BVwG W203 1426689-1

W203 1426689-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, soziale<br/>Gruppe, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W203 1426689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1426689.1.00

Spruch

W203 1426689-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zl. 11 13.608-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II

stattgegeben und Mohammad Nazari der Status des subsidiär Schutzberechtigten in

Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird Mohammad Nazari eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.11.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er 16 Jahre alt, Tadschike und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus XXXX, XXXX in der Provinz Logar. Er habe zwei Jahre die Grundschule in Afghanistan und sieben Jahre die Grundschule im Iran besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe ein Jahr lang als Bauarbeiter im Iran gearbeitet. Er habe im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen, weil es in Afghanistan keine Sicherheit gäbe. An seinem früheren Aufenthaltsort in XXXX im Iran würden noch die Eltern des BF, seine drei Schwestern und ein Bruder leben. Der Vater des BF sei ein Mudschahid gewesen und deswegen wäre das Leben des BF in Afghanistan in Gefahr gewesen. Die Taliban wären in das Haus der Eltern des BF gekommen, um nach dessen Vater zu suchen. Die Familie wäre auch von den Taliban belästigt worden. Wörtlich wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage habe ich beschlossen, nach Europa zu gehen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen, religiöse, ethnische oder politische Flucht- oder Asylgründe."

3. Am 12.04.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte er eine Tazkira sowie mehrere Bestätigungen vor, aus denen hervorgeht, dass der Vater des BF zu Zeiten der Talibanregierung ein Mudschahid gewesen sei. Der BF gab an, dass ihm die Schreiben von seinem Vater per E-Mail geschickt worden wären.

Er habe mit seiner Familie im Iran in XXXX im Bundesstaat Isfahan gelebt. Gefragt nach markanten Punkten gab der BF die XXXX - Moschee an. Gefragt nach dem Klima in XXXX gab er an, dass das Wetter sehr warm wäre, und Schnee und Regen eher nicht vorkämen, weil es dort viel Gebirge gäbe. Es habe aber vor einigen Jahren im Winter 40 cm Schnee gegeben. Dem BF wurden zwei Fotos mit Sehenswürdigkeiten aus XXXX vorgelegt, die er beide problemlos erkannte und nennen konnte.

In Afghanistan habe er noch Onkel sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits sowie einen Cousin väterlicherseits. Nachgefragt gab er an, dass er glaube, diese würden in Kabul leben. Im Iran habe er gelernt, und wenn er frei hatte, sei er mit seinem Vater arbeiten gegangen. Die wirtschaftliche Lage der Familie im Iran sei mittelmäßig gewesen, habe sich aber zum Schluss verschlechtert.

Er habe den Iran verlassen, weil man dort nur eine gewisse Zeit lernen könne, danach werde es schwieriger. Bis vor einiger Zeit habe man noch kostenlos einen Hauptschulabschluss erlangen können, jetzt müsse man dafür bezahlen. Es gäbe auch keine staatliche Unterstützung für den Besuch einer Universität, seiner Familie habe aber das Geld gefehlt. Nachgefragt gab der BF an, den Iran in der Hoffnung auf eine bessere Ausbildung verlassen zu haben. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt, er habe nur irgendwo ein gutes Leben führen wollen.

Als Grund für seinen Asylantrag gab der BF an, er möchte in Österreich eine schulische Ausbildung machen und einen guten Beruf erlernen. Er möchte eine Wohnung, einen fixen Gehalt und schließlich später eine Pension haben. Er möchte nicht immer als Afghane abgestempelt werden, sondern einfach ein normales Leben führen. Nachgefragt gab er an, dass er keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe.

Er könne in Kabul nicht leben, da dort vielleicht Leute hinter seinen Vater her wären. Es gäbe dort Tod und Anschläge. Er habe bisher nur in einem Dorf gelebt, habe in Kabul nichts. Er könne eventuell ein paar Tage bei Verwandten leben, dann müsste er aber nach Hause zurückkehren.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012 Zl. 11 13.608-BAG, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Er hätte bewusst unwahre Angaben betreffend sein Alter, seinen Aufenthaltsort im Iran und seine Heimatregion in Afghanistan gemacht. Der BF habe nicht aus asylrelevanten Gründen Afghanistan verlassen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen und auf Grund der Hoffnung nach besseren Ausbildungsmöglichkeiten.

Bei den vorgelegten Dokumenten würde es sich um Gefälligkeitsbestätigungen handeln. Der BF verfüge sehr wohl über familiären Anschluss in Afghanistan, außerdem wäre ihm als gesundem, arbeitsfähigem Mann auch eine Ansiedlung in den größeren Städten ohne Familienanschluss möglich und zumutbar. Der BF habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden.

5. In der gegen diesen Bescheid am 08.05.2012 erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass die Angaben des BF sehr wohl glaubwürdig wären. Die Ausstellung der Tazkira ohne persönliche Anwesenheit des BF erkläre sich damit, dass es sich dabei nur um eine Aktualisierung eines bereits vorhandenen, aber vom BF verlorenen Dokuments handle. Die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der absolvierten Schulzeiten ließen sich auf den physischen und psychischen Ausnahmezustand des zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme minderjährigen BF zurückführen. Hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seines Aufenthaltes im Iran habe der BF sehr wohl konkrete, genaue Angaben machen können, und es wäre nicht nachvollziehbar, warum die Behörde zum Ergebnis gelange, der BF habe sich sein Wissen ausschließlich über Internet angeeignet. Die Behörde habe es verabsäumt, bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit der Angaben des BF entsprechende weitere Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, durchzuführen. Durch die Zitierung zahlreicher Berichte über die Situation in Afghanistan wird darauf verwiesen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland sehr wohl in eine Bedrohungssituation gelangen würde.

6. Mit Schreiben vom 14.05.2012 wurde die Beschwerde ergänzt, indem darauf verwiesen wird, dass die Behörde hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

7. Am 11.12.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF aktives Mitglied des österreichischen Bundesfachverbandes für Kickboxen sei, und dreibis viermal pro Woche am Training, das in deutscher Sprache abgehalten werde, teilnehme.

8. Am 11.02.2013 wurden dem Asylgerichtshof Bestätigungen über den Besuch des Deutschkurses Niveau A 1.2 und Niveau A 2.1 durch den BF vorgelegt.

9. Am 13.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen wiederholte sowie ergänzend folgende Angaben machte:

Auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte und in den Unterlagen im Verfahrensakt würde das Geburtsdatum 01.06.1994 angegeben, tatsächlich wäre er aber am 05.04.1995 geboren. Er könne nicht genau sagen, wann er Afghanistan verlassen habe, da er damals noch ein kleines Kind gewesen wäre, er schätze aber, dass er damals ca. sechs Jahre alt gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass er dann bereits mit vier Jahren begonnen hätte, die Schule zu besuchen, meinte der BF, dass das in Afghanistan durchaus möglich wäre. Er könne sich jedenfalls kaum mehr an die Zeit in Afghanistan erinnern.

Er arbeite derzeit fünf Tage, 40 Stunden die Woche als Kellner-Lehrling in einem Restaurant, und bekomme dafür 622,- Euro monatlich. Wenn er Zeit dazu finde, besuche er nach wie vor das Training im Kickboxverein oder spiele mit seinen österreichischen Freunden Fußball. Er habe keine Kontakte zu etwaigen Verwandten in Afghanistan, telefoniere aber ca. einmal pro Woche mit seiner Familie im Iran, der es derzeit gut gehen würde.

Der Vater des BF habe Afghanistan verlassen müssen, weil er auf Grund seiner Tätigkeit als Direktor in einem Ministerium von den Taliban verfolgt worden und Drohungen ausgesetzt gewesen wäre. Der Vater sei in den Iran gegangen, später sei ihm die Familie nachgefolgt.

Nachgefragt gab der BF an, das er nicht genau wisse, in welcher Form die Verfolgungen oder Bedrohungen gegen seinen Vater erfolgt wären, dass ihm aber seine Mutter erzählt habe, sein Vater sei aus Furcht vor den Taliban in den Iran geflohen. Er könne sich nicht erinnern, dass die Taliban in das Haus der Familie gekommen wären, um nach seinem Vater zu suchen. Auf den Vorhalt, warum er dies dann bei einer früheren Einvernahme angegeben habe, meinte der BF, dass diese Aussage drei Jahre zurückliege und er fast alles inzwischen vergessen habe, weil er jetzt ein anderes Leben führen würde. Er selber habe keinerlei Erfahrungen mit den Taliban gemacht.

Dem Vorhalt, dass es nicht schlüssig wäre, dass eines der vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente, mit dem der Staat Iran ersucht wird, den Vater des BF als Flüchtling aufzunehmen, aus dem Jahr 2010 stamme, obwohl sein Vater bereits viele Jahre früher in den Iran gegangen wäre, begegnete der BF damit, dass es für Ausländer, insbesondere Afghanen, früher kein Problem gewesen wäre, sich im Iran aufzuhalten, und die iranische Regierung erst später beschlossen habe, Personen auszuweisen, die keine Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente besitzen würden.

Der BF konnte mit Ausnahme der Stadt XXXX, in der es die besten Brombeeren geben würde, keine Stadt seiner Herkunftsprovinz Logar nennen. Er wisse auch nicht, wo in der Provinz Logar sein Heimatdorf gelegen wäre, und wie dort die topographische Beschaffenheit gewesen wäre. Auf einer ihm vorgelegten Landkarte, in der nur die größeren Orte der Gegend, aber keine Dörfer eingezeichnet waren, markierte der BF auf Anfrage durch den Richter den Ort XXXX als jenen Ort, in dem sich sein Heimatdorf ungefähr befunden habe.

Nach Verlassen seiner Heimat habe er ca. acht oder neun Jahre in der Stadt XXXX im Iran gelebt. Auf einer Landkarte des Iran, auf der nur die Provinzgrenzen eingezeichnet waren, konnte er nach Aufforderung durch den Richter auch nicht näherungsweise angeben, wo sich die Stadt XXXX befindet. Lediglich, dass die Stadt XXXX Autostunden von Teheran entfernt sei, gab der BF zu Protokoll. In XXXX finde jeden Sommer ein XXXXfest/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person statt, das viele Besucher anziehe, weil es dort die schönsten XXXX der Welt gebe.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden dem BF Fotos von insgesamt sieben Sehenswürdigkeiten, von denen sich vier in der Stadt XXXX und drei in anderen iranischen Städten befinden, vorgelegt. Der BF erkannte mit einer Ausnahme unverzüglich jene Sehenswürdigkeiten, die sich auch tatsächlich in XXXX befinden, und wusste zum Teil viele Details darüber. Bei zwei der drei nicht in XXXX gelegenen Sehenswürdigkeiten hielt es der BF nach längerem Zögern für möglich, dass sie sich in XXXX befinden, war sich darüber aber sehr unsicher, weil viele historische Gebäude in der Stadt ähnlich aussehen würden.

Der BF gab an, dass er noch nie in Kabul gewesen wäre, und dass er die Verwandten, die sich noch in Kabul befänden, praktisch nicht kenne und nichts über sie wüsste. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er das Land überhaupt nicht kennen würde. Es gäbe dort auf Grund des Krieges keine Zukunft für ihn, während man in Österreich ein Leben in Ruhe und Frieden führen könne.

Während der mündlichen Verhandlung bewies der BF, dass er die deutsche Sprache sehr gut versteht, und er konnte auch weitgehend ohne Übersetzung durch die Dolmetscherin verständlich und vernünftig mit dem Gericht kommunizieren.

10. Am 14.11.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zur Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der schiitischen Moslems an. Er ist nicht verheiratet, kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.

Er hat vor seiner Flucht nach Österreich in Afghanistan und im Iran mehrere Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Für den Lebensunterhalt seiner Familie während des Aufenthalts im Iran hat der Vater des BF gesorgt.

Der BF hat zusammen mit seiner Familie als kleines Kind im Alter von ca. sechs Jahren Afghanistan verlassen und sich anschließend bis zu seiner Flucht nach Österreich in XXXX im Iran aufgehalten.

Die Familie des BF lebt nach wie vor im Iran, in Afghanistan befinden sich noch Onkeln und ein Cousin, die in Kabul leben. Der BF hatte und hat keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten.

Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 11.11.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass es tatsächlich zu Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen durch die Taliban gegen den BF oder dessen Familie gekommen wäre, bevor dieser Afghanistan verlassen hat.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Zur Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Zur Situation der Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Zur Situation der Tadschiken:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf-oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Interne Fluchtalternative:

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Fluchtvorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Sowohl bei der Erstbefragung durch die Polizei als auch vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF die Gründe, die ihn bewogen hätten, Afghanistan zu verlassen, trotz ausdrücklicher Aufforderung, die Fluchtgründe möglichst umfassend und detailliert wiederzugeben, nur wenig konkret und in wenigen, kurzen, inhaltlich sehr allgemein gehaltenen Sätzen, wie z.B., dass es dort keine Sicherheit gäbe, dass die wirtschaftliche Lage schlecht wäre, oder dass die Familie von den Taliban belästigt worden wäre. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt, als er Afghanistan verlassen hat, noch ein kleines Kind gewesen ist, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht mehr Details und Einzelheiten über so einschneidende Ereignisse, die zu einer völligen Umgestaltung des bisherigen Lebens seiner Familie geführt haben, weiß und wiedergeben kann. Einerseits befand sich der BF damals in einer Lebensphase, in der üblicherweise Erlebtes bereits in Erinnerung bleibt, und andererseits gibt er selber an, dass ihm seine Mutter darüber erzählt habe. Das Fluchtvorbringen ist somit zu wenig substantiiert, zu wenig konkret und zu wenig detailliert, um glaubhaft zu sein.

Außerdem ist das Vorbringen zum Teil auch widersprüchlich. So nennt der BF als Grund für das Verlassen Afghanistans einmal die durch die Taliban drohende Verfolgung der Familie wegen der Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung, ein anderes Mal nennt er die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan als Grund für das Verlassen des Landes. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass der BF bei der polizeilichen Ersteinvernahme angegeben hat, dass die Taliban in das Haus seiner Familie gekommen wären, um nach dem Vater des BF zu suchen, während er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgefragt angab, sich nicht daran erinnern zu können. Dem Vorhalt, warum er dies bei der Polizei anders angegeben habe, begegnete der BF damit, dass die Aussage bei der Polizei drei Jahre zurückliege, und dass er fast alles vergessen habe. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum sich der BF im Jahr 2011 im Alter von 17 Jahren an Ereignisse, die damals bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen sind, erinnern können sollte, im Jahr 2014 aber nicht mehr.

Insgesamt ist somit das Vorbringen des BF über den Grund, warum er Afghanistan verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könne, nicht glaubwürdig.

Anders verhält es sich mit dem Vorbringen des BF betreffend seine Herkunft und seinen Aufenthalt im Iran. Wenn es dem BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels jedweder Ortskenntnisse nicht gelungen ist, das Gericht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich in der Provinz Logar seine ersten Lebensjahre verbracht hat, so kann doch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Kleinkindalter Afghanistan Richtung Iran verlassen hat. Auf Grund der recht präzisen Ortskenntnis ist auch glaubhaft, dass sich der BF die letzten knapp zehn Jahre vor seiner Flucht nach Österreich in der Stadt XXXX im Iran aufgehalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 08.05.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).

Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Dem maßgeblichen Fluchtvorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein zentrales Vorbringen - nämlich die Bedrohung der Familie des BF durch die Taliban wegen der Tätigkeit des Vaters des BF für die afghanische Regierung - den Tatsachen entspricht.

Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass tatsächlich die Furcht vor Übergriffen durch die Taliban den BF und dessen Familie veranlasst haben sollte, Afghanistan zu verlassen, käme diesem Umstand keine Asylrelevanz zu, weil diese Furcht nicht wohlbegründet im Sinne der dafür von der Judikatur entwickelten Kriterien gewesen wäre. Der BF konnte keinen einzigen Fall einer konkreten Bedrohung oder eines bereits erfolgten Übergriffs nennen, sondern hat lediglich angegeben, von seiner Mutter gehört zu haben, dass sein Vater von den Taliban verfolgt werde. Er hat weiters angegeben, selbst nie Erfahrungen mit den Taliban gemacht zu haben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Furcht vor Verfolgung auch dann wohlbegründet sein kann, wenn es noch zu keinen konkreten Übergriffen gekommen ist, ist auf Grund der Schilderungen des BF und auf Grund der Tatsache, dass die Geschehnisse schon weit länger als zehn Jahre zurückliegen, eine unmittelbare Gefahr für den BF, der als kleines Kind seinen Herkunftsstaat verlassen hat und mittlerweile erwachsen ist, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erkennen. Dies wird auch dadurch gestärkt, dass die Aussagen des BF weniger die Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban, sondern vielmehr die allgemeine und speziell die wirtschaftlich schlechte Lage in Afghanistan als Grund dafür, dass er nicht dorthin zurückehren könne oder wolle, erkennen lassen. In diesem Sinne würde auch bei Wahrheitsunterstellung des Fluchtvorbringens des BF eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF keine maßgebliche Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban empfinden.

Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen wurden weder vom BF geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akteninhalt.

Der BF gehört zwar als Tadschike einer ethnischen und als schiitischer Moslem auch einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut den Länderfeststellungen immerhin fast jeder dritte bzw. fast jeder siebente Staatsbürger Afghanistans zu zählen ist. Es handelt sich also jeweils um Minderheiten mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die sunnitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass sich die Situation der Schiiten seit dem Ende des Taliban-Regimes doch deutlich gebessert hat (vgl. u.a. U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013).

Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es immer wieder zu Spannungen und Konflikten zwischen Hazara und Tadschiken kommt, es ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass Personen, die der Volksgruppe der Tadschiken angehören, auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Gruppe einer besonderen Verfolgungsgefahr durch den Staat oder staatsähnliche Institutionen ausgesetzt wären.

Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Tadschiken noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Auch aus der Person des BF selbst und dessen Vorbringen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf ableiten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der BF Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund verlassen hat.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) I zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimat aus folgenden Erwägungen nicht zumutbar: Der BF hat auf Grund des Umstandes, dass er Afghanistan bereits als kleines Kind verlassen und seitdem nicht mehr betreten hat, keinen Bezug zu diesem Land, und würde sich dort nur schwer zurecht finden. Er hält sich mittlerweile drei Jahre lang in Österreich auf, hat die deutsche Sprache sehr gut gelernt, und geht als Lehrling einer Vollzeitbeschäftigung nach. Insgesamt legte der BF im Rahmen der mündlichen Gerichtsverhandlung ein sehr stark mit den westlichen Werten vertrautes und verbundenes Auftreten an den Tag.

Der BF verfügt auch über keinen engen familiären Anschluss in Afghanistan. Zwar leben nach wie vor Onkeln und ein Cousin des BF in Kabul, doch hatte und hat der BF zu diesen nie einen besonders engen Kontakt, sodass es unwahrscheinlich erscheint, dass sie den BF, den sie nicht kennen und der einen Großteil seines bisherigen Lebens im Ausland, eine längere Zeit davon im westlich geprägten europäischen Ausland, verbracht hat, aufnehmen und unterstützen würden.

Der BF verfügt nur über eine geringe schulische Ausbildung und über keine Berufsausbildung und hat bislang weder in Afghanistan noch im Iran eine Berufstätigkeit ausgeübt. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem BF äußerst schwer fallen dürfte, in Afghanistan eine Beschäftigung zu finden, mit der er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften könnte.

Es ist daher weiters davon auszugehen, dass sich der BF in der mittlerweile ihm fremden Welt in Afghanistan - ohne familiären Anschluss und ohne Aussichten, sich seinen Lebensunterhalt selbst ausreichend finanzieren zu können - nur schwer bis gar nicht zurechtfinden würde. Dies gilt mangels eines sozialen Netzwerkes für ganz Afghanistan, insbesondere auch für die großen Städte des Landes wie Kabul. Es besteht in diesem Sinne somit auch keine für den BF zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) II. zu erkennen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A) III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

3.5. Zu Spruchpunkt A) IV (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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