit der der oben genannte Bescheid unseren Einspruch gegen den Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse keine Folge gibt, lautet, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Entstehen eines neuen Anspruches auf Entgeltfortzahlung nur auf das Verstreichen der Frist von sechs Monaten ab Dienstantritt abstellen. Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dabei fest, dass ausgehend von den festgestellten Arbeitsunfähigkeiten in den Jahren 2009 und 2010 die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 22.12.2009 bis 30.6.2010 als Ersterkrankung zu qualifizieren ist, da Herr Mag. XXXX am 17. 12 2009 seinen Dienst wiederangetreten hätte und zwischen dem 19.2.2009 (Dienstantritt nach der ursprünglichen Ersterkrankung) und dem 22.12.2009 (erster Tag der von diesem Verfahren betroffenen Arbeitsunfähigkeit) ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen ist. Nach Ansicht des Amts der NÖ Landesregierung hat daher Herr Mag. XXXX in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.12.2009 einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne des AngG und des anzuwendenden Kollektivvertrages der gewerblichen Kreditgenossenschaften gegenüber der XXXXAG im gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ausmaß, das Dienstverhältnis war sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch arbeitsrechtlich aufrecht. Die Relevanz der von uns im Einspruch gegen den Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse zitierten Entscheidungen wird vom Amt der NÖ Landesregierung mit der Begründung abgelehnt, dass diese Entscheidungen Gesetzesbestimmungen beträfen, die auf den bei Mag. XXXX vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Dazu möchten wir folgendes ausführen: Es ist richtig, dass die von uns zitierten Urteile OGH 8 ObA 13/04a (27.5.2004) § 5 des (Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und OGH 4 Ob 34/67 (5.9.1967), ArbSlg 8442 § 1154b ABGB betreffen. Beide Bestimmungen gelten für Arbeiter und sind auf Dienstverhältnisse von Angestellten nicht direkt anwendbar. Die zitierten Gesetzesbestimmungen des ABGB und des EFZG betreffen jedoch dieselben Ansprüche der Arbeitnehmer wie § 8 Angestelltengesetz (AngG) - nämlich jene bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Alle drei Gesetzesbestimmungen regeln demnach die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, wenn auch für unterschiedliche Gruppen der Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeitnehmer) bzw. bei aufrechtem oder bereits beendetem Dienstverhältnis. Bei allen Bestimmungen geht es daher um das Entstehen (oder den Verlust) des Anspruches auf Entgeltfortzahlung und daher ist es durchaus gerechtfertigt, die diesen Urteilen zugrunde liegenden Überlegungen auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Gestützt auf diese Urteile sind wir daher weiterhin der Ansicht, dass bei nur sehr kurzer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit die der Unterbrechung vorangegangene und die dieser Unterbrechung folgende Dienstverhinderung als einheitliche Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist. Da Herr Mag. XXXX seinen Dienst für nur 3 Arbeitstage wieder antrat, ist diese Unterbrechung derart kurz, dass die Arbeitsunfähigkeit ab 22.12.2009 nicht als Ersterkrankung beurteilt werden und daher auch nicht zum Entstehen neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs führen kann. Wie bereits im Einspruch ausgeführt, sind wir der Ansicht, dass die Auffassung des OGH in 4 Ob 34/67, dass "im Falle wiederholter Dienstverhinderung aus einem fortdauernden Grund die Dienstverhinderungen zusammenzurechnen sind, weil es sonst der Dienstnehmer in manchen Fällen in der Hand hätte, durch kurzfristige zwischenzeitige Dienstleistungen seine Ansprüche" nach § 1154b ABGB über die gesetzliche Maximalfrist hinaus zu verlängern, auch der Regelung des § 8 AngG zugrunde zu legen ist. Das Amt der NÖ Landesregierung lehnt auch den Vergleich mit Regelungen in anderen Bereichen des Arbeitsrechts mit dem Argument ab, dass diese auf den gegenständlichen konkreten Fall nicht anwendbar sind. In den vergleichbaren Bestimmungen geht es jedoch ebenso um das Verstreichen oder Unterbrechen von Fristen wie bei der Entgeltfortzahlung. Das von uns gebrachte Beispiel des Abfertigungsrechtes (alt) beruht sogar auf einer Bestimmung des AngG, ebenso wie der Entgeltfortzahlungsanspruch. Warum soll bei einer Regelung (Abfertigung) des AngG eine Unterbrechung von 14 Tagen dem Verstreichen der Frist nicht schaden, bei der anderen Regelung (Entgeltfortzahlung) die Unterbrechung von 3 Arbeitstagen jedoch schon? Wir sind daher weiterhin der Ansicht, dass durch den Dienstantritt von 3 Arbeitstagen durch Herrn Mag. XXXX im gegenständlichen Fall kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst wurde und der Entgeltanspruch nach dem Angestelltengesetz am 15. Sep. 2009 endete. Wir beantragen aus diesem Grund, den obigen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des AngG bestand und Herr Mag. XXXX daher im Zeitraum von 22.12.2009 bis 02.04.2010 nicht gemäß § 4 Abs 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag und soweit bereits überwiesene Beiträge rückzuüberweisen."
Seitens des LH langte die Aktenvorlage beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 24.05.2014 ein.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz langte die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 ein.
Aufgrund des mittels Schreiben datierend auf 05.1.2014 veranlassten Parteiengehörs, in dem Nachfrage gehalten wurde, dass ob, aufgrund des schon lange währenden Verfahrens (Grundbescheid vom 20.09.2011), an der Erledigung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin ein Interesse bestehe und falls dies nicht der Fall sei, um entsprechende Bekanntgabe durch Beschwerderückziehung ersucht werde, replizierte die XXXX AG, dass in der Sache Versicherungspflicht XXXX, SVNr. XXXX; Beschwerde vom 02.05.2012 gegen den Bescheid des LH Niederösterreich vom 16.04.2012, XXXX, mitgeteilt werde, "dass mit Herrn Mag. XXXX das Dienstverhältnis per 31. Dez. 2014 mit einem Generalvergleich rechtskräftig beendet wurde. Wir teilen Ihnen daher mit, dass an der Erledigung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht kein Interesse mehr besteht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Generalvergleich abgegeben wurde, ist der Parteiwille der Beschwerdeführerin eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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