BVwG W175 1409817-1

W175 1409817-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W175 1409817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1409817.1.00

Spruch

W175 14409817-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zahl: 08 11. 586-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 19.11.2008 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 19.11.2008 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 24.11.2008 und am 23.03.2009 fanden vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen beziehungsweise Außenstelle Eisenstadt, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.11.2008 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und spreche Paschtu.

Er habe zuletzt als Fahrer gearbeitet und habe Afghanistan vor etwa einem Monat verlassen. Nach dem Grund für die Ausreise befragt gab der BF an, dass sein Bruder für eine ausländische Straßenbauorganisation namens XXXX als Ingenieur und er selbst für den Bruder als Fahrer gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihnen zwei Drohbriefe nach Hause geschickt, sie sollten mit der Arbeit aufhören. Da sie dies nicht getan hätten, wäre ein Angriff auf ihr Haus verübt worden, bei dem der Bruder entführt worden sei. Der BF habe sich bei einem Nachbarn verstecken können. Über den Verbleib des Bruders wisse er nichts, er selbst habe in den 12 Tagen bis zu seiner Ausreise einen weiteren Drohbrief bekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme vom 24.11.2008 gab der BF in Paschtu befragt an, dass der Bruder und er etwa zwei Monate bei der Firma XXXX tätig gewesen wären. Einen Monat vor der Ausreise des BF wären die Drohbriefe der Taliban im Abstand von zehn Tagen gekommen. Einen Monat vor der Ausreise wären abends fünf bis sechs bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Die ganze Familie sei zu Hause gewesen, der BF sei im Bad gewesen, weshalb er habe entkommen können. Als er 30 Minuten später zurückgekommen sei, habe man ihm mitgeteilt, dass der Bruder entführt worden sei. Dann habe er Afghanistan verlassen. Die Taliban hätten noch gesagt, dass sie sie ja gewarnt hätten.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.3. Am 23.03.2009 legte der BF einen afghanischen Führerschein, eine Tazkira, drei handgeschriebene "Drohbriefe der Taliban" und eine handschriftliche "Bestätigung der Dorfgemeinschaft" sowie ein Foto seines Bruders bei der Arbeit vor. Diese Unterlagen wären von der Mutter des BF einem Cousin übergeben worden, der sie von Kabul aus nach Österreich geschickt habe.

In der am selben Tag stattgefundenen Befragung vor dem BAA gab der BF in Paschtu befragt an, dass er den Führerschein etwa vor einem Jahr gemacht habe und schilderte wie er die Prüfung abgelegt hatte und wie und wo der den Führerschein problemlos bekommen habe. Er habe dann mit dem eigenen Auto als selbständiger Taxifahrer gearbeitet.

Der Bruder des BF habe als Ingenieur für eine ausländische Firma namens XXXX gearbeitet, der BF habe ihn gefahren. Die Taliban hätten sie mehrmals gewarnt und ihnen auch zwei Drohbriefe (nach der Entführung des Bruders noch einen dritten) ins Haus geworfen.

Nachgefragt gab der BF an, dass in den Briefen stehen würde, dass sie mit der Arbeit aufhören und sich den Taliban anschließen sollten, andernfalls sie getötet würden. Die Briefe wären mit einem Klebeband an der Haustür befestigt gewesen. Sie hätten den ersten am 11.09.2008, die beiden anderen jeweils 10 Tage später erhalten.

Der BF sei am Tag nach der Entführung des Bruders nach Kabul geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise drei oder vier Tage aufgehalten habe. Nachgefragt gab er an, dass er seinen Heimatort nach Erhalt des dritten Briefes verlassen habe. Auf erneutes Nachfragen gab er an, dass er den dritten Brief am Tag nach der Entführung gesehen habe. Später in der Befragung gab er an, dass er nur ein paar Stunden zu Hause gewesen und zeitig in der Früh weggegangen sei.

Zur Arbeit des Bruders befragt gab der BF an, dass dieser für eine afghanische Firma gearbeitet habe, die jedoch Aufträge aus dem Ausland bekommen habe. Sie hätten aktuell eine Straße gebaut. Er selbst sei nur bei seinem Bruder angestellt gewesen. Der Bruder habe maturiert und in Kabul die Polytechnische Universität absolviert. Er sei [im Jahr 2009] 22 Jahre alt und somit jünger als der BF. Auf die Frage, weshalb der jüngere Bruder so gebildet sei, der BF jedoch keine Schulbildung habe, meinte dieser, dass der Bruder, als der Vater 2002 verstorben sei, mit dem Studium beschäftigt gewesen wäre, der BF sei zu Hause gewesen und habe arbeiten müssen.

Auf die Frage, weshalb der BF bei der vorhergehenden Einvernahme angegeben habe, dass er sich noch 12 Tage nach der Entführung in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, meinte der BF, er habe dies nicht gesagt.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.4. Laut dem Untersuchungsbericht des BM.I, Bundeskriminalamt, vom 01.10.2009 handelt es sich bei dem vom BF vorgelegten afghanischen Führerschein um eine Totalfälschung.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.10.2009, Zahl: 08 11. 586-BAE, hinterlegt am 22.10.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 21.10.2010 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben des BF sei sein Vorbringen nicht asylrelevant.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Mit Schreiben vom 04.11.2009, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 10.11.2009 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Dem BF wurde am von der afghanischen Botschaft in Wien am XXXX ein Reisepass ausgestellt, in dem sich ein dreimonatiges Visum für Pakistan befindet. Der BF gab dem Stadtpolizeikommando Schwechat gegenüber an, sich in der Zeit von 03.11.2011 bis 10.12.2011 mit seiner Familie in Pakistan getroffen zu haben.

7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 06.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

In der Verhandlung wurde der BF vorab gefragt, wie er die Dokumente erhalten habe, die er dem BAA vorgelegt habe, wobei er angab, dass ihm der Führerschein, ein Foto und andere Dokumente von einem Cousin aus Kabul übermittelt worden wären.

Nach seinem verschollenen Bruder befragt gab der BF an, dass dieser nach einem Jahr [2009] wieder aufgetaucht sei und seitdem als Ingenieur bei einer Firma in Jalalabad arbeite. Die Taliban hätten ihn entführt und gefangen gehalten. Irgendwann sei ein Polizeiauto vorbeigefahren und die Taliban wären geflüchtet. So habe der Bruder etwa ein Jahr nach der Entführung befreit werden können.

Auf die Frage, was den BF daran hindern würde, wieder nach Afghanistan zurückzugehen, gab er an, nunmehr zwei Gründe zu haben. Nachdem seine Frau nach seiner Ausreise wieder in das Haus ihrer Eltern zurückgekehrt sei, habe sie Probleme mit den Eltern gehabt. Der BF könne nicht nach Jalalabad zurück, wo sein Leben in Gefahr sei. Das Leben des Bruders sei auch in Gefahr, er könne aber nicht weg, da er keine Möglichkeit habe, das Land legal zu verlassen. Auf die Frage, wie denn der BF nach Österreich gekommen sei, gab er an, er sei nach der Entführung des Bruders in akuter Gefahr gewesen und habe keine andere Möglichkeit gehabt, als das Land illegal zu verlassen. Auf Nachfrage, was den Bruder daran hindern solle, das ebenfalls zu tun gab er an, dass dieser seit 2011 verheiratet sei und Kinder habe.

Nach dem vorgelegten Foto befragt gab der BF an, dass es den Bruder und einen Securitymann zeige.

Nach dem Führerschein befragt gab er an, dass er 2006 ausgestellt worden sei. Erst auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, gab er an, dass er dies wisse und es deshalb auch eine Gerichtsverhandlung gegeben habe. Er habe in Afghanistan einen Fahrkurs absolviert. Da die Verkehrspolizei Geld für die Ausstellung hätte haben wollen und er keines gehabt habe, habe man ihn nicht ins Registerbuch eingetragen. Er habe vor Gericht gesagt, dass man gerne überprüfen könne, ob er Autofahren könne. Er habe nicht gewusst, dass der Führerschein nicht ins Registerbuch eingetragen sei. Auch auf die Frage, ob er meine, dass die Behörde ihm einen gefälschten Führerschein ausgestellt habe, weil er nicht bezahlen habe wollen, meinte der BF, dass er deshalb nicht eingetragen worden sei.

Auf den Hinweis, dass es nicht um die Eintragung gehe, sondern darum, dass das Dokument an sich gefälscht sei, bestand der BF darauf, dies von der Behörde erhalten zu haben.

Nach dem von ihm zuvor angeführten zweiten Problem befragt, gab der BF an, dass seine Frau mit seiner Mutter Probleme gehabt habe, weshalb sie nach seiner Ausreise zu ihren Eltern zurückgegangen sei. Ihr Vater sei ein reicher und einflussreicher Mann und seine Frau wolle sich nun von ihm scheiden lassen. Da er dies nicht wolle, habe ihn der Vater am Telefon bedroht.

Zu der Entführung des Bruders befragt gab der BF an, dass er zu dieser Zeit auf der Toilette im Garten gewesen und zu den Nachbarn geflüchtet sei. Danach habe er den Morgen abgewartet, weil er Angst gehabt habe, das Dorf bei Dunkelheit zu verlassen, weil dort viele Gefahren sein könnten.

Zuletzt gab er noch an, sechs Monate für seinen Bruder gearbeitet zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

gefälschter afghanischer Führerschein

Foto

angebliche Drohbriefe der Taliban vom 17.09.2008, 27.09.2008 und vom 19.10.2008

Schreiben der Dorfältesten vom 02.11.2008

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet und spricht Paschtu.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über dem BF vornehmlich unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Die vom BF vorgelegten Identitätspapiere waren entweder gefälscht (Führerschein) oder mangels ausreichender Fälschungssicherheit nicht aussagekräftig (Tazkira).

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.

Insgesamt waren die Angaben des BF widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar. Der BF legte zum Beweis seines Fluchtvorbringens und seiner Identität gefälschten Unterlagen vor.

Im Rahmen der Erstbefragung am 19.11.2008 gab der BF an, dass sein Bruder für eine ausländische Straßenbauorganisation als Ingenieur und er selbst für den Bruder als Fahrer gearbeitet habe. Nach der Entführung seines Bruders wären noch 12 Tage bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vergangen. Über den Verbleib des Bruders wisse er nichts.

In der Einvernahme vom 24.11.2008 gab der BF an, dass der Bruder und er etwa zwei Monate bei der Firma XXXX tätig gewesen wären. Einen Monat vor der Ausreise des BF wären die Drohbriefe der Taliban im Abstand von zehn Tagen gekommen. Ebenfalls einen Monat vor der Ausreise wären abends fünf bis sechs bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Die Zeitangaben sind so nicht nachvollziehbar und widersprechen den Angaben in der Erstbefragung (Ausreise 12 Tage nach der Entführung).

Am 23.03.2009 legte der BF Unterlagen vor, die ihm seine Mutter habe schicken lassen. Er schilderte, dass er den Führerschein etwa vor einem Jahr gemacht, wie er die Prüfung abgelegt und wie und wo der den Führerschein problemlos bekommen habe. Auch vor dem BVwG am 06.10.2014 führte er nach dem Führerschein befragt zuerst lediglich aus, dass dieser 2006 ausgestellt worden sei. Erst auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, gab er an, dass er dies wisse und es deshalb sogar eine Gerichtsverhandlung gegeben habe. Des Weiteren erzählte der BF eine nicht nachvollziehbare Geschichte darüber, dass ihm die afghanischen Behörden mangels Geldzahlung zuerst nicht ins Register eingetragen hätten, dann meinte er, man habe ihm offenbar auch einen gefälschten Führerschein ausgestellt. Abgesehen, davon, dass es gänzlich sinnbefreit wäre, wenn ihm die Behörde mangels ausreichender Bestechung extra ein gefälschtes Dokument ausstellen würde, anstatt das echte bis zur Bezahlung zurückzuhalten, äußerte sich der BF über den Führerschein derart, als ob dieser völlig in Ordnung wäre und machte erst auf Vorhalte zögerliche, ausweichende und unlogische Angaben, obwohl ihm insbesondere nach einem Gerichtsverfahren klar sein müsste, dass der Führerschein nicht in Ordnung sei.

Im Übrigen handelt es sich auch bei dem vorgelegten Foto um eine plumpe, selbst von einem Laien erkennbare Fotomontage, in der der angebliche Securitymann in das Bild eingefügt wurde. Dies ist sowohl an den Silhouettenrändern der abgebildeten Person als auch an den unterschiedlichen Lichteinfällen klar erkennbar. Interessant ist ebenfalls, dass der BF nach Erhalt des Fotos den Namen der Firma von "XXXX" auf "XXXX" änderte, da dies so am Helm des angeblichen Bruders stehe.

Die Briefe der Taliban wären einmal ins Haus geworfen worden, ein anderes Mal wären sie mit einem Klebeband an der Haustür befestigt gewesen. Sie hätten den ersten Brief am 11.09.2008, die beiden anderen jeweils 10 Tage später erhalten. Der BF sei am Tag nach der Entführung des Bruders nach Kabul geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise drei oder vier Tage aufgehalten habe (bisher hatte er angegeben, 12 Tage beziehungsweise einen Monat in Afghanistan aufhältig gewesen zu sein - derart eklatante Unterschiede lassen sich nicht mit dem Verstreichen einer längeren Zeitdauer erklären). Weder die Briefe der Taliban noch das angebliche Schreiben der Dorfältesten ist aufgrund der Machart aussagekräftig und vermögen im Lichte des Vorbringens des BF den Fluchtgrund in keinem Fall zu belegen.

Der BF gab an, dass der Bruder maturiert und in Kabul die Polytechnische Universität absolviert habe. Er sei im Jahr 2009 22 Jahre alt gewesen. Er wäre somit zum Zeitpunkt seiner Entführung 21 Jahre alt und ein voll ausgebildeter Ingenieur gewesen. Nunmehr gab der BF auch an, dass der Bruder 2009 wieder aufgetaucht sei und seitdem als Ingenieur bei einer Firma in Jalalabad arbeite. Die Taliban hätten ihn entführt und gefangen gehalten. Irgendwann sei ein Polizeiauto vorbeigefahren und die Taliban wären geflüchtet. So habe der Bruder etwa ein Jahr nach der Entführung befreit werden können. Die Erklärung des BF, weshalb nur er und nicht der Bruder in größter Gefahr wäre, beziehungsweise weshalb der Bruder nicht ausreisen könne, ist nicht nachvollziehbar. Da selbst der Bruder nach Angaben des BF jahrelang in Afghanistan im selben Beruf hatte arbeiten können - sogar nachdem er den Taliban entkommen sei - und eine Familie gegründet habe, legt nahe, dass keinerlei Gefährdung vorliegt, beziehungsweise dass das Vorbringen des BF, er habe eine Bruder, der (wahlweise zwei oder sechs Monate) als Ingenieur gearbeitet habe und nun wieder arbeite, nicht den Tatsachen entspricht.

Der zweite Fluchtgrund, seine Frau habe Probleme mit seiner Mutter gehabt, sei nach Hause zurückgekehrt, wolle sich scheiden lassen und er selbst wolle dies nicht, weshalb er vom Schwiegervater bedroht werde, ist insbesondere auch im Licht des sonstigen Vorbringens des BF absolut unglaubwürdig und im Übrigen in keiner Weise nachvollziehbar.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen altersgerecht darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da dem BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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